VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K H in Wien, vertreten durch Dr. Christian Klemm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9-002410, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1945 geborene Beschwerdeführer bezieht seit November 1994 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 15. Juli bis ausgesprochen und keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. gewährt.
In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS (in der Folge: AMS) am 18. Jänner, 16. März, 9., 16. und 31. Mai sowie am Betreuungspläne vereinbart und eigenhändig unterschrieben habe, mit dem Inhalt, dass er Berufserfahrung als "Bauleiter (Ing.), Oberbauleiter und Projektmanager" habe und eine Vollzeitstelle als "Bauleiter (Ing.)" in Wien, Bezirk Mödling und Schwechat suche. Am sei ihm vom AMS eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Baustellenabwicklung mit Außendiensttätigkeit beim Dienstgeber H mit möglichem Arbeitsantritt zugewiesen worden. Das Dienstverhältnis sei nicht zu Stande gekommen.
Dazu setzte die belangte Behörde wie folgt fort (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Mit ist in den zu Ihrer Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice ein Bericht der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung, welche unter anderem Dienstgeber im Auftrag des Arbeitsmarktservice betreut, über den Verlauf bzw. Ausgang Ihres Bewerbungsgespräches beim G-Installationsunternehmen (H), Wien (am um 09:00) ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass Sie zum vereinbarten Zeitpunkt pünktlich erschienen sind und einwilligten, dass der Mitarbeiter der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung und Sie gemeinsam den Termin bei Herrn (H) wahrnehmen. Das eigentliche Bewerbungsgespräch war vom lauten, polternden Verhalten Ihrerseits und Ihrer Ansicht, dass Sie von der Installationsbranche überhaupt keine Ahnung haben, dominiert. Ermunterungen, Sie könnten doch für Nebentätigkeiten - wie beispielsweise Abfahren der Baustellen, Koordinationsaufgaben, Materialbestellungen - zur Verfügung stehen, würgten Sie immer wieder lautstark mit der Argumentation, Sie hätten von der Installationsbranche keine Ahnung, ab. Sie könnten auch keine Pläne rund um das Thema Installationen lesen, sondern eben nur Baupläne. Zitierende Aussage Ihrerseits: 'Das hat ja keinen Sinn, wenn ich nach drei Tagen wieder gehe'
Es wird weiters in diesem Bericht zusammenfassend angegeben, dass Ihr eher lautes, dominierendes Auftreten - ohne dabei den Gesprächspartner aussprechen zu lassen - nicht dazu angetan war, in Bewerbungssituationen von potenziellen Dienstgebern einen Vertrauensvorschuss zu erlangen.
In dem zu Ihrer Person geführten Papierakt ist mit Datum ein Schreiben der Firma (H) ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass Sie mit Bestimmtheit über das von der, Firma (H) benötigte Grundwissen verfügen und dieses im Zuge der von der Firma angebotenen Tätigkeit nach entsprechender Einschulung auch einbringen können. Ihre eher abwartende bis einschränkende Haltung gegenüber des von der Firma (H) angebotenen. Arbeitsverhältnis wird mit Ihrer Unsicherheit erklärt.
Laut Rückruf der (belangten Behörde) am bei der Firma (H) erklärt Hr. (H) unter anderem, dass Sie zweimal vorgesprochen hätten, einmal in Begleitung und am selben Tag nochmals allein.
Hr. (H) führt aus, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um Baustellenbetreuung, dh. Auslieferung von benötigten Materialien (fehlendes Werkzeug, Baumaterial) an die Baustellen der Firma (H) handelte.
Er weist darauf hin, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Hilfstätigkeit gehandelt hat, für die Sie seiner Meinung entsprechend Ihren Angaben eventuell überqualifiziert gewesen wären, nichts desto trotz hätte er Sie auf jeden Fall eingestellt und Sie hätten die Möglichkeit gehabt, im Zuge der Arbeit sich das notwendige Wissen anzueignen. Sie hätten während des Vorstellungsgespräches angegeben, dass Sie im Bereich Installationen keinerlei Praxis haben und daher Ihrer Meinung nach nicht geeignet wären für diese Stelle.
