Suchen Hilfe
VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0071

VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M D in M, vertreten durch Dr. Mag. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2009, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M vom , mit dem eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 15. September bis ausgesprochen worden war, keine Folge gegeben.

Der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG sei erfüllt. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG lägen nicht vor.

Die belangte Behörde stellte als entscheidungserheblichen Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe vom bis Arbeitslosengeld bezogen. Seit (Tag der Geltendmachung) beziehe er laufend Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeld und kurzfristige Dienstverhältnisse von insgesamt 51 Tagen.

Im Betreuungsplan sei mit dem Beschwerdeführer am einvernehmlich festgehalten worden, dass er Berufserfahrung als Maurerhelfer und die Lehrabschlussprüfung als Maurer habe, jedoch seit sechs Jahren keine Praxis mehr vorhanden sei. Er habe Praxis als Kommissionierer, keinen Führerschein und geringe EDV-Kenntnisse. Er habe keine Kenntnisse für Arbeiten an Fassaden und Verputzen, nur Kenntnisse im Rohbau. Zuletzt habe er überwiegend Wohnungen saniert. Er suche eine Beschäftigung als Maurer bzw. Lagerarbeiter mit Anlernmöglichkeiten in den Bezirken M, Wien und Baden im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Weiters gebe er an, dass für eine Vollzeitbeschäftigung die Betreuungspflichten geregelt seien. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es sei darauf hingewiesen worden, dass er sich auf Stellenangebote binnen sieben Tagen zu bewerben habe. Weiters sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung der angegebenen Daten sofort dem Arbeitsmarktservice mitzuteilen sei (zB Änderung der Betreuungspflichten).

Am sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma L-AG mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am zugewiesen worden.

Die Firma L-AG habe dem Arbeitsmarktservice M am gemeldet, dass der Beschwerdeführer am zu arbeiten beginne. Am habe die Firma L-AG gemeldet, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen sei und sich auch nicht gemeldet habe.

Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer am angegeben, dass er keine Einwendungen bezüglich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG erhebe. Er führe aus, dass seine Frau seit gesundheitliche Probleme habe. Sie habe starke Schmerzen aufgrund ihrer Schwangerschaft; der Geburtstermin sei am . Er habe eine Bestätigung des Frauenarztes seiner Ehefrau vorgelegt. Der behandelnde Arzt habe empfohlen, dass er seine Frau betreue. Seine Frau habe außer ihm keine Unterstützung und könne im Notfall aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse keinen Notarzt oder die Rettung verständigen. Seine Ehefrau sei stark von seiner Hilfe abhängig. Er könne daher das Dienstverhältnis frühestens nach Geburt des Kindes aufnehmen.

Das Kind des Beschwerdeführers sei am geboren worden.

Von der Firma L-AG sei ein Lagerarbeiter gesucht worden. Anforderungen seien Pflichtschulabschluss und Praxis sowie Staplerschein, schnelle Auffassungsgabe, Einsatzbereitschaft, körperliche Tüchtigkeit und Verlässlichkeit gewesen.

Der Beschwerdeführer habe telefonisch am dem Arbeitsmarktservice M gemeldet, dass er nicht zu arbeiten beginnen könne, da er seine Frau zum Arzt begleiten müsse.

Laut Aktenlage sei der Leistungsbezug aufgrund einer missverstandenen Meldung des potentiellen Dienstgebers am eingestellt worden Über diese Leistungseinstellung sei der Beschwerdeführer schriftlich informiert worden. Am sei der Leistungsbezug korrigiert worden. Da es sich um einen laufenden Bezugsmonat gehandelt habe, sei es zu keinen finanziellen Einschränkungen für den Beschwerdeführer gekommen.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei der Beschwerdeführer ersucht worden, das Ausmaß der Betreuung seiner Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung bei der L-AG, also ab , bekannt zu geben. Weiters sei er ersucht worden mitzuteilen, ob er überhaupt in der Lage gewesen wäre, aufgrund seiner Betreuungspflichten gegenüber seiner Ehefrau eine Beschäftigung anzunehmen.

