VwGH vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083

VwGH vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Verbandes S in P, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W157 2009806- 1/4E, betreffend Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs 1 des Seeschifffahrtsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom wurde der revisionswerbenden Partei von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - gestützt insbesondere auf §§ 15 und 56 Abs 7 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl Nr 174/1981 idF BGBl I Nr 46/2012 (SeeSchFG) - die mit dem Antrag der Revisionswerberin vom vorgelegte Prüfungsordnung (die im Internet auf der Webseite der belangten Behörde veröffentlicht wurde) genehmigt (Spruchpunkt I.1.). Weiters wurde festgestellt , dass die von der revisionswerbenden Partei als Prüfungsorganisation im privaten Rechtsverhältnis auf Grundlage dieser Prüfungsordnung ausgestellten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Yachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Yachten gemäß der Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN-ECE) im Umfang der Resolution Nr 40 vom geeignet sind (Spruchpunkt I.2.).

Die Gültigkeit dieser Feststellung wurde mit fünf Jahren befristet. Auf den unter Einhaltung der genehmigten Prüfungsordnung nach dem ausgestellten Befähigungsnachweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Yachten ausgestellt werden sollten, müsse ein Vermerk mit folgendem Mindestinhalt angebracht werden: "Die genehmigte Prüfungsordnung (GZ. BMVIT...) wurde eingehalten."

1.2. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätte, die geeignet wären, die beantragte Genehmigung und Feststellung zu versagen.

2.1. Mit Bescheid vom widerrief die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Feststellung nach dem genannten Bescheid vom nach § 15 Abs 2 Z 1 bis 3, Abs 7 und Abs 10 SeeSchFG, BGBl Nr 174/1981 idF BGBl I Nr 180/2013.

2.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Am sei (nach vorheriger Vereinbarung an der nunmehrigen Vereinsadresse in W in Anwesenheit von Vereinsvertretern (Präsident, Vizepräsident)) von näher genannten Organen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß § 15 Abs 9 SeeSchFG Einsicht in die von der revisionswerbenden Partei bereitzuhaltenden Voraussetzungsnachweise und Dokumentationen genommen worden.

Die Ergebnisse dieser behördlichen Kontrolle wären (nach Durchführung eines Parteiengehörs) folgende gewesen:

"...

1. Das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer ist zwar gemäß § 15 Abs. 7 SeeSchFG im Internet veröffentlicht, die gesetzlich verlangte Angabe des jeweiligen Berechtigungsumfangs fehlt jedoch bei allen Prüfern. Dies war noch zum Zeitpunkt des Vorliegens des Ermittlungsergebnisses, über das Sie mit Schreiben vom , GZ. BMVIT ... 2013, in Kenntnis gesetzt wurden, der Fall (Ausdruck Ihrer Internetseite http://www.v.at/pruefungswesen Stand anbei).

2. Zitat Befund (der Kontrolle): 'Eine formelle schriftliche Bestellung oder eine Prüferlizenz in schriftlicher Form gibt es nicht; es wird auf die im Internet veröffentlichte Prüferliste verwiesen.' Die stichprobenartige Überprüfung der Nachweise der von Prüfern zu erfüllenden Voraussetzungen ergab bei allen von Ihnen ausgewiesenen Personen zumindest lückenhafte Archivierung bzw. konnten wesentliche dieser Nachweise nicht vorgelegt werden.

3. Ob die Prüfer an der Ausbildung beteiligt waren, wird nicht dokumentiert. Die Einsicht nehmenden Organe haben dem Befund folgenden Aktenvermerk beigefügt:

'Anlässlich der Überprüfung des Verbands S in seiner Eigenschaft als Prüfungsorganisation im Sinne des § 15 des Seeschifffahrtsgesetzes wurde von Herrn W K bei der Vorlage der 'Dokumentation' über seine Befähigung für den Fahrtbereich 4 das Nichtvorhandensein von Prüfungsunterlagen damit erklärt, dass es diese Dokumentation nicht gebe, weil er 'ja das Ganze selbst ausgearbeitet hat, wer sollte ihn da prüfen?' Auf Nachfrage seitens DI B, ob er sich somit selbst geprüft hätte, wurde dies bestätigt. Die Qualifikation für den Fahrtbereich 4 liegt daher aus Sicht der überprüfenden Bediensteten DI B und DI V nicht vor.'

