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VwGH vom 30.04.2014, 2014/12/0002

VwGH vom 30.04.2014, 2014/12/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der CR in W, vertreten durch Engelbrecht und Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/131-2013, betreffend Bemessung einer Gesamtpension, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin steht seit als Oberlehrerin für Werkerziehung im Ruhestand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit einem Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom wurde festgestellt, dass ihr vom an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 1.650,11 gebühre. Dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und begehrte die Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984, weil ihre Dienstunfähigkeit (überwiegend) auf eine Berufskrankheit zurückzuführen gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung mit der Begründung abgewiesen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein rechtskräftiger Zuspruch einer Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG auf Grund der behaupteten Berufskrankheit nicht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 sei deshalb infolge Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig, weil die Bestimmung das Erfordernis der rechtskräftigen Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG enthalte. Insbesondere schließe diese Bestimmung auch Beamte, deren Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei, welche jedoch einen geringeren Grad der Erwerbsminderung als die in § 101 B-KUVG festgelegten Prozentsätze betrage, von der Abstandnahme von der Kürzung aus. Dies gelte auch für Beamte, deren Verfahren zur Zuerkennung einer Versehrtenrente noch nicht eingeleitet bzw. rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde im Wege einer verfassungskonformen Interpretation die in Rede stehende Gesetzesbestimmung derart teleologisch reduzieren müssen, dass eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage dann nicht stattfinde, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei - und zwar unabhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bescheid über die Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG vorliege oder nicht.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. A 2013/0007-1, stellte dieser gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag, § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung dieser Ziffer nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben.

In der Begründung dieses Beschlusses teilte der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung, wohl aber jene des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss vom , B 1317/2012-7.

Mit Erkenntnis vom , G 67/2013-8, erkannte der Verfassungsgerichtshof u.a. in Stattgebung des vorzitierten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zu Recht:

"I. § 5 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom über die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht

wieder in Kraft.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen

Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet."

Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte im BGBl. I Nr. 213/2013.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer, soweit im LDG 1984 nicht anderes bestimmt ist, das PG 1965.

§ 5 PG 1965 idF BGBl. I 120/2012 lautete wie folgt (der aufgehobene Abs. 4 Z 2 ist hervorgehoben):

"Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn


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1.
der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 BKUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.

(6) (...)

(7) (...)"

Durch die am herausgegebene Diensrechts-Novelle 2013 BGBl. I Nr. 210 wurde § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 neu gefasst und lautet:

"2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten."

Gemäß § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 trat § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit in Kraft.

Die vorliegende Beschwerde erachtete die Bemessung der Gesamtpension ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde - ausgehend von einer falschen Rechtsansicht und auf Grund von mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen - unterlassen habe, unter Anwendung der (durch teleologische Reduzierung ihrer Anwendungsvoraussetzungen zu adaptierenden) Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung dieser Ziffern nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 von einer Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 Abstand zu nehmen.

Mit dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom wurde diese von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung jedoch mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Fall war Anlassfall für das zitierte verfassungsgerichtliche Erkenntnis. Aus dem Grunde des Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG war die aufgehobene Gesetzesbestimmung (ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Fristsetzung gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG) im Anlassfall nicht mehr anzuwenden.

Die rückwirkende Neufassung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 durch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2014 war vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/12/0113, vom , Zl. 2009/12/0125 und vom , Zl. 1258/71).

Im Übrigen setzte die Ausnahmebestimmung auch in dieser Fassung eine - hier nicht erfolgte - rechtskräftige Zuerkennung oder Anhebung einer Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit voraus, was für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0179 und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 83/08-3).

Schon vor dem Hintergrund der hier vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Rechtslage lässt aber bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am