VwGH 28.03.2012, 2009/08/0027
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/08/0263 E VwSlg 16930 A/2006 RS 5 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H U in Wien, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl und Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 3, 2. Stock, Top 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9-001944, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. Laurenz Strebl und der Vertreterin der belangten Behörde Dr. Reingard Schaler, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.305,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG gegenüber dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Notstandshilfebezugs für die Zeit vom bis zum widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 11.358,52 rückgefordert.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von bis mit Bezugsunterbrechungen von 15. September bis , von 18. Dezember bis und von bis Notstandshilfe bzw. einen Pensionsvorschuss auf Basis der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 16,03 täglich zuerkannt bekommen.
Seit sei der Beschwerdeführer an der Adresse Wien, K.-Gasse 2/31, als Hauptwohnsitz gemeldet. Seit sei Frau F. an der Adresse Wien, K.-Gasse 2/32, ebenfalls als Hauptwohnsitz, gemeldet. Als Unterkunftsgeber scheine im Melderegister jeweils Herr Ing. V., der Stiefvater von Frau F. auf. Die Wohnungen Top 31+32 der K.-Gasse 2 seien vor Jahren zusammengelegt worden, sodass seither eine einzige Wohnung im Ausmaß von 87 m2 mit drei Zimmern, einem Vorraum, Bad, WC und einer Küche, sowie mit zwei Eingängen und zwei Postkästen bestehe.
Zugang zu dieser Wohnung hätten der Beschwerdeführer sowie F. bereits seit November 2004 gehabt, jedoch sei die Wohnung zu dieser Zeit in einem renovierungsbedürftigen, nicht bewohnbaren Zustand gewesen. Nach seinen eigenen schriftlichen Angaben vom habe der Beschwerdeführer damals über keine eigene Wohnung mehr verfügt, da er seine bis dahin aufrechte Wohnmöglichkeit in Wien, M. Gasse 21, wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr habe halten können. F. habe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit Herrn Ing. V. das Verfügungsrecht über die Wohnung in Wien, K.-Gasse 2/31+32 gehabt und dem Beschwerdeführer, mit Zustimmung des Vermieters, eine Post- und Meldeadresse ab sowie das Übernachten in dieser Wohnung ermöglicht.
F. habe bei ihrer Befragung als Zeugin am angegeben, den Beschwerdeführer seit etwa dem Jahre 1990 zu kennen. Sie habe diesen als Freund bezeichnet, mit dem es im Zeitraum von 2001 bis Ende 2002 auch "Geschlechtsbeziehungen" gegeben habe. Da für F. als Zeugin die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bestanden habe, erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom , wonach es zu keinem Zeitpunkt "Geschlechtsbeziehungen" zwischen ihm und
F. gegeben hätte, widerlegt. Außerhalb des obigen Zeitraumes würden beide Personen übereinstimmend bestreiten, solche Beziehungen zu haben oder gehabt zu haben.
Die Wohnung K.-Gasse 2/31+32 sei von November 2004 bis Ende Mai 2005 durch den Beschwerdeführer, F. und Ing. V. renoviert worden. Die Renovierungskosten seien von F. und Ing. V. getragen worden. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer nur gelegentlich in dieser Wohnung übernachtet. Weder der Beschwerdeführer noch F. hätten vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für seine geleisteten Renovierungsarbeiten Entgelt erhalten hätte. Jedoch habe F. bei ihrer Befragung als Zeugin am glaubwürdig angegeben, vom Beschwerdeführer erst ab Juli 2006 Miete verlangt zu haben.
Laut dem von Herrn Ing. V. als Vermieter mit F. als Untermieterin am geschlossenen schriftlichen Mietvertrag sei die Wohnung K.-Gasse 2, Top 31+32 F. zur Gänze ab vermietet worden, gegen einen monatlichen Mietzins von EUR 300,00 und mit der ausdrücklichen Vertragsbestimmung (Punkt VI/2.), dass F. als Mieterin nicht berechtigt sei, die Wohnung ganz oder auch nur teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, Dritten zu überlassen. Ab Juni 2005 habe F. die nunmehr renovierte Wohnung tatsächlich bewohnt und die vereinbarte Miete bezahlt.
Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom aufgefordert worden sei, bekannt zu geben und nachzuweisen, wann er in die besagte Wohnung gezogen sei und diese tatsächlich genutzt habe, habe er diesbezüglich keine Angaben betreffend den Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2006 gemacht. F. habe angegeben, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Delogierung und seiner Schlafstätte bloß in einem "Souterrain-Lager" ab November 2004 ein Zimmer in der gegenständlichen Wohnung samt Mitbenutzung sämtlicher sonstiger Räume zur Verfügung gestellt zu haben. Die Wohnung sei vom Beschwerdeführer bereits damals bezogen worden. Demnach erscheine sein Vorbringen vom , dass F. erst Anfang 2006 angeboten habe, ihm ab März 2006 ein Zimmer der Wohnung unbefristet zu vermieten, nicht glaubwürdig.
Am sei von Ing. V. und F. eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum bestehenden Untermietvertrag geschlossen worden, wonach der Punkt VI/2 des Vertrages dahingehend abgeändert worden sei, dass der Beschwerdeführer die Wohnung mit F. teile, ordentlich gemeldet werde und an F. direkt einen monatlichen Wohnkostenbeitrag in der Höhe von EUR 200,-- leiste.
Nach den Angaben von F. seien durch diese monatliche Miete von EUR 200,-- die Nutzung des Zimmers des Beschwerdeführers, die Mitbenutzung der Wohnung und sein Anteil für Strom und Heizung abgedeckt. Die Kosten für Radio und Fernsehen trage sie allein und seien alle Verträge mit dem Stromlieferanten, Kabelfernsehen etc. betreffend die Wohnung von ihr geschlossen worden und würden diese auch von ihr bezahlt.
Der Beschwerdeführer gebe in seinem Schreiben vom an, ab März 2006 regelmäßig und in bar EUR 200,-
- an F. bezahlt und die diesbezüglichen Belege dem Arbeitsmarktservice vorgelegt zu haben. Diese von F. undatiert ausgestellten "Wohnungskostenbeitragerhaltsbestätigungen" seien dem Arbeitsmarktservice im Juni 2008 nur für die Monate Oktober 2007 bis Mai 2008 vorgelegt worden. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde im Schreiben vom habe der Beschwerdeführer den Nachweis für die von ihm behauptete Zahlung seines Wohnkostenbeitrags in den sonstigen Monaten nicht übermittelt. Überdies habe F. bei ihrer Befragung als Zeugin am im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers angegeben, dass sie erst ab Juli 2006 EUR 200,-- als Miete erhalten habe, weil der Beschwerdeführer bei der Renovierung tätig gewesen sei und kein Geld gehabt habe. Wahrscheinlich habe sie überdies - trotz gegenteiliger schriftlicher Bestätigung des Erhalts - keine Miete im Oktober 2007 erhalten, während der Beschwerdeführer durch Herzklappen- und Dreifach-Bypassoperation beeinträchtigt gewesen sei.
Demnach erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, ab März 2006 den Wohnkostenbeitrag an F. regelmäßig gezahlt zu haben, als nicht erwiesen. Zumindest seit Juni 2008 leiste er seinen Beitrag nicht mehr. F. gebe an, dass der Beschwerdeführer keine Schulden bei ihr habe. Eine Kündigung des Untermietvertrages ziehe sie nicht in Erwägung, und zwar aufgrund einer Anfang 2007 beim Beschwerdeführer diagnostizierten Herzerkrankung und folglich einer Herzoperation am und der daraus resultierenden verkürzten Lebenserwartung des Beschwerdeführers. F. habe nicht damit gerechnet, dass die Wohngemeinschaft so lange dauern werde, obwohl keine Befristung des Untermietvertrages vereinbart war.
