VwGH vom 16.09.2009, 2007/05/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dr. JK, 2. der KK, beide in Klagenfurt, beide vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (weitere Partei gemäß § 8 AVG: J in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , Zl. BR 8/114/2003, wird gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der erste Absatz des Bescheidspruches wird wie folgt neu gefasst:
"Gemäß § 22 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62, in der Fassung LGBl. 2001/134, wird auf Grund des Lokalaugenscheines vom dem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung vom , Zahl BR 8/114/2003 (richtig: vom , Zl. RM-BBK-77/04), nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung Folge gegeben. Gleichzeitig werden die eingereichten Änderungspläne vom , die Baubeschreibung vom selben Tag und die Projektsänderung vom hinsichtlich der Müllinsel, dokumentiert mit rotem Filzstift auf einem Plan Nr. EP 20032/04, Akt Seite 147, für das Vorhaben in Klagenfurt, Kohlagasse 28, auf dem Grundstück 519/14, der KG St. Martin, unter folgenden Auflagen nach § 18 Kärntner Bauordnung 1996 genehmigt:"
Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt geltend gemacht. Mit Bescheid vom sei der Bauwerberin die beantragte Abänderung einer mit früherem Bescheid vom bewilligten Bauführung bewilligt worden. Dieser Bescheid sei den Beschwerdeführern am zugestellt worden. Dagegen hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt sei über die Berufung innerhalb der Frist des § 73 AVG untätig geblieben und es sei über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer die Zuständigkeit zur Entscheidung dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt übertragen worden. Da auch dieser nicht entschieden habe, werde Säumnisbeschwerde erhoben.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legten die Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor, woraus sich ergibt, dass die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof räumte mit Verfügung vom der belangten Behörde ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Frist wurde mit Verfügung vom um 8 Wochen verlängert. Die Verwaltungsakten wurden (unvollständig) vorgelegt, der Bescheid aber nicht nachgeholt. Die Bauwerberin wurde als weitere Partei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen, gab aber keine Äußerung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Säumnisbeschwerde ist zulässig.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Diese Voraussetzung ist auf Seiten der Beschwerdeführer zu bejahen, weil § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (BO), den Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zubilligt.
Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Diese (zeitlichen) Voraussetzungen liegen hier vor: Gemäß § 34 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl. Nr. 70/1998 (K-STR), ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Er hat über einen ihm gemäß § 6 Abs. 1 AVG am übermittelten und am bei ihm eingelangten Devolutionsantrag bis zum Einlangen der Beschwerde am nicht entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt; von der Möglichkeit der Nachholung hat er nicht Gebrauch gemacht. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.
2. Der Devolutionsantrag ist berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat an Stelle der säumigen Behörde über den an sie gerichteten Devolutionsantrag zu entscheiden.
§ 73 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Bei der an Stelle der säumigen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Entscheidung ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde geltend gemacht haben. Ein Devolutionsantrag ist nämlich nur zulässig, wenn die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat; trifft dies nicht zu, ist der Antrag zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1671).
Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Schreiben vom Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom erhoben; sie sind dabei ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; die Berufung ist dort am eingelangt. Eine Entscheidung über die Berufung durch die dafür gemäß § 91 Abs. 4 K-STR zuständige Bauberufungskommission ist innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt nicht ergangen, sodass sie berechtigt waren, einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat als oberstes Organ in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erheben. Auch der Gemeinderat ist seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.
3. Verfahrensverlauf
Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Beschwerde des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0219 (Vorerkenntnis), das seinerzeitige Projekt (Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt 10 selbstständigen Einheiten auf den Grundstücken Nr. 519/14, 529/7 und .320, KG St. Martin, mit der Anschrift Klagenfurt, Kohlagasse 26, 28 und 30) und den Bezug des damals allein auftretenden Erstbeschwerdeführers dazu wie folgt beschrieben:
"Laut den Einreichunterlagen sollen auf den insgesamt 2309 m2 großen Baugrundstücken drei Baukörper (Haus A, B und C) in der Weise errichtet werden, dass das Haus C den westlichen, das Haus B den nordöstlichen und das Haus A den südöstlichen Teil der gegenständlichen Grundstücke beansprucht. Das Haus A soll laut der beigelegten Geschossflächenzahlberechnung drei Geschosse (Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss) mit einer Geschossfläche von 475,83 m2, das Haus B zwei Geschosse (Erdgeschoss und Obergeschoss) mit einer Geschossfläche von 232,82 m2 und das Haus C zwei Geschosse (Erdgeschoss, 1. Obergeschoss) mit einer Geschossfläche von 426,04 m2 ausweisen. Insgesamt soll sich somit eine Gesamtgeschossfläche von 1.151,94 m2 und insofern eine Geschossflächenzahl von 0,50 ergeben.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des den Baugrundstücken südlich gegenüberliegenden Grundstückes Nr. 529/13, KG St. Martin. Zwischen den Baugrundstücken und dem Grundstück des Beschwerdeführers verläuft die Verkehrsfläche 'Kohlagasse'."
