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VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0011

VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Mag. Andreas Arbesser, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1-J-145/041-2013, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Y S in W, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die Jagdperiode 2011 bis 2019 auf den Grundstücken, die im Anhang als "Eigengrundflächen" ausgewiesen seien; die Eigenjagd solle den Namen "P" erhalten.

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (BH) in den Katastralgemeinden

"W, B, G und P der Stadtgemeinde L für die laufende Jagdperiode, welche mit begonnen hat und mit endet, die Jagdgebiete, Vorpachtrechte und Abrundungen wie folgt fest:

A. Eigenjagdgebiete:

I. Eigenjagdgebiet 'P'

1. Die Grundstücke Nummer 1, 2, 476/1, 475/2, 763, 472/3, 524/1, 523/1, 768, 770, 809, 477/2, 492/4, 493/2, 513/3, 513/4 und 812, jeweils Katastralgemeinde P, mit einem Flächenausmaß von 214,0069 ha werden als Eigenjagdgebiet anerkannt.

Die Befugnis zur Eigenjagd 'P' steht (der mitbeteiligten Partei) … als Eigenjagdberechtigter zu.

Die Befugnis zur Eigenjagd 'P' gilt mit Beginn des Jagdjahres, das der Rechtskraft der Zuerkennung folgt.

...

B. Genossenschaftsjagdgebiete:

Die übrigen in den Katastralgemeinden W, B, G und P liegenden Grundstücke, die nicht mit diesem Bescheid bzw mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom , MIL2-J- 0925/002, in der Fassung des Bescheides den NÖ Landesregierung vom , LF1-J-139/146/2010, als Eigenjagdgebiet anerkannt worden sind, bilden mit einem Flächenausmaß von 1773,5369 ha das Genossenschaftsjagdgebiet W."

Die jagdfachliche Überprüfung des Antrags hätte ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des genannten Eigenjagdgebietes vorliegen würden. Die zur Anerkennung beantragten Flächen gliederten sich in zwei Teilflächen, von denen die nördliche etwas über 116 ha und die südliche etwas über 99,52 ha groß sei. Die nördliche Fläche würde in Nord-Südrichtung eine Ausdehnung von etwa 1,9 km und in Ost-Westrichtung zwischen 470 und 770 m aufweisen. Die beiden Teilflächen würden durch folgende Flächen verbunden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Gst.Nr.
Länge ca. (m)
Breite ca. (m)
Nutzung
Anmerkung
Kataster
Natur
476/1
nördlicher Komplex, Eigengrund
477/2
72
3
Straßenverkehrsanlage
landw. genutzt
Eigengrund
702/3
Straßenverkehrsanlage
Straße
Fremdgrund § 9(3) NÖ JG
492/4
375
3 5
Straßenverkehrsanlage
landw. genutzt, Straße
Eigengrund
493/2
Gebäude
Gebäude
Eigengrund, der im Bereich des Gst.Nr. 492/4 liegt
713
Gewässerrandfläche
Gewässer, Brücke
Fremdgrund § 9(3) NÖ JG
513/3
193
4 13
landw. genutzt
landw. genutzt, Straße
Eigengrund
513/2
Schienenverkehrsanlage
Eisenbahn
Fremdgrund § 9(3) NÖ JG
514/3
Schienenverkehrsanlage
Eisenbahn
Fremdgrund § 9(3) NÖ JG
513/4
108
5
landw. genutzt
landw. genutzt
Eigengrund
712
Wasserlauf
Gewässer
Fremdgrund § 9(3) NÖ JG
524/1
190
15
südlicher Komplex, Eigengrund (angegebene Länge und Breite im nordöstlichen Bereich des Gst.)
Summe
938
3 15"