In der Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Zeit vom 28. August bis seine Ehefrau täglich zwei bis drei Stunden gepflegt habe. Er sei einkaufen gegangen, habe die Wohnung geputzt, aufgeräumt, habe beim Kochen geholfen und die Kleidung mit der Waschmaschine im Keller gewaschen. Seine Ehefrau sei neu in Österreich und habe sprachliche Probleme. Er habe niemanden, der ihm helfen könne. Der Frauenarzt habe empfohlen, dass er zu Hause bleiben solle. Aufgrund der schwierigen Schwangerschaft habe er nicht zu arbeiten beginnen können und habe das Arbeitsmarktservice M angerufen und informiert. Er habe vorgeschlagen, dass er nach der Geburt seines Kindes bei der Firma zu arbeiten beginne.

Eine nochmalige Rücksprache mit der Firma L-AG habe ergeben, dass auch ein späterer Arbeitsbeginn möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer dies gewünscht hätte. Er sei auch gefragt worden, wann er zu arbeiten anfangen wolle und er habe den angegeben. Ein späterer Arbeitsbeginn, etwa zwei Wochen später oder wann es ihm möglich gewesen wäre, wäre für die Firma kein Problem gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht gemeldet und der Arbeitsvertrag sei bereits vorbereitet gewesen. Von der Firma L-AG sei der Dienstvertrag mit Arbeitsbeginn übermittelt worden. Weiters seien das Staplerzeugnis des Beschwerdeführers, die Meldebestätigung des Beschwerdeführers, sein Personalausweis, seine Kontonummer, seine E-Card, weiters die Anmeldung zur NÖ Gebietskrankenkasse am 11. September für und die Abmeldung von der NÖ Gebietskrankenkasse am 16. September für den übermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei von der L-AG am telefonisch informiert und die Arbeitsaufnahme für vereinbart worden. Für die Unterfertigung des Arbeitsvertrags - nachdem der Beschwerdeführer früher keine Zeit dafür gehabt hätte - sei auch der vereinbart worden. Diese Angaben der Firma L-AG seien dem Beschwerdeführer mit Mail vom zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme übermittelt worden.

Am habe der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet, dass er einen Brief des Arbeitsmarktservice M erhalten habe, mit Einstellung seiner Leistung am (gemeint sei wahrscheinlich der ), was sich im Nachhinein als Verwechslung herausgestellt habe. Er habe am telefonisch mit seiner Beraterin einen Termin vereinbart und habe ihr auch mitgeteilt, dass er nach der Geburt des Kindes zu arbeiten anfangen könne. Die L-AG habe er nicht informiert. Die Probleme seiner Ehefrau seien anfangs nicht so groß gewesen und seien erst mit der Zeit schlimmer geworden. Mit Mail vom seien dem Beschwerdeführer die Angaben der L-AG nochmals zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme übermittelt worden.

Telefonisch habe der Beschwerdeführer am mitgeteilt, dass er am um 8:00 Uhr vom Arbeitsmarktservice M einen Brief mit Einstellung der Leistung erhalten habe und er daher am beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Dienstantritt für , 7:15 Uhr vereinbart gewesen sei und er den Brief um 8:00 Uhr erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er den potentiellen Dienstgeber nicht angerufen habe, da er den Brief mit der Einstellung seiner Leistung erhalten habe und dieser ihn "durcheinander gebracht hat". Er sei verärgert gewesen und habe daher nicht den potentiellen Dienstgeber angerufen.

Die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, diese Stelle jedenfalls haben zu wollen, hätten sich "durch die erhobenen Feststellungen nicht verifizieren" lassen.

Laut Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom liege im entscheidungsrelevanten Zeitraum kein Krankengeldbezug vor und habe der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine Beschäftigung aufgenommen.

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass die Zuweisung dem Berufswunsch des Beschwerdeführers entsprochen habe und es sich um eine Vollzeitbeschäftigung in nächster Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers gehandelt habe. Die zugewiesene Beschäftigung sei aufgrund der Qualifikation des Beschwerdeführers jedenfalls zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Staplerschein und es sei eine Arbeitsaufnahme für den vereinbart gewesen, zu welcher er nicht erschienen sei.

