VwGH vom 02.04.2009, 2007/05/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Marktgemeinde Laakirchen, vertreten durch Dr. Gerhard Haslbauer, Rechtsanwalt in 4663 Laakirchen, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-P-163145/3-2006-Mo, betreffend Versagung der Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Marktgemeinde hat mit Schreiben vom der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde (belangte Behörde) den Flächenwidmungsplan Nr. 5/2002, Änderung Nr. 21 samt dritter Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 (ÖEK) vorgelegt.
Die von der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 21 betroffenen Grundstücke Nr. 110, 113/1, 113/2, 115 und 120, Grundbuch 42146 Oberweis, werden im Westen von der B 144 (Gmundner Straße) und im Osten vom Güterweg Reichering, der nahe der Bahnlinie der ÖBB Gmunden-Lambach liegt und zu dieser parallel verläuft, begrenzt. Die von der Flächenwidmungsänderung erfasste Fläche umfasst über
23.380 m2 und ist derzeit als Grünland gewidmet. Auch der nördlich und südlich von den betroffenen Grundstücken zwischen der B 144 und dem Güterweg Reichering liegende Bereich ist als Grünland gewidmet.
Der Plandarstellung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 21 ist zu entnehmen, dass die an die B 144 angrenzende ca. 8.800 m2 große Fläche der Grundstücke Nr. 110 und 113/1, KG Oberweis, als eingeschränktes gemischtes Baugebiet (unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen), "MB", gewidmet werden sollen. Der daran östlich anschließende Teil dieser und von der Flächenwidmungsplanänderung weiters betroffenen Grundstücke soll als Wohngebiet gewidmet werden.
Das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 der beschwerdeführenden Marktgemeinde sieht für den hier wesentlichen Bereich (Zone 6) die Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche vor. Als Ziel wurde definiert:
"Erhalten der großen zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen. Ausgenommen davon sind kleinräumige Abrundungen in den kanalisierten Bereichen bzw. in jenen Gebieten der Zone 6, wo ein Kanal bereits in Planung ist, jedoch nur nach erfolgter Einzelprüfung."
Neue Baulandausweisungen für Wohnzwecke sind nur in den Zonen 1 bis 5, ausgenommen geringfügige Abrundungen bzw. Baulückenschließungen in den kanalisierten Gebieten bzw. in jenen Gebieten der Zone 6, wo ein Kanal bereits in Planung ist, jedoch nur nach erfolgter Einzelprüfung, vorgesehen.
Der von der Beschwerdeführerin bei Erstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Flächenwidmungsplanänderung beigezogene Sachverständige führte in seiner fachkundigen Stellungnahme vom aus, dass für den als Grünland gewidmeten - hier relevanten - Bereich zwischen dem Güterweg Laa im Süden und der langfristig vorgesehenen Laakirchner Ortsumfahrung "Schneiderhaid" im Norden bzw. zwischen der B 144 im Westen und dem Güterweg Reichering im Osten keine großflächigen Baulanderweiterungen (= weiße Flächen mit Erweiterungspfeilen) vorgesehen seien. Der beschriebene Abschnitt sei entlang der B 144 und dem nördlichen Baulandbereich der Ortschaft Oberweis mit Siedlungsgrenzen versehen. Diese Siedlungsgrenzen seien bei der Erstellung des ÖEK aus zwei plausiblen Gründen wie folgt festgelegt worden:
"a) Zur Vermeidung des räumlichen Zusammenwachsens des Ortes Laakirchen mit der Ortschaft Oberweis.
b) Zum Schutz des Grundwassers, da sich zwischen der Ortschaft Oberweis und der Papierfabrik Laakirchen (SCA) eine wasserwirtschaftliche Vorrangfläche befindet, wobei dieses Grundwasservorkommen eine regionale, wenn nicht sogar eine überregionale Bedeutung hat (...)".
Aus diesem Grund habe sich die Gemeinde bei der endgültigen Fassung des ÖEK vorsorglich im "Ziel- und Maßnahmenkatalog" folgendes Ziel gesetzt:
"Die Sicherung der Trinkwasserreserven hat absolute Priorität vor anderen Nutzungen. (...)