Die Verbindungsflächen wiesen ein Ausmaß von ca 0,2289 ha auf (nur Eigenflächen gerechnet). Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten die betroffenen Flächen genau beschrieben und die vorstehende Tabelle erstellt. Die revisionsführende Partei habe auch nicht bestritten, dass die nördliche Teilfläche ein Ausmaß von mehr als 115 ha umfasse. Auf Grund ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der BH habe der Amtssachverständige seine gutachtlichen Aussagen präzisiert, indem er ua die oben angeführten Angaben zur Beschaffenheit der Verbindungsflächen gemacht habe. Begründend führte die BH insbesondere aus, dass die Frage des Zusammenhangs der nördlichen mit der südlichen Teilfläche nicht entscheidungsrelevant für die Bildung des Eigenjagdgebietes sei. Für die Bildung eines Eigenjagdgebietes reiche es aus, dass der nördliche Teil für sich alleine über 115 ha Grundfläche aufweise. Für den jagdrechtlichen Zusammenhang mit den südlichen Teilflächen des gegenständlichen Eigenjagdgebietes reiche ein punktförmiger Zusammenhang aus, der jedenfalls gegeben sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung der revisionswerbenden Partei gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 6 und 9 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500- 28 (JG), und Art II Z 3 der 18. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-26, abgewiesen.

Nach Wiedergabe der Berufung wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides zunächst auf die Bestimmung des Art II Z 3 der 18. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 hingewiesen, der wie folgt lautet:

"3. Grundeigentümer, denen in der Jagdperiode 2002 bis 2010 ein Eigenjagdgebiet zuerkannt war, können für die Jagdperiode 2011 bis 2019 bis zum ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7) beantragen. §§ 12 und 14 sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Eigenjagd mit Beginn des Jagdjahres, das der Rechtskraft der Zuerkennung folgt, gilt. § 17a ist nicht anzuwenden."

Dazu wurde festgehalten, es sei unstrittig, dass das betroffene Eigenjagdgebiet in der Jagdperiode von 2002 bis 2010 als Eigenjagdgebiet festgestellt gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Beantragung nach Art II Z 3 der genannten Novelle vorliegen würden. Die in Rede stehende Bestimmung sei eine lex specialis zu § 54 Abs 1 JG und normiere eine zeitlich befristete Ausnahme von der zuletzt genannten Bestimmung. Die Beantragung der Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis sei daher befristet bis zum für jene (ehemaligen) Eigenjagdberechtigten möglich, denen in der letzten Jagdperiode das Eigenjagdrecht zuerkannt gewesen sei.

In einem Fall des besagten Art II Z 3 seien sämtliche Kriterien für das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes zu prüfen wie anlässlich eines "normalen" Jagdgebietsfeststellungsverfahrens. Diesbezüglich stehe unzweifelhaft fest, dass die nördliche Teilfläche des gegenständlichen Eigenjagdgebietes eine Fläche von mehr als 115 ha aufweise und eine für die Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung, insbesondere Breite, besitze. Bei einer Längenausdehnung von ca 1,9 km und einer Breite von mindestens 470 und höchstens 770 m sei auf Grund der jagdlichen Lebenserfahrung, insbesondere unter der Berücksichtigung üblicher Schussdistanzen, die Ausübung der Jagd grundsätzlich möglich. Der Umstand, dass die nördliche Teilfläche bejagdbar sei, sei von der Revisionswerberin auch nicht in Abrede gestellt worden.

Das Vorbringen der revisionsführenden Partei ziele in erster Linie auf die Frage des mangelnden Zusammenhanges der nördlichen und der südlichen Teilfläche und damit auf die Bestimmung des § 9 Abs 2 JG, die sogenannten "Längenzüge". Diese Bestimmung sei aber im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, wie sich aus dem folgenden Auszug aus dem Kommentar Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht, E 14 zu § 9 NÖ Jagdgesetz 1974 eindeutig ergibt (die Gesetzeszitate seien an jene des JG angepasst worden):

