VwGH vom 15.09.2011, 2011/15/0131

VwGH vom 15.09.2011, 2011/15/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G S in T, vertreten durch die MOORE STEPHENS ALPEN-ADRIA Wirtschaftsprüfungs-GmbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0617-K/08, betreffend Einkommensteuer 2004 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 1988 u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb wurde im Laufe der Jahre von zunächst 30 ha auf rund 102 ha (2001) vergrößert.

Die Einkünfte aus Forstwirtschaft ermittelte der Beschwerdeführer durch Teilpauschalierung im Sinne der entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnungen. Für das Jahr 2004 beantragte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes in Folge außerordentlicher Waldnutzung für den Gesamthieb mit der Begründung, dass der Erlös aus dem Holzverkauf für den Ankauf von (weiteren) Waldgrundstücken verwendet worden sei.

Zum , 2003 und 2005 wurden folgende

Einheitswerte festgestellt:


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Einheitswert zum
Fläche
Einheitswert-bescheid vom
Einheitswert in Euro
auf die Forstwirtschaft entfallend
102,3112 ha
14.300,
13.677,49
Kaufvertrag vom
- 16,5345 ha
85,7767 ha
12.500,
11.856,67
Zukäufe
+ 0,7138 ha
+ 14,9926 ha
101,4237 ha
16.800,
16.203,

Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung gewährte das Finanzamt den Hälftesteuersatz nur hinsichtlich der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (170 fm im Jahr 2004, 100 fm im Jahr 2006), wobei es die begünstigten Einkünfte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der niedrigere tatsächliche Betriebsausgaben in Abzug bringen wollte, unter Zugrundelegung der Betriebsausgabensätze des § 3 Abs. 2 Z 2 der einschlägigen Pauschalierungsverordnung ermittelte.

In seiner gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2006 erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer zum einen gegen den Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben in Höhe von 60% laut Pauschalierungsverordnung bei Ermittlung der begünstigten Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt. Dieser Punkt ist nach dem gesamten Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht mehr strittig, sodass darauf im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen ist.

Zum anderen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Überhieb von 2.590,39 fm Holz im Jahr 2004, der einen Erlös von 183.919,18 EUR erbracht habe, aus wirtschaftlichen Gründen geboten gewesen sei, weil Geldmittel zur Finanzierung des Kaufes eines Waldgrundstückes im Ausmaß von rund 16 ha benötigt worden seien. Das angekaufte Waldgrundstück liege gegenüber dem vom Beschwerdeführer betriebenen Sägewerk und damit in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Waldbesitz. Auf Grund des Zukaufes sei eine rationellere Bewirtschaftung möglich, was sich in einer erhöhten Rentabilität des Gesamtbetriebes auswirke. Es könne dadurch eine langfristige Steigerung der Marktleistung als Gegensteuerung zu real sinkenden Holzpreisen erreicht werden. Im Hinblick auf die zukünftige Marktentwicklung habe der Ankauf der weiteren Waldgrundstücke eine wirtschaftlich notwendige und daher gebotene Maßnahme dargestellt. Der Kaufpreis von 253.375 EUR sowie

9.337 EUR zuzüglich Nebenkosten habe nicht aus dem laufenden Einkommen finanziert werden können, womit es wirtschaftlich unvermeidbar gewesen wäre, eine Schlägerung in der vorgenommenen Größenordnung durchzuführen.

Hätte der Kaufpreis zur Gänze fremdfinanziert werden müssen, wäre es zu einer Gefährdung des liquiditätsmäßigen Gleichgewichtes und somit des Fortbestandes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gekommen. Jeder betriebliche Geldbedarf eines Unternehmens schließe das "wirtschaftliche Gebotensein" mit ein, solange nach allgemein gültigen, gesunden kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen gewirtschaftet werde. Einen Betrieb wirtschaftlich zu führen, werde man stets als ein Gebot anerkennen müssen. Dieses Gebot sei für eine erfolgreiche Wirtschaftsführung stets "zwingend", auch wenn der Unternehmer den Entschluss zu bestimmten Maßnahmen in völlig freier Willensbildung fasse und kein äußerer Zwang bestehe. Kleinere Holzmengen seien wesentlich schwieriger und zu tieferen Preisen als größere Mengen zu vermarkten. Durch den Erwerb der zusätzlichen Waldfläche könne die Marktleistung langfristig gesteigert und die Bewirtschaftung zudem rationalisiert werden. Der Ankauf stelle somit eine wirtschaftlich notwendige und daher gebotene Maßnahme dar.