Die Wohnung in der K.-Gasse 2, Top 31+32 habe aufgrund der Zusammenlegung zwei Postkästen, die getrennt benutzt würden und zwei benutzbare Eingänge. Benutzt werde wegen der Aufteilung der Wohnung aber hauptsächlich nur ein Eingang (Tür 31), der in den Raum führe, der als Vorzimmer/Küche diene. Bei Benützung der zweiten Wohnungstüre (Tür 32) werde sogleich in das Bad eingetreten. An das Vorzimmer/die Küche schließe das Wohnzimmer an, rechts davon befinde sich ein Zimmer, welches der Beamte des Arbeitsmarktservice bei seiner Erhebung vor Ort am , 7:30 Uhr, als Arbeitszimmer und beide Räume ohne Schlafmöglichkeit wahrgenommen habe. Links befinde sich ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett und dahinter das Bad samt WC, welches nur durch das Schlafzimmer erreichbar sei oder eben über den wenig benützten zweiten Eingang.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers vom habe er ein Zimmer in der Wohnung gemietet, das nur er benutze. Dort befänden sich auch seine Möbel, konkret sein Bett und seine Kleidung. Bei Bedarf benütze er sowohl das Badezimmer als auch die Küche. Ergänzend dazu habe jedoch F. als Zeugin am angeführt, dass der Beschwerdeführer überdies das Wohnzimmer, in welchem sich der Fernseher, das Videogerät, der CD-Player sowie Bücher und Sachen von F. befänden, ebenfalls benützen würde und dort auch in einem Kasten Sachen von ihm lagern würden. Während der Phase nach der Herzoperation () habe er zur Erleichterung auch sitzend im Wohnzimmer geschlafen, anstatt wie sonst in seinem Zimmer. In dieser Phase habe F. in ihrem Zimmer bei offener Tür geschlafen, um zu hören, ob der Beschwerdeführer noch atmen würde, beziehungsweise um etwaige Komplikationen zu bemerken. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass der Erhebungsbeamte am 19. März um 7:30 Uhr das Bettzeug in seinem Zimmer unverständlicherweise übersehen und das Zimmer als Arbeitszimmer ohne Schlafmöglichkeit deklariert habe, so erscheine dies dennoch als erwiesen, weil F. in ihrer Sachverhaltsdarstellung detailliert die darin befindlichen und dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Gegenstände aufgezählt und explizit angeführt habe, dass die alte Couch, auf welcher der Beschwerdeführer vor seiner Operation noch geschlafen habe, entsorgt worden sei, weil sie danach für ihn nicht mehr "beschlafbar" gewesen wäre. Weiters habe F. angegeben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Operation am besten sehr hoch liege, um den Druck auf der Brust und den intensiven Puls nicht so zu spüren; er schlafe seither auf der Couch im Wohnzimmer. Nach dem Aufstehen räume er das Bettzeug weg. So sei es auch bei der Besichtigung am geschehen. Mangels Schlafmöglichkeit im Zimmer des Beschwerdeführers sei dessen Vorbringen, übereinstimmend mit jenem von F., dass er in seinem Zimmer schlafe, zumindest ab Juli 2007 nicht glaubwürdig und daher nicht erwiesen. Dies könne auch als Hinweis für die gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers herangezogen werden, in welchem sich Betten befänden. Außerdem würde der Beschwerdeführer regelmäßig durch dieses Zimmer gehen, um in das Bad und zur Toilette zu gelangen, und bewahre F. in diesem Zimmer auch die Kleidung des Beschwerdeführers auf.
