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VwGH vom 29.04.2008, 2007/05/0039

VwGH vom 29.04.2008, 2007/05/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des H H und 2. des S H, beide in Theresienfeld, beide vertreten durch Goldsteiner & Strebinger Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , RU1-SL- 30/001-2006, betreffend straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Fachbereich PM Südraum, Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die straßenrechtliche Bewilligung nach § 12 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-1 (NÖ StraßenG) für die Errichtung der Spange B 60. Dem Projekt ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Raum Wiener Neustadt unter anderem das Projekt B 21 als erster Abschnitt realisiert werden soll. Dieses Projekt sieht eine leistungsfähige Verbindung von der bestehenden B17 Wiener Neustädter Straße zur bestehenden B 60 Pottendorfer Straße vor. Die geplante Straße verläuft zum Teil auf der eigens für die Räumung der Fischerdeponie errichteten Baustraße, zum Teil muss die Straße neu angelegt werden. Ab Baulosbeginn km 0,000 bis ca. Projekt-km 1,3 wird die bestehende Baustraße mitverwendet. In diesem Abschnitt erfolgt lediglich eine Verbreiterung der bestehenden Straße Richtung Norden um ca. 2,5 m, wobei das Niveau der Straße beibehalten wird.

Die geplanten Maßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr. 334/15 KG Theresienfeld, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, wurden wie folgt beschrieben:

1. Die Verbreiterung um ca. 2,5 m in Richtung Norden und somit in Richtung zur Grundgrenze zur Parzelle 334/15 erfolgt nur unter Inanspruchnahme des dort befindlichen öffentlichen Gutes (Grundstück Nr. 334/3 KG Theresienfeld). Von dieser Parzelle der Gemeinde bleibt ein Streifen von 1,5 m zum Grundstück der Beschwerdeführer erhalten. Dieser Streifen trennt das Grundstück Nr. 334/15 von der zukünftigen B 21.

2. Die bestehende Lärmschutzwand wird ebenfalls um ca. 2,5 m nach Norden verschoben und von 2,0 auf 4,0 m erhöht.

3. Die Straßennivellette, die Querneigung und damit die Oberflächenentwässerung in Richtung Süden werden beibehalten.

4. Das Grundstück der Beschwerdeführer soll im Osten und im Westen einen Anschluss an das öffentliche Gut erhalten.

Am fand eine unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG kundgemachte mündliche Verhandlung über das gegenständliche Vorhaben statt, in deren Rahmen die Sachverständigen für Naturschutz, für Deponien (Altlasten und Verdachtsflächen), für Verkehrstechnik und für Lärmtechnik ihre Gutachten erstatteten. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben und machten geltend, durch das Bauprojekt inklusive Lärmschutzwand sei die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Bauwerke gefährdet. Des weiteren sei durch das Bauprojekt inkl. Lärmschutzwand die Gesundheit durch Emissionen gefährdet, insbesondere durch die entstehende Durchfeuchtung der Bausubstanz der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angrenzenden Häuser. Des weiteren komme es durch das an die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Häuser angrenzende Bauprojekt zu einer einer Enteignung gleichkommenden erheblichen Grundentwertung. Durch die Höhe und Nähe der Lärmschutzwand zu den bestehenden Häuserfronten ergebe sich eine "Ghettowirkung" und "Gefängnissituation", die Wohnqualität im Sinne der bezughabenden Gesetze bleibe nicht bestehen. Darüber hinaus würde sich auch eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der bezughabenden Gesetze ergeben. Durch die Beschattung und geringe Entfernung der Lärmschutzwand zu den Häusern könnten sich vor allem in den Wintermonaten Durchfeuchtungen ergeben und es werde dadurch die Substanz und Standfestigkeit der Häuser gefährdet.

Im Rahmen des Parteiengehörs zum bautechnischen Gutachten erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom . Sie erklärten, dieses Gutachten vermöge ihr Einspruchsvorbringen nicht zu ändern. Durch das geplante Bauvorhaben würden subjektiv-öffentliche Rechte verletzt, die insbesondere darin gelegen seien, dass die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, nicht mehr gewährleistet, ja sogar gefährdet seien. Die gesamte geplante bauliche Infrastruktur unweit der Gebäudefronten im Zusammenhang mit der im Gutachten bestätigten Einschränkung der Sonnenbestrahlung berge immanent die Gefährdung in sich, dass eine Durchfeuchtung der Gebäudesubstanz eintreten werde mit damit einher gehender Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude. Die in Prognose stehende Durchfeuchtung der Gebäudesubstanz werde die Gesundheit der diese Gebäude bewohnenden Menschen gefährden.

