VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0028

VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Z G in G, vertreten durch die Amann - Jehle - Juen Rechtsanwälte GmbH in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. LGSV/2/2008-0566-8-144, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice F vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 4. August bis ausgesprochen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde - nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens - den angefochtenen Bescheid vom , mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und in Spruchpunkt 1) der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und in Spruchpunkt 2) Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum 11. September bis 14. September erteilt wurde.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer stehe seit im Bezug des Arbeitslosengelds. Der Beschwerdeführer habe die Pflichtschule abgeschlossen und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer wohne in G.

Über Vermittlung des Arbeitsmarktservice habe der Beschwerdeführer erstmals am mit R., Assistentin der bei der Firma S. angestellten "Personalvermittlerin" N., telefonischen Kontakt aufgenommen, wobei R. in einem zweiten Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass die Firma S. Schlosserhelfer suchen würde. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass es sich bei der Firma S. um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt.)

In der Folge habe dann die "Personalvermittlerin" der Firma S., N., nach Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer diesen auf einem Parkplatz in G am Wohnort des Beschwerdeführers getroffen, wo dem Beschwerdeführer definitiv eine Beschäftigung als Schlosserhelfer bei der Firma K. am Bahnhof in W angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch dieses Beschäftigungsanbot durch N. mit der Begründung abgelehnt, dass er den Beschäftigungsort am W Bahnhof mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne, weshalb N. dem Beschwerdeführer eine zweite Beschäftigung angeboten habe, die der Beschwerdeführer ebenfalls abgelehnt habe.

Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer allfälligen Beschäftigung bei der Firma K. von der Firma S. nicht abgesagt worden.

Der Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Arbeitsplatz hätte (insgesamt) zwei Stunden und 15 Minuten betragen.

Bei entsprechender Nachfrage und Interesse an der vorliegenden Beschäftigung hätte der Beschwerdeführer von N. erfahren können, dass die Wegzeit für Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive des erforderlichen Fußweges vom Wohnort zum Beschäftigungsort gesamt zwei Stunden und 15 Minuten betragen hätte und dass die Firma K. in wenigen Minuten zu Fuß vom Bahnhof W aus erreichbar gewesen wäre. Ebenso hätte der Beschwerdeführer von N. erfahren können, dass die angebotene Beschäftigung mit EUR 1.460,-- entlohnt werde, und dass die Arbeitszeit einschließlich der Pausen von 7 Uhr bis 17 Uhr festgelegt sei, jedoch ein Beginn der Arbeit um 7:10 Uhr von seinen Vorgesetzten jedenfalls akzeptiert werde, wenn der Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit komme.

Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass die angebotene Entlohnung nach dem auf die Firma S. anzuwendenden Arbeitskräfteüberlassungskollektivvertrag und nach dem wiederum auf die Firma K. anzuwendenden Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe jedenfalls kollektivvertraglich entlohnt werden würde.

Vom Wohnort G wäre der Beschäftigungsort in einer Stunde und 15 Minuten erreichbar gewesen, was aus einer Abfrage der Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Bahnhof in W zu entnehmen sei. Der Rückweg von der Firma K. zu seiner Wohnadresse hätte für den Beschwerdeführer inklusive des erforderlichen Fußwegs von der Firma K. zum Bahnhof W und von der Haltestelle G zu seiner Wohnung eine Stunde gedauert, was aus einer Abfrage der Wegstrecke vom Beschäftigungsort des Beschwerdeführers bis zu seinem Wohnort zu entnehmen sei.

Der Beschwerdeführer habe am eine andere Beschäftigung aufgenommen, die jedoch am durch Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit durch den Dienstgeber wieder beendet worden sei.

Im Hinblick auf von N. gemachte Mitteilungen und Schreiben an das Arbeitsmarktservice F, die mit ihrer Zeugenaussage vom gänzlich übereinstimmen würden und jedenfalls nachvollziehbar seien, sei auch unter Würdigung des vorliegenden Sachverhalts sehr glaubwürdig, wenn N. ihr gutes Einvernehmen mit den Vorgesetzten der Firma K. darstelle und vorbringe, dass ein Arbeitsbeginn für den Beschwerdeführer um 7:10 Uhr - wie auch bei anderen Leasingarbeitnehmern der Firma K. und auch bei "neuen" Leasingmitarbeitern, die mit demselben Zug wie der Beschwerdeführer um 7:03 Uhr am Bahnhof W ankämen - von den Vorgesetzten der Firma K. anstandslos akzeptiert werde.