Dass es sich, wie vom Beschwerdeführer angegeben, im Wesentlichen um die Überlassung eines Zimmers in der Wohnung von F. handle, werde weder durch die festgestellten Benützungsmodalitäten bestätigt, noch durch die am geschlossene Zusatzvereinbarung zum Untermietvertrag, wonach der Beschwerdeführer die Wohnung mit F. teile.
Ab Mitte Mai 2008 habe F. dem Beschwerdeführer für die Anschaffung der notwendigen Medikamente Geld gegeben und diese auch eingekauft, da der Beschwerdeführer infolge der Einstellung des Leistungsbezuges nicht mehr krankenversichert gewesen sei. Er werde von seiner Familie und seinen Freunden finanziell unterstützt. Zur Aussage von F. in deren Sachverhaltsdarstellung, "Sie wisse nicht mehr worauf Sie noch verzichten könne", habe sie am ergänzend angegeben, dass ihr die monatlichen EUR 200,-- an Miete, die der Beschwerdeführer seit Juni 2008 nicht mehr leiste, abgehen würden, da sie ihren Sohn aufgrund dessen niedrigen Einkommens finanziell unterstütze und selbst noch einen Kredit zurückzuzahlen habe.
Der Beschwerdeführer gebe in seiner schriftlichen Äußerung vom an, für seine persönlichen Lebenshaltungskosten aufzukommen, selbst einzukaufen, seine Wäsche unter Verwendung eines eigenen Waschpulvers zu waschen, das Geschirr, das Fenster in seinem Zimmer etc. selbst zu reinigen. Nach der Benützung der Küche oder des Bades werde keine Unordnung hinterlassen und er reinige regelmäßig die Badewanne und die Toilette. Ergänzend dazu habe F. am angegeben, für die Putzmittel allein aufzukommen. Die Putzarbeiten in der Wohnung erledige sie für alle Räume, ausgenommen in jenem Zimmer, in welchem die Möbel des Beschwerdeführers stünden. Im Badezimmer gebe es eine Waschmaschine. F. wasche und bügle nur die eigene Wäsche. Die Lebensmitteleinkäufe tätige und bezahle jeder/jede für sich. Gekocht werde vielleicht zweimal in der Woche, es werde oft kalt gegessen, doch werde schon immer wieder auch einmal gemeinsam gegessen, bzw. das vom anderen zubereitete Essen geteilt. Es gebe einen Kühlschrank und einen Lebensmittelschrank, welche zwar gemeinsam benützt würden, doch habe der Beschwerdeführer eigenes Geschirr, welches nur er benutze.
Dass der Beschwerdeführer und F. die Freizeit nicht miteinander verbringen würden, sei dadurch zum Teil widerlegt, als der Beschwerdeführer gegenüber dem Erhebungsorgan am angegeben habe, dass er manchmal gemeinsam mit F. einkaufe, gemeinsam koche sowie Gäste einlade und für diese koche. F. habe auch angegeben, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam ab und zu ein Lokal zu besuchen.
Es gebe keine gemeinsamen Hobbies. F. verbringe ihre Freizeit überwiegend mit der Familie und anderen Freunden.
F. habe laut den EDV-Eintragungen beim Arbeitsmarktservice Wien H am vorgesprochen, um für den Beschwerdeführer Krankmeldungen abzugeben, weil er gesundheitliche Probleme habe. Am habe sie dem Arbeitsmarktservice telefonisch den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers gemeldet, am habe sie den Beschwerdeführer zur Akteneinsicht beim Arbeitsmarktservice begleitet und am für ihn Unterlagen vorgelegt, da ihm dies aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht möglich gewesen wäre. F. bestreite, sich - wie vom Arbeitsmarktservice eingetragen - gegenüber den Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausgegeben zu haben, sondern habe diesen als Freund bezeichnet. Sie habe dazu trotz Aufforderung durch die belangte Behörde im Schreiben vom keine Stellungnahme abgegeben, auch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer laut ärztlichem Befundbericht vom angegeben habe, mit einer Lebensgefährtin zu leben.
