VwGH vom 18.02.2015, 2014/12/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des S N in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 138.204/2-I/1/e/12, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am geborene Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe E 2b als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Polizeiinspektion M in Verwendung.
In seiner Eingabe vom beantragte er die Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, u. a. die Zeiten an der Höheren Technischen Lehranstalt für Automatisierungstechnik in W in den Jahren 1990 bis 1995.
In seinem weiteren formularmäßigen Antrag vom beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG unter Berücksichtigung des erwähnten Schulbesuches in der Zeit vom bis .
Mit Bescheid vom ermittelte das Landespolizeikommando Oberösterreich als Dienstbehörde erster Instanz gemäß §§ 12 und 113 GehG "durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage" den als Vorrückungsstichtag. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voranzusetzenden Zeiten betrage - so die wesentliche Begründung - fünf Jahre und acht Monate. Der Beschwerdeführer sei mit in die Verwendungsgruppe E 2c und mit in die Verwendungsgruppe E 2b ernannt worden, in der er sich auch derzeit befinde. Da er in keine der in § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen worden sei, könne für ihn der gemäß § 12 Abs. 1a Z. 1 angeführte verlängerte Zeitraum um ein Jahr nicht zur Anwendung gelangen.
In seinem dagegen erhobenen "Einspruch" vom brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der erste Halbsatz des § 12 Abs. 1a GehG beinhalte § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa. § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG verweise auf § 12 Abs. 3 oder 3a, welcher die Erfordernisse explizit enthalte. Diese Erfordernisse müssten nicht erfüllt werden und seien somit für die Anrechnung von sonstigen Zeiten nicht erforderlich. Daraus ergebe sich, dass seine Verwendungsgruppe (E 2b), in der er sich derzeit befinde, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages irrelevant sei. Er habe die höhere schulische Ausbildung iSd § 12 Abs. 2 Z. 6 lit. a GehG an der HTL in der Zeit vom bis erfolgreich absolviert. Die neunte Schulstufe vom bis sei zugleich die erste Klasse der HTL gewesen. Danach habe die höhere Schule noch weitere vier Jahre gedauert. Sein 18. Lebensjahr habe er am vollendet. Zusammenfassend erfülle er mit seiner Ausbildung die Anforderungen des § 12 Abs. 1a GehG, da er sonstige Zeiten, welche keine speziellen Erfordernisse verlange, aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien, sondern zur Hälfte. Seine schulische Ausbildung umfasse aufgrund schulrechtlicher Vorschriften 13 Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe zur Erlangung des Abschlusszeugnisses bzw. in weiterer Folge für das Reifeprüfungszeugnis erforderlich gewesen sei. Die Dienstbehörde erster Instanz habe den Zeitraum vom bis , der zwei Jahre und zwei Monate betrage, nur mit drei Monaten berücksichtigt. Somit seien zehn Monate nicht berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Sie sprach weiters aus, dass der anspruchsbegründende Vorrückungsstichtag damit der sei und dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.
Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und auszugsweiser Zitierung des § 12 Abs. 1, 1a und 2 und § 12a GehG,
"dass aufgrund des übermittelten Formblattes im Hinblick auf die Aufschlüsselung und Bewertung der anrechenbaren Zeiten keine fehlerhafte Berechnung des Vorrückungsstichtages unter Heranziehung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erkannt werden konnte.
Das BM.I kann daher im erstinstanzlichen Bescheid weder eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens noch eine unrichtige Anrechnung von relevanten Zeiten erblicken.
Wie in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung dargestellt wurde, stellen die Zeiten vom bis und vom bis Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb Gehaltsgesetz dar. Diese Zeiten ergeben insgesamt 41 Monate, wovon 36 Monate sprich 3 Jahre zur Hälfte, dh. im Ausmaß von gesamt 18 Monaten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.
Unter Berücksichtigung der vollangerechneten Zeiten von bis und vom bis , diese betragen gesamt 4 Jahre und 2 Monate, plus den 18 Monaten die sich aus der Halbanrechnung ergeben, war daher ein Zeitraum von 5 Jahren und 8 Monaten bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
Zu Ihrem Einwand bezüglich der Beilage des angeführten Bescheides der Behörde wird festgestellt, dass diese Berechnung keinen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellt. sondern dass ausschließlich die Bescheidbegründung maßgeblich ist.
In der Beilage wird die Zeitaufstellung in ihrem Gesamtausmaß zwar richtig dargestellt, jedoch ist diese dadurch eventuell für Sie insofern verwirrend, als 15 Monate zur Gänze aufscheinen obwohl diese, wie sowohl in der Bescheidbegründung im erstinstanzlichen Bescheid als auch im gegenständlichen Bescheid richtig dargestellt, nur zur Hälfte zu berücksichtigen waren. Ihr weiterer Einwand, dass ihnen durch diese Berechnung 10 Monate verloren gingen. scheint durch die beiden Bescheidbegründungen hinlänglich widerlegt.
Weiters darf aufgeführt werden. dass, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, in Ihrem Falle die Berücksichtigung der 13. Schulstufe als 'vollanrechenbar Zeit' im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm 12 Abs. 2 Z. 6 und § 12a Abs. 2 Z. 2 und 3 Gehaltsgesetz, aufgrund ihrer dienstrechtlichen Einstufung als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2b, gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Diese Rechtsansicht wird auch explizit durch die vom Gesetzgeber für den Exekutivbereich geschaffene Norm des § 12 Abs. 10 GehG bekräftigt, worin auf die 'Vollanrechenbarkeit' der Zeit der 13. Schulstufe (zur Erlangung der Reifeprüfung) für Exekutivbeamte eingegangen und daraus klar ersehen werden kann. dass diese Anrechnung nur im Fall der Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 im Zuge der damit einhergehenden obligatorischen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (Verbesserung) erfolgen kann.
