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VwGH vom 13.05.2009, 2009/08/0038

VwGH vom 13.05.2009, 2009/08/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Ing. P in S, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom , Zl. LGS/SfA/05662/2009, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0318, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem eingestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgte, weil die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Subsumtion zu Unrecht vom Vorliegen dreier bereits rechtskräftig festgestellter Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers im relevanten Beurteilungszeitraum ausgegangen ist. So hatte sie sich für ihre Annahme eines dauerhaften Mangels an Arbeitswilligkeit seitens des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass über diesen mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19. April, 25. Juli und wegen Vereitelung der Aufnahme von drei jeweils zumutbaren Beschäftigungen bei verschiedenen, namentlich angeführten Unternehmen im Februar, März bzw. Mai 2007 drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden waren. Von den dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden zwar die gegen die Bescheide vom 19. April und erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/08/0111 und 2007/08/0249 sowie 2007/08/0157 und 2007/08/0205). Im erwähnten aufhebenden Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0318, auf dessen Begründung im Weiteren gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der belangten Behörde daher eine neuerliche Beurteilung unter Zugrundelegung der unter anderem im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0128, dargelegten Grundsätze aufgetragen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde neuerlich ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem eingestellt wird.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang aus, dass (zwischenzeitig) mit (Ersatz)Bescheid der belangten Behörde vom (im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis vom , Zlen. 2007/08/0111 und 2007/08/0249) neuerlich ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 38, 9 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz für die Zeit vom 26. März bis keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, zumal er die ihm vom AMS Wolfsberg angebotene zumutbare Beschäftigung bei einem namentlich genannten Unternehmen nicht angenommen habe.

Unter Zugrundelegung dessen würden somit innerhalb eines Jahres drei Sanktionstatbestände gemäß § 10 AlVG vorliegen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom (also bereits vor Verhängung der zweiten Sanktion nach § 10 AlVG) darüber aufgeklärt worden, dass nach einer eventuellen dritten Ausschlussfrist wegen Nichtannahme einer Beschäftigung bzw. Vereitelung einer Arbeitsaufnahme innerhalb eines Jahres Arbeitsunwilligkeit angenommen werden müsste. Im Zuge seiner Vorsprache am (dem ersten Tag nach Verhängung des dritten Sanktionszeitraumes) sei eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer angefertigt worden, worin er darüber aufgeklärt worden sei, dass er innerhalb eines Jahres die Aufnahme von drei zumutbaren Beschäftigungen vereitelt habe und als nicht arbeitswillig gelte. Er sei weiters dahingehend informiert worden, dass ein weiterer Leistungsbezug erst nach neuerlicher Feststellung der Arbeitswilligkeit erfolgen könne und diese Arbeitswilligkeit durch eine mehrere Wochen andauernde Beschäftigung nachgewiesen werden könne (der Beschwerdeführer habe dazu seine Unterschrift verweigert).

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass - unter Heranziehung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2005/08/0128 - in Fällen, in denen innerhalb eines Jahres mehrere Sanktionen nach § 10 AlVG wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. wegen Nichtannahme einer Beschäftigung oder Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme verhängt wurden, der Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung generell wegen fehlender Arbeitswilligkeit einzustellen sei. Die Einstellung mangels Arbeitswilligkeit sei mit dem Tag vorzunehmen, der auf den letzten Tag des dritten Sanktionszeitraumes (hier: ) folge. Um neuerlich vorliegende Arbeitswilligkeit nachzuweisen, müsse der Arbeitslose eine Beschäftigung (selbständig oder unselbständig - Dauer bzw. Nachhaltigkeit sei hier nur bedingt relevant) annehmen; eine bloße Erklärung der Arbeitswilligkeit, wie in der Berufung behauptet, reiche hier nicht aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Wenn - wie bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0318, dargelegt - ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandhilfe. Die Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG).

2. In seiner nunmehrigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Zeitraum zwischen der Sperre des Notstandshilfebezuges ab und der Erlassung der hier angefochtenen Entscheidung mehrfach, insbesondere in der Berufung vorgebracht zu haben, arbeitswillig zu sein, und rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, im Hinblick auf diese Zeitdauer im Rahmen der Offizialmaxime Ermittlungen zur Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers und zur Angemessenheit der Maßnahme der Einstellung des Notstandshilfebezuges zu führen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Es kann der belangten Behörde nämlich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - ausgehend vom erwähnten, zwischenzeitig erlassenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom , den der Beschwerdeführer unbekämpft ließ - aus dem Verhalten des Beschwerdeführers angesichts von drei festgestellten Vereitelungshandlungen im Zeitraum zwischen Februar und Juli 2007 geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Wie die belangte Behörde zutreffend im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall z.B. dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. u.a. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0128).

Dies bedarf eines eigenständigen Handelns des Arbeitssuchenden. Ein solches Verhalten wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, beschränkt sich doch sein Vorbringen auf die bloße Behauptung des Vorliegens seiner Arbeitswilligkeit. Angesichts der aufzeigten Judikatur erübrigen sich aber damit nähere Ermittlungen der belangten Behörde.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-89559