Nach Erteilung der Baubewilligung vom , die vom Erstbeschwerdeführer mit Berufung bekämpft worden war, legte die Bauwerberin Änderungspläne vom vor, wonach die Dachgeschoßfläche des Hauses A von 124,84 m2 auf 121,57 m2 reduziert wurde. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt wies die Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Projektsunterlagen der Bauwerberin vom bzw. die den Gegenstand der erstinstanzlichen Baubewilligung bildenden Projektsunterlagen ersetzten. Eine dagegen erhobene Vorstellung des Erstbeschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie die eingangs genannte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof ging von einer maximal zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,65 aus, welche selbst unter Einbeziehung der Dachaufbauten der Häuser B und C nicht überschritten werde. Ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung und Bauweise einfüge, könne vom Nachbarn auf Grund seiner beschränkten Rechtsstellung nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen wird in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Hier gegenständlich ist das Ansuchen der Bauwerberin vom um Bewilligung für die Abänderung des mit Bescheid vom (richtig wohl: vom ) bewilligten Vorhabens. Die Bewilligung nachstehender Änderungen wurde begehrt:
"HAUS A:
Der Zwischenraum zwischen ostseitiger Außenwand und der westseitigen Wand der Tiefgaragenabfahrt wird als geschlossener Raum ausgebildet. In diesem sind der Fahrradraum und ein Keller untergebracht. Die Ausführung erfolgt in Massivbauweise, wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen.
HAUS B:
In der südseitigen Außenfassade werden im EG eine Fensteröffnung im Ausmaß von 202/240 cm und im OG eine Fensteröffnung im Ausmaß von 202/156 cm vorgesehen. Das Fenster auf der Nordseite im Kinderzimmer wird an die Westseite verlegt. Im 1. OG entfällt der Ausgang vom Schlafzimmer auf die ostseitige Terrasse zur Gänze, an Stelle des Fenstertürelementes im Wohnzimmer wird nunmehr ein Fenster mit Parapet ausgeführt.
Auf der Dachterrasse der Wohnung Top 1.6 wird der Galerieraum um ca. 2,10 m in Richtung Norden verlängert.
HAUS C:
Im KG wird zusätzliche eine Wohneinheit (Top 2.2) ausgeführt. An der Nordfassade wurden die Fensteröffnungen abgeändert bzw. eine Zugangstüre vorgesehen. Eine Verbindungstreppe von Haus C auf den darunter liegenden Innenhof in Stahlbeton mit Geländerkonstruktion verbindet die Wohneinheit mit dem zentralen Stiegenhaus. Die Kellergeschoßbodenplatte wurde entsprechend abgesenkt, die Gesamtgebäudehöhe bleibt, wie ursprünglich genehmigt, bestehen.
Im KG der Wohnung Top 1.7 wird der Kellerraum aus statischen Gründen geschlossen.
In der Wohnung Top 1.9 wird der Dachaufbau nach Süden geringfügig erweitert, die abgeschrägte Dachkante begradigt. Die Treppe von der Wohnung auf die Dachebene wird insofern abgeändert, als nunmehr eine Wendeltreppe eingebaut wird. Im DG sind Nassräume und ein Wäscheraum untergebracht.
Vom KG bis über das DG wird ein Kamin mit 2 Fängen, jeweils für die Wohnung Top 1.8 bzw. Top 1.9 benutzbar errichtet. Die Fänge bestehen aus Edelstahlrohren und werden brandbeständig ummauert.
An der Nordfassade im 1. OG in der Wohnung Top 1.9 wurde die Größe des Fenstertürelementes verringert. Im Schlafzimmer wird an der Westfassade an Stelle eines Fensters eine zusätzliche Fenstertüre vorgesehen. Im DG ist im Nassraum in der Nordfassade eine Fenstertüre installiert."
Zu der über das Änderungsbegehren durchgeführten Bauverhandlung vom wurden die Beschwerdeführer nicht geladen.
Mit Bescheid vom gab der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt auf Grund des Lokalaugenscheins vom dem Antag auf Abänderung der Baubewilligung vom nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung Folge. Gleichzeitig wurden die "eingereichten Änderungspläne vom ..." und die "Baubeschreibung vom ..."
genehmigt. (Tatsächlich enthalten der Austauschplan Nr. EP 20032/07 und die Baubeschreibung, beides vom , den Genehmigungsvermerk vom .)
Nach Punkt 5. der Auflagen wurde für das gegenständliche Vorhaben zusätzlich ein Pkw-Stellplatz angeordnet und war nach Punkt 6. der Auflagen vor Errichtung des Rauchfanges das Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister herzustellen.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung brachten die Beschwerdeführer, ihrer Aufzählung folgend, vor:
a) Hinsichtlich des Dachaufbaus der Wohnung Top 1.9 im Gebäude C sei die ursprüngliche Länge von 15,00 m mit Plänen aus November 2003 auf Grund der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission auf 8,5 m reduziert worden, was zur abgeänderten Baubewilligung der Berufungsbehörde vom geführt habe. Das nunmehr bewilligte Projekt nehme nicht nur die Reduktionen zurück, sondern enthalte sogar Verschärfungen.
Ursprünglich genehmigt war im Dachgeschoß der Wohnung Top 1.9 lediglich ein Abstellraum mit 2,98 m2 und eine Galerie mit 2,85 m2. Diese Räume seien nicht als Aufenthaltsräume qualifiziert worden und das Dachgeschoß nicht als Geschoß angerechnet worden. Nunmehr erfasse die Änderungsbewilligung einen als Wäscheraum bezeichneten Raum im Ausmaß von 11,11 m2, bei dem es sich, wie von außen beobachtet werden könne, um ein Wohnzimmer handle. Daneben sei ein Bad mit 5,79 m2 und eine Sauna mit 5,05 m2 bewilligt worden, wobei die bewilligte Trennwand nicht errichtet worden sei, sodass insgesamt ein Raum von mehr als 10 m2 entstanden sei. Damit sei das Dachgeschoß als anrechenbares Geschoß zu betrachten. Das Haus C sei mit der somit gegebenen Deckenoberkante von in etwa 12 m Höhe zu hoch.