Die Beschwerdeführer erstatteten eine weitere Stellungnahme vom zum von der Behörde eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen, die - in Bezug auf die Lärmsituation - zum Schluss kam, es lägen keine Auswirkungen auf die Gesundheit vor. Die Beschwerdeführer beantragten, an die Sachverständige eine Reihe weiterer, mit der Lärmbelästigung und den damit einher gehenden gesundheitlichen Auswirkungen im Zusammenhang stehender Fragen zu richten.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) gemäß § 12 Abs. 1 und 6 NÖ StraßenG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AVG für das Projekt Landesstraße B 21 - Gutensteinerstraße, Abzweigung Steinfeld, Projekt km 0,000 bis km 2,846, Spange B 60 in den Gemeinden Theresienfeld, Eggendorf, Lichtenwörth und Wiener Neustadt die straßenrechtliche Bewilligung. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich zwischen der geplanten Lärmschutzwand und den südseitigen Fronten der zur Lärmschutzwand nächststehenden Gebäude Abstände zwischen 5,29 m und 7,27 m ergäben. In der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 werde der freie Lichteinfall von 45 Grad auf bestehende und mögliche Hauptfenster geregelt. In einer vorliegenden Untersuchung durch ein näher genanntes Ziviltechnikerbüro sei nachgewiesen, dass durch die geplanten Lärmschutzwände an der Nordseite der B 21, Spange B 60, der freie Lichteinfall auf die bestehenden Fenster an der Südseite der Gebäude auf dem Grundstück Nr. 334/15 nicht beeinträchtigt werde. Der freie Lichteinfall von 45 Grad sei bis zum Fußpunkt der Fassaden gewährleistet. Ein Recht auf Besonnung und damit auch die technische Notwendigkeit einer Sonneneinstrahlung auf Bauwerke sei hingegen weder in der NÖ Bauordnung noch in der NÖ Bautechnikverordnung geregelt oder verlangt, sodass ein Recht darauf nicht gegeben sei. Nach Darstellung der Entwicklung der Sonneneinstrahldauer auf die Gebäude der Beschwerdeführer im Jahresablauf hielt die BH fest, dass durch die Lärmschutzwände an der Spange 60 die Sonneneinstrahlung auf die Gebäude der Beschwerdeführer nicht vollständig unterbunden, sondern nur eingeschränkt werde. Ein Recht auf Besonnung einer Gebäudefassade bestehe nicht. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Trockenheit eines Gebäudes nicht von der Besonnung abhängig gemacht werden könne.

Nach Hinweis auf § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 fuhr die BH fort, dass der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde, wozu unter anderem eine dem Stand der Technik entsprechende Feuchtigkeitsisolierung und eine feuchtigkeitsabweisende Ausführung der Umfassungsbauteile sowie auch die Standsicherheit und mechanische Festigkeit der Gebäude und baulichen Anlagen gehöre. Zwischen den Gebäuden der Beschwerdeführer und der Lärmschutzwand betrügen die Abstände zwischen 5,29 m und 7,27 m, sodass ein ausreichender Abstand für eine natürliche Ventilation dieses Luftraumes gegeben sei.

Aus rechtlicher Sicht werde festgestellt, dass gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz NÖ StraßenG Nachbarn nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen dürften. Dazu zählten die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster. Aus den Gutachten des bautechnischen Amtsachverständigen sei klar ersichtlich, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke nicht beeinträchtigt und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nicht unterbunden werde. Aus verkehrstechnischer Sicht sei zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Durchfeuchtung von Bauwerken festzustellen, dass die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg, auf die andere Straßenseite hin, weise. Damit würden die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet. Die Fläche vor den Häusern im Privateigentum werde durch das vorgelegte Projekt nicht verändert.

