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VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0047

VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M M in S, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2008-Mag. WM/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, am eine Beschäftigung als Schlosserhelfer beim Dienstgeber R Personal mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag" aufzunehmen. Der Dienstgeber habe mitgeteilt, das Dienstverhältnis sei auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers am Telefon nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, ein Mitarbeiter der R habe ihn telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, dass er die Telefonnummer vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Er habe diesem Mitarbeiter erklärt, es dürfe nicht sein, dass das Arbeitsmarktservice seine Telefonnummer weiter gebe. Falls er ein Stellenangebot für den Beschwerdeführer habe, solle er dies dem Arbeitsmarktservice melden. Außerdem habe er darauf hingewiesen, dass R die Unterlagen des Beschwerdeführers bereits vorliegen müssten, da er diese bereits vor einiger Zeit übermittelt habe. Weiters solle er dem Arbeitsmarktservice mitteilen, dass seine Unterlagen "verschlampt" worden seien. Sie seien so verblieben, dass R dies dem Arbeitsmarktservice weiterleiten werde. Er habe am schriftlich einen Stellenvorschlag der R von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice V erhalten. Er habe sich aber in der Zwischenzeit bereits bei R beworben, da diese über den "E-Jobroom" eine Stelle gemeldet habe. Am habe er der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice V mitgeteilt, dass er eine Bewerbung per Mail an R übermittelt habe. Bei einem Anruf bei R am sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich am Telefon unfreundlich verhalten, die Stelle sei nun schon vergeben.

In einem Schreiben vom führte der Beschwerdeführer ergänzend an, R habe ihm am Telefon kein Stellenangebot gemacht. Er habe lediglich darauf aufmerksam gemacht, ein allfälliges Stellenangebot über das Arbeitsmarktservice erhalten zu wollen; das Arbeitsmarktservice dürfe eigentlich seine Telefonnummer nicht weiter leiten. Er habe den Mitarbeiter von R auch darauf hingewiesen, dass er sich bei Herrn R schon vor längerer Zeit beworben habe und seine Unterlagen offensichtlich verschlampt worden seien; er solle dies dem Arbeitsmarktservice gleich mitteilen. Der Mitarbeiter von R habe ihm mitgeteilt, er werde dies dem Arbeitsmarktservice so weiter leiten. Am 26. September habe er von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice V ein Stellenangebot von R bekommen. Weil er inzwischen beim Durchsuchen des Jobrooms des Arbeitsmarktservice eine Stelle als Schlosser entdeckt habe, die von R ausgeschrieben worden sei, habe er am nochmals ein Bewerbungsschreiben an R geschickt. Am 1. Oktober habe er die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice V von dieser Bewerbung informiert. Am 7. Oktober habe er bei R angerufen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich am Telefon unfreundlich verhalten, die Stelle sei schon vergeben. Er sei einer Zusammenarbeit mit R nicht abgeneigt.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Beschäftigung bei R vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er sei am 23. oder von einem Mitarbeiter von R angerufen worden. Er sei verwundert gewesen, dass das Arbeitsmarktservice seine Telefonnummer an R weitergegeben habe. In diesem Telefongespräch sei dem Beschwerdeführer kein konkretes Stellenangebot gemacht worden, es seien auch keine Angaben über Entlohnung, Arbeitszeit oder sonstige Details besprochen worden. In diesem Gespräch habe er erwähnt, dass er sich bei R schon vor einiger Zeit einmal beworben habe. Am habe er von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice V ein Stellenangebot von R erhalten; auch im Jobroom des Arbeitsmarktservice habe er eine Stelle als Schlosser gefunden, die von R ausgeschrieben worden sei. Für diesen Arbeitsplatz habe er sich am beworben, wovon er am die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Kenntnis gesetzt habe. Am habe er bei R angerufen. Er habe die Auskunft erhalten, die Stelle sei schon vergeben. Er sei nach wie vor an einer Anstellung auch über Vermittlung der R interessiert. Da ihm von R kein konkretes Jobangebot mit konkreten Rahmenbedingungen gemacht worden sei, sei eine Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, das Arbeitsmarktservice habe zur Erfüllung seiner Aufgaben die Berechtigung zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten gemäß § 25 AMSG sowie § 6 AMFG. Eine Arbeitsuchendvormerkung gelte als Zustimmung zur Weitergabe der persönlichen Daten an Arbeitgeber. Der potentielle Dienstgeber R habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen wollen, nachdem R das Inserat des Beschwerdeführers auf der Homepage des Arbeitsmarktservice gesehen habe. Die Weitergabe der Telefonnummer durch das Arbeitsmarktservice an den Dienstgeber sei im Rahmen der Gesetze gerechtfertigt gewesen. Die Stelle sei zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber R sehr ungehalten auf die telefonische Kontaktaufnahme reagiert; dies habe R von einer Anstellung des Beschwerdeführers abgehalten. Das Berufungsvorbringen, dem Beschwerdeführer sei kein konkretes Arbeitsangebot gemacht worden, sei nicht korrekt, da R aufgrund eines Stellenangebots mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe. Dass am Telefon keine weiteren Informationen über die Stelle gemacht worden seien, gründe in der Reaktion des Beschwerdeführers auf die telefonische Kontaktaufnahme. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Vereitelungshandlung gesetzt; er habe die Absage erfahrungsgemäß erwarten müssen und habe diese in Kauf genommen oder sogar bewusst herbeigeführt. Dass sich der Beschwerdeführer nach schriftlicher Übermittlung der Stellenunterlagen am bei R noch beworben habe, heile das vorherige Verhalten nicht. Eine Stelle müsse auch nicht unmittelbar durch das Arbeitsmarktservice zugewiesen werden; der Beschwerdeführer sei verpflichtet, jede sich bietende zumutbare Stelle anzunehmen, um die Zeit der Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

