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VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0012

VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F S in L, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. LGSV/2/2008-0566-8-149, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice D vom wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei albanischer Staatsangehöriger. Er habe am die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Weiters habe er vom bis eine Niederlassungsbewilligung als Angehöriger eines Österreichers gehabt. Seit sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Eine Verlängerung des bis zum gültigen Aufenthaltstitels sei nicht beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen weiteren Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt. Seit verfüge er somit über kein Aufenthaltsrecht.

Am sei von der Bezirkshauptmannschaft D ein Aufenthaltsverbot erteilt worden, wogegen der Beschwerdeführer Berufung eingelegt habe. Der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom sei rechtskräftig. Mit Beschluss vom sei der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Vom bis habe der Beschwerdeführer während einer Inhaftierung "arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten erworben". Seit März 2008 habe er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz illegale Beschäftigungen ausgeübt, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) sei. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG könne und dürfe eine Beschäftigung aufnehmen, wer sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt bestehe seit gegen den Beschwerdeführer in Österreich ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Gegen den letztinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom hinsichtlich dieses Aufenthaltsverbots sei jedoch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, der mit Beschluss vom aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.

Nachdem der Beschwerdeführer jedoch seit keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich mehr habe, könne durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entstehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz NAG seien Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster und zweiter Satz NAG würden Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt würden, nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Danach würden Anträge als Erstanträge gelten.

Der Beschwerdeführer habe auch keinen Verlängerungsantrag im Hinblick auf den bis zum gültigen Aufenthaltstitel im Sinne des § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 NAG eingebracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz NAG würden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig werde. Solche Fremde würden ihr Recht auf Aufenthalt verlieren.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren habe, könne auch durch die der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das erteilte Aufenthaltsverbot kein Aufenthaltsrecht entstehen, wenn zum Zeitpunkt der Zuerkennung gar kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz NAG mehr vorhanden gewesen sei.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg bewirke im vorliegenden Fall lediglich, dass an das ausgesprochene Aufenthaltsverbot in rechtlicher Hinsicht keinerlei Wirkungen geknüpft werden dürften und der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen werden könne, auch wenn dadurch im vorliegenden Fall nach den vorstehenden Ausführungen kein Aufenthaltsrecht entstehen könne.

Nachdem der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht in Österreich seit verloren habe, halte er sich somit auch gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuüben. Der Beschwerdeführer stehe somit der Arbeitsvermittlung in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG iVm § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 AlVG nicht zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 157/2005 sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen.

Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, bereits mit (Ablauf der bis dahin gültigen Niederlassungsbewilligung) sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren zu haben. Selbst wenn er seit diesem Zeitpunkt keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich hätte, hieße das nicht, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.

Wäre gegen ihn kein Aufenthaltsverbot verhängt worden, hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, einen Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG einzubringen. Nachdem gegen ihn bei der Bezirkshauptmannschaft D bereits am ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich gewesen, einen weiteren Verlängerungsantrag einzubringen. Bei Einbringung des Verlängerungsantrags sei er darauf hingewiesen worden, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und somit der Verlängerungsantrag gar nicht behandelt würde.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht. Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmungen nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Im Sinne der hier maßgebenden Fassung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist es sohin unumgänglich, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel gegeben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0095, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0125).

Ein solcher Aufenthaltstitel liegt im Beschwerdefall nicht vor: Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf seiner bis zum gültigen Niederlassungsbewilligung keine Verlängerung derselben gemäß § 24 NAG beantragt, weshalb kein Aufenthaltstitel aufgrund eines Verlängerungsantrags im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG vorlag. Ein solcher Verlängerungsantrag wird vom Beschwerdeführer - der dazu ausführt, er habe den Antrag wegen des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots nicht einbringen können - auch nicht behauptet.

4. Der Beschwerdeführer meint unter Verweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren betreffend das über ihn - vor Stellung das Antrags auf Arbeitslosengeld - verhängte Aufenthaltsverbot zuerkannte aufschiebende Wirkung, dass sein Aufenthaltstitel in Österreich weiter gültig sei. Nach ständiger Rechtsprechung dürften aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab Zustellung der entsprechenden Beschlüsse an Bescheide keine Rechtswirkungen mehr angeknüpft werden. Das müsse für den vorliegenden Fall bedeuten, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vorerst weiter gültig sei.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass zu dem Zeitpunkt, als über ihn das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, bereits kein gültiger Aufenthaltstitel mehr bestand und das von ihm beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachte Verfahren nur die Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht aber seinen Aufenthaltstitel zum Gegenstand hatte. Selbst die Aufhebung des - das Aufenthaltsverbot aussprechenden - Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt hätte, verschafft (die Beschwerde wurde im Übrigen als unbegründet abgewiesen, siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0715). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Aufenthaltsverbots zuerkannte aufschiebende Wirkung schützte den Beschwerdeführer zwar vor einer Vollstreckung des Aufenthaltsverbots, führte aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattete (vgl. zu einem Abschiebungsaufschub das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0306 und zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung in einem Verfahren betreffend eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß § 44b Abs. 3 NAG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0186).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-89512

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