VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/03/0073

VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/03/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgesellschaft L in R, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten vom , Zl KUVS-K3-327/26/2011, betreffend Wildschadenersatz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A R in R, vertreten durch Mag. Cornelia Strauß, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch Platz 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurden Anträge des (mittlerweile verstorbenen) Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Tierhalter) auf Ersatz eines Wildschadens gemäß § 76 Kärntner Jagdgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Mit hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0043, wurde dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die revisionswerbende Partei verpflichtet, der mitbeteiligten Partei den durch Greifvögel verursachten Wildschaden an fünf näher bezeichneten Tauben (Brieftauben) im Betrag von jeweils EUR 500,-- , zusammen daher EUR 2.500,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die belangte Behörde erachtete die Schadensfälle als erwiesen. Die Tauben seien in unmittelbarer Nähe des Taubenschlages bzw des Anwesens des Tierhalters von Falken geschlagen worden. Der Wert einer Taube sei mit EUR 500,-- zu beziffern. Aufgrund der Nähe des Anwesens des Tierhalters sowie des Ortes, wo die Tauben geschlagen worden seien, zum Jagdgebiet der revisionswerbenden Partei stehe fest, dass die revisionswerbende Partei ersatzpflichtig sei.

Ausgehend vom veterinärfachlichen Amtssachverständigengutachten vom , der Definition der Haus- und Heimtiere nach § 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (TSchG) und dem Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Tauben in unmittelbarer Nähe des Anwesens des Tierhalters geschlagen worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen Tauben um Haustiere gehandelt habe. Unstrittig sei, dass der vorliegende Wildschaden durch in § 4 lit b Kärntner Jagdgesetz (K-JG) aufgezähltes Federwild verursacht worden sei. Die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten umfasse jeden Schaden im Sinne des § 74 Abs 2 lit a K-JG, der von irgendeiner der in § 4 leg cit aufgezählten Wildarten verursacht werde. Darauf, ob das Wild ganzjährig bejagbar oder gänzlich geschont sei, komme es nicht an.

Bei der Haftung für den Wildschaden handle es sich nach dem Urteil des OGH SZ 33/47 nicht um eine Verschuldens-, sondern um eine Verursachungshaftung. Die von der revisionswerbenden Partei geäußerte Vermutung, der Tierhalter habe nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, um Gefahren von seinen Brieftauben selbst abzuwehren, sei gänzlich unbewiesen geblieben.

Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG und stellte einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 1461/2013-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer nach Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Revision beantragte die revisionswerbende Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben. Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, Revisionsbeantwortungen wurden nicht eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die revisionswerbende Partei hat am Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgetreten wurde. Diese Eingabe gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), gelten (vgl den hg Beschluss vom , Zl Ro 2014/10/0029).

2. Die im Revisionsfall relevanten Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG), LGBl Nr 21/2000, lauten:

"§ 4 Wild

Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören:


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a)
(...)
b)
Federwild:
das Auer-, das Birk- und das Rackelhuhn, das Hasel-, das Alpenschnee- und das Steinhuhn, das Rebhuhn, der Fasan, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), die Wildenten, die Wildgänse, das Bläßhuhn, der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Waldschnepfe, die Taggreifvögel, die Eulen, der Kolkrabe, die Aaskrähe, der Eichelhäher, die Elster.
(...)
§ 15 Ruhen der Jagd

(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.

(...)

§ 51 Schonzeiten

(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: (...) die Taggreifvögel (...).

§ 74 Schadenersatzpflicht

(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Die Schadenersatzpflicht umfaßt:

a) den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachten Schaden (Wildschaden);

b) den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).

(3) (...)

§ 75 Umfang der Schadenersatzpflicht

(...)

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen, nicht heimischen Forstkulturen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, wie Beerenkulturen, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak, Weingärten, Holunderpflanzungen u. ä. sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Geschädigten getroffen wurden, womit diese Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind.

(...)

(5) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (§ 71 Abs 1) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (§ 71 Abs 1) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.

(6) Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§ 15), ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten."

