Suchen Hilfe
VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0046

VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der U K in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9- 003363, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust ihres Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3. November bis ausgesprochen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma A. KG nicht angenommen habe.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am ein Vorstellungsgespräch bei der A. KG gehabt. Das Gespräch sei sehr gut verlaufen und es habe so ausgesehen, als ob sie die Stelle bekommen könnte. Leider habe ihr der potentielle Arbeitgeber mitgeteilt, dass er sie nur dann einstellen könne, wenn sie gleich mit zu arbeiten beginne. Ihr rechtliches Problem dabei sei gewesen, dass sie eine geringfügige Beschäftigung habe, bei der sie Montag, Mittwoch und Freitag jeweils zwei bis drei Stunden am Vormittag, insgesamt sieben Wochenstunden, als Angestellte bei der Firma C. GmbH arbeite. Sie sei dabei die einzige Person, die sich um die laufenden Verwaltungsagenden kümmere, die vier Geschäftsführer der Firma seien in ganz Österreich im Außendienst unterwegs und darauf angewiesen, dass sie oder ihre Nachfolgerin sich um die Büroagenden kümmere. Sie hätte zumindest die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen, was sie beim Vorstellungsgespräch auch angeboten habe, was aber als zu lange dauernd abgelehnt worden sei.

Wäre sie dem Wunsch der Firma A. KG nachgekommen, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit die geringfügige Beschäftigung aufzugeben, wäre die Beschwerdeführerin arbeitsrechtlich vertragsbrüchig und schadenersatzpflichtig geworden. Ein solcher rechtswidriger Ausstieg aus einem - wenn auch nur geringfügigen - Dienstverhältnis sei ihr nicht zumutbar. Einer einvernehmlichen Auflösung des geringfügigen Dienstverhältnisses zu einem Termin mit Ende Oktober 2008 wäre von der Firma C. GmbH nicht zugestimmt worden, da die Beschwerdeführerin gerade erst am - also ein paar Tage vor dem Vorstellungsgespräch bei der A. KG - eine einvernehmliche Lösung per vereinbart hätte. Dieses Datum sei bewusst gewählt worden, um seitens des Arbeitgebers die Nachfolgefrage in Ruhe abklären zu können.

Eine Kündigung des geringfügigen Dienstverhältnisses wäre möglich gewesen und dies hätte die Beschwerdeführerin auch gemacht. Da seitens der A. KG aber nur ein Arbeitsantritt mit in Frage gekommen sei, den die Beschwerdeführerin aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht einhalten hätte können, sei sie seitens des Arbeitgebers abgelehnt worden. Eine vertragswidrige Auflösung eines anderen Dienstverhältnisses könne von ihr nicht verlangt werden, weshalb das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der A. KG nicht von ihr zu vertreten sei.

Mit der Berufung legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres mit der C. GmbH geschlossenen Dienstvertrags sowie die mit datierte Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung dieses Dienstverhältnisses zum vor. Unter Punkt 4 ("Arbeitszeiten") heißt es im Dienstvertrag wörtlich: "Es wird eine Wochenarbeitszeit von 7 Stunden vereinbart. Diese 7 Stunden sind bei freier Einteilung an drei Wochentagen zu leisten."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht gewährt.

Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin beziehe seit mit Unterbrechungen Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin habe mit dem Arbeitsmarktservice am und am Betreuungspläne vereinbart und eigenhändig unterschrieben mit unter anderem dem Inhalt, dass sie eine Stelle als Pressereferentin bzw. Sekretärin in Wien mit einem Arbeitsausmaß von 30-40 Stunden suche. Weiters gebe sie an, dass sie Berufserfahrung als Pressereferentin habe und darüber hinaus über einen Abschluss der Handelsschule und unter anderem über drei Jahre Büroerfahrung verfüge.

Am sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Sekretärin beim Dienstgeber A. KG zugewiesen worden. Gesucht worden sei eine Sekretärin, geboten worden seien unter anderem eine Vollzeitanstellung sowie eine angemessene Entlohnung. Möglicher Arbeitsbeginn wäre der gewesen. Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen.