b) Durch die zusätzliche Errichtung der Wohnung Top 2.2 im Kellergeschoß des Hauses C im Ausmaß von etwa 65,21 m2 und durch die Schließung des Kellerraumes der Wohnung Top 1.7, ebenfalls im Haus C, rage das Kellergeschoß im Haus C sowohl an einem Punkt mehr als 3 m als auch im Durchschnitt mehr als 1,5 m über das projektierte Gelände. Damit handle es sich beim Kellergeschoß des Hauses um ein anrechenbares Geschoß und das Haus C sei somit viergeschoßig. Der durch die projektgemäße Schließung eines Kellerraumes geschaffene Raum im Ausmaß von 22 m2 werde im Plan als Keller bezeichnet. Tatsächlich sei anlässlich des Verkaufes an Wohnungseigentumsbewerber dieser Raum als Büro- bzw. Ordinationsraum beworben worden. Der Raum könne schon auf Grund seiner Lage kein Keller sein, er sei 1,30 m über dem Niveau des Hofes gelegen, mit einer Tür und drei Fensteröffnungen in der östlich davor gelegenen Terrasse ausgestattet und liege östlich der im Westen anschließenden Wohnung Top 2.2, bei der es sich nicht um eine Kellerwohnung handle. Die Bezeichnung als Keller habe ähnliche Gründe wie die Bezeichnung des "Wäscheraumes" im Dachgeschoß. Der Raum sei ebenso wie die Dachräume in die Geschoßflächenzahl miteinzubeziehen, womit sich diese von 0,56 auf rund 0,58 erhöhe.
c) Die von § 37 der Kärntner Bauvorschriften geforderten brandhemmenden Zugangsöffnungen zu Dachräumen seien im Änderungsplan nicht vorgesehen.
d) Beim gegenständlichen Änderungsvorhaben werde der Kamin mit zwei Fängen für die Wohnungen Top 1.8 bzw. 1.9 nicht über den Dachfirst gezogen, sondern ende etwa 1,70 m unter der Geschoßoberkante des Dachgeschoßes und befinde sich etwa 3 m westlich des Dachgeschoßaufbaues. Der aus dem Rauchfang austretende Rauch könne durch diese Situierung nicht frei abziehen, es würden sich Fallwinde stauen und sei in der Folge eine verstärkte Rauchbelastung auf Seiten der Beschwerdeführer zu erwarten.
e) Durch die zusätzliche Wohneinheit Top 2.2 wäre ein zusätzlicher Kfz-Abstellplatz zu errichten, was auch für den im Keller nunmehr tatsächlich ausgeführten Büroraum gelte. Dies greife auch in die Nachbarrechte der Beschwerdeführer ein, weil durch den Mangel an erforderlichen Stellplätzen mit einem verstärkten Verparken ihrer Liegenschaft zu rechnen sei, es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Parkplatzsucher komme, was zu Lärm, Staub und Abgasimmissionen als auch Gesundheitsschädigungen führe. Durch die Nichteinhaltung der geforderten Stellplatzzahl würden die Beschwerdeführer auch in ihren Rechten bezüglich der baulichen Ausnutzbarkeit eines Baugrundstückes verletzt. Es reiche nicht, dass lediglich durch eine Auflage ein weiterer Stellplatz festgelegt worden sei; für das Büro im Keller fehle ein Stellplatz zur Gänze.
f) Die hier höchstzulässige Geschoßflächenzahl von 0,65 dürfe im Hinblick auf die bauliche Nutzung und Bauweise in der Umgebung nicht ausgenützt werden, sondern bei maßvoller Verdichtung der umliegenden Bebauungsstruktur lediglich bei etwa 0,4 liegen.
g) Ursprünglich sei im Bereich östlich des Hauses C im Hof des Bauvorhabens eine überdachte Müllinsel vorgesehen gewesen. Aus dem jetzt bewilligten Änderungsplan gehe hervor, dass diese Müllinsel nicht errichtet werde. Die diesbezügliche Bestimmung des § 43 Kärntner Bauvorschriften räume schon vom Wortlaut her dem Nachbarn Rechte ein. Dadurch, dass die Müllbehälter irgendwo aufgestellt würden, bestehe sowohl die Gefahr von Immissionen als auch eine Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführer.
h) Das Dachgeschoß des Hauses A sei im Zuge des seinerzeitigen Berufungsverfahrens in östliche Richtung verringert worden. Nunmehr sei, was sich auch aus dem Änderungsplan ergebe, ein Pfeiler samt etwa 1 m hoher darauf liegender von Osten zum Gebäude hin verlaufender Mauer errichtet worden. Das Gebäude werde dadurch zu hoch, die gedachte 45 Grad -Linie von der östlichen Grundstücksgrenze in Richtung Westen werde überragt.
