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VwGH vom 09.09.2015, Ro 2014/03/0023

VwGH vom 09.09.2015, Ro 2014/03/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch Grama, Schwaighofer, Vondrak Rechtsanwälte GmbH, Schottengasse 4/26, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl LWSJF-LR-1970/9, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck (BH) vom wurde der Abschussplan für Rotwild für die Eigenjagd R - abweichend vom von der Revisionswerberin durch den Jagdleiter der genannten Eigenjagd gestellten Antrag (Gesamtsumme von 150 Stück Rotwild) - gemäß § 37 Abs 8 lit b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 (TJG), für das Jagdjahr 2013/2014 mit einer Gesamtsumme von 200 Stück Rotwild festgelegt.

Ferner wurde in den Bescheid der BH die Auflage aufgenommen, dass bis 30% Kahlwild zu erlegen sei, bevor ein Hirsch der Klassen I, II oder III erlegt werden dürfe.

2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung begehrte die Revisionswerberin, die belangte Behörde möge den Bescheid der BH dahingehend abändern, dass der von der Revisionswerberin beantragte Abschussplan genehmigt und die genannte Auflage ersatzlos gestrichen werde.

Begründend führte die Revisionswerberin (zusammengefasst) aus, dass der Bescheid der BH den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Vorgaben zur Festlegung von Abschussplänen nicht entsprechen würde, weil die Abschussplanung insbesondere auf Grundlage von gewissenhaften Wildzählungen zu erfolgen habe. Die BH sei in ihrem Bescheid jedoch nicht auf die Frage des gezählten Wildstandes eingegangen, sondern habe lediglich - ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellungen - festgehalten, dass ein im Interesse der Landeskultur angemessener Wildstand im Jagdgebiet der Revisionswerberin überschritten worden sei.

3. Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen DI P S zur Frage ein, ob in der Eigenjagd R ein Mehrabschuss von 50 Stück Rotwild im Vergleich zum beantragten Abschuss aufgrund der Gesamtzahl des Rotwildes erforderlich sei und ob die Erhaltung oder Herstellung des Wildstandes die von der BH vorgesehene Nebenbestimmung erfordere.

Auch die Revisionswerberin legte im Berufungsverfahren ein Gutachten vor, das insbesondere die Frage der Wildschadenssituation im Eigenjagdgebiet R zum Gegenstand hatte.

Zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten erstattete die Revisionswerberin eine Stellungnahme, in der sie den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen - mit näherer Begründung - entgegentrat.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen, der von der BH festgelegte Abschussplan jedoch dahingehend modifiziert, dass zwar nicht die Gesamtzahl, aber das Geschlechterverhältnis der zu erlegenden Stücke geändert wurde. Die von der BH vorgeschriebene Nebenbestimmung, wonach bis 30% Kahlwild zu erlegen seien, bevor ein Hirsch der Klassen I, II oder III erlegt werden dürfe, wurde von der belangten Behörde nicht abgeändert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst (auszugsweise) die Begründung des Bescheides der BH und den Berufungsschriftsatz der Revisionswerberin wieder. Weiters sind dem angefochtenen Bescheid - umfangreiche - wörtliche Wiedergaben des von der Revisionswerberin beigebrachten Privatgutachtens und des von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachtens zu entnehmen. In der Folge findet sich im angefochtenen Bescheid auch die auszugsweise wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme der Revisionswerberin betreffend das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen.

Sodann folgt (beginnend ab Seite 28 des insgesamt 30 Seiten umfassenden Bescheides) die "rechtliche Erwägung" der belangten Behörde, in der zunächst Teile des für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblichen § 37 TJG dargestellt werden. Daran anschließend hält die belangte Behörde fest, dass die Beantwortung der Frage, ob der Wildstand der Landeskultur angemessen sei, einer Beurteilung des Vegetationszustandes im Revier bedürfe. Dieser sowie die eine der Größe und Lage des Reviers entsprechende Wild(ziel)dichte seien die primär heranzuziehenden Korrektive bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wildstandes. Stehe der "landeskulturell" angemessene Gesamtwildstand für die jeweilige Gattung fest, sei dieser dem vorhandenen Wildstand gegenüber zu stellen und seien die erforderlichen Abschüsse zur Erreichung bzw Erhaltung des "landeskulturell" angemessenen Gesamtwildstandes zu beantragen bzw von der Behörde festzusetzen. Bei der Verteilung der Abschüsse auf die einzelnen Klassen und Geschlechter sei auf einen natürlichen Altersaufbau und ein ausgewogenes zahlenmäßiges Geschlechterverhältnis Bedacht zu nehmen.

