VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0060
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/08/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des 1. R B in G und des 2. P H in G, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1. vom , Zl. FA10A - 52Bi1/2007-8 (protokolliert zur Zl. 2009/08/0060), und 2. vom , Zl. FA10A - 52Ho1/2007-8 (protokolliert zur Zl. 2009/08/0061), betreffend Feststellung der Kammerzugehörigkeit (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in 8011 Graz, Raubergasse 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 (sohin insgesamt EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Vorstandes der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer seit zur Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft kammerzugehörig seien. Die Beschwerdeführer seien daher gemäß § 27 Abs. 1 Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz (LAKG) verpflichtet, ab aus ihrer Beschäftigung als (im Fall des Erstbeschwerdeführers) Referatsleiter bzw. (im Fall des Zweitbeschwerdeführers) Referatsleiterstellvertreter in der Fachabteilung 10B - Landwirtschaftliches Versuchszentrum monatlich den Kammerbeitrag von 0,75 % von dem der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Einkommen aus dieser Beschäftigung zu entrichten.
Das Landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark (im Folgenden: Versuchszentrum) bilde als Fachabteilung 10B nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen Bestandteil der Abteilung A10 - Land- und Forstwirtschaft. Die Fachabteilung 10B bestehe als solche seit . Die bisherige landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Untersuchungsanstalt des Landes Steiermark sei spätestens seit diesem Zeitpunkt in das Versuchszentrum örtlich wie fachlich eingegliedert. Diese organisatorische Änderung mache die Einleitung des behördlichen Verfahrens bezüglich der Kammerzugehörigkeit von Amts wegen notwendig, insbesondere weil in einem Verfahren im Jahr 1987 über die Kammerzugehörigkeit der ehemaligen Bediensteten der landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt bereits entschieden worden sei.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die gegenständliche Fachabteilung des Versuchszentrums sei mit hoheitlichen Funktionen betraut. Der Aufgabenbereich der Beschwerdeführer sei seit Jahren unverändert. Im Hinblick auf das 1987 geführte Verfahren verstoße eine neuerliche Prüfung gegen die Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die Bescheide aus dem Jahre 1987 stünden nicht zu einer neuerlichen Entscheidung im Widerspruch, zumal sich neben Aufgabenänderungen auch räumliche und organisatorische Änderungen ergeben hätten. Weiters sei mit LGBl. Nr. 83/2005 eine Gesetzesänderung erfolgt, wonach die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG dahingehend verändert worden sei, dass auch bei Arbeitnehmern in Untersuchungsanstalten, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig seien, die Kammerzugehörigkeit gegeben sei.
Den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Fachabteilung 10B fachlich keine Einheit bilde und auch aus Sicht der Personalvertretung zweigeteilt sei, sei zu entgegnen, dass die Fachabteilung 10B (Versuchszentrum) organisatorisch eine eigene Dienststelle ("Fachabteilung 10B - Landwirtschaftliches Versuchszentrum - des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung") sei, was auch durch ein gemeinschaftliches Organisationshandbuch dokumentiert sei. Die einzelnen Referate könnten nicht als unabhängig und eigenständig betrachtet werden. Auch gebe es keine eigenen Kostenstellen für die einzelnen Referate.
Dass die Fachabteilung 10B aus der Sicht der Personalvertretung organisatorisch zweigeteilt sei, ergebe sich aus der ehemaligen Aufteilung der Dienststellenpersonalvertretungen und habe mit der organisatorischen Einheit der Fachabteilung 10B nichts zu tun. Dass in der Berufung der Vergleich mit anderen Fachabteilungen herangezogen werde, sei nicht entscheidungsrelevant und auch nicht Berufungsgegenstand. Die Fachabteilung 10B sei aus folgenden Gründen als gesamte Anstalt zu betrachten und nicht einzelne Referate als eigenständige Dienststellen:
Nach dem LAKG erstrecke sich die Kammerzugehörigkeit u.a. auf alle Arbeitnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Land Steiermark beschäftigt seien. Im gegenständlichen Fall sei die Spezialnorm des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 heranzuziehen, da insbesondere Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Länder von der Kammerzugehörigkeit erfasst seien.
