VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. A A in S vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in 3021 Pressbaum, Am Pelzergraben 5, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (Plenum) vom , Zl GZ 330/11, betreffend Enthebung und Umbestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg Erkenntnis vom , 2011/01/0241, verwiesen. Mit diesem war der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Enthebung des für ihn bestellten mittlerweiligen Stellvertreters Mag. G S und auf Bestellung von Mag. T K als mittlerweiligen Stellvertreter abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden.
Maßgebend für diese Aufhebung war im Wesentlichen, dass die belangte Behörde auf Basis der unzutreffenden Rechtsansicht, die Bestellung bzw Umbestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters diene allein den Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung, eine Auseinandersetzung mit dem auf die Person von Mag. G S bezogenen Vorbringen des Revisionswerbers und die Wahrung dessen rechtlichen Gehörs unterlassen hatte.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom wurde dem Antrag des Revisionswerbers insofern Folge gegeben, als Mag. G S als mittlerweiliger Stellvertreter enthoben und an seine Stelle Dr. V L zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt wurde.
In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass ein subjektives Recht des betroffenen (emeritierten) Rechtsanwalts, dass ein bestimmter Rechtsanwalt zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt werde, nicht bestehe. Dem Revisionswerber sei jedoch dahin zu folgen, dass der mittlerweilige Stellvertreter auch gerechtfertigte Interessen des Rechtsanwalts, für den er bestellt ist, zu beachten und im Einvernehmen mit diesem für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kanzlei zu sorgen habe. Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers sei jedenfalls abzuleiten, dass das geforderte Einvernehmen zwischen dem mittlerweiligen Stellvertreter und dem Revisionswerber nicht hergestellt werden konnte, woraus auch die Gefahr ableitbar sei, dass gerechtfertigte Interessen des Revisionswerbers nicht wahrgenommen würden. Insbesondere habe das Beweisverfahren ergeben, dass zwischen dem Revisionswerber und seinem mittlerweiligen Stellvertreter offensichtlich ein zerstrittenes persönliches Verhältnis bestehe, was im Gegensatz zur notwendigen Wahrung gerechtfertigter Interessen des vertretenen Rechtsanwalts und der einvernehmlichen Kanzleiabwicklung stehe. Es sei daher der Vorstellung "im vorliegenden Umfang" Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Revision (§ 4 Abs 1 VwGbk-ÜG) nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Revisionswerber repliziert hat, in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , 2011/01/0241, verwiesen.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren dem Antrag des Revisionswerbers auf Enthebung des mittlerweiligen Stellvertreters Mag. S und auf Bestellung von Mag. K insofern "Folge gegeben", als Mag. S enthoben und an seine Stelle Dr. L zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt wurde. Eine Begründung dafür, warum entgegen dem Antrag des Revisionswerbers nicht Mag. K, sondern Dr. L zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt wurde, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Revisionswerber zur beabsichtigten Vorgangsweise (Bestellung von Dr. L anstelle des beantragten Mag. K) rechtliches Gehör gewährt worden wäre.
Der Revisionswerber zeigt die Relevanz des darin gelegenen Verfahrensmangels mit dem Hinweis auf Auseinandersetzungen zwischen ihm und einer Rechtsanwaltskanzlei, in der der nun bestellte mittlerweilige Stellvertreter Partner sei, wodurch die erforderliche einvernehmliche Abwicklung erschwert würde, auf. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-89520