"Das Gesetz bildet keine Grundlage für die Annahme, daß in die Feststellung des Eigenjagdgebietes gemäß § 12 Abs. 4 lit. a (nunmehr Abs. 3 Z. 1) nicht auch Grundstücke, welche die Merkmale nach § 9 Abs. 2 aufweisen, als Teile des Eigenjagdgebietes einzubeziehen wären. Könnte allerdings der für Eigenjagdgebiete erforderliche Zusammenhang nur durch den durch fremde Grundstücke führenden Längenzug hergestellt werden, dann wäre die Grundfläche, wenn der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß § 9 Abs. 2 nicht hergestellt werden kann, nicht als zusammenhängend zu betrachten. Es würde damit die Eignung zum Eigenjagdgebiet iSd § 6 Abs. 1 fehlen. Ist aber eine dem § 6 Abs. 1 entsprechende Grundfläche bereits ohne Berücksichtigung des die Merkmale nach § 9 Abs. 2 aufweisenden Grundstückes gegeben, dient dieses Grundstück also nicht mehr dazu, mit seinem durch fremde Gründe führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang herzustellen, dann steht die Ausgestaltung des Grundstückes iSd § 9 Abs. 2 einer Einbeziehung in die Eigenjagdgebietsfeststellung nicht entgegen ( - zum Krnt JagdG). Daß dieses Grundstück nicht für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gestaltet ist, hindert seine Berücksichtigung bei der Jagdgebietsfeststellung nicht, weil das betreffende in § 6 Abs. 1 normierte Erfordernis nicht in bezug auf die gesamte als Eigenjagdgebiet in Betracht kommende Grundfläche zu beurteilen ist (Sbg.) ()."

Im vorliegenden Fall sei daher nicht entscheidungsrelevant, ob die Grundstücke im Ausmaß von 0,2289 ha, die die nördliche und die südliche Teilfläche des vorliegenden Eigenjagdgebietes verbinden würden, eine für die Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung hätten oder ob diese Straßen, Triften, Eisenbahngrundstücke oder sonstige Grundstücke seien, die in § 9 Abs 3 JG genannt würden. Diese Bestimmung behandle nämlich den Fall, dass zB ein Weg, der im Fremdeigentum stehe, eine Fläche durchschneide, für die die Zuerkennung zu einem Eigenjagdgebiet beantragt worden sei. Für diesen Fall regle die genannte Bestimmung, dass die in § 9 Abs 3 JG genannten Flächen den jagdrechtlichen Zusammenhang nicht unterbrechen würden, obwohl sie das in der Natur eigentlich tun würden.

Es genüge daher ein punktförmiger Zusammenhang von Grundstücken, um den jagdrechtlichen Zusammenhang zwischen den nördlichen und südlichen Eigenjagdflächen herzustellen. Dabei komme es nicht darauf an, um welche Art der Fläche es sich handle, wichtig sei, dass die Flächen grundsätzlich betretbar seien (§ 9 Abs 1 JG). Diese Voraussetzung sei aber gegeben, zumal aus der oben wiedergegebenen Tabelle nicht nur die Länge, sondern vor allem die Breite von mindestens 3 m der die Teilflächen verbindenden Grundstücke erkennbar sei.

Da die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Frage, ob die Verbindungsstücke als Längenzug zur Verbindung der Flächen geeignet seien, eine Rechts- und keine Tatsachenfrage darstelle, sei auch vorliegend nicht ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wenn entgegen deren Antrag kein Augenschein durchgeführt worden sei. Ferner seien "Triften" nie Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen und weder vom Amtssachverständigen noch von den Verfahrensparteien im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen worden, weshalb die wiederholten Berufungsausführungen zum Begriff der "Triften" nicht nachvollziehbar seien.

B. Revisionsverfahren

Gegen diesen der revisionswerbenden Partei am zugestellten Bescheid richtet sich ihre am zur Post gegebene und am 20. Jänner dJ beim Gerichtshof eingelangte Revision mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte mit Schreiben vom die Verwaltungsakten (dazu zählt auch eine Stellungnahme der bescheiderlassenden Behörde zur Revision) vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Mit Schreiben vom erstattete die mitbeteiligte Partei eine gegen die Revision gerichtete Revisionsbeantwortung (Gegenschrift).

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für die Lösung des Beschwerdefalls maßgeblichen

Regelungen des JG lauten:

"§ 6

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird."

"§ 9

Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten."

2.1. Dass der revisionswerbenden Partei in dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung einzuräumen war, ist unzweifelhaft, zumal es sich beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete um ein Mehrparteienverfahren handelt, in dem jedenfalls auch den betroffenen Jagdgenossenschaften Parteistellung zukommt (vgl , mwH).

