VwGH 16.09.2009, 2007/05/0070
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Im Zusammenhang mit einem Gastgewerbebetrieb stellt insbesondere im Hinblick auf die Immissionssituation z.B. eine Gaststätte mit einem Gastgarten eine andere Betriebstype dar als eine Gaststätte ohne Gastgarten (Hinweis E vom , 2002/05/0757), ebenso kommt es aber bezüglich der Zulässigkeit einer Betriebstype auch z.B. auf die Betriebszeiten an (Hinweis E vom , 90/05/0015). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der EJ in Strasshof an der Nordbahn, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-158/002-2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn, 2231 Strasshof an der Nordbahn, Bahnhofstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0011, verwiesen. Folgendes ist als noch relevant hervorzuheben:
Mit Eingabe vom , gerichtet an die mitbeteiligte Marktgemeinde, beantragte die Beschwerdeführerin unter Beibringung von drei Planparien, die dargestellten Änderungen zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu bewilligen. Ferner beantragte sie, hinsichtlich der unter einem erfolgten "Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes (Nutzung als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform)" ebenso zu verfahren.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom (berichtigt hinsichtlich der Grundstücksnummer mit Bescheid vom ) wurde das angezeigte Vorhaben, "das gegenständliche Gebäude künftig als 'Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform' zu nutzen", untersagt. Begründend wurde ausgeführt, der beantragte Verwendungszweck würde auch z.B. ein Nachtlokal umfassen, was aber im Widerspruch zur Widmung Wohngebiet stünde.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass (in Übereinstimmung mit dem hg. Vorerkenntnis vom ) Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die in der Bauanzeige der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Absicht sei, das bestehende Gebäude künftig als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform zu nutzen. Der bislang bewilligte Verwendungszweck habe in der Nutzung für Wohnzwecke und für Zwecke des Handelsgewerbes bestanden. Ein Gastronomiebetrieb in welcher Form auch immer sei bisher nicht bewilligt gewesen. Ein solcher Betrieb sei nur in bestimmten, auf den örtlichen Bedarf ausgerichteten Betriebsformen zulässig. Manche Arten von Gastronomiebetrieben seien im Bauland-Wohngebiet zulässig, es gebe aber auch Betriebsformen, die mit dieser Widmung unvereinbar seien. Bestimmte Betriebsformen verursachten jedenfalls Lärmimmissionen, die im Wohngebiet unzulässig wären. Beispielsweise stelle auch eine Diskothek eine Betriebsform des Gastgewerbes dar. Die Absicht, das gegenständliche Gebäude für Gastronomiebetriebe aller Art zu nutzen, sei mit der Widmung Bauland-Wohngebiet somit nicht vereinbar. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, welche konkreten Emissionen und Immissionen die Betriebsform im Einzelnen erwarten lasse, habe sich damit erübrigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ-ROG 1976 sind Wohngebiete für Wohngebäude und dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienende Gebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ-BO 1996 ist die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung bauanzeigepflichtig, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz betroffen werden können.
Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der NÖ-BO 1996, des NÖ-ROG 1976, des NÖ-Kanalgesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze (also etwa auch dem Flächenwidmungsplan), hat es die Baubehörde gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz NÖ-BO 1996 mit Bescheid zu untersagen.
Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes ist in Hinsicht auf die Flächenwidmung nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb, sondern vielmehr eine nach Art der in einem solchen Betrieb üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach der Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeiten auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0019, und Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 78 f).
Im Zusammenhang mit einem Gastgewerbebetrieb stellt insbesondere im Hinblick auf die Immissionssituation z.B. eine Gaststätte mit einem Gastgarten eine andere Betriebstype dar als eine Gaststätte ohne Gastgarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0757), ebenso kommt es aber bezüglich der Zulässigkeit einer Betriebstype auch z.B. auf die Betriebszeiten an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0015).
Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich die "Nutzung als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform" beabsichtigt. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Rechtsauffassung der Gemeindebehörden geteilt hat, dass ein derartiges Vorhaben auch Nutzungen umfassen würde, die den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ-ROG 1976 widersprechen.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Anbringens der Beschwerdeführerin und darauf, dass sie bereits seit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom davon in Kenntnis war, dass die beantragte Nutzung ihrem Umfang nach nicht mit dem NÖ-ROG 1976 vereinbar ist, erübrigte es sich auch, seitens der Baubehörden auf eine Projektänderung hinzuwirken. Bemerkt wird auch, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage bereits mit Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom auf deren Auffassung hingewiesen wurde, dass ein Swingerklub im Wohngebiet unzulässig wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007050070.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-89692