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VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0017

VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0017

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/08/0032 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-327373/0001- II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: B Z z.Hd. Pointecker Steuerberatung KEG in 4780 Schärding, Alfred Kubin Straße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom stellte die OÖ Gebietskrankenkasse fest, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kommanditist und Prokurist der L KG in der Zeit ab als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

Mit Schreiben vom übermittelte der Vertreter des Mitbeteiligten der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt den Gesellschaftsvertrag der L KG mit der "Bitte um Prüfung und bescheidmäßige Festsetzung gem. § 194a GSVG", ob der Mitbeteiligte als Kommanditist und Prokurist versicherungspflichtig laut GSVG sei.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom gemäß § 194a GSVG fest, dass die Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten als Kommanditist der L KG keine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle.

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, der Mitbeteiligte unterliege aufgrund der Erwerbstätigkeit als Kommanditist als persönlich und wirtschaftlich abhängiger Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG. Der Bestand der Pflichtversicherung nach dem ASVG ab sei mit Bescheid der OÖ Gebietskrankenkasse vom rechtskräftig festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dem Einspruch mit Bescheid vom mit der Maßgabe keine Folge, als festgestellt werde, dass die Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten als Kommanditist der L KG für die Zeit vom bis keine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die OÖ Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom festgestellt, dass der Mitbeteiligte ab als Dienstnehmer der Vollversicherung unterliege. Aus dem Akteninhalt gehe unstrittig hervor, dass ab dem keine Dienstnehmereigenschaft mehr vorliege. Es sei demnach davon auszugehen, dass eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für den Zeitraum vom bis zur Abmeldung am rechtskräftig festgestellt worden sei; demzufolge könne für diesen Zeitraum für dieselbe Tätigkeit nicht auch eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegen; diese sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich subsidiär.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Oktober bis nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Hinsichtlich des Zeitraumes bis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann zurückverwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte sei seit Kommanditist der L KG. Die OÖ Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom festgestellt, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kommanditist und Prokurist der L KG ab als Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterlegen sei. Da der Mitbeteiligte gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben habe, sei dieser Bescheid für den Zeitraum 1. Oktober bis (dem Datum der Bescheiderlassung) in Rechtskraft erwachsen. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei somit im Zeitraum vom 1. Oktober bis ausgeschlossen. Die Rechtskraft des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse umfasse lediglich den Zeitraum vom 1. Oktober bis . Der Landeshauptmann hätte sich daher mit den Einwänden des Mitbeteiligten gegen die Feststellung seiner Dienstnehmereigenschaft auseinandersetzen und bei Bedarf ergänzend ermitteln müssen. Zwar bewirke eine bescheidmäßige oder eine unstrittige faktische Einbeziehung in die Versicherungspflicht nach dem ASVG, dass eine Pflichtversicherung aufgrund derselben Tätigkeit nach GSVG ausgeschlossen sei. Sobald - wie hier - kein rechtskräftiger Bescheid wirke und die faktische Einbeziehung bestritten sei, gelte dies aber nicht. Die bisherigen Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere zur Frage der Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten würden nicht ausreichen, sodass der Einspruchsbescheid im genannten Umfang zu beheben sei.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom dem Einspruch (neuerlich) keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass festgestellt werde, dass die Erwerbstätigkeit des Mitbeteiligten als Kommanditist bei der L KG für die Zeit vom bis keine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßigen Abspruch entfalte ihre Wirkung auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der OÖ Gebietskrankenkasse vom habe diese daher auch über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG für die Zukunft, und zwar bis zur maßgebenden Änderung der Sach- oder Rechtslage abgesprochen. Der Mitbeteiligte habe im Zeitraum vom bis keine Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern lediglich das Unberücksichtigtlassen wesentlicher Aspekte des Gesellschaftsverhältnisses durch die Gebietskrankenkasse eingewendet. Diese Argumente hätte er aber im Verfahren vor der Gebietskrankenkasse bzw. in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren und nicht im Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt geltend machen müssen. Mangels Änderung der Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom bis sei jedenfalls vom Vorliegen eines ASVGversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht bestanden habe. Ein allfälliger Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG für den Zeitraum bis wäre von der Gebietskrankenkasse wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des Zeitraumes 1. Jänner bis Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner bis der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt I). Hinsichtlich des Zeitraumes 1. Dezember bis gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - aus, der Mitbeteiligte sei seit Kommanditist der L KG. Laut Gesellschaftsvertrag vom sei der Mitbeteiligte mit einer Haftungseinlage von EUR 32.424,66 (9 %) an der Gesellschaft beteiligt und zum Prokuristen bestellt.

Punkt VII (Geschäftsführung und Vertretung, Mitarbeit) des Gesellschaftsvertrages laute:

"Zur Vertretung der Gesellschaft ist ausschließlich der Komplementär befugt. Die Kommanditisten (der Mitbeteiligte und sein Bruder) werden zu Prokuristen bestellt und führen zusammen mit dem Komplementär die Geschäfte.