Nachträglich gebe er an, dass er aufgrund seiner Betreuungspflichten gegenüber seiner hochschwangeren Frau die Arbeit nicht angetreten habe. Im E-Mail vom gebe er an, dass die tägliche Betreuungszeit zwei bis drei Stunden vom 28. August bis betragen habe. Weder gegenüber dem Arbeitsmarktservice noch gegenüber dem Dienstgeber habe er erwähnt, dass seine Frau schwanger sei und er daher zu einem späteren Zeitpunkt zu arbeiten beginnen wolle. Laut potentiellem Dienstgeber wäre ein späterer Arbeitsantritt möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer dies gewünscht hätte. Auf ausdrückliches Befragen durch den potentiellen Dienstgeber habe er jedoch als Arbeitsbeginn den angegeben, zu dem er dann nicht erschienen sei. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers sei er im vorliegenden Fall jedenfalls verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen, da der Zeitaufwand für die Betreuung seiner Ehefrau laut seinen Angaben zwei bis drei Stunden täglich betragen habe und er somit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine eingeschränkte Verfügbarkeit weder am Tag der Zuweisung, welcher gleichzeitig der Tag des einvernehmlich vereinbarten Betreuungsplans sei, gegenüber dem Arbeitsmarktservice M noch bei seinem Vorstellungsgespräch bzw. bei Vereinbarung des Arbeitsbeginns dem potentiellen Dienstgeber bekannt gegeben, weshalb diese auch nicht - in Form der Vereinbarung einer späteren Arbeitsaufnahme - berücksichtigt werden habe können.

Zur weiteren Einwendung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der irrtümlichen Einstellung seines Leistungsbezugs ab den potentiellen Dienstgeber über seinen Nichtantritt am nicht informiert habe, sei anzuführen, dass bereits für 7:15 der Arbeitsbeginn vereinbart gewesen sei und das Schriftstück des Arbeitsmarktservice M um 8:00 zugestellt worden sei, sodass diese Einwendung jedenfalls ins Leere gehe. Die irrtümliche Einstellung des Leistungsbezugs mit stelle jedoch keinen Grund für die Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung bei der L-AG am dar. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei Zuweisung am seine Betreuungspflichten gegenüber seiner Ehefrau - welche laut seinem ergänzenden Vorbringen vor der belangten Behörde bereits vorgelegen seien - geltend machen müssen, um diese auch berücksichtigen zu können. Die angeführten Einwendungen hätten daher keine andere Entscheidung herbeiführen können.

Weiters wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, das Unternehmen am von seinem Nichterscheinen zum Dienstantritt telefonisch zu informieren und im Zuge dessen einen späteren Arbeitsantritt zu vereinbaren. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer in Schweigen gehüllt, sodass der Dienstgeber aufgrund des Nichtantritts die bereits am vorgenommene Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse per storniert habe.

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers könne die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass seine Ehefrau schwanger sei - nicht erkennen, dass er tatsächlich seine Arbeitswilligkeit in diesem Fall dokumentiert habe. Dem Beschwerdeführer sei daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten und er habe durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15. September bis rechtfertige.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wie insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist lägen nicht vor und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei bei Sorgepflichten des Arbeitslosen gegenüber seiner Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter träfen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen seien, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könne. Auch die Schwangerschaft seiner Ehefrau stelle unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keinen berücksichtigungswürdigen Grund in diesem Fall dar.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienten. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0008 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen -, somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0151).