In Anbetracht der aufgelisteten Vorgaben des ÖEK (Funktionsplan + 'Ziel- und Maßnahmenkatalog)' erscheinen die gewünschten Baulandausweisungen (MB + W) aus fachlicher Sicht daher nicht möglich, da diese im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept stehen. D.h., großflächige Baulanderweiterungen wären nur dann möglich, wenn das ÖEK mit einem entsprechend begründeten öffentlichen Interesse abgeändert wird."
Die beantragten Umwidmungen im Bauland stünden daher im Widerspruch zum rechtswirksamen ÖEK Nr. 1.
Zu der Absicht der beschwerdeführenden Marktgemeinde, das örtliche Entwicklungskonzept dahingehend abzuändern, dass nördlich der Ortschaft Reichering zwischen der B 144 und der ÖBB-Linie eine großflächige Baulandausweisung ermöglicht werden soll, führte der Sachverständige aus, dass aus ortsplanerischer Sicht gegen die Abänderung des ÖEK im Prinzip kein Einwand bestehe, "vorausgesetzt das öffentliche Interesse kann entsprechend begründet werden".
Im Gemeinderatsprotokoll vom wurde festgehalten:
"1) Der in der ÖEK-Änderung Nr. 1.03 als Erweiterungsfläche vorgesehene Bereich zwischen der Siedlung 'Häuslfeld' und dem Weiler Reichering stellt die einzige Erweiterungsmöglichkeit für die Ortschaft Laakirchen dar. Dieser Umstand wurde bei der Erstellung des ÖEK nicht in dieser Deutlichkeit erkannt und berücksichtigt, weshalb nun diese Anpassung für die zukünftige mögliche Erweiterung der Bebauung vorgenommen werden soll.
2) Die Aufschließung des Umwidmungsbereiches soll vorerst über den Güterweg Reichering erfolgen, welcher erst kürzlich neu gebaut wurde. Ein Aufschließungsprojekt für den gesamten Bereich mit direktem Anschluss an die B 144 befindet sich jedoch bereits in Ausarbeitung.
3) Die Marktgemeinde Laakirchen ist sich der Eigenverantwortung im Umgang mit der Erweiterung des Baulandes bewusst, aber auch in der Lage, mit Weitblick den Bedarf und günstige Erweiterungsmöglichkeiten im Hinblick auf die vorhandene Infrastruktur abzuschätzen."
Auf Grund dieser Erwägungen erfolgte der Beschluss des Gemeinderates zur Flächenwidmungsplanänderung und ÖEK-Änderung.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit, dass die zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz vorgelegte Flächenwidmungsplanänderung geprüft worden sei und diese Prüfung ergeben habe, dass es sich bei der beantragten Umwidmung um eine überdimensionierte Fläche in einem großen zusammenhängenden Grünkomplex handle. Bei den in der Gemeinde vorherrschenden Baulandreserven fehle daher jede Notwendigkeit, inmitten eines agrarischen Grünlandkomplexes einen neuen Siedlungssplitter zu schaffen. Die beantragte Umwidmung stehe im krassen Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Z. 5, 6 und 7 sowie § 21 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz. Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz Oö. Raumordnungsgesetz habe jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Für die Erstellung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes seien die für den Flächenwidmungsplan geltenden Verfahrensvorschriften gemäß §§ 33 f Oö. Raumordnungsgesetz anzuwenden. Das örtliche Entwicklungskonzept bzw. Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes seien daher auch als Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzusehen und entsprechend den Formvorschriften der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne mit einer entsprechenden Flächenwidmungsplannummer (Änderungsnummer) zu versehen. Es sei daher beabsichtigt, diesem Plan die Genehmigung gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. Raumordnungsgesetz zu versagen.