Über Auftrag der Berufungsbehörde gab die Abteilung Stadtplanung des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am eine Stellungnahme ab. Bei einer Überprüfung seitens der Baupolizei am sei festgestellt worden, dass die Kellerräume nicht als Büro- bzw. Ordinationsräume genützt würden. Eine Kontrolle der Dachräume sei nicht möglich gewesen. Durch die Nutzungsausweitung auf Sanitärraum mit Sauna und Wirtschaftsraum seien keine Aufenthaltsräume geschaffen worden. Die Nutzung als Wäscheraum mit Vorraum und Sanitärbereich sei nicht unlogisch, zumal im darunter liegenden Hauptgeschoß Kinderzimmer und Schlafzimmer mit Ankleide ausgewiesen seien. Die Erweiterung des nichtanrechenbaren Dachgeschoßes von 8,50 m auf nunmehr 10,00 m (Länge der äußeren Dachkante) sei hinsichtlich seiner Auswirkung auf das Ortsbild untersucht worden. Eine negative Auswirkung könne, da unter 15,00 m Länge, nicht festgestellt werden. Im Dachgeschoß seien ursprünglich 25 m2 nicht anrechenbare Flächen vorgesehen gewesen, in den Änderungsplänen vom 13. November und läge nunmehr eine Bruttogeschoßfläche von 38 m2 vor. Daher würden lediglich 16,52 % des darunter liegenden Vollgeschoßes (230 m2) im Dachgeschoß genutzt. Bezüglich der Änderungen im Kellergeschoß wurde ausgeführt, dass in der vorliegenden Zone 2 die Errichtung eines Bauwerkes mit drei Geschoßen möglich sei. Unter Einbeziehung des Kellergeschoßes lägen drei Geschoße vor; das Dachgeschoß werde nicht mitgerechnet.
In einer weiteren Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung vom wurde wiederholt, dass im Dachgeschoß keine Aufenthaltsräume ausgewiesen seien, sodass die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes nach wie vor die Geschoßdecke des zweiten Obergeschoßes sei. Zum Ausbau im Keller wurde nunmehr dargelegt, dass hier auf Grund der unveränderten Höhenlage in einer Hangsituation nach wie vor kein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß bestehe. Das betreffende Geschoß liege im Mittel weniger als 1,50 m über dem geplanten Gelände und an keinem Punkt mehr als 3,0 m darüber. Die Errichtung der zusätzlichen Wohneinheit im Kellergeschoß erhöhe die Geschoßflächenzahl, wobei die maximale Dichte von 0,65 nicht überschritten werde. Die Geschoßflächenzahl erhöhe sich von 0,54 auf 0,56. Eine Raumwidmung Büro bzw. Ordinationsraum sei nach den Plänen nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes wurde ausgeführt, dass Grünflächen das Ausmaß von 25 % der für Wohnzwecke gewidmeten Geschoßfläche hier nicht unterschritten werden dürfe. Für die anrechenbare Geschoßfläche von 1.270 m2 ergebe dies eine Grünfläche von 370 m2; das Projekt weise aber Grünflächen im Ausmaß von 700 m2 aus. Die gesamte sichtbare Baumasse werde nach der Vergrößerung in der Dachzone und im Kellerbereich nicht wesentlich vergrößert. Eine im Änderungsplan vom ersichtliche massive Tragkonstruktion sei als Lastabtragung statisch erforderlich. Die Mindestabstände im Ausmaß der halben Traufenhöhe würden eingehalten werden. Durch die erforderliche Tragekonstruktionwerde der freie Lichteinfall für Wohnräume am Anrainergrundstück nicht behindert. Beim gegebenen Grenzabstand von 7,00 m könnte eine Traufenhöhe von 14,00 m erreicht werden. Die Abstände des Hauses A zur Grundstücksgrenze blieben unverändert, die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes entspreche der Ersteinreichung.
Die Abteilung Entsorgung des Magistrats teilte der Berufungsbehörde mit Schreiben vom mit, dass der mit Bescheid vom bewilligte Müllbehälterstandplatz nicht an dem im genehmigten Plan ausgewiesenen Ort errichtet worden sei. Die Müllbehälter seien bei einem Lokalaugenschein am in einem Bereich westlich des Stiegenhauses beim Haus B festgestellt worden; dieser Standplatz entspreche nicht den Richtlinien der ÖNORM S 2025.
Über Vorhalt der bisherigen Beweisergebnisse antworteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom dahingehend, dass sie zwei Fotos mit den Worten: "Würden ein Wäsche- oder Wirtschaftsraum so aussehen, sind Bauvorschriften obsolet" vorlegten. Diese zwei Fotos zeigen einerseits einen Raum mit Sofa, Tisch und Wandverbau, andererseits einen Raum mit einem Bett.
Die Bauwerberin legte mit Schreiben vom bezüglich der Müllentsorgung einen neuen Plan vor. Die Müllinsel werde so an die westseitige Stirnseite des Hauptstiegenhauses verlegt, dass zum nächsten Fenster eines Aufenthaltsraumes 6,0 m Abstand vorhanden seien; die Müllinsel werde eingehaust und mit einem Dach versehen.
Mit Schreiben vom bestätigte die Abteilung Feuerwehr des Magistrats, auf Grund eines Ortsaugenscheines am sei festgestellt worden, dass die Anordnungen der Rauchfänge der Wohnungen Top 1.7, 1.8 und 1.9 dem § 25 der Kärntner Bauvorschriften entsprechen würden. Die von der Berufungsbehörde dazu eingeräumte Möglichkeit, gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen, ließen die Beschwerdeführer ungenützt.