Das Versuchszentrum sei als "Anstalt" im weiteren Sinne zu verstehen. Vergleiche man die Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten mit denen des Versuchszentrums - ersichtlich aus dem Verwaltungsakt und unter Heranziehung des Organisationshandbuches und der jeweiligen Dienststellenbeschreibungen - so seien diese in vielen Belangen nahezu gleichlautend. Dass der Begriff "Anstalt" im weiteren Sinn zu verstehen sei, werde auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2118/96, hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit der Mitarbeiter einer wissenschaftlichen Anstalt zur Arbeiterkammer gestützt, wonach dieses "Zentrum" ebenfalls als "Anstalt" beurteilt werde.
Die Aufgaben des Versuchszentrums würden in den nachstehend angeführten Referaten Amtlicher Pflanzenschutzdienst und Qualitätskontrolle, Boden- und Pflanzenanalytik, Obst- und Weinbau, Spezialkulturen sowie Innerer Dienst wahrgenommen:
" Das Referat Amtlicher Pflanzenschutzdienst und Qualitätsklassenkontrolle (Haidegg)
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- | führt Monitoringmaßnahmen (Feuerbrand, Maiswurzelbohrer, Clavibacter michiganenisis und Ralstonia solanacearum bei Kartoffel, Pepinomosaicvirus etc.), |
- | Registrierung und Autorisierung von Betrieben und regelmäßige Kontrollen der Betriebe, |
- | Laboruntersuchungen für das Verbringen von Pflanzen innerhalb der EU und für die Ausfuhr in Drittstaaten (Pflanzenpassausstellung), |
- | Laboruntersuchungen auf Pflanzenvirosen und Mykoplasmosen sowie auf Nematoden für den Pflanzkartoffelanbau, |
- | Inlandskontrolle bei Obst, Gemüse, Geflügel, Eier und Kartoffeln und |
- | führt Amtssachverständigentätigkeit durch. |
Das Referat Boden- und Pflanzenanalytik (Haidegg) | |
- | vollzieht im Rahmen des Bodenschutzgesetzes die Bodenzustandsinventur Steiermark (Standorteinrichtung, Beprobung, Untersuchung, Bodenschutzbericht) sowie Aufgaben bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung (Boden- und Klärschlammuntersuchung sowie Aufbringungszeugnisausstellung), |
- | analysiert für Einsender - vorwiegend aus der Landwirtschaft - Boden-, Pflanzen-, Blatt-, Frucht-, Dünger-, Klärschlamm- und Kompostproben und |
- | führt Amtssachverständigentätigkeiten durch. |
Das Referat Obst- und Weinbau (Haidegg) | |
- | führt angewandte Forschung, Prüfung und Entwicklung für den steirischen Obst- und Weinbau sowie in der Obstverarbeitung, Obstlagerung und Kellereiwirtschaft durch, |
- | ist in der Erhaltung alter Obstsorten und züchterischen Bearbeitung und Erhaltung typisch steirischer Weinsorten tätig und |
- | führt Amtssachverständigentätigkeiten durch. |
Dazu werden neben dem Standort Haidegg noch vier Außenbetriebe bewirtschaftet. | |
Das Referat für Spezialkulturen (Wies) | |
- | testet Gemüsesorten im geschützten Anbau und in Freilandkultur, |
- | prüft Gewürz-, Arznei- und Zierpflanzen (einschließlich Inhaltsstoffgewinnung), |
- | ist im gärtnerischen Zierpflanzenausbau (Schaukollektionen, Pflanzenprüfung) tätig, |
- | befasst sich mit der Erhaltung (alter) Gemüse-, Arznei- und Gewürzpflanzen und |
- | betreibt ein Invitro-Labor zur Depothaltung wertvoller Genotypen und Virusfreimachung verschiedener Nutzpflanzen. |
Das Referat Innerer Dienst (Haidegg) | |
ist für Personal-, Budget-, EDV- und Bauangelegenheiten zuständig." | |
