VwGH vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058

VwGH vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , S 21/13-7, betreffend Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Revisionswerberin gemäß § 34 KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 (KOG), zur Leistung eines restlichen Finanzierungsbeitrags für das dritte Quartal 2013 in Höhe von EUR 515.805,29 (inkl USt) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).

2 In der Begründung dieser Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder. Danach sei sie am von der RTR-GmbH darüber verständigt worden, dass die Revisionswerberin den ihr am vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag für das dritte Quartal 2013 nicht vollständig entrichtet habe. Nach Einleitung eines Verfahrens nach § 34 Abs 13 KOG sei der Revisionswerberin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese habe lediglich ihr Schreiben vom an die RTR-GmbH (neuerlich) übermittelt, zum mitgeteilten Sachverhalt aber nicht Stellung genommen.

3 Die belangte Behörde stellte fest, dass die Revisionswerberin Inhaberin einer Bestätigung gemäß §§ 15 iVm 133 Abs 4 Satz 2 TKG 2003 sei und mehrere Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze erbringe.

4 Mit Schreiben vom habe sie über Aufforderung durch die RTR-GmbH einen für das Jahr 2013 geplanten Umsatz aus der Erbringung von Kommunikationsdiensten in der Höhe von EUR 2.099.883.069,-- (netto) gemeldet.

5 Die RTR-GmbH habe Ende Februar 2013 gemäß § 34 KOG auf ihrer Website für das Jahr 2013 die Nettowerte nach § 34 KOG veröffentlicht, insbesondere den geschätzten Gesamtumsatz der Branche Telekommunikation in Höhe von EUR 4.105.067.989,--, den geschätzten branchenspezifischen Aufwand in Höhe von EUR 5.252.586,-- und den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach § 34 Abs 1 KOG in Höhe von EUR 2.319.000,--.

6 Für die Revisionswerberin errechne sich daraus gemäß § 34 Abs 3 KOG ein zu entrichtender Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 2.686.876,--, der quartalsweise - in Höhe von jeweils EUR 671.719,-- - zu entrichten sei. Die Revisionswerberin habe die ihr von der RTR-GmbH vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge von jeweils EUR 671.719,-- (zuzüglich 20 % USt, zusammen EUR 806.062,80) für das erste und zweite Quartal 2013 vollständig bezahlt, mit Schreiben vom aber mitgeteilt, ab dem dritten Quartal 2013 nur mehr den nach ihrer Ansicht "unstrittigen" Teil des vorgeschriebenen Betrages bezahlen zu wollen, weil sie die im Gesetz vorgesehene Aufteilung zwischen Bundesanteil und Finanzierungsbeiträgen aus näher beschriebenen Gründen für verfassungswidrig erachte. Auf den per fällig gestellten Finanzierungsbeitrag für das dritte Quartal 2013 habe die Revisionswerberin lediglich netto EUR 241.881,26 bezahlt, der fällige Restbetrag von EUR 429.837,74, zuzüglich 20 % USt, in Summe EUR 515.805,29, hafte unberichtigt aus.

7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst den Inhalt des § 34 KOG dar und führte aus, dass sie gemäß § 34 Abs 13 KOG für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkomme, dafür zuständig sei, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags mit Bescheid vorzuschreiben.

8 Da die Revisionswerberin lediglich einen Teilbetrag des fälligen Finanzierungsbeitrages bezahlt habe, sei sie zur Zahlung des Restbeitrags mit Bescheid zu verpflichten gewesen, zumal ihr Vorbringen betreffend eine Veränderung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden nichts an ihrer Beitragspflicht nach § 34 KOG ändere.

9 Gegen diesen Bescheid richtete die Revisionswerberin zunächst gemäß Art 144 Abs 1 B-VG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

10 Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluss vom , B 1524-1525/2013).

