VwGH 31.07.2007, 2007/05/0023
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | BauO Wr §81 Abs2; |
RS 1 | Die Wortfolge "die der Dachfläche entsprechenden Giebelflächen" in § 81 Abs 2 letzter Satz Wr BauO ist nicht so auszulegen, daß nur eine tatsächliche, von der vorhandenen Dachform gebildete Giebelfläche außer Betracht zu bleiben hat (in diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Regelung in diesem Sinn treffen müssen), sondern eine gedachte Giebelfläche, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 94/05/0172 E RS 8 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Hans Jürgen Bloch GmbH in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 531/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dorothea Liegenschaftsverwertung GmbH in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Bauwerberin beabsichtigt die Errichtung eines Neubaues auf der Liegenschaft EZ 4078 der KG Brigittenau. Diese grenzt nordöstlich an die Schnellbahntrasse, nordwestlich an die P.-Straße und südwestlich an die D.-Straße. Im Südosten grenzt die Liegenschaft an jene der Beschwerdeführerin.
Nach der im Akt befindlichen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ergibt sich für die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei das gemischte Baugebiet, Betriebsbaugebiet, Bauklasse IV und die geschlossene Bauweise. Unter anderem besteht die Beschränkung, dass der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer die tatsächlich errichtete Gebäudehöhe um maximal 4,5 m überragen darf.
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines sechsstöckigen Büro- und Geschäftsgebäudes. Mit Schreiben vom , das bei der mündlichen Bauverhandlung am verlesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, wobei sie - soweit hier noch wesentlich - vorbrachte, dass das geplante Gebäude die zulässige Gebäudehöhe überschreite. Das an die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin angrenzende Stiegenhaus sei überdimensional und überschreite das erforderliche Ausmaß im Sinne des § 81 BO. Die ebenso an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzende Feuermauer müsse gemäß § 81 Abs. 2 BO als Front in Rechnung gestellt und abgesenkt werden.
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien die beantragte Baubewilligung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen darauf verwies, dass die Innenhoffassaden um 2,77 m zu hoch seien. Des Weiteren handle es sich bei der Feuermauer um keine Giebelfläche, sondern um eine Fassadenfläche im Anschluss an das Flachdach. Diese Fläche sei jedenfalls als Gebäudefront zu betrachten und befinde sich über der zulässigen Gebäudehöhe. Die an das Stiegenhaus angrenzenden Schächte seien raumbildende Dachaufbauten, die im Sinne des § 81 Abs. 6 BO zu einer unzulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe führten. Außerdem seien fünf Gebäudefronten - jene des Innenhofes und ein Teil der Feuermauer - in die Berechnung nach § 81 Abs. 2 BO miteinzubeziehen. Diese Berechnung ergebe eine durchschnittliche Gebäudehöhe von 24,55 m, sodass die zulässige Gebäudehöhe von 22,5 m überschritten werde. Der Beschwerdeführerin stehe auch ein Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe an den ihr nicht zugewandten Fronten zu, insofern sich die Berechung der zulässigen Gebäudehöhe aus der Berechnung der verglichenen Höhen aller Gebäudefronten ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die zu bebauenden Fläche sei zur D.- Straße und zur P.-Straße durch Baulinien und zur Schnellbahn durch eine Baufluchtlinie begrenzt. Das direkt an den Baulinien, der Baufluchtlinie sowie der Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft errichtete Bauwerk weise neben dem Erdgeschoß und fünf Obergeschoßen auch ein Dachgeschoß auf. Dieses werde an den Fronten zur D.-Straße, zur P.-Straße sowie zur Schnellbahn zurückgesetzt und somit als Terrassengeschoß ausgebildet. In das geplante Gebäude integriert werde direkt an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin (im Abstand von etwa 17,50 m von der Baulinie entlang der D.-Straße und im Abstand von ca. 17,80 m von der Baufluchtlinie) ein Stiegenhaus samt Aufzügen errichtet. Über das Dachgeschoß hinausragend sei an der Liegenschaftsgrenze zur Beschwerdeführerin nur der Aufzugstriebwerksraum projektiert. Laut den Einreichplänen sollen die Straßenfronten zur D.- Straße und zur P.