Es komme nicht auf die jeweilige Tätigkeit des Bediensteten an und ob diese als land- und forstwirtschaftlich zu qualifizieren sei. Ausschlaggebend sei vielmehr die Qualifikation des Betriebes als solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Durch das LAKG werde eine land- und forstwirtschaftliche Untersuchungsanstalt auch als "auf land- und forstwirtschaftlichem" Gebiet qualifiziert. So werde auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11.501/1987, auf den Begriff "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" eingegangen und ausgeführt, dass es nicht auf die Eigenart der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers ankomme, sondern auf die Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn im Referat Amtlicher Pflanzenschutzdienst überwiegend Gewerbebetriebe kontrolliert würden, so sei unter Berücksichtigung der Tätigkeit der anderen Referate und Aufgaben des Versuchszentrums dies als untergeordnet zu betrachten und werde insgesamt das Versuchszentrum als eine land- und forstwirtschaftliche Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG anzusehen sein. | |
Auch die Ausnahmebestimmung gemäß § 2 Abs. 2 LAKG treffe nicht zu, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die Beschwerdeführer ausschließlich mit behördlichen Aufgaben betraut gewesen wären. Dies könne nicht nachgewiesen werden, da der Erstbeschwerdeführer mit der Leitung des Referates, mit verschiedenen Tätigkeiten innerhalb des Referats und im Rahmen des Pflanzenschutz- und Qualitätsklassengesetzes (nunmehr Vermarktungsnormengesetz) betraut sei. Auch koordiniere er den Außendienst und verfasse Fachbeiträge und -berichte. Der Zweitbeschwerdeführer sei mit der Durchführung von Sachverständigentätigkeiten, mit Revisionen nach dem Qualitätsklassengesetz (nunmehr Vermarktungsnormengesetz) sowie mit der Durchführung des Vollzugs des Pflanzenschutz- bzw. Pflanzengutgesetzes, mit dem Entwickeln von Untersuchungsmethoden sowie mit der Kontrolle der Arbeitsabläufe betraut. Weiters verfasse er Fachbeiträge und -berichte. | |
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass das Referat für Pflanzenschutz weder als Anstalt noch als Betrieb im Sinne der verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Vorschriften aufgefasst werden könne, werde entgegnet, dass das Referat nie als eigenständige Anstalt betrachtet worden sei, sondern die Fachabteilung 10B als Gesamtes (und nicht einzelne Referate als selbständige Stellen) zu betrachten sei. Dem Umstand, dass einzelne Bedienstete des Referats für Pflanzenschutz hoheitliche Funktionen wahrnehmen würden, werde von der belangten Behörde beigepflichtet, wobei jedoch in der Berufung selbst ausgeführt werde, dass die hoheitlichen Funktionen alle anderen, allenfalls sonstigen anderen Funktionen, dominieren und überwiegen würden. Da im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmungen für die Beschwerdeführer nicht zuträfen, sei dem Rechtsmittel keine Folge zu geben gewesen. | |
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 56, 57/08, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. | |
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde begehren die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. | |
Die mitbeteiligte Partei legte eine Gegenschrift vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und einen mit der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen wortidenten Schriftsatz vor und beantragte ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | |
1. | § 2 Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz (LAKG) idF LGBl. Nr. 83/2005 lautet (auszugsweise): |
"§ 2 | |
Kammerzugehörigkeit |
(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit) erstreckt sich
a) auf alle Arbeitnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Land Steiermark beschäftigt sind; dazu zählen insbesondere
(…)
6. Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;
(…)
(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind (…)
c) die mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, es sei denn, daß sie regelmäßig, wenn auch geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die gemäß Abs. 1 die Kammerzugehörigkeit begründet.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen."
2. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass bereits 1987 im Rahmen eines Feststellungsverfahrens mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung ausgesprochen worden sei, dass keine Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a
Z 6 LAKG hinsichtlich der Bediensteten der (damaligen) landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt gegeben sei. Die belangte Behörde vertrete in den angefochtenen Bescheiden die Ansicht, dass aufgrund der geänderten Sachlage die Rechtskraft des damaligen Bescheides der Erlassung eines neuerlichen Bescheides nicht entgegenstünde. Die belangte Behörde verweise darauf, dass sich neben den Aufgabenänderungen auch organisatorische Änderungen ergeben hätten.
Diese Änderungen seien in den angefochtenen Bescheiden nicht weiter erläutert und in den Feststellungen nicht näher ausgeführt worden. Aufgrund der mangelnden Feststellungen könne somit nicht nachvollzogen werden, ob sich tatsächlich eine Änderung im Aufgabenbereich - räumlich oder organisatorisch - ergeben habe, welcher Art die Änderung gewesen sei und ob es sich hierbei um eine wesentliche Änderung handle, welche der Rechtskraft des seinerzeitig erlassenen Bescheids entgegenstehen würde. Eine Änderung der Gesetzeslage wäre nach Meinung der Beschwerdeführer jedoch auch dann ohne Belang, wenn die Beschwerdeführer "schon mit ihren seinerzeitigen Rechten Adressaten des Bescheides" (aus dem Jahr 1987) gewesen seien. Auch diesbezüglich würden entsprechende Feststellungen fehlen.
3. Den Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass "ehemalige Bescheide der Rechtsabteilung 8 aus dem Jahre 1987 nicht mit einer neuerlichen Entscheidung des Vorstandes der Landarbeiterkammer im Widerspruch stehen, zumal sich neben Aufgabenänderungen auch räumlich und organisatorisch Änderungen ergaben". Weiters sei seit dem Bescheid aus dem Jahr 1987 eine Gesetzesänderung mit LGBl. Nr. 83/2005 erfolgt, wonach § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG dahingehend geändert worden sei, dass auch für Arbeitnehmer in Untersuchungsanstalten, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig seien, die Kammerzugehörigkeit gegeben sei.
Eine Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen kommt nur in den Fällen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG in Betracht. Darüber hinaus ist die Behörde an ihre eigenen rechtskräftigen Entscheidungen in derselben Sache gebunden.
"Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG), die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheids spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung des Spruches heranzuziehen ist; d.h. insoweit, als sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende (das ist der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende) Sachverhalt ergibt (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0144, mwN).
Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1417 f unter E 80 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
In der Berufung vom gaben die Beschwerdeführer an, der Bescheid aus 1987 habe ausgesprochen, dass hinsichtlich der Bediensteten der chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt keine Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG bestehe. Die chemische Versuchs- und Untersuchungsanstalt sei der seit bestehenden Fachabteilung 10B örtlich wie fachlich eingegliedert worden. Der Aufgabenbereich der Beschwerdeführer sei jedoch seit Jahren unverändert und gleich.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zur Landarbeiterkammer nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. c LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0211, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler LAKG).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft des - sich auf die landwirtschaftlich chemische Versuchs- und Untersuchungsanstalt beziehenden - Bescheides aus 1987 einer Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit von Arbeitnehmern der erst seit bestehenden Fachabteilung 10B - dem Landwirtschaftlichen Versuchszentrum - nicht entgegensteht. Auch wenn die Tätigkeit der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich geblieben sein mag, wurde durch ihre Eingliederung in eine neu geschaffene Dienststelle ein Sachverhalt geschaffen, der wesentlich von jenem, der dem Bescheid aus 1987 zugrunde lag, abweicht, da die 1987 beurteilte Anstalt als Dienststelle nicht mehr existiert und in einer neuen Dienststelle (der Fachabteilung 10B) aufgegangen ist. Somit lässt bereits das Vorbringen der Beschwerdeführer erkennen, dass keine entschiedene Sache vorliegt, sodass auch den von den Beschwerdeführern behaupteten Feststellungsmängeln keine Relevanz zukommen kann. Angesichts der geänderten Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob die Einfügung von "Untersuchungsanstalten" in die beispielsweise (arg.: insbesondere) Aufzählung des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG durch LGBl. Nr. 83/2005 zudem zu einer wesentlich geänderten Rechtslage geführt hat.
4. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich bei dem landwirtschaftlichen Versuchszentrum um eine land- und forstwirtschaftliche "Anstalt" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a
Z 6 LAKG handle. Im Wesentlichen führt die Beschwerde hierzu verschiedene Aufgaben des Versuchszentrums an, die nach Ansicht der Beschwerdeführer hoheitliche Tätigkeiten darstellten. So habe beispielsweise das Referat "Amtlicher Pflanzenschutz und Qualitätsklassenkontrolle" ausschließlich "administrativen und behördlichen" Charakter. Insbesondere aufgrund der Registrierungen, Autorisierungen und Kontrolltätigkeiten nehme es öffentliche Aufgaben wahr; auch bei den weiteren Referaten stünde vor allem die Vollziehung von "Bodenschutzgesetzen und weiteren Gesetzen" im Vordergrund.
Von der "betreffenden Behörde" seien Registrierungsbescheide und Autorisierungsbescheide nach dem Pflanzenschutzgesetz sowie Zulassungen von Versorgern nach dem Pflanzenschutzgesetz zu erlassen und somit hoheitliche Funktionen in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmen. Bei dem Referat Boden- und Pflanzenanalytik würden Gebührenvorschreibungen vorkommen. Die Erlassung von Bescheiden und die "Ausübung von Maßnahmen der Befehls- und Zwangsgewalt" hätten eindeutig hoheitliche Funktion und könnten keineswegs mit Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - wie beispielsweise bei diversen Anstalten - gleichgesetzt werden.
Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen, wonach die Kontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz vorwiegend in Gewerbebetrieben (Gärtnereien und Baumschulen) stattfänden. Die Beschwerdeführer hätten auch vorgebracht, dass die Qualitätskontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz für die gesamte Steiermark für die Abteilung durchgeführt würden, mit Ausnahme des Stadtgebiets G. Die Beschwerdeführer genössen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz eines Beamten nach dem § 74 Z 4 StGB. Betriebsinhaber seien verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Organe des öffentlichen Dienstes hätten den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Auch derartige Kontrolltätigkeiten und Sicherungs- und Überwachungsfunktionen hätten eindeutig hoheitliche Funktion und seien somit mit dem Anstaltsbegriff, welchen die belangte Behörde unterstellt habe, nicht in Einklang zu bringen. Auch Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hätten hoheitliche Funktion.
Die Beschwerdeführer seien zur Führung des Amtssiegels befähigt und könnten Unterschriften leisten. Beim Erstbeschwerdeführer sei bereits aufgrund der Leitung des Referats und der Sicherstellung des Vollzugs aller Aufgaben des Referats sowie aufgrund seiner Sachverständigentätigkeit eine Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer auszuschließen.
5. Im Beschwerdefall war zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem in die Fachabteilung 10B des Amtes der Landesregierung eingegliederten Versuchszentrum um eine eigenständige und einheitliche Dienststelle handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Betriebsbegriff des § 34 ArbVG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0211). Bestritten wurde die Dienststelleneigenschaft von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren dahingehend, als sie aus der Untergliederung des Versuchszentrums in Referate die Notwendigkeit einer getrennten Beurteilung dieser Referate hinsichtlich der Landarbeiterkammerzugehörigkeit ableiteten. Unbestritten blieben aber die Feststellungen der belangten Behörde, wonach sowohl die örtliche als auch die organisatorische Trennung des Versuchszentrums von anderen Dienststellen gegeben ist. Unwidersprochen blieben auch die Feststellungen der belangten Behörde, dass es für das Versuchszentrum ein gemeinsames "Organisationshandbuch" gibt und für die einzelnen Referate keine eigenen Kostenstellen existieren.