4. Die gleichfalls stichprobenartige Überprüfung ... (der)

Unterlagen (der revisionswerbenden Partei) zur Nachweisführung der an Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten gestellten Anforderungen wurde ebenso für unvollständig befunden. Für einige Bewerberinnen und Bewerber konnte überhaupt keine Dokumentation der zu erfüllenden Voraussetzungen sowie des Prüfungsvorgangs vorgewiesen werden. Auf Nachfrage der Einsicht nehmenden Organe (Zitat Befund) 'wurde seitens der Vertreter des S gemutmaßt, diese' Kandidaten seien 'keine' Absolventen 'ihrer Organisation, bei via donau wurde allerdings die Ausstellung eines IC' (Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten) 'auf Basis von privatrechtlichen S-Scheinen beantragt.' "

Nach Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen im § 15 SeeSchFG wurde auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle zum SeeSchFG BGBl I Nr 46/2012 hingewiesen, mit der das derzeit geltende System der Anerkennung privater Befähigungsausweise unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt worden sei. Daraus ergebe sich insbesondere, dass im Interesse der Ermöglichung eines leichteren Zugangs zur Yachtführung für Österreicherinnen und Österreicher auf der Grundlage von von geeigneten Prüforganisationen ausgestellten Ausbildungsnachweisen Internationale Zertifikate für die Führung von Yachten auf dem Boden der schon genannten Empfehlung aus dem Bereich der UN-ECE ausgestellt werden sollten. Es bestehe allerdings keine staatliche Einrichtung, welche in Österreich die Eignung für die selbständige Führung von Yachten auf See prüfe. Stattdessen solle die Möglichkeit geboten werden, von mit der Materie vertrauten Privatpersonen (Prüfungsorganisationen) im zivilen Rechtsverhältnis eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vornehmen zu lassen, was staatlicherseits mittels eines für Küstenstaaten zwar grundsätzlich unverbindlichen, jedoch in der Regel akzeptierten Dokuments (des auf den Empfehlungen der UN-ECE basierenden Internationalen Zertifikats für die Führung von Yachten auf See) bestätigt werde. Vorweg müsse freilich in einem behördlichen Verfahren festgestellt worden sein, dass die Prüforganisation über die erforderliche Sachkompetenz und über die entsprechenden administrativen Einrichtungen verfüge. An die Innehabung des Zertifikats knüpften sich "auf Grund seines exterritorialen Bezuges" allerdings keine durchsetzbaren Rechte; österreichische Befähigungsausweise, wenngleich gemäß § 15 Abs 11 SeeSchFG amtlich anerkannt, können keine unmittelbaren Ansprüche auf die selbständige Führung von Yachten in Küstengewässern begründen. Die staatliche Verwaltung beschränke sich nach dieser Rechtslage auf die Feststellung der Eignung von Befähigungsausweisen privater Prüforganisationen als Grundlage für die Ausgabe eines auf der besagten unverbindlichen Empfehlung basierenden Ausweises, dem genannten Internationalen Zertifikat für die Führung von Yachten. Zur Vermeidung von Belastungen staatlicher Verwaltung sei die bundeseigene via donau - Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H. (via donau) mit der Ausgabe dieser Zertifikate beauftragt worden. Damit würde lediglich die Ausgabe von Urkunden eingeräumt, die der Republik Österreich mittels vorgeschriebener Verwendung ihres Namens und äußeren Zeichens (des Bundeswappens) sowie der Autorisierung durch eines ihrer obersten Organe zuzuordnen seien. Es handle sich im Unterschied zu einer Beleihung somit um eine bloße Inanspruchnahme. Die Ausgabe der Internationalen Zertifikate habe nicht untersagbar nur auf Grundlage zwar mittels Feststellungsbescheides gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG zielbestimmter, im Einzelnen jedoch privatautonom getroffener Entscheidungen zu erfolgen. Mit einer Feststellung nach § 15 Abs 1 leg cit seien keinerlei Verpflichtungen einer Prüforganisation verbunden, tätig zu werden. Mit der Aufnahme des Prüfbetriebes werde freiwillig akzeptiert, den Bewerberinnen und Bewerber bei einer Prüfung vertraglich die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen abzuverlangen, wenn ein privater Befähigungsausweis für den Erhalt eines Internationalen Zertifikats geeignet sein solle. Entscheidende Voraussetzung für ein Recht zur selbständigen Führung von Yachten sei im Übrigen immer die dem Küstenstaat uneingeschränkt vorbehaltene Akzeptanz ausländischer Befähigungsnachweise. Für den für die staatliche Verwaltung verbleibenden Bereich gelte, dass zwar keine Verpflichtung zur Errichtung einer Prüforganisation bestehe; falls sich jedoch Interessenten für diese Aufgabe fänden, könne angenommen werden, dass diese sich der Verantwortung gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern bewusst seien und dies bei ihrer Tätigkeit durch gebotene Sorgfalt zum Ausdruck brächten. Dies umso mehr, als die Ausgabe des Internationalen Zertifikats selbst dem privatautonomen Ansatz folgend, keinem behördlichen Verfahren mehr unterstellt sei. Da vor Aufnahme eines Prüfungsbetriebes die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht abschließend bestimmbar sei, beinhalte die Feststellung gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG in gewissem Maße "einen Vertrauensvorschuss" in die bei der Administration der Prüfungstätigkeit zu erwartende Verlässlichkeit und Sorgfalt. Erfüllten sich diese Erwartungen nicht, sei die Feststellung der Eignung zu widerrufen.