Im Bezug auf die Immissionsbelastung durch Lärm und die damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fuhr die BH fort, es sei ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten der Amtsachverständigen für Humanmedizin eingeholt worden. Aus diesem ergebe sich, dass keine Verschlechterung der derzeitigen Bestandsituation zu erwarten sei, weil einerseits durch die Erhöhung der Lärmschutzwand, andererseits durch die Schalldämmungen (Einbau von Lärmschutzfenstern in den Wohn- und Schlafbereich) Verringerungen der Lärmimmissionen zu erwarten seien, sodass keine durch den Neubau bzw. Ausbau dieser Straße hervorgerufenen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten seien. Darüber hinaus zählte die Immissionsbelastung nicht zu den in § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ihre Einwendungen wiederholten, im Besonderen aber auf die Gesundheitsgefährdung durch verdeckten Ausblick und durch Lärm verwiesen. Die Behörde hätte zur Frage, ob eine sehr nahe und haushohe Wand beim Ausblick aus einem Zimmerfenster zu klaustrophobischen Komplexen der Bewohner führe, ein Fachgutachten eines Psychologen einholen müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hielt in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StraßenG seien. Mit ihrem Berufungsvorbringen, dass durch das Bauprojekt inklusive Lärmschutzwand die Standsicherheit und Trockenheit der angrenzenden Bauwerke gefährdet und insbesondere eine Durchfeuchtung der Bausubstanz gegeben sei, hätten die Beschwerdeführer zwar subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht, seien aber in diesem Zusammenhang den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Sachverständige habe darauf verwiesen, dass die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg, auf die andere Straßenseite, weise und dass die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet würden. Aus dem Anspruch auf die Standsicherheit und Trockenheit von Nachbarbauwerken könnten Ansprüche der Straßenanrainer nur auf die Unterlassung der Zuleitung von Niederschlags- und Drainagewässern zu ihren Bauwerken sowie auf die Vermeidung des Zuflusses von Niederschlagswässern abgeleitet werden, wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG nicht greife, soweit die Nachbarn ein Mitspracherecht bezüglich Besonnung behaupteten. Abgesehen davon, dass diese Gesetzesbestimmung nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstelle, hätten die Beschwerdeführer eine derartige Rechtsverletzung durch ein Straßenbauwerk gar nicht behauptet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer komme ihnen nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG ein Anspruch auf Immissionsschutz von einer öffentlichen Straße her nicht zu, zumal die Beschwerdeführer ausschließlich Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der zukünftigen Verkehrsfläche geltend machten. Der Vollständigkeit halber verweise die Berufungsbehörde auf den Umstand, dass den Bedenken der Beschwerdeführer durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten Rechnung getragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 9, 10, 12 und 13 NÖ StraßenG haben folgenden

(auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 9 Planung von Straßen

(1) Die Straßen nach den §§ 5 und 6 sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

Grad dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, Grad bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl 5500, schonen,

Grad dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, Grad keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

...

Grad für die Umwelt verträglich sind und Grad die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) ...

§ 10. Schutz der Nachbarn

(1) Die Vorsorge des Straßenerhaltes gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf Landesstraßen darf durch geeignete Baumaßnahmen auf deren Grundstücken erfolgen. Dazu gehören insbesonders Baumaßnahmen an Gebäuden (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern).

Voraussetzungen für die Baumaßnahmen sind:


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-
die Zustimmung des Nachbarn und
-
die Sicherstellung, dass die Bauwerke entweder durch den Nachbarn oder einen Dritten erhalten und allenfalls wiederhergestellt werden.

(2) ..."

§ 12. (1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

...

§ 13. (1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:


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1.
der Antragsteller (Straßenerhalter),
2.
die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),
4. ...
Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind


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1.
die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
2.
die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ StraßenG. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof rügen sie die Durchfeuchtung ihrer Grundstücke und vertreten den Standpunkt, es gehe hier nicht um die Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer, sondern um die Niederschlagsdurchfeuchtung zwischen Hausfront und der knapp daneben geplanten 4 m hohen Lärmschutzmauer. Solche "Reichen", also "Schluffs" zwischen zwei Grenzmauern benachbarter Häuser, seien zu Recht verboten, da sie eine Art "Dampfsperre" bedeuteten und mangels Besonnung nicht nur das Abdunsten der Feuchtigkeit verhinderten, sondern allerlei bakterientragenden Tieren schattigen und ruhigen Aufenthalt ermöglichten.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ StraßenG bei der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn im Bewilligungsverfahren die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn, nicht aber diejenige der Grundstücke der Nachbarn im Auge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/05/1106). Insofern ähnelt diese Bestimmung dem § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996, der ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn festlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den Nachbarn nach dieser Bestimmung der Bauordnung die Gewährleistung der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke, nicht aber in Bezug auf ihre Grundstücke zusteht (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0088, mwN).
Nun wird in der Beschwerde offenbar nicht mehr auf eine Beeinträchtigung der Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke abgestellt, sondern auf die Durchfeuchtung des Grundstückes im Bereich zwischen der Lärmschutzwand und dem Gebäude. Mit einem solchen Vorbringen können die Beschwerdeführer daher keine Verletzung von ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen.
Sollte die Beschwerde aber so zu verstehen sein, dass - wie im Verwaltungsverfahren - auch eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit und Trockenheit der Bauwerke geltend gemacht wird, sind die Beschwerdeführer auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, denen sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Demnach weist die Querneigung der geplanten Straße nicht zu den Gebäuden, sondern von den Gebäuden weg auf die andere Straßenseite und werden die Oberflächenwässer der Fahrbahn wie bisher an den den Häusern gegenüberliegenden Straßenrand geleitet. Die befürchtete Gefahrensituation und Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Ergänzend sei bemerkt, dass der von den Beschwerdeführern angestellte Vergleich einer "Reiche" zwischen zwei Gebäuden und dem hier vorliegenden Mindestabstand von 5,29 m (!) zwischen der Lärmschutzwand und dem nächststehenden Gebäude der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollzogen werden kann, ist doch unter einer "Reiche" nach § 1 der NÖ BautechnikVO 1997 ein höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden zu verstehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde erster Instanz zudem auf sachverständiger Basis - und auf dieser fachlichen Ebene ebenfalls unwidersprochen von den Beschwerdeführern - festgehalten, dass der hier vorliegende Abstand zwischen der Lärmschutzwand und dem nächstgelegenen Gebäude der Beschwerdeführer einen ausreichenden Luftdurchzug gewährleiste.
Die Beschwerde macht weiters eine Rechtsverletzung als Folge unzumutbarer Lärmbelästigung geltend. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer aber schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie es verabsäumten, in der mündlichen Verhandlung vom Einwendungen in Bezug auf die befürchteten Lärmimmissionen zu erstatten. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten (und mit Schriftsatz vom bekräftigend wiederholten) Einwendungen beziehen sich allein auf die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer, auf die befürchtete Durchfeuchtung der Bausubstanz, auf die angenommene "Ghettowirkung" durch die Errichtung der Lärmschutzwand und auf die Grundentwertung. Ein Vorbringen in die Richtung, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung als Folge der von der Straße ausgehenden Lärmbelästigung befürchtet werde, wurde von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet. Im August 2006 beantragten die Beschwerdeführer aus Anlass des Gutachtens der medizinischen Sachverständigen dieser weitere Fragen über die Lärmbelästigung bzw Gesundheitsbeeinträchtigung zu stellen, erhoben aber auch dort keinen konkreten Einwand in Bezug auf eine Belästigung oder Gefährdung der Gesundheit durch Lärm. Erstmals in ihrer Berufung machen die Beschwerdeführer Gesundheitsgefährdung durch Lärm geltend.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer in Hinblick auf die lärmbezogenen Einwendungen im weiteren Verwaltungsverfahren präkludiert waren bzw dass ihnen in diesem Umfang keine Parteistellung mehr zukam und sie schon deshalb keine in diesem Zusammenhang stehende Rechtsverletzung geltend machen konnten. Auf die Frage, ob § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG einem Nachbarn ein solches Recht überhaupt einräumt, war daher nicht näher einzugehen.
Ergänzend wird bemerkt, dass selbst dann, wenn den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Lärmschutz zugekommen wäre und wenn sie rechtzeitig lärmbezogene Einwendungen geltend gemacht hätten, kein anderes Verfahrensergebnis hervorgekommen wäre. Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Alternativbegründung auf die eingeholten immissionstechnischen und medizinischen Gutachten verwiesen. Dem letztgenannten Gutachten ist auf Grundlage der im lärmschutztechnischen Gutachten dargestellten, zu erwartenden Lärmentwicklung zu entnehmen, dass keine Verschlechterung der derzeitigen Bestandssituation zu erwarten sei, weil durch schalldämmende Maßnahmen sichergestellt sei, dass keine durch den Ausbau dieser Straße hervorgerufenen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Diesen fachlichen Ausführungen, an deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, sind die Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am