11 Begründend führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob sich aus dem von der RTR-GmbH erstellten Budgetvorschlag die Zuweisung der Aufgaben der RTR-GmbH und deren Finanzierung nachvollziehen lasse, sowie auch der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

Die Beschwerden vermögen die Verfassungswidrigkeit des § 34 KommAustria-Gesetz nicht aufzuzeigen. In VfSlg. 17.326/2004 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der die Heranziehung der Rundfunkveranstalter zur Finanzierung der Aufgaben der Rundfunkregulierung regelnden Bestimmung darin gesehen, dass die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben nicht ausschließlich im Interesse der Beitragspflichtigen, sondern letztlich auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Grundsätzlich ist es aber verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt sind, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen. Auch gegen die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung und die Heranziehung des Unternehmensumsatzes zur Berechnung der Beiträge hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.326/2004 keine Bedenken. Die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche obliegt nicht zur Gänze den Marktteilnehmern, sondern ist zu einem Teil von mindestens einem Viertel durch Mittel aus dem Bundeshaushalt zu bestreiten. Für eine Überschreitung des nach diesem Erkenntnis dem Gesetzgeber zustehenden Spielraumes dahingehend, dass die derzeitige Aufteilung des Finanzierungsaufwands der Art und dem Umfang der Aufgaben der Regulierungsbehörden nicht mehr entsprechen würde, bestehen keine Anhaltspunkte."

12 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Revisionswerberin die - nunmehr als Revision geltende - Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Revision erstattet, auf welche die Revisionswerberin repliziert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art 144 Abs 3 B-VG) nach dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl zum Ganzen den hg Beschluss vom , Ro 2014/10/0029; vgl auch den hg Beschluss vom , Ro 2014/03/0073).

14 Gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen.

15 Die Revisionswerberin sieht sich in ihren Rechten dahin verletzt, "nicht zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 2 und 4 sowie Abs 7 KOG entstehenden Aufwands der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche verpflichtet zu werden, welche über das gemäß § 34 KOG bzw Art 12 Abs 1 lit a GenehmigungsRL 2002/20/EG zulässige Maß hinausgehen, und nur entsprechend Art 12 Abs 1 lit b GenehmigungsRL auf objektive, nicht diskriminierende und transparente Weise zur Zahlung von solchen Finanzierungsbeiträgen herangezogen zu werden".

16 In Ausführung dieses Revisionspunktes macht die Revisionswerberin - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:

17 Die Kostentragungsregelung des § 34 KOG, wonach bis auf einen Anteil aus dem Bundeshaushalt alle sektorspezifischen Kosten der RTR-GmbH von den Marktteilnehmern zu tragen seien, stehe im Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, insbesondere Art 12 Abs 1 lit a. Danach dürften nur die Kosten eines beschränkten Kreises an Verwaltungsaufgaben Unternehmen (wie der Revisionswerberin), die über eine Allgemeingenehmigung verfügten, angelastet werden. Die in der Richtlinie vorgenommene Aufzählung der auf die Marktteilnehmer überwälzbaren Kosten sei nach der Judikatur des EuGH (zitiert werden die Urteile vom , Rs C-339/04, Nuova societa di telecomunicazioni, und vom , Rs C-85/10, Telefonica Moviles España) abschließend. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohne Berücksichtigung der dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen vorgenommene Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags allein auf Basis von § 34 KOG wäre daher nur dann rechtskonform, wenn die den Marktteilnehmern insgesamt vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge nicht höher seien als jene Kosten, die auch gemäß Art 12 der Richtlinie erhoben werden dürften. Dies sei allerdings nach der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht nachvollziehbar. Weder der Bescheid selbst noch der ihm zugrundeliegende Budgetvoranschlag der RTR-GmbH enthielten nämlich Angaben, welche eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge und somit die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ermöglichten. Dies widerspreche nicht nur den innerstaatlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheids, sondern auch den im vorliegenden Fall bestehenden spezifischen unionsrechtlichen Vorschriften, wonach gemäß Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie Verwaltungsabgaben nur in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden dürften.