Weiters habe F. angegeben, den Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation nicht aus der Wohnung werfen zu wollen. Sie hoffe, dass das laufende Pensionsverfahren des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten ausgehe und dieser dann seine Untermietleistungen wieder erbringen könne. In ihrem Privatleben erlebe sie den Beschwerdeführer nicht als störend.
Weder aus der Aktenlage, noch nach den EDV-Eintragungen des Arbeitsmarktservice sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice die Wohn- und/oder Lebensgemeinschaft mit F. ab Juni 2005 mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung das Vorliegen einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit F. bestritten, aber das Bestehen einer Wohngemeinschaft bestätigt. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn verneine er.
Das Wesen der Lebensgemeinschaft werde in Lehre und Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handle, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei - wie auch in einer Ehe - das eine oder andere Merkmal fehlen könne.
Das Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft könne zumindest ab dem Jahr 2003 nicht als erwiesen angesehen werden.
Das Bestehen einer Wohngemeinschaft ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer und F. in derselben Wohnung seit ihren Hauptwohnsitz hätten und dort auch gemeinsam gelebt hätten. Der "Zusammenschluss" des Beschwerdeführers mit F. gehe über den Zweck des kostengünstigen Wohnens und einer lediglich räumlichen Gemeinschaft hinaus, da auch eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung bestehe.
Von einer Wirtschaftsgemeinschaft sei dann die Rede, wenn die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten würden, das heiße, die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwendeten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Lebensgemeinschaft reiche für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete. Gerade dieser Fall liege nach den bisher angeführten Feststellungen vor. Der Beschwerdeführer teile mit F. jedenfalls die Wohnungsmiets- und Lebenshaltungskosten (Strom, Gas, teilweise auch die Lebensmittel, da keine getrennte Lebensmittelhaltung bestehe). Im Zeitraum von bis Juni 2006 sowie im Oktober 2007 habe F. diese Kosten alleine getragen, ohne dass im äquivalenten Ausmaß dadurch Schulden für den Beschwerdeführer entstanden wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um ein Untermietverhältnis für ein Zimmer und die Mitbenützung von Küche und Bad handle, sei nach den Benützungsmodalitäten und der schriftlichen Zusatzvereinbarung nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine Schlafgelegenheit in seinem Zimmer; Schlafgelegenheiten seien nur eine Couch im Wohnzimmer oder ein Doppelbett im Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer nutze sämtliche Räume der Wohnung, auch das Schlafzimmer, um ins Bad und zur Toilette zu gelangen. Ein ausschließlich nur F. als Privatbereich zur Verfügung stehender Wohnbereich sei daher nicht erkennbar.
Aus verschiedenen Gründen trage F. die Miete und die sonstigen Wohnungskosten für die gemeinsam genutzte Wohnung zeitweise auch allein, etwa weil der Beschwerdeführer kein Geld habe, von Obdachlosigkeit bedroht sei, keine sonstige Post- und Meldeadresse habe und gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dennoch habe sie bis dato nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausziehe.
Auch wenn kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolge, dass jeder seinen Teil beitrage, liege in F.s Übernahme der gesamten Wohnungskosten und der teilweisen Lebenshaltungskosten genau jene finanzielle Unterstützung vor, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichne und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige. Demnach liege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Wirtschaftsgemeinschaft vor.
Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beschränke sich nicht auf die materielle Seite, sondern sollen die Lebensgefährten "Freud und Leid miteinander teilen". Die Partner würden einander Beistand und Dienste "leisten" und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und zur Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilhaben.