2.2. Nach Auffassung der Revision erfüllt das festgestellte Eigenjagdgebiet nicht die Voraussetzungen des § 6 JG. § 6 Abs 1 leg cit sieht als Voraussetzung dafür, dass dem Eigentümer einer Grundfläche die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, vor, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche handeln muss, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt. Ferner verlangt § 6 Abs 1 leg cit für diese zusammenhängende Grundfläche eine Mindestgröße von 115 ha.

In seinem Erkenntnis vom , 2002/03/0294 u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wie der Wortlaut von § 6 Abs 1 JG erkennen lässt (" einer zusammenhängenden Grundfläche ..., welche "), bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen ist; bei dieser Beurteilung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (vgl , sowie , ua).

Derart sind - wie im bereits zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen - bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung (daher auch nicht bejagdbare Grundstücke) zu berücksichtigen. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, mit § 6 Abs 1 JG nicht vereinbar ist.

Damit kommt aber eine Eingrenzung der Beurteilung, ob eine zusammenhängende eigenjagdfähige Grundfläche gegeben ist, auf bloß einen Teil der zur Feststellung der Eigenjagd beantragten Grundfläche nicht in Betracht. Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende eigenjagdfähige Grundfläche gegeben ist, die Gesamtheit der vom Antrag erfassten Grundstücke zu berücksichtigen.

Entgegen dieser Rechtslage hat die belangte Behörde lediglich bezüglich der nördlichen Teilfläche des beantragten Eigenjagdgebietes näher beurteilt, ob eine zusammenhängende Grundfläche gegeben ist, die die nötigen Voraussetzungen für die zweckmäßige Ausübung der Jagd bietet und die Mindestgröße von 115 ha aufweist. Eine derartige Qualifikation hat die belangte Behörde für die südliche im angefochtenen Bescheid angesprochene Teilfläche nicht ausdrücklich vorgenommen. Ferner hat es die Behörde entgegen den nach § 6 Abs 1 JG gegebenen Erfordernissen, bezüglich der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, ob eine zusammenhängende Grundfläche gegeben ist, auch nicht für entscheidungsrelevant erachtet, ob die die nördliche Teilfläche und die südliche Teilfläche verbindenden Grundstücke im Ausmaß von 0,2289 ha einen den Erfordernissen des § 6 Abs 1 JG entsprechenden Zusammenhang zwischen den beiden Teilflächen bilden. Damit hat sie § 9 Abs 2 JG nicht beachtet, der vorsieht, dass dann, wenn Teilflächen einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen verbunden werden, die zwischen fremden Gründen liegen, der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt wird, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

Damit entspricht der bekämpfte Verwaltungsakt (schon deshalb) nicht der nach § 6 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 JG gegebenen Rechtslage. Infolge der Verkennung dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde insbesondere unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen dafür vorzunehmen bzw zu treffen, ob die den nördlichen Teil und den südlichen Teil des beantragten Eigenjagdgebietes verbindenden Grundflächen den Voraussetzungen des § 9 Abs 2 JG genügen. Selbst wenn nämlich der nördliche Teil für sich genommen den Erfordernissen des § 6 Abs 1 JG genügen mag (und deshalb als Eigenjagdgebiet festzustellen wäre), ist für eine Einbeziehung des südlichen Teils in das beantragte Eigenjagdgebiet dessen Zusammenhang iSd § 9 JG mit dem nördlichen Teil erforderlich.

2.3. Zu der von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten (wiedergegebenen) Kommentarmeinung ist festzuhalten, dass sich die dort genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das vorliegend maßgebliche NÖ Jagdgesetz 1974, sondern auf das Kärntner Jagdgesetz 1978 bzw auf das Salzburger Jagdgesetz 1977 beziehen. Ferner konnten beide Entscheidungen auf die bereits zitierte Entscheidung vom zu § 6 NÖ Jagdgesetz 1974 nicht Bedacht nehmen. Schließlich hat - wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2000/03/0378, ergibt - der Kärntner Landesgesetzgeber anlässlich der zitierten Entscheidung zum Kärntner Jagdgesetz 1978 (VwSlg 12.994 A/1989) die Rechtslage in Kärnten geändert.

3. Angesichts der vorliegend maßgeblichen Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am