In ihrer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, dass sich seit Erstellung des ÖEK im Dezember 2002 die Voraussetzungen im Bereich Reichering grundsätzlich geändert hätten und zu erwarten sei, dass weiteres Bauland notwendig würde. In dieser Situation sei die Gemeinde angehalten, Grundstücke, bei denen Kaufbereitschaft der Eigentümer bestünde, anzukaufen und zu verwerten oder Baulandsicherungsverträge abzuschließen. Im konkreten Umwidmungsverfahren bestehe bereits eine grundsätzliche Vereinbarung für einen Baulandsicherungsvertrag, sodass die umgehende Verwertung durch die Gemeinde sichergestellt sei. Die beschwerdeführende Marktgemeinde habe sich in der letzten Dekade sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch bezüglich der Anzahl der Einwohner äußerst dynamisch entwickelt. Das Ergebnis der letzten Volkszählung habe dies bestätigt und es sei ein Bevölkerungszuwachs von 14 % bzw. ein Zuwachs der Arbeitsstätten von 50 % zu verbuchen. Dies stelle den größten Bevölkerungszuwachs des Gesamtbezirkes Gmunden dar. Zudem bestehe ein Missverhältnis von Einpendlern zu Auspendlern, weshalb insgesamt die Nachfrage nach verfügbarem Bauland weiterhin sehr stark sei. Verfügbares Bauland für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen, sei für die Sicherung der Betriebe und damit der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin unerlässlich. Dies begründe ein starkes öffentliches Interesse an der Baulandbeschaffung. Der Bereich zwischen der Ortschaft Reichering und der derzeitigen Siedlungs- bzw. Baulandwidmungsgrenze nahe der Zufahrt zum Gewerbegebiet Süd stelle für den Siedlungsraum Laakirchen die einzige großflächige Erweiterungsmöglichkeit dar. Deshalb werde gerade an der Erstellung eines langfristigen Konzeptes gearbeitet, welches diesen Aspekt berücksichtigen solle. Die Entwicklung dieses Landschaftsteiles würde auch die Chance eröffnen, im Zuge der Neuplanung der Verkehrsaufschließung das Problem der Zufahrt zu den Betriebsstandorten im Gewerbegebiet Süd zu lösen. Zusätzlich hätte man damit die Grundlage für eine etwaige Südostumfahrung von Laakirchen geschaffen. Der Bereich Reichering sei zwar im ÖEK als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgewiesen, diese Gründe seien jedoch wegen der geringen Humusüberdeckung und des Schotteruntergrundes nicht als hochwertiges Ackerland anzusehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 36 iVm § 34 Abs. 2 Z. 4 Oö. Raumordnungsgesetz die Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 21 samt der dritten Änderung des ÖEK versagt.
Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung damit, dass es sich bei der beantragten Umwidmung um eine überdimensionierte Fläche in einem großen zusammenhängenden Grünlandkomplex handle. Bei den der Beschwerdeführerin vorherrschenden Baulandreserven fehle daher jede Notwendigkeit, inmitten eines agrarischen Grünlandkomplexes einen neuen Siedlungssplitter zu schaffen. Die beantragte Umwidmung stehe in krassem Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Z. 5, 6 und 7 sowie zu § 21 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz.
Die von der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme reiche nicht aus, die mitgeteilten Versagungsgründe zu entkräften. Insbesondere lasse die im aufsichtsbehördlichen Verfahren vorgelegte Grundlagenforschung nicht nachvollziehbar erscheinen, dass die behaupteten öffentlichen Interessen an einer generellen Siedlungsentwicklung die Interessen an der Hintanhaltung eines weitgehend isolierten Siedlungssplitters überwögen. Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilten und somit bekannten Widersprüche zu den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes, die nicht entkräftet haben werden können, sehe sich die Aufsichtsbehörde veranlasst, der vom Gemeinderat der Beschwerdeführerin am und beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung Nr. 21 samt der dritten Änderung des ÖEK aus den angeführten Gründen des § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. Raumordnungsgesetz die Genehmigung zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Marktgemeinde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie bringt vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, näher zu begründen, warum die umgewidmete Fläche eine "überdimensionierte" Fläche sein solle. Der Bescheid entspräche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Begründung. Die belangte Behörde habe nicht näher dargelegt, warum es auf Grund der vorherrschenden Baulandreserven an jeder Notwendigkeit fehlen solle, inmitten eines agrarischen Grünlandkomplexes einen neuen Siedlungssplitter zu schaffen. Im angefochtenen Bescheid werde nicht dargetan, wie groß die bestehende Baulandreserve der Beschwerdeführerin tatsächlich sein solle. Die belangte Behörde habe sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere darauf hingewiesen, dass das in unmittelbarer Nähe befindliche Gewerbegebiet Süd großflächig nach Süden hin maßgeblich und in relativ großer Dimension erweitert werden solle. Die Beschwerdeführerin sei in Ausübung der ihr obliegenden örtlichen Raumplanung nicht nur berechtigt, sondern sogar ausdrücklich dazu verpflichtet, die vom Gesetz vorgegebenen Raumordnungsziele langfristig zu verfolgen und abzusichern. Insbesondere habe sie die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft zu schaffen und abzusichern. Tatsache sei, dass das schon bestehende Gewerbegebiet Süd nach Süden hin erweitert werde. Dieser Trend sei nicht aufzuhalten und entspreche auch den bestehenden Raumordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befänden sich bereits in unmittelbarer räumlicher Nähe der von der bereits beantragten Umwidmung betroffenen Grundstücke für die Erweiterung des Gewerbegebietes Süd. Eine andere Möglichkeit der Erweiterung des Gewerbegebietes Süd bestehe nicht. Die als Mischbaugebiet vorgesehene Fläche grenze direkt an die Bundesstraße B 144 und gewährleiste somit eine optimale Aufschließung. Demnach seien die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Bebauung gegeben.