3.1. Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der (Übergangs )Revision aus, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob auf Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, die Haftung nur für Schäden an diesen Grundstücken oder auch an Haustieren auf diesen Grundstücken eingeschränkt sei. Auch fehle es an Rechtsprechung, ob die Zufallshaftung des Jagdausübungsberechtigten für Schäden an Haustieren, welche durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, gegen die Richtlinie 2009/147/EG bzw gegen Art 17 und/oder 20 GRC verstoße.

3.2. Die revisionswerbende Partei verweist darauf, dass sich nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Schadensereignisse im unmittelbaren Bereich des Anwesens des Tierhalters zugetragen hätten, wo nach § 15 Abs 1 K-JG die Jagd ruhe.

§ 75 Abs 6 K-JG bestimme, dass für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§ 15 K-JG), unbeschadet der Bestimmungen des § 75 Abs 3 K-JG Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB zu leisten sei. Der Anmerkung 16 zu dieser Gesetzesstelle in Anderluh-Havranek , Kärntner Jagdrecht4, sei zu entnehmen, dass im Falle des Ruhens der Jagd bloß eine Verschuldenshaftung nach §§ 1293 ff ABGB Platz greife. Die apodiktische Auffassung der belangten Behörde, wonach die Ersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten jeden Schaden iSd § 74 Abs 2 lit a K-JG umfasse, der von irgendeiner der in § 4 leg cit aufgezählten Wildarten verursacht werde, sei verfehlt; eine Haftung für höhere Gewalt bzw unabwendbare Ereignisse widerspreche den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung. Im gegenständlichen Fall habe die revisionswerbende Partei das Ereignis gar nicht abwenden dürfen, da sie die Vogelwildarten (welche die Schäden verursacht hätten) nicht stören hätte dürfen, zumal diese auch nicht ausnahmsweise bejagt werden dürften. Die revisionswerbende Partei habe von der Existenz dieser Vogelwildarten auch keinen Nutzen, sodass das Argument für die Gefährdungshaftung ("Wer den guten Tropfen genießt, soll auch den bösen haben!") nicht zutreffe.

3.3. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen EU-Recht. Alle Falken (Falconidae), insbesondere Wanderfalken (Falco peregrinus), seien im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten angeführt. Diese Vogelwildarten könnten im Gegensatz zu den im Anhang II zu dieser Richtlinie aufgezählten Vogelwildarten auch nicht ausnahmsweise bejagt werden; es gelte nach Art 5 dieser Richtlinie vielmehr ein generelles Verbot der Jagd und das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot, gerade für diese Arten besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Die hier als Verursacher der Brieftaubentötung festgestellten Falken, insbesondere die Wanderfalken, könnten daher nicht als Wild im Sinne des nationalen Wildschadenersatzrechts qualifiziert werden. Die gegenteiligen Vorschriften hätten mit Inkrafttreten der Richtlinie ihre materielle Geltung verloren.

Im Übrigen verstoße die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde auch gegen das Gleichheitsgebot nach Art 20 GRC. In keinem anderen österreichischen Bundesland und in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hafte der Jagdausübungsberechtigte für ganzjährig geschontes und im Anhang I der zitierten Richtlinie angeführtes Vogelwild bzw für Schäden, die von "prioritären Tierarten" an Haustieren verursacht werden. Ebenso verstoße die angefochtene Entscheidung und die zugrunde liegenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Schäden an Haustieren, welche durch ganzjährig geschontes und daher besonders zu hegendes Wild verursacht werde, gegen die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zum Schutze des Eigentums (Art 17 GRC, Art 1 zum 1. ZP zur EMRK). Im Ergebnis führe die landesgesetzlich statuierte Zufallshaftung des Jagdausübungsberechtigten zu einer ruinösen Zwangsabgabe zu Gunsten der Allgemeinheit.