Hingegen habe unter Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollzogen werden können, dass durch N. (oder R. als Assistentin von N.) als "Personalvermittlerin" der Firma S. eine Absage an den Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschäftigung erteilt worden wäre, wie der Beschwerdeführer niederschriftlich und in seinem Berufungsvorbringen ausführe. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass N. als "Personalvermittlerin" nach den Ausführungen des Beschwerdeführers gar keine Zeit gehabt haben soll, um sich mit ihm auf einem Parkplatz an seinem Wohnort in G zu treffen und sich R. anstelle von N. in G mit ihm getroffen haben solle, was durch die glaubwürdige Zeugenaussage in Verbindung mit den zuvor getätigten Mitteilungen von N. an das Arbeitsmarktservice jedenfalls habe widerlegt werden können. In der Berufung werde auch vom Beschwerdeführer wiederum vorgebracht, dass sich N. und nicht R. mit ihm in G getroffen habe.

In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass die über die Firma S. als Dienstgeber angebotene Beschäftigung als Schlosserhelfer bei der Firma K. eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 vierter Satz AlVG sei, die nicht über Zuweisung des Arbeitsmarktservice, sondern über Vermittlung der Firma S. als Arbeitskräfteüberlassungsfirma zustande gekommen wäre.

Die angebotene Beschäftigung sei auch gemäß § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG zumutbar gewesen und sei mit netto EUR 1.460,-- jedenfalls weit über dem für einen Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung bzw. einen Arbeitnehmer mit Zweckausbildung nach dem auf die Firma K. aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungskollektivvertrags anzuwendenden Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe entlohnt. Gemäß § 9 Abs. 2 dritter Satz AlVG sei eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden für Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zumutbar. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer für Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Arbeitsplatz täglich zwei Stunden und 15 Minuten benötigt, was jedoch im Sinne des § 9 Abs. 2 vierter Satz AlVG nicht als wesentlich darüber liegende Wegzeit angesehen werden könne; eine wesentlich darüber liegende Wegzeit werde bei einer Vollzeitbeschäftigung nur dann vorliegen, wenn die Wegzeit jedenfalls zwei Stunden und 15 Minuten überschreiten würde; 15 Minuten könnten noch nicht als wesentliche Überschreitung der Wegzeit im Sinne des § 9 Abs. 2 vierter Satz AlVG angesehen werden.

Würde davon ausgegangen, dass eine Wegzeit von zwei Stunden und 15 Minuten schon wesentlich über der zulässigen Wegzeit im Sinne des § 9 Abs. 2 dritter Satz AlVG liege, dann wäre sie insofern dennoch zulässig und zumutbar, da davon ausgegangen werde, dass die Entlohnung für die angebotene Beschäftigung als Schlosserhelfer mit netto monatlich EUR 1.460,-- weit über dem Kollektivvertrag liege und somit durch die hohe Entlohnung besonders günstige Arbeitsbedingungen im Sinne des § 9 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeboten würden.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung über die Firma S. bei der Firma K. vereitelt, indem er N. erklärt habe, dass es unmöglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Beschäftigungsort bei der Firma K. zu erreichen, wodurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei.

Wenn der Beschwerdeführer gegenüber N. als "Personalvermittlerin" der Firma S. erkläre, dass es unmöglich sei, den Bahnhof W mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort aus zu erreichen, dann habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen und habe sich auch damit abgefunden, dass er von der Firma S. nicht eingestellt werde. Somit verliere der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz AlVG vom Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am für die Dauer von sechs Wochen, das sei sohin bis zum , den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer habe jedoch am , erst beinahe acht Wochen nach dem möglichen Beginn der Beschäftigung bei der Firma S., eine andere Beschäftigung aufgenommen. Aus diesem Grunde sei lediglich eine teilweise Nachsichtsgewährung für den Zeitraum vom 11. September bis befürwortet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/08/0252, vom , Zl. 2008/08/0191 uva).

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0163).

2. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Firma S. um einen Arbeitskräfteüberlasser handelt und die im angefochtenen Bescheid wie auch in der Beschwerde angesprochene "Beschäftigung bei der Firma K." im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes so zu verstehen ist, dass das Dienstverhältnis zur Firma S. geschlossen werden sollte, die als Überlasser im Sinne des § 3 Abs. 2 AÜG den Beschwerdeführer zur Arbeitsleistung an die Firma K. als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG verpflichtet hätte.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei der möglichen - aber nicht zustande gekommenen - Beschäftigung bei der Firma K. um keine von ihr zugewiesene Beschäftigung, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG, gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, N. von der arbeitskräfteüberlassenden Firma S. habe sich mit dem Beschwerdeführer getroffen und ihm die Beschäftigung bei der Firma K. in W angeboten. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass er diesen Beschäftigungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne, habe N. verständnisvoll reagiert, indem sie dem Beschwerdeführer umgehend eine weitere Beschäftigung angeboten habe. Gerade im Hinblick darauf, dass N. auf die Reaktion des Beschwerdeführers offenkundig verständnisvoll reagiert habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das zuerst angebotene Beschäftigungsverhältnis subjektiv überhaupt als eine sich ihm bietende Arbeitsmöglichkeit wahrgenommen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass selbst nach den getroffenen Feststellungen nicht einmal über die Verdienstmöglichkeit, geschweige denn über den konkreten Arbeitsort, gesprochen worden sei.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm ein Dienstverhältnis mit Beschäftigung bei der Firma K. von N. angeboten wurde. Er bestreitet auch nicht, sich zu dieser Beschäftigung mit Verweis auf die weite Wegstrecke ablehnend geäußert zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen, es sei ihm subjektiv nicht klar gewesen, dass sich ihm eine Arbeitsmöglichkeit biete, nicht nachvollziehbar und ist auch nicht zielführend. Dass N. als Vertreterin des Arbeitskräfteüberlassers, bei dem die Anstellung erfolgt wäre, in den Worten des Beschwerdeführers "verständnisvoll reagierte indem sie dem Beschwerdeführer weitere mögliche Beschäftigungsverhältnisse anbot", befreite ihn nicht von seiner Verpflichtung, die sich ihm konkret bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen; zudem erklärt dieses Vorbringen nicht, weshalb der Beschwerdeführer die anderen möglichen Beschäftigungsverhältnisse, durch die seine Arbeitslosigkeit auch hätte beendet werden können, nicht angenommen hat.

Da die Vertreterin des potentiellen Dienstgebers durch das Angebot der Beschäftigung direkt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten ist, der Beschwerdeführer jedoch - ohne sich näher nach den weiteren Rahmenbedingungen zu erkundigen - die Beschäftigung von Vornherein aufgrund des seiner Ansicht nach zu langen Arbeitsweges ausgeschlagen hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angebots der Beschäftigung noch nicht über die näheren Bedingungen der Beschäftigung informiert war.

Dass dem Beschwerdeführer im Übrigen der konkrete Arbeitsort der Beschäftigung nicht bekannt gewesen sei, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach er die Beschäftigung aufgrund der schlechten Erreichbarkeit dieses Arbeitsortes nicht angenommen habe.

4. Daraus, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen, folgt, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ebenso den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0163). Da eine sich dem Beschwerdeführer bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG vorlag, bleibt daher zu prüfen, ob diese den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprach.

Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschäftigungsort in W sei nicht in angemessener Zeit erreichbar gewesen. Die zumutbare tägliche Wegzeit bei einer Vollzeitbeschäftigung betrage gemäß AlVG jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien nur unter besonderen Umständen - insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen hätten oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten würden - zumutbar. Der Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Arbeitsplatz hätte gemäß den Feststellungen der belangten Behörde zwei Stunden und 15 Minuten betragen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse man zum Ergebnis gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Annahme der angeblich angebotenen Beschäftigung in W nicht zumutbar gewesen sei; dies unabhängig von der Frage der Höhe der dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ohnedies nicht bekannten Entlohnung. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen könne nicht auf die Frage der Entlohnung reduziert werden. Es lägen keinerlei Feststellungen vor, dass dem Beschwerdeführer besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten worden seien.

5. Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt:

5.1. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Wegzeit von zwei Stunden und 15 Minuten für Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort zu kurz gegriffen sei, da aufgrund chronischer Verkehrsprobleme rund um F und aktueller Busfahrpläne eine regelmäßige Überschreitung dieser Zeit anzunehmen sei, stellt dieses Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

5.2. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

5.3. In der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautete § 9 Abs. 2 AlVG auszugsweise wie folgt:

"Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 9 Abs. 2 AlVG in der hier zuletzt wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 (vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007) ausgesprochen, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem - nach damaliger Rechtslage - als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0062, Slg. Nr. 17.493/A).

5.4. Auch nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 stellt § 9 Abs. 2 AlVG darauf ab, dass erst eine wesentliche Überschreitung der jedenfalls als zumutbar erachteten Wegzeit dazu führt, dass die angebotene Beschäftigung als nicht mehr zumutbar oder als nur aufgrund besonderer, im Bescheid darzulegender Gründe noch zumutbar anzusehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass im Hinblick auf die angebotene Vollbeschäftigung die festgestellte Wegzeit von zwei Stunden und 15 Minuten, sohin eine Überschreitung der jedenfalls zumutbaren Wegzeit von zwei Stunden um knapp weniger als 15 %, bereits das Maß der Zumutbarkeit übersteigen würde. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die angebotene Beschäftigung besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewiesen hätte, oder ob am Wohnort des Beschwerdeführers längere Wegzeiten üblich seien.

6. Weitere gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechende Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Behauptung, der Dienstbeginn von 7:00 Uhr in W wäre aufgrund der Zugverbindungen nicht exakt einzuhalten gewesen, kann schon deshalb keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründen, da den Feststellungen der belangten Behörde zu entnehmen ist, dass ein mit dem Zugfahrplan abgestimmter Dienstbeginn um 7:10 Uhr seitens des Dienstgebers akzeptiert worden wäre.

7. Der Beschwerdeführer bringt schließlich noch vor, es sei ihm hinsichtlich der angebotenen Stelle in W ohnedies eine Absage erteilt worden. Aus den von ihm beantragten Einvernahmen von R. und N. ergebe sich nicht, ob die beiden Zeuginnen ausschließen könnten, den Beschwerdeführer hinsichtlich dieser entscheidenden Frage missverstanden zu haben bzw. ob sie vom Beschwerdeführer missverstanden worden sein könnten. Ein Indiz dafür wäre, dass N. nach den Feststellungen der belangten Behörde nach der ersten Reaktion des Beschwerdeführers und dessen Hinweis auf die Verkehrsproblematik sofort das Thema gewechselt und von weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen begonnen habe. Ebenso sei denkbar, dass im Rahmen des Gesprächs in G die Stelle in W mit jener in der Schweiz verwechselt worden sei bzw. darüber ein Missverständnis bestanden habe. Die Angaben von N. seien widersprüchlich. Zum einen sei davon die Rede, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, es sei schwierig, von G nach W zu kommen; andererseits werde behauptet, er habe gesagt, es sei ihm aufgrund der öffentlichen Verkehrsverbindungen unmöglich in W zu arbeiten.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Wenn der Beschwerdeführer ein mögliches Missverständnis hinsichtlich seiner Haltung zur ihm angebotenen Beschäftigung behauptet, wäre es jedenfalls an ihm gelegen, dieses auszuräumen und klarzustellen, dass er an der Beschäftigung interessiert war.

Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung dem vom Verwaltungsgerichtshof anzulegenden Kontrollmaßstab (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0233, mwN) nicht entsprechen würde. Auch die vom Beschwerdeführer als widersprüchlich beurteilten Behauptungen der Zeugin N., welche angegeben habe, es sei für den Beschwerdeführer schwierig, nach W zu fahren und "gleichzeitig" auch angegeben habe, es sei ihm aufgrund der öffentlichen Verkehrsanbindungen unmöglich, nach W zu fahren, vermögen die Feststellungen nicht zu erschüttern: Die Zeugin N. hat nach der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Niederschrift ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, "dass es schwierig sei, von G an den Bahnhof nach W zu kommen"; weiters habe er gesagt, "dass es für ihn aufgrund der öffentlichen Verbindungen unmöglich sei, dort zu arbeiten". Diese Aussagen stehen nicht miteinander in Widerspruch, da damit einerseits eine Aussage zur allgemeinen (objektiven) Erreichbarkeit getroffen wird und andererseits die subjektive Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer persönlich der Arbeitsweg nicht möglich sei, wiedergegeben wird.

8. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am