Aus einem am übermittelten von der belangten Behörde als schlüssig beurteilten Gutachten ergibt sich für das Jahr 2002 ein jährlich erzielbarer Hieb von 323 Erntefestmetern sowie für die nachfolgenden zehn Jahre ein solcher von 168 Erntefestmetern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Über die Kalamitätsnutzung hinausgehende Einschläge stellten keine begünstigten Waldnutzungen iSd § 37 Abs. 6 EStG 1988 dar. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Schlägerungen der Finanzierung der Vergrößerung seines Forstbetriebes gedient hätten. Die zugekauften Flächen lägen in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Waldbesitz und zum Sägewerk, sodass ein effizienterer Einsatz der Erntemaschinen erfolgen und die Marktleistung langfristig gesteigert werden könne. Derartige Gründe verfolgten nicht den Zweck der Abwehr eines dem Forstbetrieb des Beschwerdeführers unmittelbar drohenden Schadens. Der Ankauf weiterer Forstflächen sei nicht für den Fortbestand des bestehenden Forstbetriebes erforderlich gewesen und habe auch nicht der Abwehr eines sonstigen dem Beschwerdeführer oder seiner Familie drohenden Schadens gedient. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies aber Voraussetzung der angesprochenen Steuerbegünstigung. Demzufolge seien die die Kalamitätseinkünfte übersteigenden Einkünfte mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen. Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen gemäß Abs. 6 leg.cit. nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Erwerb zusätzlicher Waldflächen sei betriebswirtschaftlich notwendig gewesen, um eine nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und den forstwirtschaftlichen Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu entsprechen. Durch den Zukauf der Waldflächen habe eine "langfristige Steigerung der Marktleistung des Betriebes als Gegensteuerung zu real sinkenden Holzpreisen erreicht werden" können. Auch könnten "größere Holzmengen (…) leichter und zu besseren Preisen vermarktet werden, zumal den vielen kleinen Anbietern immer weniger Abnehmer mit ständig steigender Marktmacht" gegenüberstünden. Damit stelle die Investition eine wirtschaftlich notwendige, d.h. "gebotene Handlung" dar.

Als außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen (in diesem Sinne schon das zu einer vergleichbaren Vorgängerbestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom , 915/62).

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer vorgenommene Überhieb aus wirtschaftlichen Gründen geboten war. Aus der Verwendung des Gewinnes aus den Überschlägerungen für den Erwerb weiterer Waldflächen leitet der Beschwerdeführer ab, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfüllt seien. Die Vergrößerung des Forstgutes ermögliche eine rationellere Bewirtschaftung. Dabei betont der Beschwerdeführer, dass sich die zugekauften Flächen in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Forstbetrieb und dem Sägewerk des Beschwerdeführers befänden, sodass sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem unterscheide, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2139/64, zu Grunde gelegen sei, weil der damalige Beschwerdeführer ein in 60 km Entfernung vom angestammten forstwirtschaftlichen Betrieb gelegenes Waldgut erworben habe.

Das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung außerordentlicher Waldnutzungen nicht allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe voraus, welche eine solche Überschlägerung als vertretbar erscheinen lassen, sondern verlangt ausdrücklich, dass die über das jährliche regelmäßige Ausmaß hinausgehende Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen) der Fall, wenn ein Überhieb unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung des forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen. Die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung muss wirtschaftlich unvermeidbar sein (vgl. zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0025, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972).

Dass eine Betriebserweiterung forstwirtschaftliche Vorteile bietet, wurde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Mit allgemeinen Ausführungen über Möglichkeiten eines effizienteren Betriebsmitteleinsatzes und der Erhöhung der Marktmacht durch den Zukauf weiterer Waldgrundstücke wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Vergrößerung des Forstbetriebes notwendig war, um den bestehenden Forstbetrieb weiterbewirtschaften zu können. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 1 iVm Abs. 6 EStG 1988 nach dem Gesagten nicht gegeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am