-Straße direkt an der jeweiligen Baulinie errichtet werden und daher sei die Gebäudehöhe an diesen Fronten nach § 81 Abs. 1 BO zu berechnen. Wenngleich das projektierte Gebäude direkt an der Baulinie zur D.-Straße und zur P.-Straße errichtet werde, überschreite der geplante Bau die im § 81 Abs. 1 BO festgelegte Tiefe von 15,00 m, sodass für die über diese Gebäudetiefe hinausragenden Gebäudeteile § 81 Abs. 2 BO zur Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe zur Anwendung gelange. Durch die Festlegung der Bauklasse IV ergebe sich gemäß § 75 Abs. 2 BO eine zulässige Gebäudehöhe von 21,00 m. Auf Grund der Straßenbreite von 18,96 m (P.-Straße) bzw. 30,34 m (D.-Straße) ergebe sich auch nach § 75 Abs. 4 lit. c BO keine Einschränkung der in der Bauklasse IV höchstzulässigen Gebäudehöhe von 21,00 m. Die Geschoßhöhe des Gebäudes im Erdgeschoß betrage 3,50 m und in den Obergeschoßen 3,00 m, wodurch die festgesetzte Gebäudehöhe von 21,00 m gemäß § 75 Abs. 9 BO um 1,50 m überschritten und somit eine Gebäudehöhe von 22,50 m erreicht werden dürfe. Nach dem Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom werde das örtliche Stadtbild durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Da auch die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke nicht vermindert werde, lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 75 Abs. 9 BO vor und sei unter Anwendung dieser Bestimmung eine Gebäudehöhe von 22,50 m zulässig. Die Ausführung des Dachgeschoßes als Terrassengeschoß führe dazu, dass keine schrägen Dachflächen gebildet würden. Für den zulässigen Gebäudeumriss seien gemäß § 81 Abs. 4 BO in einem Winkel von 45 Grad angesetzte gedachte Dachflächen zu bilden. Zur Berechnung der Gebäudehöhe seien somit die (fiktiven) Schnittlinien der so - im Sinne des § 81 Abs. 4 BO -
gebildeten (gedachten) Oberfläche des Daches mit den zur D.- Straße, zur P.-Straße sowie zur Schnellbahntrasse gerichteten Außenwandflächen heranzuziehen. Dies werde auch in den Einreichplänen entsprechend dargestellt. Diesen lasse sich auch entnehmen, dass die Schnittlinien jeweils in einer Höhe von 22,40 m gelegen seien und daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhenlage der Verkehrsfläche bzw. des anschließenden Geländes die unter Anwendung des § 75 Abs. 9 BO zulässige Gebäudehöhe von 22,50 m an keiner Front überschritten werde. Weiters liege das zur D.-Straße, zur P.-Straße sowie zur Schnellbahntrasse zurückgesetzte und als Staffelgeschoß ausgebildete Dachgeschoß innerhalb des im Sinne des § 81 Abs. 4 BO gebildeten zulässigen Dachumrisses. Zur Bildung des gemäß § 81 Abs. 4 BO zulässigen Gebäudeumrisses werde ein Winkel von 45 Grad von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend angesetzt. Somit sei die zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerichtete Feuermauer im Bereich des Dachgeschoßes als Giebelfläche anzusehen, wobei den Einreichplänen zu entnehmen sei, dass diese "Dachgeschoßfläche" innerhalb des gemäß § 81 Abs. 4 BO gebildeten zulässigen Gebäudeumrisses liege. Der nach § 81 Abs. 4 BO gebildete Gebäudeumriss werde durch das Bauvorhaben lediglich durch zulässige Bauteile im Sinn des § 81 Abs. 6 BO (Teile des Aufzugstriebwerksraumes) überschritten. Auch bei den über die Gebäudetiefe von 15,00 m hinausragenden Gebäudefronten liege die projektierte Höhe unterhalb der nach § 75 Abs. 9 BO maximal zulässigen Gebäudehöhe. Somit werde auch hinsichtlich der angesprochenen Gebäudefronten die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BO eingehalten, zumal die der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewandte Feuermauer im Bereich des Dachgeschoßes bei der Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 letzter Satz BO nicht als Front, sondern als Giebelfläche anzusehen sei und folglich außer Betracht bleibe. Daher werde die im vorliegenden Fall unter Anwendung des § 75 Abs. 9 BO zulässige Gebäudehöhe von insgesamt 22,50 m (21,00 + 1,50) an der für das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gebäudehöhe maßgebenden Front des geplanten Gebäudes nicht überschritten. Hinsichtlich der anderen Fronten komme der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung der Gebäudehöhe kein subjektiv-öffentliches Nachbarecht im Sinne des § 134a BO zu. Die Innenhoffront sei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zugekehrt. Zwar werde der gemäß § 81 Abs. 4 BO gebildete zulässige Gebäudeumriss durch die Aufzugstriebwerksräume überschritten, § 81 Abs. 6 BO sehe jedoch vor, dass der