VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0052

VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F Z in T, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rathausplatz 8/4, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2009, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG ein Berufungsbescheid der belangten Behörde vom amtswegig teilweise abgeändert und wie folgt entschieden:

"1. Gemäß § 33 iVm § 2 NH-VO besteht für die Zeit vom bis Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von EUR 24,14 täglich.

2. Gemäß § 38 iVm § 23 Abs 1 lit 1 und Abs 2 lit 2, § 24 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 lit 1, Abs 2, Abs 3 iVm § 9 AlVG und gemäß § 25 Abs 1 AlVG wird der Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom bis widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe als Bevorschussung auf die Invaliditätspension in Höhe von EUR 8.213,74 zum Rückersatz vorgeschrieben."

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom sei ausgesprochen worden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer der Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom bis widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe als Bevorschussung auf die Invaliditätspension in Höhe von EUR 10.042,24 zum Rückersatz vorgeschrieben werde. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof am zur Zl. 2008/08/0239 Beschwerde erhoben (Anmerkung: dieses Verfahren wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wegen Klaglosstellung eingestellt).

Der Beschwerdeführer beziehe seit laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 2.052,84, das heiße mit einem Tagsatz von EUR 24,14 im entscheidungsrelevanten Zeitraum. Am habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt. Am habe das Arbeitsmarktservice die Pensionsversicherungsanstalt von der Bevorschussung der Leistung informiert und den Übergang der Ansprüche nach § 23 Abs. 5 AlVG geltend gemacht. Der Antrag des Beschwerdeführers vom sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom zurückgewiesen worden, da der neuerliche Antrag auf Invaliditätspension am vor Ablauf der Jahresfrist (ablehnender Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom ) gestellt worden sei. Am , mit Geltendmachungsdatum (das Höchstausmaß des vorherigen Bezugs sei am erreicht worden) habe der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S als erstinstanzlicher Behörde einen Antrag auf Weitergewährung des Pensionsvorschusses gestellt. Die Ablehnung seines Antrags vom auf Invaliditätspension durch die Pensionsversicherungsanstalt (mit Bescheid vom ) habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt.

Aus der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, nämlich dem Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0013, ergebe sich, dass bei keiner oder keiner zeitgerechten Meldung der Beendigung des Pensionsverfahrens durch den Leistungsbezieher das Arbeitsmarktservice nicht berechtigt sei, den Leistungsbezug ab dem ersten noch nicht ausbezahlten Tag nach der erfolgten Klagszurückziehung bis zur persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, dass die Einstellung der Leistung für den noch nicht ausbezahlten Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle nur unter der Voraussetzung rechtmäßig wäre, dass dem Gesetz eine Anordnung entnommen werden könnte, dass ein Versicherter, dessen Verfahren zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension beendet worden sei, verpflichtet wäre, sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, widrigenfalls die Leistung vom Zeitpunkt des Wegfalls des Pensionsvorschusses bis zur tatsächlichen Wiedermeldung ruhe. Da das AlVG eine solche Norm nicht enthalte, käme ein Wegfall der Leistung nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer zur Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen eines Pensionsvorschusses eine zulässige Kontrollmeldung vorschreibe, die dieser nicht einhalte. Daher gelte der tatsächlich geleistete Pensionsvorschuss ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Nichtzuerkennung der Pension feststehe, als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und "verkürzt die Bezugsdauer", das heiße, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zum Ende der Bezugsdauer weitergebühre.

Eine solche Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins während dieses Leistungsbezugs - Zuerkennung bis - sei nicht erfolgt. Ein Widerruf und die Rückforderung vom bis (Höchstausmaß) sei daher unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung nicht mehr möglich; dies trotz Nichtmeldung der Beendigung des Pensionsverfahrens.

Allerdings habe der Beschwerdeführer am einen neuen Antrag gestellt und zwar auf Pensionsvorschuss und habe die Frage im Antragsformular unvollständig und daher nicht korrekt beantwortet, indem er angegeben habe, einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben und zwar im "Juni 1906". Er habe dabei nicht mitgeteilt, dass dieses Verfahren bereits mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt am beendet worden sei.

Das Faktum der ablehnenden Bescheiderlassung durch die Pensionsversicherungsanstalt stelle zweifelsohne einen rechtserheblichen Umstand dar. Diese Frage im Antrag vom , Punkt 4, habe der Beschwerdeführer - da dieses Verfahren bereits beendet gewesen sei - zumindest fahrlässig insofern unvollständig beantwortet. Die Konsequenzen müsse er sich daher zurechnen lassen.