Wie die im vorliegenden Fall erfolgte Kontrolle nun zeige, sei die revisionswerbende Partei offenbar nicht Willens oder in der Lage zur Erfüllung grundlegender administrativinfrastruktureller Anforderungen an die Dokumentation gesetzlich aufgelisteter Eigenschaften und Vorgänge, die notwendig seien, wenn für ein sich darauf gründendes Dokument (wenngleich mit keinen unmittelbaren Rechtsansprüchen verbunden) von staatlicher Stelle doch "quasi gebürgt" werden solle. Immerhin beinhalte ein solches Zertifikat für die Führung von Yachten die Aussage der Republik Österreich gegenüber Küstenstaaten oder Vertragspartnern, (etwa Haftpflicht übernehmenden Versicherungsunternehmen), dass der Inhaber über sachgerechte Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Da sich die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienende Prüfung selbst, also der die prüfende und die geprüfte Person betreffende Vorgang, dem verwaltungsbehördlichen Einfluss und auch dem der Prüfungsorganisation selbst entziehe, könne dies letztlich nur durch ausreichend genaue Einhaltung organisatorischer Rahmenbedingungen glaubhaft bleiben.

Bei der revisionswerbenden Partei sei dies in den als Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 15 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie als Betriebsvorschrift nach Abs 7 SeeSchFG angeführten Fällen nicht gegeben:

"1. Sie haben die gesetzlich verlangte Veröffentlichung des Berechtigungsumfangs Ihrer Prüfer im Internet unterlassen (§ 15 Abs. 7 SeeSchFG).

2. Sie haben aufgrund der als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass Sie wesentliche Nachweise der fachlichen Qualifikation Ihrer Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe, nicht vorlegen konnten, entgegen Ihren im Verfahren zur Feststellung vorgelegten Nachweisen keine entsprechende Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern oder sind nicht gewillt, in Ihrem Handeln einer solchen zu entsprechen (§ 15 Abs. 2 Z 1 SeeSchFG).

3. Sie haben aufgrund der als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass Sie keine Dokumentationen über Beteiligungen der Prüfer an der Ausbildung vorlegen konnten, sowie aufgrund der von Ihrem Vertreter bestätigten, ebenfalls als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass einzelne Ihrer Prüfer zur Erlangung der von Ihnen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See, die als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom dienen sollen, damit zum Zwecke der Erlangung der Berechtigung als Prüfer 'sich selbst prüfen', entgegen Ihren im Verfahren zur Feststellung vorgelegten Nachweisen keine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht, oder sind nicht gewillt, in Ihrem Handeln einer solchen zu entsprechen (§ 15 Abs. 2 Z 2 SeeSchFG). Solange Ihre Prüfungsorganisation nicht über Prüferinnen oder Prüfer entsprechenden Berechtigungsumfangs verfügt, hätten Sie sich geeigneter anderer Prüfungsorganisationen zu bedienen. Die befremdliche Vorgangsweise einer 'Selbstprüfung stellt für sich eine grobe Missachtung der mit Erlassung des Feststellungsbescheids bei Ausübung von diesem erfasster Tätigkeit an Sie gesetzlich gestellten Ansprüche dar.