In einer weiteren Stellungnahme führte die Abteilung Stadtplanung am aus, die Änderungen im Bereich der Dachebene beinhalteten keine Aufenthaltsräume, sodass diesbezüglich kein anrechenbares Geschoß vorliege. Im Hauptgeschoß seien die für eine funktionierende Wohneinheit erforderlichen Aufenthaltsräume nachgewiesen worden. Die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes sei nach wie vor die Geschoßdecke des zweiten Obergeschoßes und betrage 9,03 m. Die maximal zulässige Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes im Ausmaß von 10,50 m werde nicht überschritten. Zum Kellergeschoß wurde ausgeführt, dass Aufenthaltsräume geschaffen worden seien und dass durch diese zusätzliche Nutzungsänderung und Erweiterung nunmehr ein anrechenbares Geschoß bestehe. Die im Änderungsplan vom ersichtliche massive Tragkonstruktion sei als Lastabtragung statisch erforderlich. Durch den angesprochenen vorkragenden Träger mit den Dimensionen 50 cm x 90 cm, der bis zum aufgehenden Mauerwerk des zweiten Obergeschoßes rage, werde die maßgebende Höhenkante jedenfalls nicht nach vorne verlagert. Es handle sich eindeutig um einen untergeordneten Bauteil, jedenfalls um kein Brüstungsmauerwerk. Der Winkel von 45 Grad müsse nicht von der Grundgrenze ausgehen; wenn zurückgesetzte Obergeschoße oder sonstige Bauteile vorhanden sind, die einen von dieser Kante aufsteigenden Winkel überragen, so sei jene Kante maßgebend, die den oberen Abschluss dieser Bauteile bilde. Dies sei beim Projekt berücksichtigt. Die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes sei die Geschoßdecke des dritten anrechenbaren Geschoßes und betrage 9,39 m. Auch hier werde die maximale Höhe im Ausmaß von 10,50 m nicht überschritten. Die Gebäudeteilfront des Hauses A betrage 10,59 m. Erforderlich wäre ein Abstand im Ausmaß der halben Traufenhöhe; der Mindestabstand des Hauses A zur östlichen Grundstücksgrenze betrage 7,09 m. Da für den Gebäudeteilabstand die maßgebenden Höhenkanten unter Einschluss des Dachgeschoßes 9,39 m betragen, wäre ein Mindestabstand von 4,70 m erforderlich. Zu all dem wurden Planausschnitte vorgelegt, in denen die entsprechenden Maße eingetragen wurden.
Der zwischenzeitig zuständig gewordene Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer zu einer Äußerung zu dem soeben zitierten Gutachten auf. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom aus, es sei ihnen bewusst, dass im Änderungsplan keine Aufenthaltsräume ausgewiesen seien. Den Beschwerdeführern sei aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass entgegen den Angaben im Plan dort ein Schlaf- und ein Wohnzimmer vorhanden seien. Dabei handle es sich um Aufenthaltsräume, denn ein Bauwerk werde nicht durch die planliche oder wörtliche Beschreibung der Bauwerke, sondern durch die Situierung, Gestaltung und Größe, somit durch faktische Gegebenheiten bestimmt. Auf die Klarstellung des Widmungszweckes stehe den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Behörde könne sich nicht damit zufrieden geben, dass Planbeschreibungen "nicht denkunmöglich" seien.
Bezüglich Abstand und Gebäudehöhe beim Haus A führten die Beschwerdeführer aus, dass auf Grund der konstruktiven Verbindung zwischen den Häusern A und B die Gesamtfront zur Bemessung heranzuziehen sei, sodass auf Grund der 18 m-Grenze im Bebauungsplan der Abstand nicht die halbe, sondern die ganze Traufenhöhe ausmachen müsse. Schließlich könne der von der Behörde selbst als "massive Tragekonstruktion" bezeichnete Gebäudeteil nicht als untergeordneter Bauteil bezeichnet werden. Wäre er nicht vorhanden, fiele auch nach Ansicht der Abteilung Stadtplanung das Gebäude in sich zusammen.
In weiterer Folge wurden vom Verwaltungsgerichtshof die mit dem Genehmigungsvermerk vom versehenen Pläne, der Berufungsbescheid vom sowie die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung beigeschafft.
Schließlich wurde der Amtssachverständige aufgefordert, die in der Berufung Punkt h) genannte Tragekonstruktion, auf die er in seinem Gutachten vom eingegangen ist, in dem hier genehmigten Plan ersichtlich zu machen. Die erfolgte Eintragung durch den Sachverständigen wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom vorgehalten; gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zur Projektsänderung vom bezüglich der Müllinsel Stellung zu nehmen. Sie nützten diese Möglichkeit nicht.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Berufung erwogen:
§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) lautet auszugsweise:
"Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
...
e) die Anrainer (Abs 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das
Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
...
(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der
Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben,
dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten
verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes,
der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des
Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem
öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer
dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können
insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von
Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wurde (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO), lauten auszugsweise:
"§ 1
(2) Begriffsbestimmungen
g) Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist
ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m, oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschosse (Kellergeschosse) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen. Der Geschoßanzahl sind Geschosse mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m zu Grunde gelegt, so dass sich die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschosses aus zulässiger Geschoßanzahl x 3,50 m ergibt.
Dachgeschosse werden bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d.h. Räume die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs. 2 K-BV ).
§ 2
Mindestgröße und bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke sowie
zulässige Geschoßanzahl
(1), (2) (Dazu wird auf die Wiedergabe im Vorerkenntnis verwiesen; in der hier gegebenen Zone 2 sind 3 Geschoße zulässig und beträgt die Geschoßflächenzahl 0,65)
(4) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke darf überdies nur insoweit erfolgen, als
a) die nach § 18 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung erforderlichen Kinderspielplätze geschaffen werden können. Dies gilt gleichfalls für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen , sofern hiefür nicht die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Parkgebühren - und Ausgleichsabgabengesetz 1996 in Betracht kommt. Insbesondere haben auf Ein- und Zweiraumwohnungen mindestens 1 Stellplatz oder 1 Garage, auf Wohnungen mit 3 oder mehr Wohnräumen mindestens 1,5 Stellplätze oder Garagen, sowie auf je 35 m2 Büro- oder Geschäftsraumfläche mindestens 1 Stellplatz oder 1 Garage zu entfallen. Für Gaststättenbetriebe ist je 10 m2 Gastraumfläche 1 Stellplatz erforderlich.
b) Grünflächen im Ausmaß von mindestens 25 % der für Wohnzwecke gewidmeten Geschoßfläche errichtet werden. Hiefür sind auch Grünflächen anrechenbar, die auf Decken von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen errichtet werden , welche die Höhe des untersten für die Geschoßanzahl anrechenbaren Geschoßes (§ 1 Abs. 2 lit. g ) nicht überschreiten. KFZ-Stellplätze auf Rasen sowie Grünstreifen unter 3,00 m Breite sind bei der Ermittlung des Grünflächenausmaßes nicht zu berücksichtigen.