Zu den vorhandenen Wildschäden im Eigenjagdgebiet R liege ein forstfachliches Gutachten der Bezirksforstinspektion Landeck vor, nach dem eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 (ForstG 1975), bestehe. Dieses stelle die Revisionswerberin zwar durch ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten in Frage, ob in der gegenständlichen Eigenjagd tatsächlich eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses bestehe, sei aber Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemäß § 52 TJG. Im gegenständlichen Verfahren könne die Vorschreibung höherer Abschusszahlen auch ohne waldgefährdende Wildschäden im Sinne des § 52 Abs 2 TJG erfolgen, wenn dies im Interesse der Landeskultur bedingt sei.

Das grundsätzliche Vorliegen von Wildschäden ergebe sich aus dem genannten - schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten der Bezirksforstinspektion Landeck, diesem Gutachten sei aus Sicht der belangten Behörde im von der Revisionswerberin vorgelegten Privatgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden.

Zu den Beweisthemen, ob die Gesamtzahl des Rotwildes einen Mehrabschuss von 50 Stück Rotwild rechtfertige und ob die im Bescheid der BH verfügte Nebenbestimmung erforderlich sei, habe die belangte Behörde das erwähnte jagdfachliche Gutachten eingeholt. Aus diesem Gutachten ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass in der Eigenjagd R beim Rotwild von höheren Wildständen als von der Revisionswerberin angegeben auszugehen sei, weswegen die erstinstanzliche Vorschreibung des Abschusses von 200 Stück Rotwild zu Recht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe jedoch - den Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen entsprechend - eine abweichende Geschlechterverteilung festgesetzt, um eine effektive Reduktion des Rotwildbestandes zu gewährleisten. Dem jagdfachlichen Gutachten, aus dem sich auch ergebe, dass die von der BH verfügte zeitliche Abfolge der Abschüsse notwendig sei, um die Reduktionsziele zu erreichen, sei die Revisionswerberin (ebenfalls) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die von der Revisionswerberin beantragten Abschüsse bewilligt und die Auflage, die einen Abschuss von 30% Kahlwild bis anordne, bevor ein Hirsch der Klassen I, II oder III erlegt werden dürfe, ersatzlos behoben werde. Eventualiter beantragte die Revisionswerberin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol, das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG), mit im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an die Stelle der belangten Behörde getreten ist, legte die Verwaltungsakten - ebenso wie eine Stellungnahme der bescheiderlassenden Landesregierung - vor.

II. Rechtslage

§ 37 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 in der im

vorliegenden Fall noch anzuwendenden Stammfassung lautet:

"§ 37

Abschussplan

(1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.

(3) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
der ermittelte Wildstand,
b)
die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
c)
der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
d)
die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.

(4) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.

(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,

a) wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.

(9) Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,

a) eine zeitliche Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;

b) den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.

(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.

(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.

(13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen."

III. Erwägungen

1. Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt; die Beschwerdefrist iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung war am noch nicht abgelaufen. Es liegt daher ein Übergangsfall iSd § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG vor.

Gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe) sinngemäß.

2.1. Die Revisionswerberin rügt, dass die belangte Behörde das von der Erstbehörde festgelegte Geschlechterverhältnis geändert habe. Der Bescheid der BH sei aber nur insoweit angefochten worden, als er einen über den im Antrag der Revisionswerberin hinausgehenden Abschuss angeordnet habe. Der Abschuss sei trennbar, insoweit sei Teilrechtskraft eingetreten, es handle sich insoweit um mehrere selbstständige Teile, welche - soweit sie nicht angefochten wurden - der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde aufgrund von Teilrechtskraft entzogen seien. Dagegen habe die belangte Behörde verstoßen. Auch könne der der Revisionswerberin mit Bescheid vom zugestellte Abschussplan (zeitlich) nicht mehr erfüllt werden, dies hätte die belangte Behörde zu beachten gehabt.

2.2. Die Abschussplanung nach dem TJG hat - wie aus § 37 Abs 2 TJG ersichtlich - mit Rücksicht auf die Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur zu erfolgen. Auch ist bei der Erstellung des Abschussplanes im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse in benachbarten Jagdrevieren Bedacht zu nehmen. Insofern kann eine Änderung der Gesamtzahl des zu erlegenden Wildes auch eine Änderung des Verhältnisses zwischen den zu erlegenden männlichen und weiblichen Stücken erforderlich machen.

Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann ( mwH).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Jener Teil des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem dem Antrag der Revisionswerberin entsprochen wurde, ist von jenem Teil, der über diesen Antrag hinausgeht, nicht trennbar, zumal die von der Revisionswerberin in ihrer Berufung begehrte Änderung der Gesamtzahl der zu erlegenden Stücke auch Auswirkungen auf das Geschlechterverhältnis des zu erlegenden Wildes haben kann.

Daran vermag der Berufungsantrag der Revisionswerberin, mit dem ausdrücklich nur der von der BH über den Antrag der Revisionswerberin hinausgehend verfügte Mehrabschuss angefochten wurde, nichts zu ändern. Soweit die Revisionswerberin überdies vorbringt, dass eine Erfüllung des nunmehr vorgeschriebenen Abschussplanes wegen der nunmehr beginnenden Notzeit nicht möglich sei, ist für sie schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sie nicht näher darlegt, wie viele Abschüsse im vorliegend relevanten Jagdjahr bereits getätigt wurden und wie groß die Differenz zwischen den bereits erfolgten Abschüssen und den insgesamt zu tätigenden Abschüssen ist. Im Übrigen vermochte der bevorstehende Ablauf des Jagdjahres 2013/2014 die Behörde nicht davon zu entbinden, den Abschussplan iSd § 37 TJG festzusetzen (vgl dazu etwa ).

3.1. Die Revisionswerberin wendet sich auch gegen die auf § 37 Abs 9 lit a TJG gestützte Nebenbestimmung, mit der ein vorrangiger Abschuss von Kahlwild angeordnet wurde. Diese sei undeutlich und missverständlich und insbesondere nur im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung nachvollziehbar. Die Behörde lasse auch offen, was für den Fall gelten solle, dass bis nicht 30% des festgelegten Kahlwildabschusses vorgenommen worden sei. Eine Interpretation der Auflage dahingehend, dass mit dem Abschuss von mehrjährigen Hirschen erst dann begonnen werden dürfe, wenn 30% des festgesetzten Kahlwildabschusses erfolgt sei, finde im Gesetz keine Deckung.

§ 37 Abs 9 lit a TJG sei so zu verstehen, dass bestimmte Abschussquoten nach bestimmten Zeiten erfüllt sein müssten, nicht aber, dass Schusszeiten für bestimmte Wildarten, Geschlechter oder Altersklassen nach hinten verlegt würden.

3.2. Zum Einwand des nach Ansicht der Revisionswerberin undeutlich gehaltenen Spruches ist festzuhalten, dass dann, wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden kann und muss (). Ist jedoch der Inhalt eines zweifelhaften Spruches im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung nachvollziehbar, ist von keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen (vgl idS etwa , 0145).

Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist ersichtlich, dass die Auflage nur derart verstanden werden kann, als die BH einen Abschuss von Hirschen der Klasse I, II oder III erst nach erfolgtem Abschuss von 30% des festgesetzten Kahlwildabschusses zulassen wollte. Infolge der hinsichtlich der genannten Auflage erfolgten Abweisung der Berufung der Revisionswerberin wurde diese Auflage Teil des angefochtenen Bescheides, zumal eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dass dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, auch im gegebenen Fall als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (siehe etwa , und , beide mwH) und die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf die von der Erstbehörde verfügte zeitliche Abfolge hingewiesen hat. Der Inhalt der gegenständlichen Auflage ist somit im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung jedenfalls nachvollziehbar.

3.3. Mit § 37 Abs 9 lit a TJG ermöglicht es der Gesetzgeber den Jagdbehörden, zur Sicherstellung der Erfüllung des Abschussplanes eine zeitliche Abfolge der Abschüsse vorzusehen, soweit dies zur Erhaltung oder Herstellung des nach § 37 Abs 2 TJG angemessenen Wildstandes erforderlich ist. Nach § 37 Abs 2 TJG ist auch ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild zu berücksichtigen. Lässt in einem Jagdgebiet (wie vorliegend, was die Revision einräumt, iSd Gutachtens des Amtssachverständigen) der Abschuss von Kahlwild zu wünschen übrig, kann eine derartige Anordnung (auch) dahingehend lauten, dass zunächst eine gewisse Anzahl an weiblichen Stücken erlegt werden müssen, bevor der Abschuss von männlichen Stücken zulässig ist (vgl Abart , Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, Anm. 19 zu § 37). Ausgehend davon kann die angeordnete Nebenbestimmung nicht als rechtswidrig angesehen werden.