4. Sie haben aufgrund der als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass betreffend Prüfer, Bewerberinnen und Bewerber nur unvollständige oder überhaupt keine Dokumentationen zu erfüllender Voraussetzungen vorgewiesen werden konnten, entgegen Ihren im Verfahren zur Feststellung vorgelegten Nachweisen keine angemessene administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer oder sind nicht gewillt, in Ihrem Handeln einer solchen zu entsprechen (§ 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG)."

Bezeichnend für die Einstellung der revisionswerbenden Partei zur Erfüllung ihrer freiwillig übernommenen Pflichten sei auch, dass es diese unterlassen habe, die Behörde über die mittlerweile erfolgte Veränderung ihres Vereinssitzes und ihrer Zustelladresse (ehemals O, nunmehr P) in Kenntnis zu setzen, obwohl der revisionswerbenden Partei bekannt sein müsse, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde das Verzeichnis der Prüforganisationen sowie die genehmigten Prüfungsordnungen der Prüforganisation im Internet auf der Webseite der Behörde zu veröffentlichen habe, um Bewerberinnen und Bewerbern um ein Internationales Zertifikat über die anerkannten Prüfungsorganisationen zu informieren; dies mit dem Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information.

Im Rahmen des Parteiengehörs (ein Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist war mit Verfahrensanordnung vom abgewiesen worden) wurde insbesondere vorgebracht, dass die Kontrolle nach telefonischer Voranmeldung mit nicht einmal 24 Stunden Vorlaufszeit erfolgt sei, dass die revisionswerbende Partei ein kleiner Verband sei, der über kein in Vollzeit besetztes Sekretariat verfüge, und dass bedingt durch den kurzen Vorlauf innerhalb der Prüfungssaison hinsichtlich der Prüfungsunterlagen in der Geschäftsstelle noch nicht alle Dokumente vollständig gewesen seien, weil diese sich noch bei den Mitgliedsschulen befunden hätten. Diese Unterlagen würden mittlerweile vollständig vorliegen. Die Prüferakten seien zwischenzeitlich vollständig und mit den nach der Übersicht aus dem Befundbericht erforderlichen Unterlagen vorhanden.