§ 3
Bebauungsweise
(3) a) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.
b) In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m - Nebengebäude bleiben unberücksichtigt - ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände-und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.
(4) Die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand zur
Baugrundstücksgrenze maßgebende Höhenkante ist
1. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze
zugewandten Dachfläche a) bis 45 Grad Neigung die Traufkante; b)
über 45 Grad Neigung die Firstkante bzw. jene Kante, ab der die
Dachneigung wieder maximal 45 Grad beträgt.;
2. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze
zugewandten Giebelmauer, die sich im Mittel zwischen First- und
Traufhöhe ergebende, gedachte Kante;
3. bei Gebäuden mit Flachdächern jene Kante, die den
oberen Abschluss der der Baugrundstücksgrenze zugewandten Außenwand bzw. Gebäudefront bildet. Sind zurückgesetzte Obergeschosse oder sonstige Bauteile (Brüstungen udgl.) vorhanden, die einen von dieser Kante aufsteigenden Winkel von 45 Grad überragen, so ist jene Kante maßgebend, die den oberen Abschluss dieser Bauteile bildet. Untergeordnete Aufbauten (wie Liftkästen, Lüftungsbauten udgl.) bleiben dabei unberücksichtigt."
Aus den Kärntner Bauvorschriften, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 101/2005 (K-BV), finden folgende Bestimmungen Anwendung:
"§ 18
(2) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume.
§ 25
Rauch- und Abgasfänge
(6) Rauchfänge sind mindestens 0,30 m über dem Dachfirst oder so hoch auszuführen, dass die Mündung des Rauchfanges von der Dachfläche einen Mindestabstand von 1,0 m - senkrecht zur Dachfläche gemessen - aufweist.
§ 37
Dachräume
(1) Dachräume, Spitzböden und ähnliche Teile von Dachgeschossen sowie Zwischendecken müssen vom Gebäudeinneren aus zugänglich sein. Zugangsöffnungen sind mindestens brandhemmend auszubilden.
§ 43
Müllablagerungen
(1) Bei Gebäuden und bei sonstigen baulichen Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, ist für das Sammeln und für das Ablagern von Müll und Abfällen vorzusorgen.
(2) Müllsammelräume sind brandbeständig und verschließbar herzustellen. Sie müssen über Dach entlüftet werden können; die Abluftleitung ist brandbeständig auszubilden. Bei der Anordnung der Müllsammelräume ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abtransport von Müllgefäßen keine Belästigung entsteht. Müllsammelräume sind mit einem Wasseranschluss zu versehen.
...
(5) Werden Müllbehälter im Freien aufgestellt, sind ihr Standort oder der Zugang zu befestigen. Werden mehr als vier Müllbehälter im Freien aufgestellt, so sind sie durch geeignete bauliche Anlagen vom übrigen Grundstück und von Nachbargrundstücken so abzutrennen, dass durch sie keine Belästigung entsteht.
§ 49
Größe von Wohnungen und Wohnräumen
(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben."
Zum Berufungsvorbringen im Einzelnen:
(a) Genehmigter Bestand im Teil des Dachgeschoßes des Hauses C, welcher der Wohnung Top 1.9 zugehört, ist ein Abstellraum von 2,98 m2 und (laut Plan) ein mit "Podestholzboden 2,58 m2 bezeichneter Raum, den die Berufungsbehörde allerdings als "Dachgalerie" mit einer Nutzfläche von 2,85 m2 bezeichnet hat; die Beschwerdeführer folgen der letztgenannten Bezeichnung. Unter Inanspruchnahme von bisherigen Dachterrassenflächen wurde nunmehr ein Wäscheraum mit 11,11 m2, ein Bad mit 5,79 m2 und eine Sauna mit 5,06 m2 an Stelle der beiden soeben genannten Räume bewilligt.
Die Berufungsbehörde hat im Bescheid vom das schon damals vorgetragene Argument des Erstbeschwerdeführers, es würden "Wohnräume" geschaffen werden, mit dem Argument zu widerlegen versucht, dass Wohnräume gemäß § 49 Abs. 3 KBV eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben müssten. Dieses Argument machen sich die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt, dass durch das Änderungsprojekt Wohnräume geschaffen werden, zu Nutze.
Im Geltungsbereich der KBPVO wird die Bebauungshöhe, auf deren Einhaltung der Nachbar im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. f BO einen Anspruch hat, durch die Festlegung der maximal zulässigen Geschoße bestimmt. (Hier: Zone 2, maximal 3 Geschosse).
Ausgehend davon, dass der Amtssachverständige (in einer seiner Stellungnahmen) beim Haus C das "Kellergeschoß" als Geschoß im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 lit. g KBPVO angerechnet hat, also in Wahrheit von einem Erdgeschoß ausgegangen ist, ist die maximale Geschoßzahl durch das "Erdgeschoß" und das "Obergeschoß" erschöpft; läge die Voraussetzung des letzten Satzes des § 1 Abs. 2 lit. g KBPVO vor, müsste von einem (unzulässigen) vierten Geschoß ausgegangen werden.