3.4. Zuletzt führt die revisionswerbende Partei aus, es sei von erheblicher Bedeutung, ob sich die Verletzungen bzw Tötungen der Brieftauben in einem solchen Nahebereich von Gebäuden zugetragen haben, in welchem die Jagd ruhe, weil sonst die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Sachen gefährdet sei. Prima vista ruhe die Jagd in der gesamten Ortschaft, in der die Schadensereignisse eingetreten seien, insbesondere im Gebiet um das Anwesen des Tierhalters, weil es nach den vorliegenden Plänen auch von Straßen und Häusern umgeben sei. Im Zuge eines Ortsaugenscheins sowie aufgrund eines Gutachtens aus dem Bereich der Falknerei komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervor, dass dort die Jagd ruhe, der Jagdausübungsberechtigte somit weder Wild nachstellen, noch fangen, noch erlegen dürfe, und daher für Wildschäden nur hafte, wenn ihn bzw seine Leute ein Verschulden treffe. Ein solches Verschulden sei, wenn der Schaden durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werde, praktisch ausgeschlossen.

Demgegenüber dürften Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd nach § 15 Abs 6 K-JG ruhe, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutze der Haustiere, unbedingt erforderlich sei, bestimmte Raubwildarten sogar fangen und töten. Sie könnten und müssten jedenfalls selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Haustiere nicht zu Schaden kommen. Ob und welche Maßnahmen der Tierhalter zum Schutze seiner Brieftauben gegen Angriffe von Falken in unmittelbarer Umgebung des Taubenschlages ergreifen könne, sei eine Sachverständigenfrage, welche der beantragte Gutachter aus dem Falknereibereich beantworten könne. Zur Ausmittlung des eingewendeten Mitverschuldens sei die Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens unerlässlich. Die belangte Behörde habe sich einer unzulässigen, weil vorgreifenden Beweiswürdigung bedient und das Rechtsmittelverfahren mit einer Mangelhaftigkeit belastet, da sie trotz Antrages weder den Ortsaugenschein, noch das Sachverständigengutachten aufgenommen habe. Beide Beweismittel seien wesentlich; wenn sie aufgenommen werden, könne die belangte Behörde zu dem Schluss kommen, dass die verfahrensgegenständlichen Brieftauben in unmittelbarer Nähe des Hauses des Tierhalters geschlagen worden seien, die Jagd dort ruhe und der Tierhalter die Möglichkeit gehabt hätte, die Schadensfälle zu vermeiden.

4. Die Revision ist zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Ersatzpflicht bei Schäden an Haustieren nach § 74 Abs 2 lit a K-JG fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt:

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die im K-JG normierte Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Jagd- und Wildschäden grundsätzlich - mit Ausnahme der Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (für die § 75 Abs 6 K-JG ausdrücklich den Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB vorsieht) - verschuldensunabhängig ausgestaltet ist (vgl allgemein zur verschuldensunabhängigen Haftung für Wildschäden und deren Begründung den , mwN; zur Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für derartige Schadenersatzregelungen nach Art 15 Abs 9 B-VG und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, den Jagdausübungsberechtigten darin grundsätzlich - verschuldensunabhängig - für alle entstandenen Wildschäden haftbar zu erklären, vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 197/78, VfSlg 8849/1980).

4.2. Der Gesetzgeber des K-JG unterscheidet beim Wildschaden im Sinne des § 74 Abs 2 lit a K-JG zwischen dem Schaden an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen einerseits und dem Schaden an Haustieren andererseits. Nach dem klaren Wortlaut des § 75 Abs 6 K-JG ist (nur) für den "Schaden an Grundstücken", auf denen die Jagd ruht, Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB (und daher nicht in jedem Fall verschuldensunabhängig) zu leisten. Der Schaden, der durch Wild im Sinne des § 4 K-JG an Haustieren verursacht wird, ist daher in jedem Fall nach den Bestimmungen des K-JG über den Wildschadenersatz - und somit verschuldensunabhängig - zu ersetzen, selbst wenn sich das Haustier zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auf einem Grundstück befunden hat, auf dem die Jagd ruht.

Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigen zum Wildschadenersatz ist nach dem K-JG auch nicht davon abhängig, dass der Schaden durch Wild verursacht wurde, das zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder auch ganzjährig nicht der Schonung unterlag (vgl dazu auch Anderluh/Havranek , Kärntner Jagdrecht4, § 74 Rz 4).