Zu diesem Vorbringen wurde in dem besagten Bescheid festgehalten, dass gemäß § 202 Abs 1 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl Nr 189/1981 idF BGBl II Nr 169/2012 (SeeSchFVO), von Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Yachten, die zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung die erforderlichen Nachweise erbracht hätten, die Nachweise der Prüfungsorganisation vorliegen müssten, weshalb eine Vorlaufzeit oder überhaupt eine Anmeldung einer behördlichen Kontrolle von keinem Belang sei. Bei ordnungsgemäßer administrativer Organisation sei kein Bedarf "späterer Beschaffung" gegeben. Eine behördliche Einmahnung zur Erfüllung der entsprechenden Pflichten unter Fristsetzung sehe die Rechtsordnung nicht vor. Zu den Ausführungen der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs, dass der Berechtigungsumfang der einzelnen Prüfer auf der Homepage der Prüfungsorganisation umgehend nach der Übersendung des Schreibens vom ergänzt worden sei, wurde festgehalten, dass die Erfüllung der gemäß § 15 Abs 7 SeeSchFG gesetzlich auferlegten Pflicht jederzeit möglich sei, umso mehr habe dies ohne Verzug und ohne vorausgehende behördliche Ermahnung mit Aufnahme einer Tätigkeit auf Basis einer Feststellung gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG zu erfolgen. Dementgegen hätte die revisionswerbende Partei die gesetzlich verlangte Bekanntgabe des Berechtigungsumfanges der für sie tätigen Prüfer seit Erlassung des genannten Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom bis nach Erhalt des Schreibens vom , somit rund 16 Monate, unterlassen. Eine Heilung dieses Versäumnisses auf Grund verspäteter Herstellung nach einem behördlichen Vorhalt sehe die Rechtsordnung nicht vor. Zu den Ausführungen der revisionswerbenden Partei im Rahmen eines Parteiengehörs, dass aus ihrem Verhalten seit der Übersendung des Schreibens vom deutlich werde, dass sie sehr wohl Willens und in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu führen, dass es sich bei den kritisierten Umständen um Ergebnisse einer erstmaligen Kontrolle handle, dass nach der aus der Kontrolle resultierenden Monierung die Vorgänge überarbeitet worden seien und nunmehr die Unterlagen vollständig vorlägen, und dass der Widerruf der Feststellung aus dem Jahr 2012 unangemessen im Hinblick auf die nur auf Formalien bezogenen Mängel als Reaktion auf eine erstmalige Kontrolle sei, weshalb die Möglichkeit zu einer Nachkontrolle gegeben werden sollte, wurde ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, eine mit im Grundsätzlichen liegenden Mängeln behaftete Organisation schrittweise an einen rechtskonformen Zustand heranzuführen, weshalb die Eröffnung der Möglichkeit einer Nachkontrolle nicht geeignet zur Veränderung des festgestellten Sachverhaltes und zur Vermeidung der Rechtsfolge sei. Die Ausführungen seien nicht dazu geeignet, einen anderen als den bereits festgestellten Sachverhalt zu erkennen oder diesen hinsichtlich der daran zu knüpfenden Rechtsfolgen anders bzw zu Gunsten der revisionswerbenden Partei zu beurteilen. Auf Grund der Gravität der festgestellten Unzulänglichkeiten der revisionswerbenden Partei sei die in Rede stehende Feststellung aus dem Jahr 2012 zu widerrufen.

3.1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs 2 Z 1 bis 3, Abs 7, Abs 9 und Abs 10 SeeSchFG idF BGBl I Nr 180/2013 ab (Spruchpunkt A); die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

3.2. Begründend wurde zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgehalten, dass bei der verwaltungsbehördlichen Kontrolle am die im bekämpften Bescheid genannten Verstöße der revisionswerbenden Partei iSd § 15 Abs 2 Z 1 bis Z 3 und Abs 7 SeeSchFG hervorgekommen seien, was von der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs nicht widerlegt habe werden können. Diesbezüglich seien die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen.

Davon ausgehend führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass von der revisionswerbenden Partei im Zeitpunkt der Überprüfung am die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 15 Abs 2 Z 1 bis 3 und Abs 7 SeeSchFG nicht erfüllt worden seien. Beim Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs 1 leg cit handle es sich nach § 15 Abs 10 SeeSchFG um eine zwingende Rechtsfolge, wenn die Tatbestandsmerkmale des Abs 10 erfüllt seien. Betreffend die Korrektur von Mängeln bzw die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes durch die revisionswerbende Partei im Zug des Verwaltungsverfahrens sei auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid zu verweisen. Entgegen der revisionswerbenden Partei habe die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ein korrektes Ermittlungsverfahren nach dem AVG durchgeführt und dessen Ergebnis dem besagten Widerrufsbescheid zugrunde gelegt. In diesem Bescheid seien die Kontrollorgane und das Datum der Kontrolle ohnehin angeführt. Der Vorwurf, dass trotz der Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs weiterhin das Ergebnis der Kontrolle als Entscheidungsgrundlage und nicht die danach durchgeführten Korrekturen herangezogen worden seien, gehe ins Leere. Im vorliegenden Fall sei es darum gegangen, festzustellen, ob ein den Vorgaben des § 15 SeeSchFG entsprechendes organisatorischadministratives Verhalten gegeben gewesen sei. Eine "Korrektur" der bei der Kontrolle photographisch dokumentierten Ermittlungsergebnisse auf Grund des Vorbringens der revisionswerbenden Partei vor dem Verwaltungsgericht sei nicht zielführend, weil die von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde durchgeführte Kontrolle gemäß § 15 Abs 9 SeeSchFG ja gerade eine Momentaufnahme der jederzeit notwendigen Einhaltung der Vorgaben des § 15 SeeSchFG darstelle. Eine nachträgliche "Korrektur" der Kontrollergebnisse sei daher nicht möglich, dies würde auch dem Regelungszweck des § 15 leg cit widersprechen, wonach die durch den Feststellungsbescheid seinerzeit festgestellte Erfüllung des Anspruchs an die Qualität des Prüfungswesens durch permanent zu erfüllende organisatorischadministrative Maßnahmen dauerhaft zu erhalten sei. Die von der revisionswerbenden Partei selbst vorgebrachten Stichproben der Prüferqualifikation und der Prüfungskandidaten zeigten, dass bei den genannten Personen möglicherweise Qualifikationen gegeben seien, die für die Kontrollorgane nicht ersichtlich gewesen seien und damit im Befund der behördlichen Kontrolle vom nicht aufschienen. Daraus lasse sich aber jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids ableiten, vielmehr zeige dieses Vorbringen der revisionswerbenden Partei ganz klar, dass Dokumentationsmängel hinsichtlich dieser Qualifikationen tatsächlich gegeben seien; andernfalls - bei korrekter Dokumentation - wäre nämlich eine Erläuterung der revisionswerbenden Partei darüber, welche Qualifikationen entgegen den Ermittlungsergebnissen tatsächlich gegeben seien, ja gerade nicht notwendig gewesen. Damit sei der Widerruf der Feststellung vom zu Recht erfolgt. Die Revision sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 15 SeeSchFG bislang fehle.