Die zuletzt genannte Bestimmung stellt allein darauf ab, ob Aufenthaltsräume, also Räume vorhanden sind, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Verwiesen wird dabei auf § 18 Abs. 2 K-BV, wonach Aufenthaltsräume Räume sind, die zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume.
Was ein (für die Bestimmung der anrechenbaren Geschoßanzahl wesentlicher) Aufenthaltsraum ist, ist allein anhand der Definition des § 18 Abs. 2 K-BV, worauf ja auch die Bebauungsbestimmung verweist, zu beurteilen. Ergibt diese Beurteilung, dass ein Aufenthaltsraum vorliegt, dann kommt, wenn es sich um einen dort genannten Typ des Aufenthaltsraums, nämlich um einen Wohnraum handelt, § 49 Abs. 3 K-BV zur Anwendung. § 49 Abs. 3 definiert aber nicht Wohnräume, sondern schafft Anforderungen; Wohnräume können auch Wohnräume sein, wenn sie kleiner als 10 m2 sind; Räume, die größer als 10 m2 sind, müssen deshalb noch keine Wohnräume sein. Der Verweis der Berufungsbehörde im Bescheid vom auf § 49 Abs. 3 K-BV in diesem Zusammenhang war überflüssig, denn Räume von einer Größe von 2,98 m2 oder 2,58 m2 (bzw., wie offenbar irrtümlich angenommen, 2,85 m2) sind keinesfalls geeignet, für den dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Allein aus der Größe des Wäscheraums von 11,11 m2 kann jedenfalls noch nicht auf einen Aufenthaltsraum geschlossen werden.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren; das nunmehrige Projekt beinhaltet einen Wäscheraum, ein Bad und eine Sauna. Keine dieser Räumlichkeiten sind grundsätzlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, weshalb die Beurteilung, dass hier kein anrechenbares Geschoß geschaffen wurde, nicht zu beanstanden ist.
Diese Baubewilligung wird nicht dadurch im Nachhinein rechtswidrig, dass in einem solchen Raum ein Bett aufgestellt wird. Eine allenfalls von der Bewilligung abweichende Verwendung wäre durch baupolizeiliche Maßnahmen zu ahnden.
Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 8494/A (zitiert bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, E 17 zu § 16 BO) geht fehl: Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof dort ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben nicht nur durch die planliche oder wörtliche Beschreibung der eigentlichen Bauwerke, sondern auch durch die Situierung der Bauwerke sowie durch Gestalt und Größe des Bauplatzes, also der Grundfläche, auf der gebaut werden soll, determiniert wird. Nicht jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof, wie von den Beschwerdeführern fälschlich zitiert, ausgeführt, dass das Vorhaben durch "faktische Gegebenheiten" bestimmt sei; damit würde der Grundsatz, dass Gegenstand der Bewilligung ein Projekt ist, ins Gegenteil verkehrt werden.
Abgesehen davon, dass der Amtssachverständige die Erweiterung des nicht anrechenbaren Dachgeschoßes bezüglich der Länge der äußeren Dachkante von nunmehr 10 m statt bisher 8,50 m als für das Ortsbild unwirksam qualifiziert hat, ist auch insofern eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erkennbar.
(b) Selbst unter Anrechnung des Kellergeschoßes bei Ermittlung der für die Bebauungshöhe wesentlichen Anzahl der Geschoße wird, wie oben näher ausgeführt, das erlaubte Höchstmaß von drei Geschoßen nicht überschritten. Daher spielt es keine Rolle, ob, wie der Amtssachverständige in seinen Gutachten vom und dargelegt hat, das Kellergeschoß anrechenbar sei, oder, wie er in seinem Gutachten vom ausgeführt hat, dieses Geschoß rage im Mittel weniger als 1,50 m und an keinem Punkt mehr als 3,00 m aus dem geplanten Gelände, weshalb es kein anrechenbares Geschoß sei (tatsächlich lässt sich aus dem hier bewilligten Änderungsplan eine Veränderung der Höhenlage nicht entnehmen).
Was die nunmehr bewilligte Schaffung eines der Wohnung Top 1.7 zugehörigen Kellerraumes im Ausmaß von 22 m2 betrifft, ist auf die obigen Ausführungen zu den Änderungen beim Dachgeschoß zu verweisen. Projektsbestandteil ist ein Kellerraum, der, was auch die Beschwerdeführer einräumen, weniger als 1,50 m, nämlich 1,30 m über dem Niveau des Hofes gelegen ist. Ob dieser Kellerraum in Werbeaussendungen als für Büro- oder Ordinationszwecke geeignet angepriesen wurde, spielt für die Beurteilung des Projekts keine Rolle; sollte der Raum als Aufenthaltsraum Verwendung finden, könnte dies Gegenstand einer baupolizeilichen Maßnahme sein. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ein Einfluss auf Rechte der Beschwerdeführer nicht erkennbar: Die höchstzulässige Geschoßflächenzahl wird bei weitem nicht erreicht; auch die nach § 2 Abs. 4 lit. b KBPVO geforderten Grünflächen liegen vor, weil das Projekt Grünflächen im Ausmaß von 700 m2 aufweist, obwohl die vom Bebauungsplan geforderte Grünfläche nur 317 m2 betragen würde.