18 Der gemäß § 34 Abs 4 KOG von der RTR-GmbH erstellte Budgetvoranschlag für das Jahr 2013, der der Konsultation durch die Beitragspflichtigen unterzogen worden sei und in weiterer Folge die Grundlage für die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge bilde, erlaube mangels näherer Konkretisierung keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge. Ihm fehle nämlich eine Gliederung nach (gemäß den Kriterien des Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie) Kosten für Aufgaben, die auf die Marktteilnehmer überwälzt werden dürften einerseits, und aus dem Bundesbudget zu finanzierenden Aufgaben andererseits. Im Voranschlag sei nämlich eine bloße Grobgliederung in die Kategorien Personalaufwand, sonstiger betrieblicher Aufwand und Abschreibungen erfolgt und der Aufwand den Bereichen TKK-Verfahren, RTR-Verfahren, Endkundenstreitschlichtung und Kompetenzzentrum zugeordnet worden; an einer Aufschlüsselung iSd Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie fehle es aber. Auch die Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands gemäß § 34 Abs 8 KOG durch die RTR-GmbH ändere daran nichts, zumal dieses Dokument nur Gesamtsummen enthalten habe und eine weitere Konsultation nicht mehr vorgesehen sei.

19 In weiterer Folge versucht die Revisionswerberin, ausgehend von der im Budgetentwurf der RTR-GmbH für 2013 vorgenommenen Zuordnung des geplanten Aufwands (66,5 % für TKK-Verfahren inklusive Marktdefinition; 10 % für RTR-Verfahren wie Nummerierung etc; 15 % für Endkundenstreitschlichtung und 8,5 % für das Kompetenzzentrum) darzulegen, dass die Kosten für nach der Genehmigungsrichtlinie auf die Marktteilnehmer überwälzbare Verwaltungsaufgaben deutlich weniger als 70 % der Gesamtaufwendungen der RTR-GmbH ausmachten (etwa 30 % der Kosten würden aus dem Bundeshaushalt finanziert, sodass etwa 70 % von den Marktteilnehmern zu finanzieren seien).

20 Die Revision sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG - ua - deshalb gegeben, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Kostentragungsregelung des § 34 KOG mit Art 12 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar sei, fehle.

21 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig; sie ist

aber nicht begründet.

22 Rechtslage:

23 § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") - KommAustria Gesetz - KOG, BGBl I Nr 32/2001, in der gegenständlich maßgebenden Fassung BGBl I Nr 125/2011, legt Aufgaben der RTR-GmbH fest und bestimmt in seinen Abs 2, 4 und 7 Folgendes:

"...

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

...

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

...

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20."

24 § 20 KOG (in der Fassung BGBl I Nr 50/2010) überschrieben mit "Kompetenzzentrum", bestimmt - ua - Folgendes:

"§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

...

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

...

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten."

25 § 34 KOG (samt Überschrift) idF BGBl I Nr 50/2010 lautet:

"4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen."

26 § 115 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG 2003) in der gegenständlich maßgebenden Fassung BGBl I Nr 102/2011 weist der RTR-GmbH folgende Aufgaben zu:

"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich."

27 In § 117 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 werden der Telekom-Control-Kommission folgende Aufgaben zugewiesen:

"1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 7, 9, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,