4. Gegen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, mit der sie der Revision entgegen trat.

II. Rechtslage

1. § 15 SeeSchFG, BGBl Nr 174/1981 idF BGBl I Nr 46/2012, lautet:

" Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

§ 15. ( 1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß § 8 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation

1. eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;

2. eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;

3. eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;

4. das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.

Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über


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1.
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);
2.
Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
3.
Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
4.
Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
5.
Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat


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1.
das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie
2.
die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1
im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 zu dieser Veröffentlichung als erteilt.

(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.

(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.

(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.

(11) Die 'via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.' (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse gemäß

7. Teil des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.

(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die 'via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.' zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der 'via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.'

nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht."

2. §§ 202, 203 der Seeschifffahrts-Verordnung idF vor der Verordnung BGBl II Nr 179/2015, mit der diese Bestimmungen aufgehoben wurden und damit am außer Kraft traten, lauteten:

"Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber § 202. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;


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2.
geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3.
die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für

1. Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer,

2. für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer,

3. für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer,

4. für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer,

in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen."

"Prüfungsordnung

§ 203. (1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes nachweisen:

1. Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und

2. die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.

(2) Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:

1. ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;

2. allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung, Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;

3. Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;


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4.
Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;
5.
Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;
6.
Manövrieren in Schleusen und Häfen;
7.
allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;
8.
allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines sicheren Kurses;
9.
Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere
a)
Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,
b)
Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,
c)
Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,
d)
Brandverhütung und -bekämpfung und
e)
Vermeidung von Gewässerverschmutzung;
10.
Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;
11.
Umweltschutz auf See.

(3) Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Abs. 2 umfassenden Lernzielkatalog enthalten, anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.

(4) Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.

(5) Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.

(6) Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht), Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.

(7) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

(8) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.

(9) Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1."

III. Erwägungen

1. Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

2. Die revisionswerbende Partei weist zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl aus der gefestigten Rechtsprechung ; ; ; ; ; ; ).

Damit ist für die Revision aber nichts gewonnen.

3.1. Nach § 15 Abs 2 SeeSchFG hat eine bundesministerielle Feststellung iSd § 15 Abs 1 leg cit, dass die von einer "Prüfungsorganisation" wie die revisionswerbende Partei ausgestellten Befähigungsausweise für die selbständige Führung von Yachten auf See im dort genannten Sinn geeignet sind, zur Voraussetzung, dass die Prüfungsorganisation die Befähigung von näher spezifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für solche Befähigungsausweise durch theoretische und praktische Prüfungen "sicherstellen kann".