Laut einer mit Ihnen am aufgenommen Niederschrift geben Sie unter anderem an, dass während des Vorstellungsgespräches die völlige Unqualifiziertheit des Stellenangebotes dokumentiert wurde und ein Nichtfachmann der Installationsbranche nicht in der Lage sei, Materialbestellungen mangels Sachkenntnisse durchzuführen.
Am wurden Ihnen nachweislich die Stellungnahme der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung vom , die Stellungnahme der Firma (H) vom und der Aktenvermerk der Berufungsabteilung bezüglich der telefonischen Rückfrage bei der Firma (H) vom mit der Aufforderung übermittelt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, was Sie mit Schreiben vom taten.
In diesem Schreiben führen Sie unter anderem an, dass Ihnen die Stellungnahme der Firma (H) nicht bekannt war und nunmehr erkennbar in offenbar vorsätzlicher Schädigungsabsicht seit vorenthalten wurde, sofern dieses Schreiben überhaupt von der Firma (H) verfasst worden ist, was nicht nachvollziehbar ist. Es sei weder schlüssig noch glaubhaft, dass Herr (H) Ihnen am schriftlich mit Firmenstampiglie die Nichteinstellung bestätigt und zwei Wochen danach anlasslos ein Schreiben an diese Gesellschaft richtet.
Auf die Ausführungen des Herrn (H) in dem Schreiben ist nicht näher einzugehen, da nicht erkennbar ist, welche Tätigkeit er denn benötigt oder anbietet, für psychosoziale Einschätzungen fehlt ihm wahrscheinlich die Qualifikation.
Es bestehe daher der dringende Verdacht der Beweismittelfälschung und der offensichtlichen Drucksausübung der verschiedensten Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice auf Herrn (H), unabhängig davon, dass ein nachträglich verfasstes Schreiben nicht Grundlage des Bescheides und seiner Begründung war. Zum Mail des Herrn S von der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung kann im Detail dazu nicht Stellung genommen werden, da Sie gegen das Unternehmen sowie gegen die Mitarbeiter Schadenersatzklage und Strafanzeige erstattet haben.
Zum Aktenvermerk vom Herrn P/Herrn (H) erübrigt sich eine Stellungnahme, die Angaben des Herrn (H) sind unrichtig und sind dies im einschlägigen Schriftverkehr und auch in der Berufung abgehandelt.
Der Inhalt der Darstellung des Herrn (H) in diesem Schreiben ist mit seinen Ausführungen bei und während des Bewerbungsgespräches nicht übereinstimmend, es wurde ein Mitarbeiter für die Baustellenabwicklung gesucht und hat der Mitarbeiter S auf Ihr Befragen behauptet, dass die Firma einen bautechnischen Mitarbeiter explizit sucht. Hr. (H) hat weder eine Einstellung in welcher Form auch immer angeboten und bereits vor Ende des Gespräches das Formular des Arbeitsmarktservice ausgefüllt mit Nichteinstellung, Stempel und Unterschrift, auch wurde weder über Bezüge noch sonstigen Tätigkeiten gesprochen, auch nicht, womit Sie denn hätten ausliefern sollen."
Im Weiteren führte die belangte Behörde zunächst neben Hinweis auf § 9 Abs. 3 AlVG aus, dass die zugewiesene Stelle dem seit November im Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer laut der Stellenbeschreibung und seinen Angaben in den Betreuungsplänen zumutbar gewesen sei. Entgegen dem Berufungseinwand hätten die Mitarbeiter des AMS auch keinesfalls vorsätzlich gesetzwidrig und seine Rechte absichtlich schädigend es unterlassen hätten, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sondern sei ihm im Zuge der Verhandlung "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" am die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wie ihm auch am die Stellungnahme der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung vom , die Stellungnahme der Firma H vom und der Aktenvermerk der Berufungsabteilung bezüglich der telefonischen Rücksprache bei der Firma H vom zur Kenntnis gebracht worden sei. In seinem Schreiben vom habe er dazu vorgebracht, dass nicht erkennbar gewesen sei, welche Tätigkeit die Firma H benötige, der dringende Verdacht der Beweismittelfälschung bestehe und er gegen die Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung Schadenersatzklage und Strafanzeige erstattet habe.
