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VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0053

VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S S in T, vertreten durch die Rechtsanwälte Konrad Schröttner OG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II. Stock, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.12-42/2008-13, betreffend Übertretung des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt J erstattete am Anzeige gegen die Beschwerdeführerin an die Verwaltungsstrafbehörde. Am sei das Hotel K in T kontrolliert worden, Betreiberin des Hotels sei die Hotel K GmbH, die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH. Bei der Kontrolle seien zwei Personen (BH und LS) überprüft worden. Diese seien jeweils nur für den angemeldet worden, obwohl sie bereits seit 3. bzw. im Hotel beschäftigt seien.

Am wurde die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung aufgefordert; die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als Verantwortliche der Hotel K GmbH zu vertreten, dass diese die beiden Personen BH und LS, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Personen handle, vom 3. (bzw. 10.) Dezember bis zum beschäftigt habe und diese nicht bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt, weswegen Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 730,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, die beiden Personen seien am bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden, da sie an diesem Tag ihren ersten Arbeitstag bei der Hotel K GmbH gehabt hätten. Die beiden Personen seien zwar schon vorher angereist, hätten jedoch keinerlei Tätigkeiten für und im Hotel K verrichtet.

In der Berufungsverhandlung wandte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdeführerin habe in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde bereits zugestanden, dass der Beschäftigungsbeginn der beiden Personen am erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe beide Personen am bei der Gebietskrankenkasse und damit nach der alten Rechtslage rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Es habe ein Übereinkommen mit der Gebietskrankenkasse gegeben, wonach die Gewährung einer 7-Tages-Frist für die Anmeldung bis erstreckt worden sei. Nähere Angaben zu diesem Übereinkommen, "nämlich dazu, wo es veröffentlicht wurde", könne der Vertreter nicht machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung dem Grunde nach ab, in Bezug auf die Strafhöhe wurde der Berufung Folge gegeben und wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend die beiden genannten Personen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,-- (bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Berichtigt wurde der Spruch des Straferkenntnisses dahin, dass die beiden Personen vom 15. bis beschäftigt worden seien; sie hätten bei Arbeitsantritt am bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 habe der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Aus dem Ausmaß der täglichen Arbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden) und der nachträglichen Anmeldung jeweils für , welche ohne Hinweis auf eine nur geringfügige Beschäftigung erfolgt sei, ergebe sich, dass beide Dienstnehmer in der Krankenversicherung vollversichert gewesen seien. Die belangte Behörde sei an den Ausspruch im Bescheid der belangten Behörde vom (Verfahren nach dem AuslBG) gebunden, wonach der Tatzeitraum in beiden Spruchpunkten vom 15. bis zum gedauert habe. Gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid sei demnach die Tatzeit eingeschränkt worden. Die beiden Einzelhandlungen hingen zeitlich, örtlich und sachlich zusammen, sie bildeten eine Einheit und könnten nur mit einer Strafe sanktioniert werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinandergesetzt, wonach es mit der Gebietskrankenkasse ein Übereinkommen gegeben habe, die Anmeldefrist bis zum zu erstrecken. Es liege ein Stoffsammlungsmangel und eine mangelhafte Begründung vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, Artikel 7: 54. Novelle zum ASVG, in Kraft getreten am (§ 572 Abs. ASVG)) lautete:

"Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden."

Mit dem Sozialbetrugsgesetz (BGBl. I Nr. 152/2004) wurde § 33 Abs. 1 ASVG abgeändert; § 33 Abs. 1 lautete demnach:

"Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist."

Gemäß den Schlussbestimmungen dieses Gesetzes (§ 622 Abs. 1 ASVG) treten (u.a.) die §§ 33 Abs. 1 und 1a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 132/2005, Artikel I: 65. Novelle zum ASVG) wurde - u. a. - § 33 Abs. 1 ASVG neuerlich geändert. Im § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 wurde der Ausdruck "bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages" durch den Ausdruck "spätestens bei Arbeitsantritt" ersetzt. Mit diesem Gesetz wurden auch die Schlussbestimmungen zu BGBl. I Nr. 152/2004 (§ 622 Abs. 1 ASVG) geändert. Der Ausdruck "zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1a Z 1 erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen." wurde durch den Ausdruck ersetzt ", sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar 2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 BlgNR 22. GP, 5) wurde ausgeführt, als wichtige Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung solle die Anmeldung zur Sozialversicherung in Hinkunft bereits vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt erfolgen müssen. Zu diesem Zweck seien die im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes normierten Bestimmungen entsprechend zu adaptieren und stufenweise in Kraft zu setzen, um eine geordnete Vollziehung zu gewährleisten. Die Regierungsvorlage sah insofern eine Änderung des Melderechtes für bestimmte Branchen mit vergleichsweise hoher Personalfluktuation (laut dem vorgeschlagenen Gesetzestext:

Dienstgebergruppen, die Zuschlagsleistungen nach dem BUAG zu entrichten haben) ab vor. Aufgrund eines Abänderungsantrages wurde dies dahin abgeändert, dass die neuen Melderechtsvorschriften zunächst im Burgenland erprobt werden sollten, um nach einer Evaluierungsphase bundesweit in Kraft zu treten. Es werde auch davon ausgegangen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen bei Meldeverstößen auf den Umstand eines Probebetriebes entsprechend Bedacht genommen werde (vgl. AB 1132 BlgNR 22. GP, 3).

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (BGBl. I Nr. 31/2007; Artikel 1: 67. Novelle zum ASVG) wurde § 33 Abs. 1 ASVG neuerlich geändert und lautet nunmehr:

"Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist."

Gleichzeitig wurde auch § 622 Abs. 1 ASVG geändert. Der Ausdruck "sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind" wurde (nunmehr anschließend an den sich auf das

Inkrafttreten im Burgenland beziehenden Ausdruck "... mit

") ersetzt durch den Ausdruck "in Kraft". Gemäß § 632 Abs. 1 Z 2 ASVG treten (u.a.) §§ 33 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 mit in Kraft.

Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (77 BlgNR 23. GP, 3) sei im Regierungsprogramm unter dem Titel "Bekämpfung von Schwarzarbeit" festgeschrieben, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung künftig vor Arbeitsantritt erfolgen solle. Eine dieser Regelung entsprechende Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung gelte derzeit schon im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse ("Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt"). Dieses im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, und der 65. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 132/2005, geschaffene Anmeldungsregime solle mit der im Regierungsprogramm vorgesehenen Änderung beibehalten bzw. für das gesamte Bundesgebiet uneingeschränkt in Kraft gesetzt werden. Die nach dem Sozialbetrugsgesetz im § 622 Abs. 1 ASVG vorgesehene Bestimmung über eine bundesweite In-Kraft-Setzung durch Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz könne somit entfallen. Die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsantritt, die auch zweistufig vorgenommen werden könne, sollten bundesweit mit in Kraft treten.

2. Zu prüfen ist hier ein - von der belangten Behörde angenommener - Verstoß gegen Meldepflichten im Dezember 2007 in der Steiermark. Entsprechend den oben geschilderten Übergangsbestimmungen (§ 622 ASVG) war in der Steiermark im Dezember 2007 - mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - § 33 Abs. 1 ASVG nach wie vor in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 anzuwenden. Die Anmeldung hatte sohin unverzüglich zu erfolgen, wobei die Meldefrist durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung im allgemeinen bis zu sieben Tagen erstreckt werden konnte.

3. Die Satzung 2006 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Verlautbarung Nr. 84/2006, www.avsv.at (vgl. § 455 Abs. 1 ASVG); in Kraft seit , § 51 Abs. 1 der Satzung (nunmehr § 50 Abs. 1)) lautete auszugsweise:

"2. Abschnitt - Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen Meldefristen

(§ 33 Abs. 1, § 471d ASVG)

§ 14. (1) Die Meldefirst beträgt sieben Tage. ..."

Mit der 2. Änderung der Satzung (Nr. 98/2007) wurde die Bezeichnung dieser Bestimmung geändert (nunmehr § 13).

Mit der 4. Änderung der Satzung (Nr. 34/2008) wurde § 13 der Satzung verändert und bezieht sich nunmehr lediglich auf § 471d ASVG; die Änderung der Satzung trat rückwirkend mit in Kraft (§ 54 Abs. 2 der Satzung).

4. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG - im Zusammenhalt mit der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse - hatte daher eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse bis Ende 2007 in der Steiermark innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.

Nach der - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestrittenen - Sachverhaltsannahme der belangten Behörde begann das Beschäftigungsverhältnis am . Die Anmeldung erfolgte am , sohin innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäftigung. Die Anmeldung erfolgte daher rechtzeitig, sodass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (im Rahmen des aus den Beschwerdeausführungen zu erschließenden Beschwerdepunktes) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist auch dann aufzugreifen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht hat (vgl. zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg 10065 A/1980, zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 98/10/0376).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am