Angesichts dieser Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass das Versuchszentrum sowohl unter dem Blickwinkel eines einheitlichen Betriebszwecks als auch einer einheitlichen Organisation als eine Dienststelle zu betrachten ist (vgl. auch die Bezeichnung des Versuchszentrums als eine "Dienststelle" in § 26 Abs. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes). Anzeichen dafür, dass das Referat "Boden- und Pflanzenanalytik", in dem die Beschwerdeführer beschäftigt sind, als gesonderte Dienststelle zu betrachten wäre, zB aufgrund einer örtlichen Trennung von anderen Referaten oder des Führens einer eigenen Amtsbezeichnung, liegen hingegen nicht vor.
6. Es ist weiters zu prüfen, ob das Versuchszentrum auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig ist:
Zu Arbeitnehmern, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a LAKG beschäftigt sind, zählen nach der demonstrativen Aufzählung insbesondere auch "Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften" (§ 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG).
Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzabgrenzung auszulegen, die für sonstige Dienstnehmer unmittelbar in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG danach vorgenommen wird, ob sie "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig sind, für (auch in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehende) in Betrieben oder Anstalten beschäftigte Dienstnehmer von Gebietskörperschaften hingegen danach, ob diese Dienstnehmer "in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" einer Gebietskörperschaft beschäftigt sind. Dies ergab sich ursprünglich aus den Verfassungsbestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 lit. a AKG 1954 und ging in der Folge in die - Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG erweiternde - Kompetenzbestimmung des Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, ein und wurde überdies bei der Ablöse des AKG 1954 durch das AKG 1992 in die entsprechende Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 lit. c AKG 1992 übernommen.
Da den Ländern nur hinsichtlich der in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG iVm Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, sowie in Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG aus der Kompetenz des Bundes ausgenommenen "Gebiete" die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der beruflichen Vertretungen gemäß Art. 15 B-VG zukommt, ist im vorliegenden Fall in erster Linie entscheidend, ob der in Rede stehende Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Gebietskörperschaft beschäftigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0211, zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. h Tiroler LAKG).
Auch wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Versuchszentrum um keinen "Betrieb" im wirtschaftlichen Sinne, sondern eine "Anstalt" handelt, ist der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesichts des dargestellten kompetenzrechtlichen Gerüstes von Bedeutung für die (verfassungskonforme) Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG. Denn nur solche in Betrieben oder Anstalten beschäftigte Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften sind gemäß Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974 iVm § 5 Abs. 2 lit. a des AKG 1952 von der Regelungskompetenz des Bundes ausgenommen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind. Ob das Versuchszentrum auch einzelne behördliche Aufgaben wahrnimmt - wie die Beschwerdeführer behaupten - ist hingegen nicht allein entscheidend.
Das von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 2118/96, in dem der Gerichtshof die Eigenschaft des Bundesforschungs- und Prüfungszentrums Arsenal als "wissenschaftliche Anstalt" im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AKG geprüft hatte, kann schließlich für das gegenständliche Verfahren keinen Aufschluss geben, weil es im Beschwerdefall nicht um die Qualifizierung einer Einrichtung als wissenschaftliche Anstalt geht, sondern um die Frage, ob die Einrichtung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig ist.
Was unter einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974 zu verstehen ist, lässt sich aus der Bestimmung des § 5 Landarbeitsgesetz ableiten, deren Neufassung durch die Novelle BGBl. Nr. 782/1974 zeitgleich mit der B-VG-Novelle 1974 am in Kraft getreten ist und seither - im hier wesentlichen Kern unverändert - gilt. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 5 Abs. 1 LAG (wie auch nach § 5 Abs. 1 Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001) Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hierbei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0070).
7. In den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde die Aufgaben des Versuchszentrums wieder und kam darauf fußend zum Schluss, dass das landwirtschaftliche Versuchszentrum "insgesamt" die Kriterien des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG erfülle.