Diese Sicherstellung gilt ua nur dann als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern mit der erforderlichen Qualifikation nachweist (§ 15 Abs 2 Z 1 SeeSchFG), sowie ferner eine Regelung für die Einteilung dieser Prüferinnen und Prüfer nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass "sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfer nicht auf von ihnen zuvor zur selbständigen Führung von Yachten auf See maßgeblich ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerber bezieht" (vgl § 15 Abs 2 Z 2 leg cit).

Daran anknüpfend hat nach § 15 Abs 7 SeeSchFG eine festgestellte Prüforganisation iSd § 15 Abs 1 leg cit das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise "einschließlich des Berechtigungsumfanges im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren".

Zudem gilt die für die Feststellung als Prüforganisation nach § 15 Abs 2 SeeSchFG geforderte Sicherstellung insbesondere auch nur dann als gegeben, wenn die Prüforganisation eine administrative Infrastruktur insbesondere für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen sowie für die Dokumentation und die Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsnachweise nachweist (§ 15 Abs 2 Z 3 SeeSchFG).

Nach § 15 Abs 9 SeeSchFG unterliegen die festgestellten Prüforganisationen iSd § 15 Abs 1 leg cit hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs 2 und der Erfüllung der mit der Feststellung verbundenen Pflichten ua gemäß Abs 7 der bundesministeriellen Kontrolle und haben zu diesem Zweck für die Dauer von drei Jahren "Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten".

Gemäß § 15 Abs 10 SeeSchFG ist eine Feststellung gemäß § 15 Abs 1 leg cit mit Bescheid ua dann zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs 2 leg cit oder wenn die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß § 15 Abs 7 leg cit nicht mehr gegeben ist oder wenn die betreffende Prüforganisation (bzw eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion) wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.

3.2. Zu der zuletzt genannten Widerrufsvorschrift ist festzuhalten, dass für ihre Handhabung kein behördliches Ermessen normiert wird, weshalb bei Vorliegen der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein Widerruf zu erfolgen hat.

Weiters stellt ein Widerruf (anders als die Revision offenbar meint) keine strafrechtliche, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme dar, mit der sichergestellt werden soll, dass Prüfungsorganisationen, die ihren auf das Gesetz gestützten Verpflichtungen nicht nachkommen, nicht weiter tätig werden können.

Eine wiederholte Verletzung rechtlicher Verpflichtungen ist dabei nur für das Zuwiderhandeln gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften iSd § 15 Abs 10 letzter Satzteil SeeSchFG vorgesehen, während bezüglich der übrigen Widerrufsvoraussetzungen eine einmalige Pflichtverletzung ausreicht.

Ferner ist eine "Ermahnung", wie sie § 15 Abs 8 SeeSchFG für die Begründung der bundesministeriellen Zuständigkeit zur Erlassung einer "einheitlichen Prüfungsordnung" voraussetzt, weder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen bzw der Verpflichtungen im Rahmen der Widerrufsbestimmung des § 15 Abs 10 leg cit noch bezüglich der Kontrollregelung des § 15 Abs 9 SeeSchFG gesetzlich vorgesehen.

Vielmehr ist die Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 3 SeeSchFG betreffend die Dokumentation und die Evidenzhaltung der ausgestellten Befähigungsnachweise für die Yachtführung, der Bestellung der Prüfpersonen sowie der Führung des Verzeichnisses der Prüfpersonen darauf gerichtet, dass dies umfassend und aktuell dokumentiert und evident gehalten wird. Ein anderes Verständnis würde die Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 3 SeeSchFG in ein wertungsmäßiges Spannungsverhältnis mit der Kontrollbestimmung des § 15 Abs 9 leg cit bringen, wonach eine gemäß § 15 Abs 1 leg cit festgestellte Prüfungsorganisation die Dokumentationen der abgehaltenen (theoretischen und praktischen) Prüfungen mehrjährig aufzubewahren und für eine bundesministerielle Einsicht bereit zu halten hat, zumal die Ausstellung von Befähigungsnachweisen, auf deren Dokumentation die Bestimmung des § 15 Abs 2 Z 3 leg cit abstellt, auf den durchgeführten Prüfungen basiert, deren Dokumentationen nach Abs 9 des § 15 SeeSchFG für Kontrollzwecke aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten sind. Die Dokumentation der Prüfungsarbeiten ist so gesehen die Grundlage dafür, dass die Dokumentation der ausgestellten Befähigungsausweise für die Yachtführung nachvollziehbar bleibt.