nach Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung zulässige Gebäudeumriss durch Aufzugstriebwerksräume und Stiegenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden dürfe. Dieses Ausmaß ergebe sich aus der Funktion dieser Dachaufbauten und werde daher nicht deshalb überschritten, weil die Bauteile durch eine andere Planung vermeidbar gewesen wären. Auf Grund ihrer Ausrichtung für jeweils drei Fahrstühle hätten die Triebwerksräume ein unbedingt notwendiges Ausmaß im Sinn des § 81 Abs. 6 BO. Wie aus den Einreichplänen hervorgehe, überschreite nur der von der Beschwerdeführerin angesprochene Triebwerksraum den zulässigen Gebäudeumriss, während die weiters ins Treffen geführten Schächte mit dem Dachgeschoß enden würden und sowohl innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses als auch innerhalb der Giebelfläche lägen. Da somit die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugekehrten Front eingehalten werde, sei ihr Nachbarecht bezüglich der Einhaltung der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch das bewilligte Bauvorhaben insofern beeinträchtigt seien, als das von der belangten Behörde bewilligte Gebäude zu hoch bemessen sei. Aus den Einreichplänen sei ersichtlich, dass es sich bei den Teilen der an das Grundstück der Beschwerdeführerin gerichteten Feuermauer nicht um eine Giebelfläche, sondern um eine Fassadenfläche im Anschluss an das Flachdach handle. Werde für die Bemessung der Gebäudehöhe an dem maßgeblichen oberen Anschluss ein Winkel von 45 Grad von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend angesetzt, so seien auf jeden Fall die entstehenden Flächen (links bzw. rechts vom Schacht) als Gebäudefront zu betrachten. Bei den genannten Flächen neben den Schächten handle es sich weder um tatsächliche Giebelflächen noch um Flächen, die innerhalb der gedachten Dachform möglich seien. Diese Fassadenflächen befänden sich über der zulässigen Gebäudehöhe und seien somit in die Berechnung der Gebäudehöhe miteinzubeziehen. Daraus resultiere, dass auch die über die Gebäudetiefe von 15,00 m hinausragenden Gebäudefronten oberhalb der maximal zulässigen Gebäudehöhe lägen. Entsprechend § 81 Abs. 6 BO handle es sich im gegenständlichen Fall bei den an das Stiegehaus angrenzenden Schachtflächen um einen raumbildenden Dachaufbau, welcher weder innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses noch innerhalb der Giebelflächen läge. Demnach werde auch in diesem Fall die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten. Zudem würden die Aufzugstriebwerksräume jedenfalls das in § 81 Abs. 6 BO genannte "unbedingt notwendige Ausmaß" überschreiten. Da gemäß dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 BO die Straßenfront eines Gebäudes durch keine andere Front überschritten werden dürfe, habe dies für das gegenständliche Bauvorhaben zur Folge, dass weder die Innenhoffassaden noch andere Fronten höher als die unstrittige Höhe der Straßenfront von 22,40 m sein dürften. Die Innenhoffassade weise jedoch gemäß den Einreichplänen eine Höhe von 25,17 m auf. Gemäß § 81 Abs. 2 BO sei die verglichene Gebäudehöhe zu berechnen. Es seien daher fünf Gebäudefronten in die Berechnung einzubeziehen. Dabei handle es sich um die vier Fronten des Innenhofes und einen Teil der Feuermauer. Diese Berechnung ergebe eine durchschnittliche Gebäudehöhe von 24,65 m. Die zulässige Gebäudehöhe betrage im gegenständlichen Fall jedoch lediglich 22,50 m. Gemäß § 81 Abs. 2 BO lasse sich die zulässige Gebäudehöhe an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front lediglich aus der verglichenen Höhe aller Gebäudefronten berechen. Somit könne nur durch Heranziehung auch jener Fronten, die der Beschwerdeführerin nicht zugewandt seien, die zulässige Gebäudehöhe an der der Beschwerdeführerin zugewandten Front berechnet werden. Demzufolge ergebe sich aus § 81 Abs. 2 BO, dass ein Nachbar auch ein subjektiv-öffentliches Recht an den Gebäudehöhen jener Fronten haben müsse, die ihm nicht zugewandt seien. Dadurch, dass teilweise die der Beschwerführerin nicht zugekehrten Fronten zu hoch bemessen seien, erhöhe sich dementsprechend die Gebäudehöhe der der Beschwerdeführerin zugewandten Front. Außerdem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, insofern sie den Bescheid mangelhaft begründet habe.
§ 75 BO lautet auszugsweise:
"(2) Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen:
...
in Bauklasse IV mindestens 12 m, höchstens 21 m,
...