2. Unstrittig ist im Beschwerdeverfahren, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma L-AG zugewiesen und nach Absolvierung eines Bewerbungsgesprächs ein konkretes Arbeitsantrittsdatum - der , 7:15 Uhr - angeboten wurde. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer diese Beschäftigung am nicht angetreten und den potentiellen Arbeitgeber über sein Fernbleiben nicht informiert hat.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Zuweisung zur L-AG seinem Berufswunsch entspreche und er die zugewiesene Beschäftigung jedenfalls annehmen habe wollen. Er habe mehrfach mit der Firma telefonisch Kontakt aufgenommen und auch ein positives Vorstellungsgespräch absolviert. Hätte er die Annahme bei der zugewiesenen Arbeitsstelle vereiteln wollen, hätte er wohl nicht ein positives Bewerbungsgespräch absolviert.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die §§ 9 und 10 AlVG nicht nur verlangen, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Den Beschwerdeführer traf daher die Verpflichtung, die ihm zugewiesene Beschäftigung zum ehest möglichen Zeitpunkt anzutreten. Dass die Beschäftigung an sich nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

4. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und die daraus resultierenden Betreuungspflichten des Beschwerdeführers nicht als berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG anerkannt hat. Er bringt dazu vor, seine Ehefrau habe ihr erstes Kind erwartet, wobei als Geburtstermin der berechnet worden sei. In den letzten Wochen dieser Schwangerschaft sei es vermehrt zu Frühwehen und Wassereinlagerungen in den Beinen gekommen. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau diese Probleme sehr ernst genommen und seien in diesem Zusammenhang mehrfach in medizinischer Betreuung bei Dr. S in M gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich dazu geraten, bis zum Geburtstermin seine Ehefrau "rund um die Uhr" zu betreuen. Dr. S habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Attest am ausgestellt, das er bei der regionalen Geschäftsstelle am selben Tag auch vorgelegt habe.

Bevor auf dieses Vorbringen im Lichte des § 10 Abs. 3 AlVG einzugehen ist, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit nicht auch zum Ausdruck bringen wollte, dass er zum Zeitpunkt des vorgesehenen Beschäftigungsbeginnes nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen sei und ihm damit zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit keine Notstandshilfe zustünde, zugleich aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0324).

Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde vorbringt, "rund um die Uhr" - bis zum Geburtstermin seines Kindes - Betreuungsaufgaben habe wahrnehmen müssen - was seine Verfügbarkeit jedenfalls ausgeschlossen hätte -, hat er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, sodass es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt; auch die ärztliche Bestätigung bezieht sich nur auf den Tag des vereinbarten Arbeitsantritts ().

Da die Angaben des Beschwerdeführers vor der regionalen Geschäftsstelle und in der Berufung die Annahme nahelegten, der Beschwerdeführer sei nicht verfügbar, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren ausdrücklich befragt, ob er aufgrund seiner Betreuungspflichten in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung anzunehmen, und ihn um Darlegung seiner Betreuungspflichten ersucht. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, dass er seine Ehefrau zwei bis drei Stunden pro Tag habe pflegen müssen. Dass er dadurch - abgesehen vom - gehindert gewesen wäre, eine Beschäftigung anzunehmen, hat er nicht vorgebracht.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum nicht generell auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar gewesen ist und er daher auch verpflichtet war, die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.

5. Der Beschwerdeführer hat jedoch - nach seinem Vorbringen wegen des (besonders) schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau an diesem Tag - die ihm bereits zugesagte Beschäftigung zum vereinbarten Zeitpunkt am um 7:15 Uhr nicht angetreten. Er hat dazu mit dem Dienstgeber keinen Kontakt aufgenommen, um ihn über sein Fernbleiben und die dafür maßgebenden Gründe zu informieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen im angefochtenen Bescheid dahin zu verstehen sind, dass die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau die Beschäftigung nicht habe aufnehmen könne, nicht gefolgt ist, da auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Vereitelungshandlung vorliegt.

War nämlich der Beschwerdeführer, wie nach seinem Vorbringen gegenüber der belangten Behörde angenommen werden konnte (siehe dazu oben 4.), grundsätzlich verfügbar, jedoch lediglich am Tag des vereinbarten Arbeitsantritts aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau an der Aufnahme der Beschäftigung verhindert, so wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, den (potentiellen) Dienstgeber über die Verhinderung und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, um möglichst eine einvernehmliche Verschiebung des Arbeitsantritts zu erreichen. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass der Dienstgeber einem späteren Arbeitsantritt zugestimmt hätte, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers, ohne Information des Dienstgebers dem vereinbarten Arbeitsantritt fernzubleiben und sich auch danach nicht mehr mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen, kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.

6. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Umstand, dass er sich am nicht beim Dienstgeber gemeldet habe, sei durch einen bei der belangten Behörde (gemeint wohl: bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) entstandenen Fehler verursacht worden, da ihm diese am einen "Bescheid" (richtig: Mitteilung) zustellen habe lassen, wonach sein Leistungsbezug per eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, diesen Irrtum aufzuklären und sei dabei anfänglich "auf Widerstand der belangten Behörde" (gemeint wohl: der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) gestoßen. Durch diesen Umstand aufgebracht, habe er sich lediglich darauf konzentriert, diesen Umstand "bei der belangten Behörde" aufzuklären und habe dabei seine Obliegenheit übersehen, "sich beim potentiellen Dienstgeber abzumelden".

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der - nach seinem Vorbringen - kurzfristig an der Beschäftigungsaufnahme zum vereinbarten Termin gehindert war, jedenfalls gehalten war, umgehend den Dienstgeber zu kontaktieren, um die Beschäftigung nicht zu vereiteln. Selbst wenn man - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Zustellung der Mitteilung erst nach dem vereinbarten Arbeitsantritt erfolgt sei - dem Beschwerdeführer darin folgen möchte, dass er zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber bereits in Kenntnis der Mitteilung gewesen sei, lässt sich für den Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen. Der Umstand, dass in der Mitteilung - zu deren Bekämpfung (durch Verlangen der Ausstellung eines Bescheides nach § 24 Abs. 1 AlVG) der Beschwerdeführer vier Wochen Zeit gehabt hätte - irrtümlich eine Einstellung bereits mit statt erst mit dem vereinbarten Arbeitsantritt mit vorgesehen war, vermag nicht zu rechtfertigen, dass die notwendige Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber gänzlich unterblieben ist. Auch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt im Übrigen, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Dienstgeber am zumindest telefonisch zu informieren, zumal er auch in der Lage war, Fragen betreffend seinen Leistungsbezug beim Arbeitsmarktservice nachzugehen, ohne dass dem Betreuungspflichten entgegengestanden wären.

7. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend als ergänzungsbedürftig erachtet, als die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass es am Freitag, den , zu einer akuten Verschlechterung des Zustands seiner Ehefrau gekommen sei, bleibt unklar, zu welchem anderen Verfahrensergebnis eine solche Feststellung führen hätte können, da auch eine Verschlechterung des Zustands der Ehefrau ab dem den Beschwerdeführer nicht daran hindern konnte, den Dienstgeber am zumindest telefonisch zu kontaktieren.

8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt hat, da er die Beschäftigung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetreten hat und - wenn man seiner Darstellung folgt, wonach er an diesem Tag aufgrund der akuten gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau am Arbeitsantritt gehindert war - den Dienstgeber, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen ist, nicht von seinem Fernbleiben und den dafür maßgeblichen Gründen informiert hat, um eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme zu erreichen.

9. Der Beschwerdeführer macht als berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG geltend, dass er aufgrund des Gesundheitszustands seiner Ehefrau am die zugewiesene Beschäftigung nicht antreten habe können. Als weiteren Nachsichtsgrund führt er an, dass das Arbeitsmarktservice durch die irrtümliche Mitteilung am über die Einstellung seines Leistungsbezugs ab seine Nichtmeldung beim Dienstgeber verursacht habe.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0018 uva).

Das vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachsichtsgründe erstattete Vorbringen legt in keiner Weise dar, dass dieser durch den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart getroffen würde. Es richtet sich ausschließlich gegen die Vorwerfbarkeit des Nichtantritts der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Beschäftigung am . Wie bereits dargestellt, stellte das Verhalten des Beschwerdeführers am eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar, weshalb auf dieses Vorbringen im Rahmen der Nachsichtsgründe nicht noch einmal einzugehen war.

10. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-89690