Zur Annahme der - für den Beschwerdefall relevanten - Vereitelung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer setzte die belangte Behörde fort, dass die Stellungnahmen der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung vom und der Firma H vom wie auch der Aktenvermerk vom bezüglich der telefonischen Rückfrage bei der Firma H keinerlei Hinweise auf eine allfällige Beweismittelfälschung erkennen lassen würden; deren Inhalt lasse insgesamt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während des Vorstellungsgespräches das Zustandekommen dieser zugewiesenen zumutbaren Stelle vereitelt habe. Der Erfolg eines Vorstellungsgespräches der für einen Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung darin bestehe, dass eine zugewiesene zumutbare Stelle auch zu einem vollversicherten Dienstverhältnis führe, hänge natürlich vom Wunsch des sich Vorstellenden ab, die zugewiesene zumutbare Stelle auch annehmen zu wollen. Den ausführlichen Berufungseinwendungen sei nicht zu entnehmen und werde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er im Zuge des Vorstellungsgespräches tatsächlich angeführt habe, jederzeit bereit zu sein, diese Stelle auch anzunehmen; dieser habe durch sein Verhalten, welches den Erfolg seiner Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte mache, den potenziellen Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG idF I Nr. 77/2004 verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 ist ein Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalberaters ganz oder teilweise nachzusehen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der versicherten Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, dass Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0224).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG als erfüllt angesehen.
Soweit er sich dazu zusammengefasst gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zum Vorstellungsgespräch beim potenziellen Arbeitgeber wendet, die Unterlassung der diesbezüglichen Einvernahme von H und S als Zeugen rügt und die Beweiswürdigung bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Behörde darf grundsätzlich auch das Ergebnis telefonischer Erhebungen bei ihrer Entscheidung verwerten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0023, mwN).
Unter Beachtung der genannten Grundsätze kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie zum festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers auf die ausführlichen Erhebungsergebnisse beim potenziellen Arbeitgeber und der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung stützt und angesichts der vom Beschwerdeführer dagegen im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände als Ergebnis ihrer Argumentation keine Anhaltspunkte für den Standpunkt des Beschwerdeführers als gegeben sieht. Der Beschwerdeführer kann mit dem von ihm ins Treffen geführten, teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen aus den Stellungnahmen von H insbesondere dessen eindeutige und relevante Angabe am , wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber beim Bewerbungsgespräch dargestellt habe, für das Angebot auf Grund der (Über)Qualifizierung des Beschwerdeführers nicht geeignet zu sein, nicht widerlegen. Auch die Angabe von H am (und somit nach dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) gegenüber dem AMS ("Sollte sich (der Beschwerdeführer) dazu entschließen, das Jobangebot anzunehmen, würde ich Sie um Rücksprache ersuchen …), womit eine Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wird (deren Zustandekommen wurde auch nicht behauptet), kann weder Zweifel an dessen Angaben über den Ablauf des Bewerbungsgespräches noch die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, wie die nunmehr begehrten Zeugeneinvernahmen begründen.
Vor dem Hintergrund der Betreuungspläne und der - ebenso unstrittigen - dem Beschwerdeführer bei der Zuweisung zugegangenen Informationen über die Beschäftigung sowie der unbekämpften Feststellung, wonach es sich bei den angebotenen Tätigkeiten um Hilfstätigkeiten gehandelt hat, bestehen auch keine Zweifel an der Zumutbarkeit derselben im Sinn von § 9 AlVG. Dem behaupteten Fehlen des Zuganges einer Stellenbeschreibung bzw. eines Anforderungsprofiles kommt damit keine Bedeutung zu.
Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auf Grundlage ihrer schlüssigen und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Begründung zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch (wobei er auch nicht erklärt hat, zur jederzeitigen Annahme der Stelle bereit zu sein, und dadurch evident in Kauf genommen hat, dass der potenzielle Arbeitgeber daraus ein mangelndes Interesse des Bewerbers ableiten konnte) den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt hat.
3. Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-89535