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2.
Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
2a.
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,
2b.
Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,
3.
Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4.
Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5.
Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
6.
Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,
7.
Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3,
7a.
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,
8.
Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
9.
Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10.
Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
11.
Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12.
Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder - dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13.
Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
13a.
Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,
14.
Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
15.
Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,
16.
Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1."
28 Die im Revisionsfall maßgebende Finanzierungsregelung des § 34 KOG geht im Wesentlichen zurück auf die im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , G 3/04, notwendig gewordene Novelle BGBl I Nr 21/2005. Der Verfassungsgerichtshof hatte Bestimmungen des § 10 KOG (in der Stammfassung) betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Rundfunkveranstaltern zur Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH - iW wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot - aufgehoben, weil die beitragspflichtigen Marktteilnehmer damit auch Aufgaben finanzieren mussten, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Die gleichen Bedenken trafen - nach der in den Materialien zur Neufassung zum Ausdruck kommenden Auffassung - auf die telekomspezifischen Finanzierungsregelungen des KOG zu. Explizites Ziel der Neuregelung durch BGBl I Nr 21/2005 (vgl die Ausführungen im Initiativantrag, 544/A BlgNR 22. GP, 8) war deshalb eine den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragende Neuordnung der in Rede stehenden Finanzierungsregelungen. Zu § 10 KOG (Vorläuferbestimmung des nunmehrigen § 34 KOG) wird - ua - Folgendes ausgeführt:
"
Zu Z 9 (§ 10):
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 3/04-20, ausgesprochen, dass es sich bei den von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk wahrgenommenen Aufgaben teilweise um solche handelt, die letztendlich die Allgemeinheit betreffen, und insoweit die Finanzierung solcher Aufgaben durch die Allgemeinheit und somit durch Mittel aus dem Bundeshaushalt erfolgen müßte. Da die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation zum Teil Aufgaben wahrnehmen, die letztendlich im Allgemeininteresse gelegen sind, wird die Novelle zum Anlass genommen, auch die Finanzierung der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation neu zu regeln.
Eine Bewertung der der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation übertragenen Aufgaben unter den Gesichtspunkten, inwieweit die konkrete Aufgabe von branchenspezifischer Bedeutung ist und welcher mengenmäßige Stellenwert diese Aufgabe im gesamten Aufgabenumfang der genannten Behörden zukommt, hat ergeben, dass etwa 75 % dieser Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt werden.
Im einzelnen ist davon auszugehen, dass die Verfahren nach dem 5. Abschnitt des TKG 2003 ‚Wettbewerbsregulierung' unmittelbar im Interesse sämtlicher Marktteilnehmer liegen. Dies gilt auch für die Nummern- und Frequenzverwaltung, da eine effiziente Nummernverwaltung bzw. eine Verbesserung bzw. Erweiterung der technischen Reichweite eines Betreibers sich unmittelbar auf dessen Position im Wettbewerb und damit die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes auswirken. Während sohin ein Großteil der Aufgaben von Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH wie z. B. die Marktanalyse, die Zusammenschaltung sowie die Nummern- und Frequenzverwaltung im unmittelbaren Interesse der beitragspflichtigen Marktteilnehmer liegen, ist ein unmittelbares Interesse der Allgemeinheit etwa im Hinblick auf die Aufgaben der Rechtsaufsicht und der Endkundenstreitschlichtung erkennbar.
Von diesem Ergebnis ausgehend ist eine anteilsmäßige Finanzierung der von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation wahrgenommenen Aufgaben im Verhältnis 75:25 durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern einerseits und aus Bundesmitteln andererseits verfassungsrechtlich geboten.
Zu Abs. 1:
Mit dieser Regelung der Gesamtaufwand der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation mit insgesamt jährlich maximal 8 Millionen begrenzt. Diese Zahl ergibt sich aus einer Hochrechnung des Aufwandes der letzten Jahre. Darüber hinaus wird festgelegt, dass 2 Millionen Euro aus Steuermitteln und maximal 75 % des Gesamtaufwandes durch Finanzierungsbeiträge der Marktteilnehmer zu decken sind. Die Bestimmung enthält auch eine Wertsicherungsklausel, um der RTR-GmbH die Finanzierung ihres Aufwandes dauerhaft zu sichern.
Zu Abs. 2 und 3:
Die Definition der Beitragspflichtigen folgt der bisherigen Rechtslage. Klargestellt wird, dass die Branche Telekommunikation jene Bereitsteller umfasst, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich dabei nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten (z. B. elektronische Programmführer, Navigatoren) handelt. An der bisherigen Berechnung der Finanzierungsbeiträge mittels des Verhältnisses des Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird festgehalten.
..."
29 Durch die - vorgeschlagene und Gesetz gewordene - Aufteilung der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben der Regulierungsbehörden im Verhältnis von 1 (Bundeshaushalt) zu 3 (Marktteilnehmer) sollten somit, ausgehend von der näher begründeten Annahme, etwa 75 % der Aufgaben der TKK und der RTR-GmbH würden im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt, die erwähnten Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs umgesetzt werden.
30 Die Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH in Zusammenhang mit der Telekommunikation-Regulierung erfolgt also, der Regelung des § 34 KOG entsprechend, zum Teil aus dem Bundeshaushalt, zum Teil durch Beiträge der Marktteilnehmer, wobei die vorgenommene Aufteilung das Gewicht der jeweiligen Aufgaben und der damit verbundenen Kosten widerspiegelt. Das Gesetz begrenzt die maximal zulässigen Gesamtausgaben (insgesamt 8 Millionen Euro, valorisiert), legt die Höhe des aus dem Bundeshaushalt zu leistenden Zuschusses (2 Millionen Euro, valorisiert) fest, und bestimmt, dass der übrige Aufwand (maximal 6 Millionen Euro, valorisiert) von den beitragspflichtigen Marktteilnehmern zu finanzieren ist, nämlich proportional im Verhältnis ihres Umsatzes zum Branchengesamtumsatz. Dabei haben die Unternehmen ihren branchenspezifischen Umsatz zu schätzen und der RTR-GmbH mitzuteilen; diese wiederum hat als Grundlage für die Berechnung einerseits den branchenspezifischen Gesamtumsatz (iW auf Basis der Mitteilungen der Unternehmen) zu schätzen, andererseits den bei ihr anfallenden Aufwand zu schätzen und zu veröffentlichen, wobei den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Während die (vorläufigen) Finanzierungsbeiträge auf Basis der Planwerte festgesetzt werden, hat die RTR-GmbH bis zum 30. September des Folgejahres den tatsächlichen Aufwand und die tatsächlichen Umsätze zu veröffentlichen, wobei allenfalls zu viel geleistete Beiträge gutzuschreiben bzw gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen sind (vgl ).
31 Die Revisionswerberin bestreitet nicht konkret, dass die Höhe des ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrags den Vorgaben des § 34 KOG entspricht. Sie macht vielmehr geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheids lasse nicht erkennen, ob die Anforderungen des Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie eingehalten würden, ob ihr also lediglich die Kosten für solche Regulierungsaufgaben angelastet würden, die nach dieser Bestimmung zulässigerweise auf die Unternehmen überwälzt werden dürften; aus näher dargelegten Gründen sei dies nicht der Fall.
32 Mit diesem Vorbringen wird im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.
33 Die maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl L 108 vom , 21 (Genehmigungsrichtlinie), lauten - auszugsweise (Art 2 und 6 idF der Richtlinie 2009/140/EG) - wie folgt:
(Erwägungsgründe):