(4) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächst gelegenen Baufluchtlinie darf, auch wenn sich nach den Bebauungsbestimmungen eine größere Gebäudehöhe ergäbe, an diesen Linien die Gebäudehöhe nicht mehr betragen als:
...
c) in der Bauklasse IV bei einem Abstand dieser Fluchtlinien bis 15 m das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien, bei einem Abstand dieser Fluchtlinien von mehr als 15 m das um 4 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
...
(9) Sofern das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird, darf die Gebäudehöhe im Bauland außerhalb von Schutzzonen im Betriebsbaugebiet, im Industriegebiet und allgemein in den Bauklassen III und IV um jenes Maß vergrößert werden, um das eine Hauptgeschoßhöhe von 2,80 m überschritten wird. Die zulässige beziehungsweise festgesetzte Gebäudehöhe darf dadurch um höchstens 1,5 m überschritten werden. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 4 einzuhalten. Die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen darf nicht vermindert werden. Für dieses Überschreiten der Gebäudehöhe bis zu dem Ausmaß von 1,5 m ist eine Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. m nicht erforderlich. Wenn eine solche Überschreitung erfolgt, ist eine darüber hinausgehende Überschreitung gemäß § 69 Abs. 1 lit. m ausgeschlossen. Durch diese Bestimmung wird bezüglich des örtlichen Stadtbildes der Kreis der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht erweitert."
§ 81 BO lautet auszugsweise:
"(1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Zur Straßenfront gerichtete Giebelflächen zählen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mit. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluß aller anderen Fronten darf den der Straßenfront nicht überschreiten, doch bleiben die der Dachform entsprechenden Giebelflächen an diesen anderen Fronten außer Betracht, und der oberste Abschluß des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anders be- stimmt.
(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Feuermauern ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht, und der oberste Abschluß des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
...
(4) Durch das Gebäude darf jener Umriß nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, daß in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluß der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
...
(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriß darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriß nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.
..."
§ 134a BO lautet auszugsweise:
"(1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
...
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
..."
Der Beschwerdeführerin steht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO eine subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe zu.
Die Gebäudehöhe ist an den Straßenfronten gemäß § 81 Abs. 1 BO zu berechnen. Da das Bauvorhaben die im § 81 Abs. 1 BO festgelegte Tiefe von 15 m überschreitet, ist für die über dieses Maß hinausreichenden Teile § 81 Abs. 2 BO zur Ermittlung der Gebäudehöhe heranzuziehen. In der Bauklasse IV beträgt gemäß § 75 Abs. 2 BO die zulässige Gebäudehöhe 21,00 m. Nach den Feststellungen der Behörde ergeben sich aufgrund der Abstände der festgelegten Baulinien von 18,96 m bzw 30,34 m auch keinerlei Einschränkungen aufgrund des § 75 Abs. 4 BO. Durch die Geschoßhöhe im Erdgeschoß von 3,50 m und in den Obergeschoßen von 3,00 m darf gemäß dem hier noch anzuwendenden (vgl. die zwischenzeitige Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zlen G 103/05 und G 1/07, LGBl. für Wien Nr. 19/2007) § 75 Abs. 9 BO die zulässige Gebäudehöhe von 21,00 m um 1,50 m überschritten werden.
Die den Dachflächen entsprechenden Giebelflächen im Sinne des § 81 Abs 2 BO sind nicht nur die tatsächlichen, von der vorhandenen Dachform gebildeten Giebelflächen, sondern auch gedachte Giebelflächen, die innerhalb der zulässigen Dachform möglich sind. Auch solche gedachten Giebelflächen haben daher bei der Bemessung der Gebäudehöhe nach dieser Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0068). Die Annahme gedachter Dachflächen bei der Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 4 BO durch die belangte Behörde war daher rechtens.
Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses § 81 Abs. 4 BO zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses einen von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigenden 45-gradigen Winkel angesetzt. Diese Vorgangsweise läßt jedoch die Anordnung des § 81 Abs. 4 letzter Satz BO unberücksichtigt, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0315).
Im vorliegenden Fall darf der höchste Punkt des zur Errichtung gelangenden Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen, sodass der entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches geringer als der von der belangten Behörde angenommene 45-gradige Winkel ist. Nach den bewilligten Bauplänen würde dies bewirken, dass neben dem Triebwerksraum auch Teile des Dachgeschoßes an der Front zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht innerhalb des nach § 81 Abs. 4 BO zulässigen Gebäudeumrisses liegen. Damit wird aber der im Sinne des § 81 Abs. 4 BO zu bildende Umriss durch das gegenständliche Bauvorhaben überschritten. Auf Grund der Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 letzter Satz BO unbeachtet läßt, ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin durch die Bewilligung in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO verletzt wird.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Norm | BauO Wr §81 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2007050023.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-89589