F. habe dem Beschwerdeführer dadurch Beistand geleistet, indem sie ihm auch ohne Entgelt eine Wohngelegenheit ab Juni 2005 gegeben habe, um seine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Nach dem Auftreten seiner Krankheit habe sie notwendige Medikamente besorgt und gegebenenfalls auch bezahlt sowie Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice für ihn erledigt. Trotz Nutzung der gesamten Wohnung durch den Beschwerdeführer habe F. überwiegend die Putzarbeiten verrichtet. Ihre Freizeit verbrächten der Beschwerdeführer und F. zum Teil miteinander, indem sie Gäste einladen und für diese gemeinsam kochen würden. Ab und zu werde auch ein Lokal gemeinsam besucht.
Es werde somit einander finanzieller und persönlicher sowie solidarischer Beistand geleistet, wie es für ein Zusammenleben von Ehegatten typisch sei. Es liege keine getrennte räumliche Nutzung der Wohnung, keine getrennte Haushaltsführung, keine getrennte Lebensmittelhaltung und keine getrennte Verbringung der Freizeit vor. Auch habe F. den Beschwerdeführer nicht ersucht, aus der Wohnung auszuziehen, obwohl er aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation keinen oder nur einen eingeschränkten Beitrag zur Haushaltsführung und deren Kosten beisteuern könne.
In einer Gesamtschau liege somit ein äußeres Erscheinungsbild des Zusammenlebens vor, das für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spreche und über eine bloße Freundschaft oder Wohngemeinschaft hinausgehe. Diese Einschätzung teile der Beschwerdeführer auch selbst, wenn er laut ärztlichem Befundbericht vom im Rahmen der Sozialanamnese angegeben habe, mit einer Lebensgefährtin zu leben.
Notstandshilfe sei nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung stehe und sich in Notlage befinde. Notlage liege vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreiche. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Dessen Einkommen sei nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde im Detail dar, welcher anzurechnende Betrag sich aus dem jeweils relevanten Monatsnettoeinkommen von F. ergab. Da dieser täglich anzurechnende Betrag den theoretischen täglichen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers überstieg, errechnete die belangte Behörde insgesamt einen rückzufordernden Betrag von EUR 11.358,52.
Die Verpflichtung zum Widerruf der Notstandshilfe und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG auch zur Rückforderung ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice entgegen der ihn nach § 50 AlVG treffenden Meldeverpflichtung nicht innerhalb einer Woche die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft und das Einkommen seiner Lebensgefährtin aus einer Beschäftigung gemeldet habe.
Der Beschwerdeführer sei ab in seinen bisherigen Leistungsanträgen explizit auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Er habe durch seine Unterschrift nachweislich zur Kenntnis genommen, dass für ihn die Verpflichtung bestehe, dem Arbeitsmarktservice den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort zu melden sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen, wozu auch eine Lebensgefährtin zähle, spätestens innerhalb einer Woche zu melden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen oder die Bemessung des Arbeitslosengelds rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengelds bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Die §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.
Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idF BGBl. Nr. 388/1989 liegt Notlage vor, wenn das Einkommen (§ 36a AlVG) des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen ihm und F. Er habe von Anfang an offengelegt, dass er an der selben Adresse wie F. wohne. Tatsächlich handle es sich jedoch um eine bloße Wohngemeinschaft, die mit einer Lebensgemeinschaft nichts zu tun habe. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer lediglich in ganz bestimmten spezifischen Teilen der Wohnung der F. wohne und hierfür monatlich EUR 200,-- als Wohnungskostenbeitrag bezahle. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der Beschwerdeführer nur einen bestimmten Teil der Wohnung selbst benutze und auch die übrigen Einrichtungen wie etwa Waschmöglichkeiten etc. nur zu bestimmten Zeiten nutze und dies exakt zwischen den beiden Bewohnern geregelt sei. Die "fehlerhafte Ermessensentscheidung" der belangten Behörde zeige sich auch darin, dass für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht das Bestehen einer bloßen Hausgemeinschaft nach Art einer Wohngemeinschaft ausreiche.