Die vertretungsbefugten Gesellschafter, jedenfalls (der Komplementär, der Mitbeteiligte und sein Bruder), allenfalls auch bei Beteiligung als Kommanditist, sind verpflichtet zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages persönlich aktiv mitzuarbeiten. Sie haben der Gesellschaft ihre Kenntnisse und ihre Arbeitskraft exklusiv, jedenfalls nachweislich 40 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen, wie dies von einem ordentlichen Geschäftsmann zu erwarten ist. Die bisherigen arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse gelten einvernehmlich als beendet.

(…)

Für alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die auch der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, ist im Innenverhältnis die Zustimmung von (Komplementär, Mitbeteiligtem und seinem Bruder) einzuholen, von allen Gesellschaftern jedenfalls aber bei (…)"

Der Mitbeteiligte habe der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt mit Versicherungserklärung vom angegeben, dass eine selbständige Tätigkeit als "Kommanditist mit Prokura und Sperrminorität" für die L KG ausgeübt werde und seine Einkünfte die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG übersteigen würden. Der Mitbeteiligte habe im Kalenderjahr 2006 laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 2.690,69 erzielt und damit im Kalenderjahr 2006 die Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG) nicht überschritten.

Die Rechtskraft des Bescheides der Gebietskrankenkasse vom umfasse den Zeitraum vom 1. Oktober bis . Der Mitbeteiligte habe erklärt, er sei ab als Kommanditist der L KG selbständig tätig gewesen; infolge eines Missverständnisses zwischen ihm und seinem Steuerberater sei der Bescheid der Gebietskrankenkasse vom nicht angefochten worden. Der Mitbeteiligte behaupte somit zwar nicht definitiv eine nachträgliche Änderung der entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtslage. Er behaupte aber, dass schon am eine andere (als dem Bescheid der Gebietskrankenkasse vom zu Grunde gelegte) Sach- und Rechtslage gegeben gewesen sei. Die Einwände des Mitbeteiligten seien für jenen Zeitraum unbeachtlich, den die Rechtskraft des Bescheides der Gebietskrankenkasse abdecke. Hinsichtlich des Zeitraumes vom bis sei der Mitbeteiligte aber so zu behandeln, als hätte er eine (nachträgliche) Änderung der Sach- und Rechtslage behauptet, da seine Argumentation der Behauptung einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis gleichzuhalten sei. Diese Betrachtungsweise erfordere auch der "Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit".

Laut Gesellschaftsvertrag sei zu allen Geschäften, auch jenen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringe, im Innenverhältnis die Zustimmung des Mitbeteiligten einzuholen gewesen. Weitere ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag genannte Geschäfte hätten darüber hinaus der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch alle Gesellschafter bedurft. Der Mitbeteiligte habe somit ein Mitwirkungsrecht an jeglichen Geschäften und Rechtshandlungen gehabt, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich gebracht habe. Ob und mit welcher Häufigkeit er von diesen Rechten in der Praxis tatsächlich Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich. Seine Rechtsstellung habe sich stärker als die eines Kommanditisten, der bloß einen Kapitalbetrag in die Gesellschaft einbringe, gestaltet. Es sei daher hinsichtlich der Kommanditistenstellung des Mitbeteiligten von einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd GSVG auszugehen.

Der Mitbeteiligte habe in seiner Versicherungserklärung vom erklärt, eine selbständige Tätigkeit auszuüben; das daraus erzielte Einkommen übersteige die Versicherungsgrenze. Der Mitbeteiligte habe die Tätigkeit am aufgenommen. Da der Mitbeteiligte im Kalenderjahr 2006 laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte aus Gewerbebetrieb von lediglich EUR 2.690,69 erzielt habe, bestehe für den Zeitraum bis keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; hingegen bestehe die Versicherungspflicht nach GSVG für den Zeitraum 1. Jänner bis .

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt bekämpft den angefochtenen Bescheid (an sich) zur Gänze; als Beschwerdepunkt wird aber (lediglich) genannt, dass sie in ihrem Recht verletzt sei, den Bestand der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 1. Jänner bis nicht feststellen zu müssen; auch die Beschwerdebegründung richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei die bescheidmäßige Absprache über einen Feststellungsantrag gemäß § 194a GSVG, also darüber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorlägen. Es bestehe aber nicht die Möglichkeit, wie in einem Verfahren gemäß § 194 GSVG über die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abzusprechen. Die belangte Behörde habe daher mit ihrer Entscheidung den Verfahrensgegenstand überschritten. Die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten, somit in die Zukunft offenen Abspruch entfalte ihre Wirkung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowie darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse sei dieser so zu verstehen, dass auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung für die Zukunft abgesprochen worden sei und zwar so lange, als die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren würden. Durch das Akzeptieren der Abmeldung gehe die OÖ Gebietskrankenkasse ab von einer geänderten Sachlage aus; bis zu diesem Zeitpunkt gehe sie hingegen von einer unveränderten Sach- und Rechtslage aus. Eine (behauptete) mangelnde Auseinandersetzung mit der konkreten gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung begründe keine Änderung der Sach- und Rechtslage; damit werde vielmehr eine verfehlte rechtliche Beurteilung behauptet, welche aber mittels Einspruchs gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse zu bekämpfen gewesen wäre.

2. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber näher bezeichneten Dienstgebern verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach (u.a.) § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund des GSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes - mit näher aufgezählten Maßgaben - die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Z 4 leg. cit. ist betreffend Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein Bescheid bezüglich die Feststellung der Pflichtversicherung (und Beitragspflicht) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 410 Abs. 2 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen.

Nach § 194a GSVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ist der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesminister vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben und sind aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig oder ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister den angefochtenen Bescheid gemäß § 417a ASVG beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.

3. An sich zutreffend verweist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt darauf, dass mangels Anführung eines Endzeitpunktes im Spruch des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse dieser so zu verstehen ist, dass damit einerseits für die Zeit vom bis zur Erlassung dieses Bescheides () die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten festgestellt wurde und anderseits auch über das Vorliegen der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten für die Zukunft, und zwar solange, als die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen) rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, abgesprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0275, VwSlg. 17.063 A/2006). Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ab dem liegt - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht vor: Die Behauptung, dass sich die Umstände nicht geändert hätten, ist keineswegs einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage "im Ergebnis gleichzuhalten". Der Mitbeteiligte behauptet vielmehr, dass die Sach- und Rechtslage bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse einer Pflichtversicherung nach dem ASVG entgegengestanden sei (eine Bekämpfung dieses Bescheides sei irrtümlich unterblieben) und diese Sach- und Rechtslage unverändert weiterbestanden habe.

Die belangte Behörde hatte aber bereits mit dem oben schon erwähnten (rechtskräftigen und unangefochtenen) Bescheid vom den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes gemäß § 417a ASVG aufgehoben. Darin hatte sie ausgeführt, dass die Rechtskraft des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse lediglich den Zeitraum vom 1. Oktober bis umfasse und sich der Landeshauptmann daher mit den Einwänden des Mitbeteiligten gegen die Feststellung seiner Dienstnehmereigenschaft auseinandersetzen und bei Bedarf ergänzend ermitteln müsse.

Die Bestimmung des § 417a ASVG gilt gemäß § 194 GSVG auch in Verfahren nach dem GSVG. Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides hat zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden als auch - im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle - der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0257, VwSlg. 17.126 A/2007, sowie - zu § 66 Abs. 2 AVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0092).

Demnach sind (nur) in dem auf den genannten Aufhebungsbescheid nachfolgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren und daher auch im Beschwerdefall sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof an die - wenn auch nach dem oben Gesagten: unzutreffende - Rechtsansicht gebunden, dass die Wirkung des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse (zeitraumbezogen) schon mit dessen Erlassung endete.

4. Die belangte Behörde hatte aber dessen ungeachtet - ohne (verfahrensrechtliche) Bindung an den Bescheid der OÖ Gebietskrankenkasse - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten im Zeitraum vom 1. Jänner bis nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gegeben waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem - im angefochtenen Bescheid zitierten - Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0041, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der auch hier maßgebenden Fassung auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0001, mwN).

Im hier vorliegenden Fall ist der Mitbeteiligte unstrittig - über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte (§ 164 UGB) hinausgehend - (gemeinsam mit dem Komplementär und einem weiteren Kommanditisten) mit der Geschäftsführung der KG betraut, sodass der Mitbeteiligte nicht lediglich sein Kapital arbeiten lässt.

Dies war freilich im vorliegenden Fall ohnehin nicht strittig. Strittig war vielmehr, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht. Denn eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kommt nur dann in Frage, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz (etwa im Fall des § 4 ASVG) eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0082, VwSlg. 17.184 A/2007).

Selbst wenn in dieser Frage - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof (nur) in diesem Verfahren an die Rechtsansicht gebunden sind, dass die Wirkung des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse über die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG mit dessen Erlassung endet, ist aber zu berücksichtigen, dass die OÖ Gebietskrankenkasse mangels Beteiligung an diesem Verfahren nicht an diese Rechtsansicht gebunden ist. Vielmehr ist die OÖ Gebietskrankenkasse (im Verhältnis zum Mitbeteiligten) weiterhin an den von ihr erlassenen, rechtskräftigen Bescheid (bis zur einvernehmlichen Beendigung der Pflichtversicherung) gebunden. Damit ist aber für den hier zu beurteilenden Zeitraum aufgrund der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Kommanditist (und Prokurist) der L KG eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen schon deshalb als "eingetreten" zu beurteilen. Diese Pflichtversicherung steht aber einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entgegen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen - im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt I) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am