4.3. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, dass die unterbliebene Einschränkung der Haftung für Wildschäden an Haustieren, wenn diese von geschontem Wild auf Grundstücken verursacht werden, auf denen die Jagd ruht, als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen wäre (vgl zu den Voraussetzungen einer Analogie im Verwaltungsrecht etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/08/0050); die bloße Meinung, eine fehlende Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0127).

Dies zeigt sich auch im Vergleich der Bestimmungen über den Ersatz von Wildschäden in den Jagdgesetzen der Länder. Diese enthalten im Detail durchaus unterschiedliche Regelungen über die Ersatzpflicht für Schäden an Haustieren an sich, über die Haftung für Schäden durch geschontes Wild, sowie schließlich betreffend die Ersatzpflicht für Schäden in Gebieten, in denen die Jagd ruht.

4.3.1. Gemäß § 111 Abs 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 11/2005, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden) zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde.

4.3.2. § 101 Abs 1 Z 2 Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl 6500-29, verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten zum Ersatz des in seinem Jagdgebiet an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen vom Wild verursachten Schaden zu ersetzen, soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht.

4.3.3. Nach § 65 Oberösterreichisches Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1964, umfasst der vom Jagdausübungsberechtigten zu ersetzende Wildschaden den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden. Ein Wildschadenersatz steht grundsätzlich auch auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, zu (vgl Reisinger/Schiffner , Oberösterreichisches Jagdrecht (2010), § 65 Rz 6).

4.3.4. In Salzburg regelt § 91 Jagdgesetz 1993 (Sbg JG), LGBl Nr 100/1993 idF LGBl Nr 63/2006, die Haftung für Jagd- und Wildschäden sowie den Ersatz für getötete Haus- und Hoftiere. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen vom Wild, einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme der Beutegreifer verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, zu ersetzen (§ 91 Abs 1 lit b Sbg JG). Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, sind gemäß § 91 Abs 3 Sbg JG vom Land zu ersetzen; im Verfahren tritt dabei die Landesregierung an die Stelle des Jagdinhabers. Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten (§ 91 Abs 5 Sbg JG).

4.3.5. Gemäß § 64 Abs 1 lit b Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23/1986, ist der Jagdberechtigte verpflichtet, den innerhalb seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs 2 und 3 bezeichneten Grundstücken während des Ruhens der Jagd eingetreten ist, zu ersetzen. Weiters wird in § 64 Abs 3 leg cit festgehalten, dass der Jagdberechtigte nur für Schäden haftet, welche vom Wild, für das gemäß § 49 leg cit Schusszeiten festgesetzt sind, verursacht werden.

4.3.6. Nach § 54 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (Tir JG), LGBl Nr 41/2004, hat der Jagdausübungsberechtigte (ua) dem Eigentümer allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen. Der Wildschaden umfasst gemäß § 54 Abs 2 Tir JG den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie den an Haustieren verursachten Schaden. Der Schaden an Haustieren ist jedoch nur dann zu ersetzen, wenn der Eigentümer die ihm üblicherweise zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden getroffen hat.

Wildschaden auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ist nach dem Tir JG grundsätzlich zu ersetzen (vgl dazu näher Abart/Lang/Oberholzer , Tiroler Jagdrecht2, § 54 Rz 6).

4.3.7. § 59 Abs 1 lit b Vorarlberger Jagdgesetz (Vbg JG), LGBl Nr 32/1988 idF LGBl Nr 54/2008, bestimmt, dass der Jagdnutzungsberechtigte dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist, neben dem Jagdschaden auch den durch das Schalenwild am Bewuchs sowie den durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursachten Schaden (Wildschaden) zu ersetzen hat. Schäden an Haustieren hingegen sind nur zu ersetzen, wenn diese bei der Ausübung der Jagd vom Jagdnutzungsberechtigten selbst, seinen Hilfskräften, den Jagdgästen oder von Jagdhunden verursacht wurde (Jagdschaden, § 59 Abs 1 lit a Vbg JG).