4.1. Die Revision rügt, dass bei der Befundaufnahme durch den jagdfachlichen Sachverständigen ein Vertreter der Revisionswerberin nicht beigezogen worden sei, auch habe die belangte Behörde die Anhörungspflicht des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters nur teilweise eingehalten, wodurch die gesetzlich vorgesehene Befassung von mit der Sachlage vertrauten Experten insoweit unterblieben sei, wobei die Einholung der vorgeschriebenen Anhörung zu einem anderen Bescheid hätte führen können. Mit diesem Vorbringen ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen.

4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Amtssachverständiger nämlich nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (vgl etwa mwH).

Ferner ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid, dass der zuständige Bezirksjagdbeirat in seiner Sitzung vom der im angefochtenen Bescheid erfolgten Vorschreibung einer zeitlichen Abfolge zugestimmt hat. Daraus kann entgegen der Revision aber nicht abgeleitet werden, dass der Bezirksjagdbeirat hinsichtlich der vom Antrag der Revisionswerberin abweichend festgesetzten Anzahl der Abschüsse nicht unterrichtet worden wäre. Ungeachtet dessen hat die Revisionswerberin auch nicht näher dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei einer Anhörung des Bezirksjagdbeirates oder des Hegemeisters hätte kommen können, weshalb der von der Revisionswerberin behauptete Verfahrensfehler nicht als wesentlich - und somit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führend - zu qualifizieren wäre.

5. Dennoch ist die Revision erfolgreich:

5.1. Die Revision führt (zusammengefasst) ins Treffen, dass Grundlage für den Abschussplan der tatsächliche Wildstand zu sein habe. Dieser sei auf Grundlage von Wildzählungen zu ermitteln. Weiche die Behörde bei der Festlegung der Abschüsse von diesen Zählungen ab, so bedürfe dies einer schlüssigen Begründung. Der beigezogene Amtssachverständige habe im Wesentlichen basierend auf statistischen Rechenmodellen dargelegt, dass der tatsächliche Wildstand höher sein müsse als jener, der durch Wildzählungen aufgenommen worden sei. Hierbei handle es sich aber um keine anerkannte Methode der Wildstandsermittlung, zumal der Sachverständige selbst in seinem Gutachten die Ermittlung der Wildstände im vorliegenden Fall als vorbildlich charakterisiert habe. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen über die Art und Weise der Zählungen, auch sei nicht ersichtlich, von welchem tatsächlichen Wildstand die belangte Behörde ausgehe. Ferner sei im angefochtenen Bescheid keine Waldverwüstung festgestellt worden, auf die im Gutachten des Amtssachverständigen Bezug genommen worden sei. Die Behörde hätte somit den tatsächlichen Wildstand in der verfahrensgegenständlichen Eigenjagd ermitteln müssen, da nur auf dessen Grundlage eine tragfähige und nachvollziehbare rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich sei. Ferner bestünden in der gegenständlichen Eigenjagd erhebliche Weiderechte, die belangte Behörde habe jedoch nicht festgestellt, wie viel Prozent der Schäden vom Weidevieh herrühren würden. Auf diese Frage sei im Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen - mit Ausnahme des Hinweises, dass der Weideeinfluss nur auf begrenzten Flächen von näherer Bedeutung sei, ohne diese Flächen näher zu definieren - nicht eingegangen worden. Weiters bringt die Revision vor, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, ab wann die belangte Behörde von einem "landeskulturell verträglichen" Rotwildbestand in der Eigenjagd R ausgehe.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass nach § 37 Abs 3 TJG im Abschussplan für Schalenwild nach den dort genannten weiteren Spezifikationen insbesondere der "ermittelte Wildstand" (lit a) anzugeben ist. Grundlage für jeden Abschussplan ist daher der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet (vgl dazu und zum Folgenden mwH). Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl ferner , und ). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukommt, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweicht, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen hat (siehe ). Weicht die Behörde - wie im Revisionsfall - von Zählergebnissen trotz Attestierung der "größten Sorgfalt" bei der Durchführung der Zählung ab, bedarf es daher einer schlüssigen Begründung für diese Vorgangsweise. In einem derartigen Fall wird die Behörde Feststellungen über die Art und Weise der erfolgten Zählung zu treffen haben, insbesondere von wem, wann und auf welche Weise die Zählungen durchgeführt wurden. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Zählung und der Verlässlichkeit der aus deren Ergebnissen abzuleitenden Wildstandsermittlung werden in der Regel - da es sich um die Beurteilung jagdfachlicher Fragen handelt - die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen notwendig machen. Dieser hätte gegebenenfalls auch darzulegen, warum aus fachlicher Sicht die Zählergebnisse unrichtig seien und in welchem Ausmaß (etwa infolge Berücksichtigung einer "Dunkelziffer") sie zu korrigieren wären, um der Behörde die Grundlagen für eine allfällige Entscheidung nach § 37 Abs 8 TJG zu liefern (; vgl zur Begründungspflicht auch ; ).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen hat, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht ( ua, mwH).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht weder jenen Anforderungen, die ein Abweichen von der beantragten Anzahl an Abschüssen rechtfertigen würden, noch hat sich die belangte Behörde mit den Einwänden der Revisionswerberin betreffend den durch Weidevieh verursachten Verbiss (vgl Seite 6 der Stellungnahme der Revisionswerberin, die am bei der belangten Behörde eingelangt ist) befasst. Daran vermag die Wiedergabe von großen Teilen des jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen nichts zu ändern, da eine derartige Wiedergabe eine Auseinandersetzung mit Einwendungen einer Partei nicht zu ersetzen vermag (). Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin wiederholt aufgeworfene Frage betreffend das in das benachbarte Ausland (Südtirol und die nahegelegene Schweiz) abwandernde Rotwild. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an Feststellungen, die sich mit der Art und Weise der im Vorfeld der Abschussplanerstellung durchgeführten Wildzählungen befassen, obgleich dies nach der dargestellten Rechtsprechung notwendig gewesen wäre, um von jenen Zählergebnissen, die die Revisionswerberin in ihrem Antrag festgehalten hat, abweichen zu können. Ebenso trifft der Einwand der Revision zu, wonach aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem vorhandenen Wildstand die belangte Behörde bei Festlegung der Abschusszahlen im angefochtenen Bescheid tatsächlich ausgegangen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass gemäß § 37 Abs 3 lit a TJG jedenfalls auch der ermittelte Wildstand im Abschussplan anzugeben ist.

Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid somit als derart mangelhaft begründet, dass eine nachprüfende (inhaltliche) Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht möglich ist. Er ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

5.3. Die Revision rügt weiters zu Recht, dass die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen hat, ab wann sie von einem "landeskulturell verträglichen" Wildstand hinsichtlich des Rotwildes in der von der Revisionswerberin gepachteten Eigenjagd ausgeht. Wie aus § 37 Abs 2 TJG ersichtlich ist die Abschussplanung (unter anderem) auch an den Interessen der Landeskultur zu orientieren und soll ein diesbezüglicher Wildstand erreicht werden. Der bloße Hinweis in der Bescheidbegründung, dass selbst bei nahezu optimalen Lebensräumen mit üppigem Äsungsangebot eine Wilddichte von 4 Stk/100 ha wegen landeskulturell nicht hinnehmbaren Wildschäden zu hoch sein könne, vermag diese fehlende Auseinandersetzung nicht zu ersetzen, wobei dem Bescheid auch keine nähere nachvollziehbare fachliche Begründung für diese Wilddichte entnommen werden kann; zudem ergibt sich aus dem besagten Wert auch nicht, welcher "landeskulturell verträgliche" Wildstand für die Eigenjagd der Revisionswerberin konkret gegeben ist.

IV. Ergebnis

1. Der Revision kommt aus den dargestellten Gründen Berechtigung zu. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Zum Primärantrag der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis vom , 2013/03/0004, verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nach (dem im vorliegenden Fall noch maßgeblichen) § 42 Abs 3a VwGG denklogisch jedenfalls einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides enthält. Ferner besteht nach der Rechtsprechung eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst dann, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Da bereits der (einen Aufhebungsantrag enthaltende) Primärantrag der Revisionswerberin erfolgreich war, war auf den (ebenfalls auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten) Eventualantrag der Revisionswerberin nicht mehr einzugehen. Wird dem Primärantrag entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014). Wien, am