Laut einer mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom führe sie unter anderem an, dass sie die Stelle nicht annehmen habe können, da ihre Kündigungsfrist sechs Wochen betrage.

Laut Abfrage der belangten Behörde beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger am sei die Beschwerdeführerin vom bis in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, als arbeitslos gelte, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt beziehe, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteige.

Voraussetzung um Leistungen nach dem AlVG zu beziehen sei unter anderem, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, d.h. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte. Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen erfordere dessen Vermittelbarkeit für eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung.

Ein Arbeitsloser habe daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit raschest zu beenden.

Der Beschwerdeführerin sei vom Arbeitsmarktservice am eine Beschäftigung als Sekretärin beim Dienstgeber A. KG mit Arbeitsantritt zugewiesen worden. Die Stelle sei aufgrund der Anforderungen des Dienstgebers und der Ausbildung der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom , dass sie die Stelle nicht annehmen habe können, da ihre Kündigungsfrist sechs Wochen betrage, und den Einwänden in der Berufung vom , dass sie zumindest die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müsse und bei Aufgabe ihrer geringfügigen Beschäftigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist arbeitsrechtlich vertragsbrüchig und schadenersatzpflichtig geworden wäre, dies ihr aber nicht zumutbar sei und daher kein Rechtsgrund für die Verhängung einer Sperre vorliege, sei entgegenzuhalten, dass dem Gesetzestext keinesfalls zu entnehmen sei, dass Personen, die "aufgrund einer Kündigungsfrist aus einem geringfügigen Dienstverhältnis zwar arbeitslos" seien und daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnten, aber nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müssten.

Die Ausübung eines geringfügigen Dienstverhältnisses hindere nicht den Anspruch und daher auch nicht die Vermittelbarkeit des Arbeitslosen, folglich sei die Berufung auf eine einzuhaltende Kündigungsfrist aufgrund einer Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses als Begründung einer Nichtannahme einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung jedenfalls unzulässig.

Auch der Einwand, dass die Beschwerdeführerin bei einem rechtswidrigen Ausstieg aus dem geringfügigen Dienstverhältnis arbeitsrechtlich vertragsbrüchig und schadenersatzpflichtig geworden wäre, müsse unbeachtet bleiben, da sie bei Berücksichtigung dieses Einwands "bis zum Ablauf der einvernehmlichen Auflösung" öffentliche Leistungen zwar beanspruchen, zumutbare zugewiesene Beschäftigungen wie die gegenständliche jedoch ablehnen könnte und somit der Verzicht der Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice zu Lasten Dritter, nämlich der Versichertengemeinschaft, gehen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

2. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der ihr vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung dadurch vereitelt hat, dass sie den vom potentiellen Dienstgeber gewünschten Dienstbeginn am mit dem Verweis auf ihre noch aufrechte geringfügige Beschäftigung abgelehnt hat. Unstrittig ist, dass die Beschäftigung aufgrund der Ablehnung des Dienstbeginns zum nicht zustande kam.

3. Die Beschwerdeführerin führt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - im Wesentlichen aus, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Ein Arbeitsantritt am unter Außerachtlassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bezüglich ihres geringfügigen Dienstverhältnisses sei ihr aber nicht zumutbar gewesen. Am Nichtzustandekommen der Beschäftigung treffe die Beschwerdeführerin jedenfalls kein Verschulden. Aus einem vertrags- und gesetzeskonformen Verhalten der Beschwerdeführerin, die ihr geringfügiges Dienstverhältnis umgehend unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen habe kündigen wollen, gleichsam automatisch ein schuldhaftes Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses abzuleiten, sei eine unzulässige Schlussfolgerung. Eine Verpflichtung zum unberechtigten Austritt aus einem geringfügigen Dienstverhältnis zwecks sofortigen Antritts bei einem anderen Arbeitgeber könne dem AlVG keinesfalls entnommen werden.

4. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0021, mwN). Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (wie im vorliegenden Fall einer geringfügigen Beschäftigung), gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0584).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die zugewiesene Beschäftigung mit Dienstbeginn aufgrund ihres aufrechten geringfügigen Dienstverhältnisses abgelehnt zu haben. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und zu welchem genauen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung vertragskonform auflösen hätte können, da die Beschwerdeführerin schon beim Eingehen der geringfügigen Beschäftigung auf die kurzfristige Lösbarkeit hätte Bedacht nehmen müssen, um eine angebotene zumutbare Beschäftigung ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0085) annehmen zu können.

Auf die Beschwerdeausführungen zur Frage, wann die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung frühestens hätte beenden können (die Beschwerde räumt ein, dass eine Kündigungsfrist von nur vierzehn Tagen einzuhalten gewesen wäre), muss daher ebensowenig eingegangen werden wie auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr als möglich erachteten arbeits- und zivilrechtlichen Konsequenzen im Falle eines nicht vertragskonformen Ausscheidens aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Anzumerken ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin nach dem von ihr selbst vorgelegten Dienstvertrag sieben Stunden pro Woche "bei freier Einteilung an drei Wochentagen zu leisten" hatte.

Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof Gründe dafür vorgetragen, aus denen sie neben der geringfügigen Beschäftigung trotz der vereinbarten freien Zeiteinteilung nicht zumindest während der Kündigungsfrist auch die angebotene Beschäftigung hätte verrichten können. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vertraglichen Bindung und der für den Fall des vorzeitigen Austritts aus dem geringfügigen Dienstverhältnis möglicherweise drohenden Nachteile (nähere Konkretisierungen dazu fehlen jeweils) unzumutbar gewesen wäre, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, dann wäre für sie nichts gewonnen: dann war sie nämlich zum Zeitpunkt der Bewerbung um die Stelle nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung verfügbar (§ 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG). Diesfalls hätte das AMS den Leistungsbezug für die weitere Dauer dieses, der Verfügbarkeit im Wege stehenden (wenn auch geringfügig entlohnten und daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iS des § 12 AlVG nicht beeinträchtigenden) Beschäftigungsverhältnisses mangels Verfügbarkeit einzustellen gehabt. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, weil die Beschwerdeführerin dadurch, dass die belangte Behörde - ausgehend von einer Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin - nur eine demgegenüber kürzere Sperrfrist iS des § 10 AlVG verhängt hat, in ihren Rechten nicht verletzt ist.

5. Die Beschwerdeführerin meint schließlich, dass ihr "arbeitsrechtskonformes Verhalten während des Vorstellungsgesprächs" jedenfalls als Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG zu werten gewesen wäre. Es dürfe nicht die Situation entstehen, dass geringfügig beschäftigte Arbeitslose jedenfalls mit einer "§ 10 AlVG Sanktion geahndet werden können", egal wie sie sich verhalten würden. Hätte die Beschwerdeführerin einen unberechtigten Austritt in Betracht gezogen, hätte genau dies den potentiellen Arbeitgeber an der Einstellung hindern können und sie hätte das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Verhalte sich die Beschwerdeführerin rechtskonform und schließe einen unberechtigten Austritt aus, biete jedoch eine umgehende Kündigung der geringfügigen Beschäftigung an, werde ihr Verhalten sanktioniert, weil sie damit schuldhaft den sofortigen Arbeitsbeginn vereitelt hätte.

6. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen.

Dass die Beschwerdeführerin den Antritt einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung nicht prinzipiell abgelehnt hat, sondern nur einen späteren Beginn des Dienstverhältnisses erreichen wollte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0141); auch dass die Beschwerdeführerin ein bestehendes, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nicht vorzeitig auflösen wollte, führt nicht dazu, dass sie der Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG nach § 10 Abs. 1 AlVG unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu erkennen sind, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine Nachsicht gewährt hat.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-89595