4.3.8. Gemäß § 95 Abs 1 Wiener Jagdgesetz (Wr JG), LGBl Nr 06/1948, ist der Pächter einer Gemeindejagd verpflichtet, den Jagd- und Wildschaden, sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht, zu ersetzen.

§ 97 Abs 1 Wr JG definiert Wildschaden als den innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandenen Schaden, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner, wobei dieses Verzeichnis gemäß § 97 Abs 2 Wr JG durch Verordnung aus Gründen der Landeskultur geändert oder ergänzt werden kann. Ganzjährig geschonte Tiere (vgl § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Schonzeiten der jagdbaren Tiere, LGBl Nr 25/1984 idF LGBl Nr 37/2007) sind in der Aufzählung des § 97 Abs 1 Wr JG nicht enthalten, der durch sie verursachte Schaden ist daher nicht als Wildschaden iSd Wiener Jagdgesetzes zu ersetzen.

4.4. Der Vergleich der Jagdgesetze der Länder zeigt, dass der Ersatz von Schäden an Haustieren - wie er in Kärnten für Wildschäden in § 74 Abs 2 lit a K-JG vorgesehen ist - lediglich in drei weiteren Jagdgesetzen (Salzburg, Tirol und Vorarlberg), allerdings mit deutlichen Einschränkungen, geregelt ist. So ist der Schaden an Haustieren in Vorarlberg nicht bei Wildschäden, sondern lediglich bei Jagdschäden zu ersetzen. In Tirol umfasst die Ersatzpflicht für Wildschäden an Haustieren - wie in Tirol bei Wildschäden generell - nur den von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachten Schaden. In Salzburg wird schließlich für die durch ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel verursachten Schäden an Haustieren keine Ersatzpflicht des Jagdinhabers festgelegt, sondern bestimmt, dass hierfür das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten kann.

In den Jagdgesetzen der Steiermark, Salzburgs, Niederösterreichs, Wiens sowie des Burgenlandes ist eine Haftung des Jagdausübungsberechtigen zudem generell für Schäden ausgeschlossen, die auf Grundstücken eingetreten sind, auf denen die Jagd ruht.

Der Vergleich mit den Bestimmungen der anderen Länder zeigt zwar, dass die Ersatzpflicht nach dem K-JG weit gefasst ist, da sie zusätzlich zum Ersatz von Schäden an Grund, Boden und Erzeugnissen auch den Ersatz von Schäden an Haustieren vorsieht und diese Ersatzpflicht auch nicht ausschließt oder beschränkt, wenn die Schäden an Haustieren auf Grundstücken eintreten, auf denen die Jagd ruht, oder wenn sie durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden.

Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Jedes Jagdgesetz geht grundsätzlich von einer Verursachungshaftung des Jagdausübungsberechtigten aus. Die Landesgesetzgeber haben - durch im Detail unterschiedliche Regelungen - diese Haftung zum Teil eingeschränkt oder Ausnahmen vorgesehen, wenn Schäden an Orten eintreten, an denen die Jagd ruht, bzw wenn Schäden durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden. Die Problematik einer verschuldensunabhängigen Haftung in diesen speziellen Fällen (Ruhen der Jagd, Schäden durch ganzjährig geschontes Wild) musste daher auch dem Landesgesetzgeber in Kärnten bewusst sein; er hat jedoch - anders als dies in anderen Ländern der Fall war - davon abgesehen, die Verursachungshaftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildschäden an Haustieren auf Gebieten, auf denen die Jagd ruht bzw bei Schäden an Haustieren, die durch ganzjährig geschontes Wild entstanden sind, einzuschränken.

5. Die von der revisionswerbenden Partei angesprochene Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl L 20 vom , 7, steht mit den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des K-JG nicht in Widerspruch, zumal diese Richtlinie lediglich den Schutz bestimmter Vogelarten betrifft, jedoch keine Regelungen enthält, die für den Wildschadenersatz für Schäden, welche durch geschützte Vögel verursacht werden, relevant wären.