"(30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

(31) Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.

(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

...

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

...

(2) Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

‚Allgemeingenehmigung': der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegen werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten gelten können.

...

Artikel 6

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsarten

für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere

Verpflichtungen

...

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt.

...

Artikel 12

Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 13

Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung."

34 Art 12 der Genehmigungsrichtlinie beschränkt also die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Art 12 Abs 1 lit a leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Art 12 Abs 1 lit b leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.

35 Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Revisionsfall in Rede stehende setzt nach der Judikatur des EuGH voraus, dass deren "Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art 2 Abs 2 lit a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden". Trifft dies nicht zu, fällt eine Abgabe nicht unter Art 12 der Genehmigungsrichtlinie (vgl die Urteile vom , Rs C-454/13, Proximus SA , Rn 21 und 22, sowie vom , Rs C-71/12, Vodafone Malta ltd. und Mobisle Communications ltd ., Rn 24 und 25).

36 Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 Abs 2 der Genehmigungsrichtlinie bedeutet "Allgemeingenehmigung" "der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können."

37 Die nationale Regelung des § 34 KOG verknüpft die Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung von nicht durch den Bundeshaushalt gedeckten Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde durch die "Telekommunikationsbranche" (§ 34 Abs 2 erster Satz KOG) mit der Anzeigepflicht nach § 15 TKG 2003. Diese trifft alle Unternehmen, die die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes (nach § 16 Abs 1 TKG 2003 bewilligungsfrei) beabsichtigen.

38 Die Regelung des § 34 Abs 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 knüpft also iSd Art 12 Abs 1 der Genehmigungsrichtlinie an die "Allgemeingenehmigung" an. Die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge unterliegen daher - was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit übereinstimmend auch nicht in Frage gestellt wird - den Einschränkungen nach Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie.