4.1. Die (oben wiedergegebenen) Ergebnisse der bundesministeriellen Kontrolle vom bei der revisionswerbenden Partei werden in der Revision nicht näher konkret in Abrede gestellt.

4.2. Unter Punkt 4 dieser Ergebnisse wurde festgehalten, dass für einige Personen die Ausstellung eines Internationalen Zertifikats für die Führung von Yachten auf Basis von privatrechtlichen Scheinen der revisionswerbenden Partei bei der via donau - österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. beantragt wurde (vgl § 15 Abs 11 SeeSchFG), aber keine Dokumentation der zu erfüllenden Voraussetzungen bzw des Prüfungsvorganges vorgewiesen werden konnte; in diesem Zusammenhang konnte von der revisionswerbenden Prüfungsorganisation offenbar auch nicht gesagt werden, dass diese Personen mit Sicherheit keine Absolventen dieser Prüfungsorganisation gewesen wären. Damit wurde im Ergebnis aber insofern der Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 3 leg cit bezüglich der Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsnachweise nicht entsprochen.

Aus Punkt 3 der festgehaltenen Ergebnisse ergibt sich insbesondere, dass nicht dokumentiert wurde, ob die Prüfer zuvor an der Ausbildung beteiligt gewesen waren, was der Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 2 SeeSchFG zuwiderläuft, zumal danach gewährleistet sein muss, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüfpersonen nicht auf die von ihnen zuvor maßgeblich ausgebildeten Personen bezieht.

Wenn im Punkt 2 der Ergebnisse festgehalten wird, dass die Nachweise der von den Prüfern selbst zur erfüllenden Voraussetzungen lückenhaft dokumentiert gewesen seien bzw wesentliche dieser Nachweise nicht hätten vorgelegt werden können, weicht diese Vorgangsweise der Prüfungsorganisation von der Voraussetzung des § 15 Abs 2 Z 1 SeeSchFG ab, wonach die fachliche Qualifikation von Prüfpersonen sichergestellt sein muss.

Schließlich wurde nach Punkt 1 der Kontrollergebnisse bei allen Prüfpersonen die von § 15 Abs 7 leg cit verlangte Angabe des jeweiligen Berechtigungsumfanges (gar) nicht veröffentlicht.

Vor dem Hintergrund dieser mehrfachen Abweichungen von den Voraussetzungen bzw die Nichterfüllung der Veröffentlichungs- bzw Aktualisierungspflicht iSd § 15 Abs 7 SeeSchFG kann es auf dem Boden der dargestellten Rechtslage nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht iSd § 15 Abs 10 leg cit den Widerruf der eingangs genannten Feststellung der revisionswerbenden Partei als Prüfungsorganisation iSd § 15 Abs 1 leg cit für geboten erachtete. Ferner gehen die zum Inhalt des Punktes III.3. gegenläufigen Ausführungen der revisionswerbenden Partei fehl.

Daran vermag das Revisionsvorbringen, dass (behauptetermaßen) nach der Kontrolle sämtliche Mängel behoben worden seien, sodass nunmehr alle Voraussetzungen gegeben und alle Verpflichtungen eingehalten würden, nichts zu ändern. Die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 SeeSchFG und die mit der Feststellung iSd § 15 Abs 1 leg cit verbundenen Pflichten gemäß § 15 Abs 4, 5 und 7 leg cit müssen nämlich (wie schon angesprochen) jederzeit im Sinne einer aktuellen und umfassenden Weise erfüllt werden, zumal auch ein Wegfall der veröffentlichten Zustimmung der Prüfungsorganisation iSd § 15 Abs 6 leg cit zum Widerruf der in Rede stehenden Feststellung führt, ohne dass eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Korrektur (etwa iS der Zurücknahme des Widerrufs der besagten Zustimmung) gegeben ist. Der Hinweis der revisionswerbenden Partei auf eine nach ihren Angaben erfolgreiche Mängelbehebung nach Durchführung der Kontrolle vermag daher nicht zu ihren Gunsten auszuschlagen.

IV. Ergebnis

1. Die Revision erweist somit sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am