§ 25 Arbeitsmarktservicegesetz (idF BGBl. I Nr. 104/2007) lautet auszugsweise:

"(1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Namen (Vornamen, Familiennamen),
b)
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c)
Geschlecht
d)
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e)
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f)
Telefonnummer,
g)
E-Mail-Adresse,
h)
Bankverbindung und Kontonummer.
(...)

(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden."

§ 6 Arbeitsmarktförderungsgesetz (idF BGBl. I Nr. 68/2002) lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.

(...)

(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

(...)"

2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0039, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0163).

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0163).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0039).

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0163).

3. Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ausdrücklich ein, dass ihm die "zugewiesene" Arbeit zumutbar gewesen sei. Er rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. In offensichtlich vorauseilender Beweiswürdigung habe die belangte Behörde alle Angaben des möglichen Dienstgebers für wahr und richtig erachtet und alle Angaben des Beschwerdeführers für unwahr und unrichtig. Die belangte Behörde habe es nicht für notwendig erachtet, eine Gegenüberstellung samt beidseits mündlicher Befragung vorzunehmen, um sich ein persönliches Bild zu machen. Damit seien die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt worden. Nur ergänzend werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice ausdrücklich ersucht habe, seine Telefonnummer nicht weiterzugeben. Schließlich wird ausgeführt, das festgestellte Verhalten sei keine Vereitelungshandlung.

4. Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/08/0202, mwN).

Im hier vorliegenden Fall ist aber bereits unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers von einer Vereitelung auszugehen:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice ausdrücklich untersagt, seine Telefonnummer weiterzugeben, im Verwaltungsverfahren nicht erhoben wurde; insoweit handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich (und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan), aus welchem Grund eine Einschränkung der Weitergabe der Telefonnummer (zur Zulässigkeit der Verarbeitung dieses Datums durch das Arbeitsmarktservice vgl. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. f AMSG) an Arbeitgeber (vgl. § 25 Abs. 8 AMSG iVm § 6 Abs. 3 AMFG) gerechtfertigt oder sachlich geboten wäre.

Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dieser von einem Mitarbeiter der R angerufen. Dafür, dass ein Mitarbeiter der R den Beschwerdeführer aus irgendeinem anderen Grund angerufen hätte, als ihm ein Stellenangebot zu unterbreiten, bestehen im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Auch aus der Mitteilung des Beschwerdeführers vom ist abzuleiten, dass der Mitarbeiter von R in diesem Telefonat dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot unterbreitete, auch wenn noch keine konkreten Angaben über Entlohnung, Arbeitszeit und sonstige Einzelheiten gemacht wurden; ansonsten hätte sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen, diesen Mitarbeiter der R - wie er in seiner Stellungnahme ausführt - darauf zu verweisen, er wolle ein allfälliges Stellenangebot über das Arbeitsmarktservice erhalten.

Damit lag aber unzweifelhaft eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vor. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, die näheren Bedingungen dieser (wie in der Beschwerde eingeräumt wird: zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern. Dazu kam es aber nicht, weil der Beschwerdeführer - wie auch von ihm dargelegt - den Mitarbeiter der R darauf verwies, er wolle ein Stellenangebot im Wege des Arbeitsmarktservice erhalten.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers führte dazu, dass R nicht mehr daran interessiert war, den Beschwerdeführer einzustellen. Dem Beschwerdeführer musste - gerade im Hinblick auf die telefonische Kontaktaufnahme des potentiellen Arbeitgebers - klar sein, dass der potentiellen Arbeitgeber an einer raschen Besetzung der offenen Stelle interessiert war. Wenn er in dieser Situation aber vom potentiellen Dienstgeber verlangte, dieser möge sich an das Arbeitsmarktservice wenden, sodass dieses wiederum ihm einen Stellenvorschlag unterbreiten könne, so nahm er billigend in Kauf, dass die Beschäftigung mit ihm nicht zustande kommt. Damit ist auch die Rechtsrüge nicht begründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am