Eine unverschuldete Unkenntnis vom wahren Sachverhalt könne im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, da dem Beschwerdeführer das Procedere aufgrund seiner vorgehenden Antragstellung bekannt gewesen sei und er dieses bisher auch eingehalten habe. Da aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes bei der Antragstellung am auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Antrag in diesem Punkt unrichtig bzw. unvollständig ausgefüllt worden sei, habe für den Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice auch kein Grund zu ergänzenden Erhebungen oder Belehrungen bestanden. Dass der Beschwerdeführer (eingeschränkt) handlungsunfähig wäre, sei der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer als Antragsteller habe die Behörde durch den vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag in die Lage zu versetzen, den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach umfassend beurteilen zu können. Da er den Pensionsvorschuss aufgrund unvollständiger bzw. unwahrer Angaben zuerkannt erhalten habe, habe er den Rückforderungstatbestand erfüllt. Da in diesem Fall unwahre Angaben - d.h. unvollständig im Hinblick auf die bereits erfolgte Beendigung des Pensionsverfahrens - getätigt worden seien und der Beschwerdeführer gleichzeitig Pensionsvorschuss mit Antrag vom geltend gemacht habe mit der Angabe nicht arbeitsfähig zu sein, sei dieser Fall nach Ansicht der belangten Behörde anders zu beurteilen, als jener, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/08/0013, zugrunde gelegen sei. Hier liege eine neuerliche Antragstellung vor und kein laufender Bezug.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids, mit dem der Leistungsbezug des Beschwerdeführers widerrufen und rückgefordert wurde. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher der Bezug von Notstandshilfe als Bevorschussung auf die Erwerbsunfähigkeitspension vom bis .

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Pensionsvorschuss vom (mit als Tag der Geltendmachung) die Frage, ob er einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt habe, unvollständig bzw. unrichtig beantwortet habe; der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, im "Juni 1906" einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben, allerdings nicht mitgeteilt, dass das Verfahren über diesen Antrag bereits mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom beendet worden war.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen wäre, dem Arbeitsmarktservice den von ihm im Februar 2007 (neuerlich) gestellten Pensionsantrag und die dazu mit Bescheid vom ergangene negative Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt mitzuteilen (vgl zu einer derartigen Konstellation hingegen den Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0013, zugrunde lag), sondern erstens, ob die Zuerkennung des Pensionsvorschusses gesetzlich nicht begründet - und die Leistung daher gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen - war, sowie zweitens, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf neuerliche Zuerkennung des Pensionsvorschusses ab dem den Bezug des Pensionsvorschusses durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat und daher gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz zu verpflichten war.

2. § 23 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet (auszugsweise):

"§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder

eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder

Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des

Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem

Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag

auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe ist erforderlich, daß

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit,

Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1,

die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser

Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der

Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(…)

(4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

(5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(…)

(7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird."

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Nach § 24 Abs. 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 71/2003) ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Da der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0050), sind diese Bestimmungen auch auf die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in seinem Antrag auf Pensionsvorschuss vom die Frage im Antragsformular, ob er einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt habe, unrichtig mit "Ja" beantwortet habe. Am sei nämlich die dreimonatige Klagsfrist gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom noch offen gewesen. Über seinen Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension sei daher am noch nicht endgültig und rechtskräftig entschieden gewesen. Im Antragsformular sei nicht gefragt worden "Wie wurde über den Antrag entschieden?" oder "Wie ist das Verfahren über den Antrag ausgegangen?", sondern es sei nur die Frage gestellt worden, ob ein Antrag auf Pensionsgewährung gestellt worden sei. Hätte hier der Beschwerdeführer mit "Nein" geantwortet, wäre aus seiner Sicht die Antwort unrichtig gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder von einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice in mündlicher, noch in schriftlicher Form darauf hingewiesen worden, dass er diese Frage nur dann mit "Ja" beantworten dürfe, wenn über seinen Antrag auf Gewährung einer Pension noch nicht entschieden worden sei. Aber selbst wenn er diese Auskunft erhalten hätte, hätte er die Frage mit "Ja" beantworten müssen, weil am über den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension noch nicht endgültig entschieden gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen richtig und sinngemäß beantwortet. Das AlVG kenne keine Bestimmung, dass der Arbeitslose von sich aus aktiv das Arbeitsmarktservice von der Beendigung des Pensionsverfahrens in Kenntnis setzen müsste; er sei im Antragsformular auch nicht ausdrücklich danach gefragt worden.

4. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension durch die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom entschieden wurde. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Pensionsvorschuss mit dem Datum der Geltendmachung bereits zugestellt war und dass er - wie er auch anlässlich der Niederschrift am vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S angegeben hat - gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben hat.

Damit lag aber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Pensionsvorschuss am (Datum der Geltendmachung ) kein aufrechter Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension vor, sondern es war über den Antrag vom mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom bereits rechtskräftig entschieden worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der in Leistungssachen ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit seiner Zustellung rechtskräftig, da gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Daran ändert es nichts, dass der Bescheid außer Kraft tritt, wenn rechtzeitig - innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 ASGG - Klage erhoben wird (§ 71 Abs. 1 ASGG), was aber nicht der Fall war.

5. Im Beschwerdefall lag daher weder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung des Pensionsvorschusses noch während des gesamten hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums, für den der Widerruf der Leistung erfolgte, die Leistungsvoraussetzung eines aufrechten Pensionsantrags vor. Die Gewährung des Pensionsvorschusses erweist sich daher schon aus diesem Grunde als gesetzlich nicht begründet und die belangte Behörde hat den Leistungsbezug zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen. Die Angabe des Beschwerdeführers im Antrag, wonach er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, hatte zur Folge, dass er während des folgenden Leistungsbezugs der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen musste (§ 23 Abs. 2 Z 1 AlVG), sodass für diesen Zeitraum mangels Verfügbarkeit auch die nachträgliche Zuerkennung der Notstandshilfe nicht in Betracht kommt.

6. Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular angegeben, einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt musste er aufgrund des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom Kenntnis davon haben, dass die Antragsvoraussetzungen für diese Leistung schon mangels eines aufrechten Antrags auf Zuerkennung der Invaliditätspension nicht vorlagen. Da die im Antragsformular gestellte Frage, ob ein "Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt" wurde, in diesem Zusammenhang nicht anders verstanden werden kann, als dass es auf einen Pensionsantrag ankommt, über den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtkräftig entschieden wurde, hat der Beschwerdeführer somit unwahre Angaben im Antrag auf Pensionsvorschuss gemacht. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer darin folgt, dass er - da er einen Pensionsantrag gestellt hatte und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Pensionsvorschuss die Klagsfrist noch nicht abgelaufen war - der Auffassung sein konnte, das Verfahren über den Pensionsantrag sei noch nicht (materiell) beendet, ändert dies nichts am Ergebnis, da er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die maßgebende Tatsache bekannt zu geben, dass über den Antrag bereits negativ entschieden worden war.

7. Die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" in § 25 Abs. 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0182).

Schon im Hinblick auf seine früheren Pensionsvorschuss-Bezüge musste dem Beschwerdeführer aber bekannt sein, dass eine neuerliche Gewährung des Pensionsvorschusses einen aufrechten Pensionsantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden war, voraussetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, den wahren Sachverhalt - dass über seinen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension bereits durch Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt entschieden worden war - gekannt zu haben.

Er macht jedoch - wie bereits dargelegt: unzutreffend - geltend, dass die Zurückweisung des Pensionsantrages noch nicht rechtskräftig gewesen sei und ihn daher keine Meldepflicht getroffen habe bzw. dass er der Meldepflicht durch die Angabe im Antrag auf Zuerkennung des Pensionsvorschusses entsprochen habe.

Soweit der Beschwerdeführer damit der Sache nach vorbringt, seine Angabe im Antragsformular auf Pensionsvorschuss, wonach er einen Pensionsantrag gestellt habe, gehe auf einen Rechtsirrtum zurück, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das eben zitierte Erkenntnis vom , mwN) die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Das Risiko seines Rechtsirrtums, aus dem heraus der Beschwerdeführer die Frage nach einem Pensionsantrag falsch beantwortet hat, hatte er daher selbst zu tragen.

8. Da die - unwahre - Angabe im Antragsformular für die Leistungsgewährung kausal war, liegen auch die Voraussetzungen für die Rückersatzpflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor. Ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitsmarktservice, auf das die Beschwerde der Sache nach hinweist, ist nach der Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0208) im Falle des Verschweigens maßgebender Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am