39 Zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Genehmigungsrichtlinie und den Vorgaben hinsichtlich Art und Ausmaß von seitens der Betreiber von Kommunikationsnetzen bzw - diensten eingehobenen Abgaben hat der EuGH bereits mehrfach Stellung genommen. In einem - mit dem vorliegenden vergleichbaren -

Fall, in dem die zu beurteilende nationale Regelung (zusammengefasst) vorsah, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Dienst bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde zu zahlen haben, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, hat der ua, Vodafone Omnitel NV ua ) Folgendes ausgeführt:

"34 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren entgegensteht, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher nicht vom Staat getragenen Kosten der NRB schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird.

35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. entsprechend Urteile vom , Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, 1-9449, Randnrn. 35 und 36, vom , Telefonica de España, C-284/10, Slg. 2011, 1-6991, Randnr. 18, und vom , Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, Randnr. 20).

36 Dem rechtlichen Rahmen, der mit der Genehmigungsrichtlinie aufgestellt wurde und die Freiheit zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzten und -diensten gewährleisten soll, würde die praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. entsprechend Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 38, sowie Telefonica de España, Randnr. 19).

37 Die Verwaltungsabgaben, die von einen Dienst oder ein Netz bereitstellenden Unternehmen erhoben werden, um die Arbeit der NRB bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren, werden durch Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie geregelt, der durch die Richtlinie 2009/140, auf die das vorlegende Gericht hinweist, nicht geändert wurde.

38 Aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie geht hervor, dass die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht an Funkfrequenzen oder Nummern gewährt wurde, nur Verwaltungsabgaben verlangen können, die insgesamt zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können.

39 Solche Abgaben können nur die Kosten im Zusammenhang mit den in der vorangehenden Randnummer angeführten Tätigkeiten abdecken. Diese Kosten können keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen (vgl. entsprechend Urteile vom , i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, 1-8559, Randnrn. 29, 32, 34 und 35, sowie Telefonica de España, Randnr. 23).

40 Folglich sollen mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben - wie das vorlegende Gericht ausführt - nicht alle Arten von Verwaltungskosten der NRB gedeckt werden.

41 Im Übrigen sieht die Genehmigungsrichtlinie weder vor, wie die Höhe der Verwaltungsabgaben, die nach Art. 12 dieser Richtlinie verlangt werden können, bestimmt wird, noch regelt sie die Modalitäten zur Erhebung dieser Abgaben. Zum einen ergibt sich aber aus Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass diese Abgaben die tatsächlichen Verwaltungskosten für die in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils genannten Tätigkeiten decken und diesen Kosten entsprechen sollen. Daher darf die Gesamtheit der Einnahmen, die die Mitgliedstaaten mit der fraglichen Abgabe erzielen, nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen (vgl. entsprechend Urteil Telefonica de España, Randnr. 27). Zum anderen verpflichtet Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Genehmigungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, diese Verwaltungsabgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen.

42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Finanzierung der Tätigkeiten der NRB aufzuerlegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der NRB schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts."

40 Zum gleichen Ergebnis ist der EuGH auch im Beschluss vom , Rs C-376/12, Sky Italia, gekommen.

41 Auf dieser Basis kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung des § 34 KOG an den Vorgaben des Art 12 Abs 1 lit a und b der Genehmigungsrichtlinie zu messen ist. Diese Bestimmung steht aber der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nach dem eben dargestellten Urteil des EuGH nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art 12 Abs 1 lit a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Art 12 Abs 1 lit b Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Die Genehmigungsrichtlinie enthält aber keine näheren Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig, wenn - wie hier - eine einschlägige unionsrechtliche Regelung fehlt, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist (vgl nur etwa das , Tele2 Telecommunication GmbH , Rn 55 und 56). Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen (vgl insb das oben dargelegte Urteil des EuGH Vodafon Omnitel NV ua , Rn 43 letzter Halbsatz).

42 Dass diese danach bestehenden Voraussetzungen im vorliegend zu prüfenden Fall nicht eingehalten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Verwaltungsverfahrens im Lichte des Vorbringens der Revision nicht erkennen:

43 Zu betonen ist zunächst, dass die nationale Regelung des § 34 KOG eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vorsieht (2 Millionen aus dem Bundeshaushalt gegenüber (maximal) 6 Millionen durch die Telekommunikationsbranche); im zu beurteilenden Jahr 2013 erfolgte die Aufteilung des Gesamtaufwands den Feststellungen nach im Verhältnis von ca 3 (Bundeshaushalt) : 7 (Marktteilnehmer). Etwa 30 % der Kosten der RTR-GmbH wurden also aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 70 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden also jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde (vgl Vodafone Omnitel NV ua , Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt.