6. Zu den in der Revision behaupteten Verstößen gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festzuhalten, dass die Regelung der Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden im K-JG nicht in Durchführung des Unionsrechts erfolgte und auch sonst kein Anhaltspunkt dargelegt wurde oder aus den Akten ersichtlich wäre, dass im konkreten Streitfall der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet wäre.

7. Soweit die revisionswerbende Partei in allgemeiner Form verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, ist sie im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im konkreten Fall - unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom ,

B 197/78, VfSlg 8849/1980 sowie vom , G 18/79, VfSlg 8989/1980 - die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den hier angefochtenen Bescheid abgelehnt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof - davon geleitet, dass der Verfassungsgerichtshof seine Ablehnungsbeschlüsse erst nach intensivem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen fasst (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0001) - kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erkennen, dass der im K-JG festgelegten grundsätzlich verschuldensunabhängigen Haftung für Wildschäden - auch soweit sich diese auf Schadensfälle erstreckt, die von geschontem Wild verursacht wurden - verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden.

8.1. Zu den Verfahrensrügen ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei nicht gehalten war, Beweise darüber aufzunehmen, ob an den Orten, an denen die Schäden eingetreten sind, die Jagd geruht hat, weil es - wie oben dargelegt - für die Verpflichtung zum Wildschadenersatz für Schäden an Haustieren nach dem K-JG darauf nicht ankommt.

8.2. Die revisionswerbende Partei rügt weiters, dass die belangte Behörde kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, ob und welche Maßnahmen der Tierhalter zum Schutz seiner Brieftauben gegen Angriffe von Falken in unmittelbarer Umgebung des Taubenschlages ergreifen könne; dies wäre zur Ausmittlung des eingewendeten Mitverschuldens des Tierhalters unerlässlich gewesen.

Gemäß § 75 Abs 5 zweiter Satz K-JG geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind. Damit hat der Landesgesetzgeber auch für die Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten eine Regelung getroffen, sodass es insofern des Rückgriffs auf allgemeine Rechtsgrundsätze des Schadenersatzrechts (vgl das hg Erkenntnis vom , A 230/38, Slg Nr 1892 A/1938; sowie weiters - zum Stmk JG - 4 Ob 52, 53/84, vom , 9 Ob 9/11f, und - zum Oö JG - vom , 7 Ob 105/12k) nicht bedarf.

Im Hinblick auf den privatrechtlichen Charakter des Wildschadenersatzes ist auch im Anwendungsbereich des K-JG ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern ist von dem auf Wildschadenersatz in Anspruch genommenen Jagdausübungsberechtigen einzuwenden (vgl zur entsprechenden Behauptungs- und Beweislast des Schädigers nach allgemeinem Schadenersatzrecht zB Reischauer in Rummel 3, § 1304 Rz 10, mwH).

Die revisionswerbende Partei wäre daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht angehalten gewesen, ein ausreichend substantiiertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ein etwaiges Mitverschulden des Tierhalters ergeben könnte. Sie hat jedoch im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde lediglich im Schriftsatz vom allgemein und ohne nähere Ausführungen festgehalten, der Tierhalter habe "offensichtlich nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen"; ihn treffe daher gemäß § 1304 ABGB die alleinige Schuld am Tod seiner Brieftauben. Ein konkretes sachbezogenes Vorbringen, in welcher Weise der Tierhalter die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hätte oder ihn ein Mitverschulden treffe, hat die revisionswerbende Partei nicht erstattet. Auch andere Anhaltspunkte, die auf ein etwaiges Mitverschulden hindeuten, hat die revisionswerbende Partei nicht vorgebracht. Ohne konkrete Behauptung jedoch, worin ein allfälliges Mitverschulden bzw Fehlverhalten des Tierhalters liegen könnte, war die belangte Behörde weder angehalten, zu diesem Gegenstand ein Sachverständigengutachten einzuholen, noch einen Ortsaugenschein durchzuführen. Zur Einholung von Erkundungsbeweisen ist die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/18/0141). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

9. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am