Es treffe die Ansicht der belangten Behörde, dass im Falle einer Bebauung der betroffenen Grundstücksfläche eine Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung) entstünde, nicht zu. Tatsache sei, dass die angrenzenden Grundstücke bereits bebaut seien. Auch die gegenüber der Bundesstraße B 144 gelegenen Grundstücke seien durchwegs bebaut. Auch werde eine weitere Bebauung der angrenzenden Fläche in nächster Zeit durch die bereits anstehende Erweiterung des Gewerbegebietes Süd erfolgen.
Die betroffenen Grundstücke seien für die Landwirtschaft nahezu wertlos. Das raumordnungsrechtliche Ziel der Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Landwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, werde durch die Genehmigung der beantragten Umwidmung sicherlich nicht verfehlt. Hätte die belangte Behörde auf die spezifischen Entwicklungen in der Marktgemeinde Laakirchen Bedacht genommen, wäre sie zur Schlussfolgerung gelangt, dass durch die beabsichtigte verfahrensgegenständliche Abänderung des Flächenwidmungsplanes und des örtlichen Entwicklungskonzeptes keine raumordnungspolitischen Ziele verletzt würden. Es sei Aufgabe und Pflicht der Beschwerdeführerin, die Nachfrage nach Bauland und nach Gewerbegebiet zu decken und vor allem auch darauf zu achten, dass Gewerbebetriebe ausschließlich in hiefür geeigneten Gebieten angesiedelt werden könnten. Gerade in Erfüllung dieser Verpflichtung habe die Gemeinde mit den Eigentümern der Grundstücke vorausschauend eine Baulandsicherungsvereinbarung abgeschlossen, sodass die Marktgemeinde Laakirchen im Falle der Umwidmung Einfluss auf die Gestaltung der in Mischbaugebiet bzw. Wohngebiet umgewidmeten Grundstücksflächen ausüben könne. Die Schaffung eines Bausplitters (Zersiedlung) könne auch deswegen nicht unterstellt werden, weil mit der beabsichtigten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes in weiterer Folge eine Fläche von rund 24.000 m2 umgewidmet werden solle und durch eine entsprechende Bebauung der bislang bestehende Bausplitter sogar beseitigt würde. Der Änderungsplan zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Änderung 03, sehe vor, dass die Umwidmung von Grünland, teils in eingeschränktes gemischtes Baugebiet teils in Wohngebiet, bis zu dem nördlich angrenzenden, schon jetzt umgewidmeten Wohnbaugebiet und Mischgebiet heranreichen solle. Damit wäre eine an das schon bestehende Bauland unmittelbar anschließende Umwidmung gewährleistet und somit könne die Befürchtung der belangten Behörde, es entstünde ein Bausplitter, nicht nachvollzogen werden. Aus dem der belangten Behörde vorgelegten Plan betreffend den Änderungsbereich des örtlichen Entwicklungskonzeptes sei ersichtlich, dass schrittweise die Erweiterung des Baugebietes der Marktgemeinde Laakirchen von der derzeit nördlichen Grenze (des Beurteilungsgebietes) gleichmäßig nach Süden hin erweitert werden solle. Gerade diese beabsichtigte Maßnahme entspreche aber sowohl der örtlichen Raumplanung als auch überörtlichen Planungszielen. Insofern sei auch die im Schreiben vom vom Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Bezirksbauamt Gmunden, dargelegte Ansicht widerlegt, die beabsichtigten Änderungen würden zu einer Zersiedelung führen. Die sowohl vom Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als auch von der belangten Behörde dargelegte Ansicht, die Ausweitung der Siedlungsgrenzen in der beabsichtigten Größenordnung von ca. 20 ha sei auch auf längere Zeit gesehen unrealistisch, sei unrichtig, zumal die Bevölkerung der Marktgemeinde Laakirchen ständig zunehme und daher ein entsprechend großer Bedarf an Baugebiet gegeben sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 3
Aufsichtsverfahren und Kundmachung
(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. ...