44 Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen "am Umsatz orientierte(n) Verteilungsschlüssel" als "Beispiel einer fairen,

einfachen und transparenten Option für ... Kriterien zur

Auferlegung von Abgaben". Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte (vgl Erwägungsgrund 31, 1. Satz).

45 Von der Revisionswerberin wird weder die Höhe der jeweiligen Umsätze (§ 34 Abs 3 KOG) bestritten noch die Gesamthöhe des Verwaltungsaufwands der RTR-GmbH (Abs 4). Die Revision vermisst aber eine eindeutige, die Zuordnung auf die überwälzbaren Kosten iSd der Genehmigungsrichtlinie ermöglichende Konkretisierung und sieht in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Objektivitäts- und Transparenzgebot des Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie.

46 Dem ist Folgendes zu erwidern: § 34 Abs 4 KOG sieht vor, dass die RTR-GmbH jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

47 Dementsprechend erfolgte seitens der RTR-GmbH im Dezember 2012 eine öffentliche Konsultation des Budgets 2013, womit (auch) der Revisionswerberin Gelegenheit gegeben worden war, Stellung zu nehmen, Bedenken an der Rechtmäßigkeit vorzutragen und allenfalls eine weitere Detaillierung - insbesondere eine nähere Zuordnung zu den iSd Genehmigungsrichtlinie maßgeblichen Kostenträgern - einzufordern. Die Revisionswerberin bringt weder vor, eine Stellungnahme erstattet zu haben, noch, dass einer derartigen Stellungnahme seitens der RTR-GmbH nicht Folge geleistet worden sei.

48 Die Revisionswerberin hatte also bereits im Verfahren vor der RTR-GmbH Gelegenheit, zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Nichtvereinbarkeit mit den nun geltend gemachten unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Konkretisierung geltend zu machen. Derartiges hat sie unterlassen. Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl , und vom , 2002/03/0107).

49 Die Revisionswerberin hat sich aber auch im - in den nun angefochtenen Bescheid mündenden - Verfahren vor der belangten Behörde darauf beschränkt (Schriftsätze vom 2. und ), eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 34 KOG geltend zu machen, weil (zusammengefasst) sich die Tätigkeit der RTR-GmbH zunehmend von Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten hin zur verstärkten Wahrnehmung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit verschoben habe, weshalb eine Anhebung der Mittel aus dem Bundeshaushalt auf zumindest 4 Millionen Euro verfassungsrechtlich geboten erscheine. Von der belangten Behörde im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs am zur Kenntnis- und Stellungnahme eingeladen, verwies die Revisionswerberin (Schreiben vom ) hinsichtlich der Gründe für die bloß teilweise Bezahlung des vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrags lediglich auf ihr - neuerlich vorgelegtes - Schreiben vom an die RTR-GmbH. In diesem hatte sie aber weder geltend gemacht, dass der ihr vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag die nun in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorgaben nach Art 12 der Genehmigungsrichtlinie nicht einhalte, noch ein Sachvorbringen erstattet, das eine dementsprechende Beurteilung zuließe bzw eine diesbezügliche Prüfung erforderte.

50 Es trifft daher die Beurteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift, das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin in der Revision verstoße gegen das Neuerungsverbot und sei deshalb unbeachtlich, zu. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben (vgl , und vom , 2013/16/0025).

51 Unter diesen Umständen wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrags für das

3. Quartal 2013 (auf Basis der Zuordnung eines Anteils von knapp 70 % des Verwaltungsaufwands der RTR-GmbH zum von der Telekommunikationsbranche zu tragenden "branchenspezifischen Aufwand", der von der Revisionswerberin entsprechend dem Verhältnis ihres Umsatzes zum Gesamtumsatz zu tragen ist, während 30 % vom Bundeshaushalt zu tragen sind) gegen Art 12 Abs 1 der Genehmigungsrichtlinie verstoße.

52 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

53 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am