Aufgrund dieser aus ha. Rechtsansicht eindeutigen gesetzlichen Regelung waren seitens der erstinstanzlichen Behörde die Zeiten Ihrer schulischen Ausbildung ab Vollendung der 12. Schulstufe richtigerweise nur zur Hälfte anzurechnen, wodurch sich eindeutig der als Vorrückungsstichtag ergibt."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des Vorrückungsstichtages und Vorrückung nach den §§ 8, 12 und 113 GehG verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache zu erkennen, dass der Vorrückungsstichtag mit festgestellt und der Termin für die Vorrückung in die Gehaltsstrufe 12 mit festgelegt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Beschluss vom , auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom damaligen Tag, Zl. 2013/12/0076, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
In seinem Urteil vom , C 530/13 - Schmitzer , beantwortete der Gerichtshof die mit Beschluss vom vorgelegte erste, zweite und dritte Frage wie folgt:
"1. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.
2. Die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde."
Weiters führte der Gerichtshof aus (RN 53), dass angesichts der Antworten auf die erste, zweite und dritte Frage die vierte, fünfte und sechste Frage nicht zu beantworten seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 79 Abs. 11 Z. 3 zweiter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Dienstbehörde erster Instanz hatte mit ihrem Bescheid vom den Vorrückungsstichtag (mit ) ermittelt. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid - unter Wiederholung des Vorrückungsstichtages - vollinhaltlich. In Ansehung dessen kommt dem letzten Satz des Spruches, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke, unter Bedachtnahme auf dessen narrative Formulierung und den Umstand, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Satz völlig unberührt lässt, keine normative Bedeutung zu, wovon offenbar auch die Beschwerde ausgeht.
Die vorliegende Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst in der Nichtanrechnung der 13. Schulstufe und aus der Altersdiskriminierung für "Alt-Beamte". Bei Beamten bestimmter Verwendungsgruppen werde die Zeit eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule zur Gänze angerechnet und nicht nur soweit zwölf Schulstufen überschritten würden. § 12 Abs. 1 GehG verlängere somit die voranzusetzenden Zeiten von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa GehG, soweit die zwölfte Schulstufe des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule zu überschreiten sei, für alle Beamte, während die nach § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG die in Abs. 2 Z. 6 angeführten Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule für Beamte in bestimmten Verwendungsgruppen zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen seien. Auf den Beschwerdefall bezogen sei daher unter anderem die Zeit des Maturajahres des Beschwerdeführers an der Höheren Technischen Lehranstalt in der Zeit von bis zur Gänze dem Tag seiner Anstellung voranzusetzen. Unter Berücksichtigung weiterer Zeiten (des Präsenzdienstes, von Ferialarbeit sowie eines Anstellungsverhältnisses) ergäbe sich, dass insgesamt sechs Jahre, vier Monate und 15 Tage dem Tag der Anstellung am voranzusetzen seien, wodurch sich der Vorrückungsstichtag mit ergäbe. Eine neuerlich bewirkte Altersdiskriminierung liege nun darin begründet, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Optionsmöglichkeit im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt würden. Diesen Beamten seien solche Zeiten nämlich schon nach der "Altrechtslage" für die Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages angerechnet worden.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/12/0032, verwiesen.
Die dort wiedergegebene Rechtslage war die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom maßgebliche. Sie bildet - jedenfalls insoweit der Verwaltungsgerichtshof von seiner Befugnis in der Sache selbst zu entscheiden nicht Gebrauch macht - den Prüfungsmaßstab für die nachprüfende Kontrolle eines bei ihm angefochtenen Bescheides. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2014/12/0004, mwN).
Vor diesem Hintergrund spielen die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, herausgegeben am , getroffenen Neuregelungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides im Rahmen der hier durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle keine Rolle. An diesem Ergebnis ändert auch die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 GehG in der Fassung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - schon deshalb nichts, weil das hier zu beurteilende "Verfahren" im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen war und daher weder ein "laufendes" noch ein "künftiges" Verfahren im Verständnis dieser Übergangsbestimmung darstellt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen worden war und der Verwendungsgruppe E 2b angehört. Er erfüllt damit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen (Verwendungsgruppen) nach § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG, wodurch die Zeit eines erfolgreichen Studiums bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können, vorangesetzt werden könnte.
Auch liegt kein Fall der Überstellung nach § 12 Abs. 10 GehG vor.
Da der Beschwerdeführer eine Relevanz der in Rede stehenden
"13. Schulstufe" im Sinn des Abs. 3 (oder 3a) des § 12 GehG nicht in Betracht zog, scheidet eine (Voll )Anrechnung der Zeit der
13. Schulstufe nach § 12 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 lit. a GehG aus.
Die von der Beschwerde erblickte Altersdiskriminierung liegt deshalb nicht vor, weil auch nach der "Altrechtslage", d.h. nach § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010, eine (Voll )Anrechnung der 13. Schulstufe für die Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam; der normative Gehalt des § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG erfuhr durch die in Rede stehende Novelle keine Änderung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hiebei konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom , Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (" where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1 "; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0169).
Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-89694