Einzelne dieser festgestellten Aufgaben des Versuchszentrums, wie die "Erhaltung alter Obstsorten", die "Erhaltung (alter) Gemüse-, Arznei- und Gewürzpflanzen" oder gärtnerischer "Zierpflanzenbau", sind eindeutig dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, weil dabei pflanzliche Erzeugnisse hervorgebracht werden. Dass dabei wissenschaftliche Methoden angewandt werden, und damit Forschungsaufgaben verbunden sind, ändert an dieser Einschätzung noch nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/01/0286).
Zahlreiche andere Aufgabenbereiche des Versuchszentrums, wie die "Registrierung und Autorisierung von Betrieben und regelmäßige Kontrollen der Betriebe", Laboruntersuchungen, Probenanalyse oder "angewandte Forschung, Prüfung und Entwicklung für den steirischen Obst- und Weinbau" stellen jedoch als wissenschaftliche bzw. prüferische Tätigkeiten ohne Bezug zu einer landwirtschaftlichen Produktion keine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten dar.
An weiteren Feststellungen, inwiefern die dargelegten Aufgabenbereiche innerhalb des Versuchszentrums gewichtet sind und welches der Elemente überwiegt und daher dem Versuchszentrum seine Prägung verleiht, fehlt es in den angefochtenen Bescheiden. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass das Versuchszentrum "insgesamt" auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig ist, ist vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG, wonach Arbeitnehmer "in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten" kammerzugehörig sind, bei einem "Landwirtschaftlichen Versuchszentrum" eine genauere Auseinandersetzung mit den Kriterien eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht erforderlich ist. Eine solche Rechtsansicht erweist sich aber anhand der aus den Kompetenzbestimmungen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, Art. V Abs. 2 B-VG-Novelle 1974 sowie § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c AKG 1992 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG) resultierenden Auslegungserfordernisse als verfehlt.
8. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - ausgehend von ihrer Rechtsansicht, für die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer reiche es aus, dass die Beschwerdeführer als Dienstnehmer in einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt "nicht ausschließlich mit behördlichen Aufgaben betraut" seien - nicht ausdrücklich festgestellt hat, ob den Beschwerdeführern behördliche Aufgaben zukamen. Geht man aber aufgrund der Feststellungen zu den Aufgaben des Referates, in dem die Beschwerdeführer beschäftigt sind, davon aus, dass diese - etwa aufgrund ihrer Aufgaben in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes oder des Vermarktungsnormengesetzes - mit behördlichen Aufgaben betraut sind, so kommt es nach § 2 Abs. 2 lit. c LAKG darauf an, ob die Beschwerdeführer daneben noch "regelmäßig, wenn auch geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die gemäß Abs. 1 die Kammerzugehörigkeit begründet". In diesem Fall ist also zu prüfen, ob die konkreten Dienstnehmer neben der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben auch mit land- und forstwirtschaftlicher Produktion beschäftigt sind, also im Sinne des § 5 LAG mit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, dem Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie der Jagd und Fischerei. Aus der im angefochtenen Bescheid festgestellten Aufgabenbeschreibung für das Referat Pflanzenschutz lässt sich eine derartige regelmäßige, wenn auch nur geringfügige Beschäftigung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Produktion jedenfalls nicht ableiten. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der Fachabteilung 10B - Landwirtschaftliches Versuchszentrum des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des für die Auslegung der Kompetenznorm gemäß Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974 maßgebenden § 5 LAG (in der Fassung BGBl. Nr. 782/1974) handelt, da in verfassungskonformer Auslegung der Begriff der "land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden" in § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG nur solche "Anstalten" dieser Gebietskörperschaft umfassen kann, die zugleich auch als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sind.
Sofern die Eigenschaft der Fachabteilung 10B - Landwirtschaftliches Versuchszentrum des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu bejahen ist, wird die belangte Behörde weiters prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer mit behördlichen Aufgaben betraut sind und wenn ja, ob sie daneben auch mit Tätigkeiten beschäftigt sind, wie sie in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu verrichten sind.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-89658