Die belangte Behörde lege auch im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Argumente für eine Lebensgemeinschaft vor, welche eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers für die von ihm bezogene Notstandshilfe auslösen würde. Bemerkenswert sei, dass die belangte Behörde selbst von einer bestehenden Wohngemeinschaft ausgehe und keineswegs von einer Lebensgemeinschaft. So heiße es im angefochtenen Bescheid, dass F. nicht damit gerechnet habe, dass die Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer so lange dauern würde, obwohl keine Befristung des Untermietvertrags vereinbart worden war.
Erstaunlich sei die "Ermessensentscheidung" der belangten Behörde dahingehend, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegen würde, auch deshalb, weil diese selbst feststelle, dass jede der beiden genannten Personen Lebensmitteleinkäufe stets selbst tätige und auch bezahle, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Geschirr und eigene Töpfe benutze, und dass es keine Hobbies gebe, die zusammen ausgeübt würden. Es handle sich dabei jedoch um wesentliche Merkmale, die eine Lebensgemeinschaft prägen würden. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des bloßen Bestehens einer einfachen Wohngemeinschaft ein Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die bezogene Notstandshilfe nicht bestünde. Gerade der eheähnliche Zustand, der eine Lebensgemeinschaft auszeichne, bestehe zwischen den beiden beteiligten Personen nicht, das typische Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens existiere nicht. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass vom Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft zumindest ab dem Jahr 2003 nicht ausgegangen werden könne.
Gerade in der von der belangten Behörde angesprochenen Gesamtschau liege kein äußeres Erscheinungsbild eines als Lebensgefährten zusammenlebenden Paares vor.
3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder bei der Beurteilung, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, noch bei der Anrechnung des Partnereinkommens auf den Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0081).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0065). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt bereits die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0130).
4. Im Beschwerdefall steht das Vorliegen einer Wohngemeinschaft außer Streit; eine Geschlechtsgemeinschaft - im hier relevanten Zeitraum - wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter anderem festgestellt, dass ab eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und F. über die Zahlung eines monatlichen pauschalen "Wohnungskostenbeitrags" (Miete) von EUR 200,-- bestand, wobei F. jedoch die Wohnungskosten bis Juli 2006 und im Oktober 2007 (sowie im hier nicht mehr relevanten Zeitraum ab Juni 2008) alleine getragen hat, ohne dass für den Beschwerdeführer dadurch Schulden entstanden wären. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass in der zeitweisen Übernahme der gesamten Wohnkosten und der teilweisen Lebenshaltungskosten durch F. - aus verschiedenen Gründen, unter anderem wegen der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers oder dessen beeinträchtigten Gesundheitszustands - genau jene finanzielle Unterstützung des anderen Partners liegt, die eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet.
Soweit der Beschwerdeführer - obgleich er das Vorliegen einer Wohngemeinschaft einräumt - in seiner Beschwerde Ausführungen zur Nutzung der einzelnen Räume der gemeinsamen Wohnung macht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, ohne jedoch darzulegen, dass die Feststellungen auf einer mangelhaften Beweiswürdigung beruhen würden.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Gesamtbildes der von ihr festgestellten Umstände - insbesondere der umfassenden Wohngemeinschaft und der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch zeitweise Übernahme der gesamten Wohnkosten sowie auch der teilweise gemeinsamen Lebensgestaltung etwa durch gemeinsames Kochen oder Gästeeinladungen - vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen ist. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Umstände, dass keine gemeinsamen Hobbies vorliegen, dass der Beschwerdeführer Lebensmitteleinkäufe selbst tätige und bezahle und dass er sein eigenes Geschirr benutze, vermögen an diesem Gesamtbild nichts zu ändern.
5. Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Behörde ausgehend vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit F. deren - vom Beschwerdeführer entgegen der ihn nach § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Pflicht nicht gemeldetes -
Einkommen auf den Notstandshilfeanspruch angerechnet und den Überbezug gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen sowie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe zurückgefordert hat. Die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009080027.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-89539