(c und d) Das den Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. g BO eingeräumte Recht auf Einhaltung von Bestimmungen über die Brandsicherheit wird etwa durch § 25 Abs. 6 und 10 K-BV konkretisiert (Hauer/Pallitsch, aaO, 239). Ob auch die Bestimmung des § 37 Abs. 1 zweiter Satz K-BV, wonach Zugangsöffnungen mindestens brandhemmend auszubilden sind, dem Nachbarschutz dient, muss hier nicht erörtert werden. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Anordnung muss nämlich nicht schon im Projekt dargestellt werden, weil eine diesbezügliche Darstellung im Katalog des § 7 Bauansuchenverordnung, LGBl. Nr. 42/2002, nicht gefordert wird. Gemäß § 39 Abs. 2 lit. c BO sind gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend (u.a.) den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch § 40 BO gewährleistet. Jedenfalls kann nicht schon allein dadurch, dass im Bauplan die Erfüllung des § 37 Abs. 1 letzter Satz K-BV nicht dargestellt wird, eine Rechtswidrigkeit der Baubewilligung gelegen sein.
Projektsbestandteil ist ein Kamin mit zwei Fängen für die Wohnung Top 1.8 bzw. Top 1.9, wobei die Fänge aus Edelstahlrohren bestehen und brandbeständig ummauert werden. Diese Fänge sind in den Grundrissen Obergeschoß und Dachgeschoß des Hauses C dargestellt; aus der Süd- und der Nordansicht des Hauses C ergibt sich, dass der Kamin in einer Höhe bis zur Deckenunterkante der Geschoßdecke des Dachgeschoßaufbaus errichtet werden soll; nach der Ansicht C beträgt die seitliche Entfernung zur Außenmauer des Dachgeschoßaufbaus 3 m, nach der Ansicht Nord beträgt dieser Abstand 2,6 m. Der Rauchfang wird zwar nicht 0,30 m über dem Dachfirst ausgeführt, aber seine Mündung ist, dem § 25 Abs. 5 zweiter Fall entsprechend, von der Dachfläche des Flachdaches des Dachgeschoßaufbaus jedenfalls mehr als 1,0 m entfernt. Auch der von der Berufungsbehörde beigezogene Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - festgehalten, dass den in § 25 K-BV festgelegten Anforderungen entsprochen werde. Die Beschwerdeführer werden daher in ihrem Recht auf Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz nicht verletzt.
(e) Gemäß § 18 BO hat die Behörde bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c (Errichtung von Gebäuden, Änderung von Gebäuden, Änderung der Verwendung von Gebäuden) die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage notwendigen Garagen bzw. Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch Auflagen anzuordnen. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Anordnung eines weiteren Pflichtstellplatzes "lediglich" durch eine Auflage erfolgt sei, verkennen sie die zuletzt zitierte Bestimmung. Ein Büro ist, wie unter dem Berufungspunkt b ausgeführt, nicht Projektsgegenstand, sodass dafür eine Stellplatzverpflichtung nicht in Betracht kommt. Es muss daher nicht auf die Frage eingegangen werden, inwieweit durch die Nichterfüllung einer geforderten Stellplatzanzahl in Nachbarrechte eingegriffen wird.
(f) Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausführlich begründet dargelegt hat, wird das Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gewahrt, wenn die hier festgelegte Geschoßflächenzahl von 0,65 nicht überschritten wird. Eine derartige Überschreitung behaupten die Beschwerdeführer nicht.
(g) Die Bauwerberin hat ihr Projekt im Zuge des Berufungsverfahrens, aber noch vor Einbringung der Säumnisbeschwerde, dahingehend geändert, dass an Stelle der seinerzeit an der ostseitigen Außenmauer des Gebäudes C platzierten Müllinsel nunmehr an der südwestseitigen Außenwand des Hauses B eine seitlich eingehauste, mit einem Dach versehene Müllinsel errichtet werden soll. Dazu wurde ein Plan mit einer entsprechenden Eintragung vorgelegt. Damit einher geht nicht nur eine geringfügige seitliche Verschiebung, sondern auch eine geringfügige Verschiebung nach Norden, sodass sich der Abstand zum Nachbargrundstück vergrößert. Keinesfalls ist diese Verschiebung geeignet, Nachbarrechte der Beschwerdeführer, wie sie aus § 43 Abs. 5 K-BV abgeleitet werden, zu berühren. Eine in der Berufung gerügte Situierung westlich der Tiefgaragenabfahrt in einem Bereich nördlich eines Grundstreifens, der parallel zur Kohlagasse verläuft, ist jedenfalls nicht Projektsgegenstand.
(h) Nachdem in dem vom Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beweisverfahren die Situierung der Tragekonstruktion samt Pfeiler (Säule) geklärt worden war, ergab sich gegenüber dem seinerzeit bewilligten Plan vom (Bescheid vom ) und dem nunmehr bewilligten Plan vom (Bescheid vom ) diesbezüglich keine Änderung. Dies wurde den Beschwerdeführern in der genannten Verfügung vom ausdrücklich vorgehalten. Die beanstandete Tragekonstruktion samt Pfeiler (Säule) ist somit nicht Gegenstand des nunmehrigen Projekts. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Abstandsverletzung (wegen der Verbindung der Gebäude A und B, somit wegen einer Gesamtlänge von 18,00 m nicht die halbe, sondern die ganze Traufenhöhe) geltend machen, ist eine diesbezügliche Änderung gegenüber dem Konsens durch das vorliegende Projekt nicht vorgesehen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass durch das Projekt vom , modifiziert hinsichtlich der Müllinsel am , in Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wurde. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen; die Modifikation dient einerseits der Beseitigung von Unklarheiten im erstinstanzlichen Bescheid, andererseits der Berücksichtigung der zuletzt genannten Projektsänderung.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am