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan
1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder
...
4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder
...
(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.
...
§ 34
Aufsichtsverfahren und Kundmachung
(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anlässlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan
1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder
2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder
3. - soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1) betroffen ist - dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2) oder
4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder
5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.
(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
1. der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder
2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.
(5) Nach Einlangen des genehmigten Planes bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
...
§ 36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind
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1. | bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder | |||||||||
2. | wenn es das Gemeinwohl erfordert, | |||||||||
zu ändern. |
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder
2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und
3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z. 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 kann zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.
(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.
(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muss der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."
Wie sich aus § 36 Abs. 6 Oö. ROG ergibt, hat eine Grundlagenforschung und eine Interessenabwägung stattzufinden. Eine formell vom Gemeinderat zusätzlich zur Planänderung beschlossene Begründung und Interessenabwägung sind allerdings nicht erforderlich, sofern diese den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0171, mwN).
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde von der Beschwerdeführerin für den in der Gemeinderatssitzung vom beschlossenen Flächenwidmungsplan samt örtlichem Entwicklungskonzept beantragt. Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde hat die im Rahmen des Verfahrens abgegebenen negativen Stellungnahmen nicht zum Anlass genommen, von dieser Umwidmung Abstand zu nehmen oder sonst Änderungen durchzuführen. Dem im Akt befindlichen Protokoll über die Gemeinderatssitzung ist nicht zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen gegen die Umwidmung und eine Interessenabwägung auf der Basis einer entsprechenden Grundlagenforschung stattgefunden hätte.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde gemäß § 34 Abs. 3 Oö. ROG 1994 mitgeteilt, dass Versagungsgründe gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. ROG 1994 vorliegen. Auch wenn die belangte Behörde nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 6 leg. cit. verwiesen hat, ist sie im Ergebnis zutreffend zur Versagung der Genehmigung der vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung gelangt, weil keine Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Sinne des § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 durchgeführt wurde und damit Verfahrensbestimmungen des Oö. ROG 1994 im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. verletzt wurden, die eine aufsichtsbehördliche Überprüfung, ob die Flächenwidmungsplanänderung Raumordnungszielen und -grundsätzen im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 1 Oö. ROG 1994 widerspricht, verhinderten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0135).
Vor Beschlussfassung hat der Gemeinderat im Beschwerdefall keine fachkundigen Stellungnahmen zur beabsichtigten Planung eingeholt, die sich mit den für die beschwerdegegenständliche Flächenwidmungsplanänderung maßgeblichen Raumordnungszielen und - grundsätzen (siehe § 2 Oö. ROG 1994) auseinandergesetzt hätten. Auch hat sich der Gemeinderat mit den Auswirkungen der Flächenwidmungsplanänderung im Sinne des § 2 Oö. ROG 1994 nicht auseinander gesetzt. Ein Hinweis auf eine umfassende Grundlagenforschung und eine Interessenabwägung findet sich im Verfahren vor der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht.
Das auf Vorliegen der Voraussetzungen für die Flächenwidmungspanänderung zielende Beschwerdevorbringen war durch ein entsprechendes Planungsverfahren der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht gedeckt. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall Verfahrensbestimmungen im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 4 Oö. ROG 1994 verletzt worden sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am