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VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0007

VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom , Zl SCK-13-042, betreffend Zurückweisung iA nach dem Eisenbahngesetz 1957 (mitbeteiligte

Partei: Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3; weitere

Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Anträge der beschwerdeführenden Partei in einem darüber geführten Verfahren zurückgewiesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1)
das Verfahren zu den Stationsentgelten hinsichtlich der Stationspreise und dem Bahnsteigkantenfaktor fortzuführen,
2)
den Bahnsteigkantenfaktor und die Stationspreise in den Produktkatalogen 2012 und 2013 gemäß § 74 EisbG für unwirksam zu erklären,
3)
der Ö AG als Zuweisungsstelle ein nicht diskriminierendes Verhalten vorzuschreiben und diskriminierendes Verhalten zu untersagen, es insbesondere der Ö AG zu untersagen, sich auf für unwirksam zu erklärende (bzw erklärte) Bestimmungen der Schienennetz Nutzungsbedingungen (und deren Anhängen) gegenüber Zugangsberechtigten zu berufen,
in eventu:
4)
die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens bescheidmäßig an die Partei W GmbH auszufertigen".

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die belangte Behörde habe ein wettbewerbsbehördliches Verfahren zu den Stationsentgelten der mitbeteiligten Partei (GZ: SCK-WA-12-017) geführt. In diesem Verfahren sei am ein Teilbescheid erlassen worden, mit dem der Entgeltbestandteil "Verkehrsartgewichtung" im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2012, 2013, 2014 für unwirksam erklärt worden sei (dagegen sei beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/03/0092 Beschwerde erhoben worden (diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom , 2013/03/0092, als unbegründet abgewiesen)).

In der Sitzung der belangten Behörde vom sei das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren, das nach Erlassen des Teilbescheids noch die Erhöhung der Stationspreise in den Produktkatalogen 2012 und 2013 sowie die Prüfung des Entgeltbestandteiles "Bahnsteigkantenfaktor" zum Gegenstand gehabt habe, ohne Erlassung eines Bescheides eingestellt worden. Die belangte Behörde habe (ua) die beschwerdeführende Partei über die Einstellung des Verfahrens informiert und ihre Erwägungen dargelegt, die zur Verfahrenseinstellung geführt hätten.

Mit Schriftsatz vom habe die beschwerdeführende Partei die nunmehr zurückgewiesenen Anträge gestellt.

Zum Antrag unter Punkt 1 sei festzuhalten, dass das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zur GZ SCK-WA-12-0178 (wie erwähnt) im September 2013 eingestellt worden sei. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fortführung eines eingestellten Verfahrens sei im AVG, das die belangte Behörde gemäß § 84 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) anzuwenden habe, nicht vorgesehen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 AVG sei weder beantragt worden noch lägen die Voraussetzungen dafür vor. Der vorliegende Antrag sei somit unzulässig.

Selbst wenn man den Antrag auf Fortführung des Verfahrens als Antrag auf Einleitung eines neuen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens nach § 74 EisbG verstehen wollte, wäre er unzulässig. Ein Verfahren nach § 74 EisbG könne von der belangten Behörde nur von Amts wegen eingeleitet werden. Ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 74 EisbG bestehe entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht. Eine Verfahrenseinleitung auf Grund eines Antrags sähen § 72 EisbG bzw auch § 73 EisbG vor, nicht aber § 74 leg cit. Die Voraussetzungen für ein Antragsverfahren gemäß § 72 EisbG seien vorliegend nicht gegeben, weil weder ein Begehren der beschwerdeführenden Partei von der mitbeteiligten Partei abgelehnt worden sei, noch eine Einigung nicht zustande gekommen sei.

Da das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zur Prüfung des Stationsentgeltes eingestellt worden sei, führe die belangte Behörde kein Verfahren mehr, in dem die nach Punkt 2. und Punkt 3. genannten Anträge behandelt werden könnten, die insofern ebenfalls unzulässig seien.

Die Einstellung des wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens erfolge ohne Erlassung eines Bescheides. Es handle sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, in dem keine Partei durch Anträge einen Erledigungsanspruch erlangt hätte. Die Erlassung eines Bescheides sei somit nicht geboten gewesen.

Insofern sei es unrichtig, wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Eventualantrag unter Punkt 4. verlange und ausführe, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall mit begründetem Bescheid entscheiden müsse. Sofern der Antrag der beschwerdeführenden Partei dahin zu verstehen sei, dass ein bereits erlassener Bescheid ausgefertigt werden solle, sei er zurückzuweisen, weil ein Bescheid, wie dargelegt, nicht geboten und daher nicht erlassen worden sei und insofern keine Ausfertigung erfolgen könne. Sofern der Antrag auf Erlassung eines (neuen) Bescheides gerichtet sei, sei er ebenfalls zurückzuweisen, weil die belangte Behörde kein Verfahren zum Thema der Stationsentgelte mehr führe, in dem solch ein Bescheid erlassen werden könnte.

II. Revisionsverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; mit einem weiteren Eventualantrag beantragte die beschwerdeführende Partei, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

3. Auch die mitbeteiligte Partei trat mit ihrer Gegenschrift der Beschwerde entgegen.

III. Rechtslage

1. Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 113/1963 idF BGBl I Nr 205/2013 (EisbG), lautet auszugsweise wie folgt:

"2. Hauptstück

Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen

1. Abschnitt

Allgemeines

...

Zuweisungsstelle

§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

...

4. Abschnitt

Behandlung von Begehren, Beschwerde, Wettbewerbsaufsicht

...

Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

§ 72. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen oder Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Zuweisungsstelle abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen der Zuweisungsstelle und dem Zugangsberechtigten

1. über ein Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens binnen einem Monat ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle,

2. über ein Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung nicht berücksichtigt werden soll, gestellt wird, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle,

3. über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Erstellung des Netzfahrplanes berücksichtigt werden soll, binnen einem Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Netzfahrplanentwurf, im Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Abschluss und

4. über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Erstellung des Netzfahrplanes nicht berücksichtigt werden soll, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle

nicht zustande oder wurde die vom Begehren betroffene Zugtrasse einem anderen Zugangswerber zugewiesen, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben.

(1a) Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und wahlweise

1. einen Antrag auf Zuweisung der begehrten Zugtrasse samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder

2. einen Antrag auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder

3. einen Antrag auf Feststellung, dass die Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern an einen anderen Zugangsberechtigten erfolgt ist,

zu enthalten.

(2) Die Zuweisungsstelle, an die das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Angaben, insbesondere den Schriftverkehr mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.

(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.

(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung der für die Zuweisung zuständigen Zuweisungsstelle und des Zugangsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde, im Falle der Anforderung von für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Angaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage dieser Angaben mit Bescheid zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt gilt.

(5) Der Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, ist stattzugeben, wenn die vom beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrte Zugtrasse noch keinem anderen Zugangsberechtigten zugewiesen worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuweisung der begehrten Zugtrasse vorliegen; in diesem Fall hat die Zuweisung der vom beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten Zugtrasse durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung von Zugtrassen ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(6) Der Beschwerde, mit der die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen stattzugeben; in diesem Fall hat die Zurverfügungstellung der vom beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten sonstigen Leistungen durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(7) Die Beschwerde, mit der die Feststellung beantragt wird, dass die Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern an einen anderen Zugangsberechtigten erfolgt ist, ist zutreffendenfalls in der Form zu erledigen, dass der die Beschwerde erledigende Bescheid die Feststellung zu enthalten hat, dass die Zuweisung der vom beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten Zugtrasse an den anderen Zugangsberechtigten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.

(8) Ein gemäß Abs. 5 und 6 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder einer zeitlich späteren Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zwischen dem beschwerdeführenden Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle nicht entgegen.

...

Wettbewerbsaufsicht

§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat

von Amts wegen

1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und hinsichtlich der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder

2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder

3. diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Auskunftspflichten

§ 74a. (1) Die Zuweisungsstellen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(2) Die Zuweisungsstellen haben der Schienen-Control GmbH den jeweils geltenden Netzfahrplan sowie die für die Netzfahrplanerstellung maßgeblichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach Erstellung des Netzfahrplanes vorzulegen. Die Zuweisungsstellen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben darüber hinaus die Schienen-Control GmbH rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen der Qualität oder der Kapazität der Schieneninfrastruktur zu unterrichten.

Zwangsmaßnahmen

§ 75. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines gültigen schriftlichen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 72 Abs. 5 und 6 oder § 73 Abs. 5 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens faktisch den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen, hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahnunternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden Frist aufzufordern.

(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur oder der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen erforderlichen Maßnahmen verfügen.

...

Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

§ 84 . Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG, insbesondere auch dessen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, anzuwenden. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

...

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 170. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 91/440/EWG ...

...

3. Richtlinie 2001/14/EG ...

..."

2.1. Mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl L 75 vom , S 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl L 315 vom , S 44 (RL), umgesetzt (vgl § 170 Z 1 und Z 3 EisbG; , mwH).

2.2. Die Erwägungsgründe dieser RL lauteten auszugsweise wie folgt:


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"(16)
Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen sollten einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen.
...
(46)
Die effiziente Verwaltung und gerechte und nichtdiskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordert die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung dieser gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wacht und ungeachtet der gerichtlichen Nachprüfbarkeit als Beschwerdestelle fungieren kann.
..."

2.3. Ferner normierte die RL auszugsweise:

"KAPITEL IV

ALLGEMEINE MASSNAHMEN

Artikel 30

Regulierungsstelle

(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 richten die Mitgliedstaaten eine Regulierungsstelle ein. Diese Stelle, bei der es sich um das für Verkehrsfragen zuständige Ministerium oder eine andere Behörde handeln kann, ist organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in ihrer Entscheidungsfindung von Betreibern der Infrastruktur, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig. Darüber hinaus ist die Regulierungsstelle funktionell unabhängig von allen zuständigen Behörden, die bei der Vergabe von Verträgen über öffentliche Dienstleistungen mitwirken. Für die Tätigkeit der Regulierungsstelle gelten die Grundsätze dieses Artikels; Rechtsbehelfs- und Regulierungsfunktionen können gesonderten Stellen übertragen werden.

(2) Ist ein Antragsteller der Auffassung, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so kann er die Regulierungsstelle befassen, und zwar insbesondere mit Entscheidungen des Betreibers der Infrastruktur oder gegebenenfalls des Eisenbahnunternehmens betreffend


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Schienennetz-Nutzungsbedingungen,
b)
die darin enthaltenen Kriterien,
c)
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,
d)
die Entgeltregelung,
e)
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die er zu zahlen hat oder hätte,
f)
die Zugangsvereinbarungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ( 13 ) in der Fassung der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ( 14 ).

(3) Die Regulierungsstelle gewährleistet, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte dem Kapitel II entsprechen und nichtdiskriminierend sind. Verhandlungen zwischen Antragstellern und einem Betreiber der Infrastruktur über die Höhe von Wegeentgelten sind nur zulässig, sofern sie unter Aufsicht der Regulierungsstelle erfolgen. Die Regulierungsstelle hat einzugreifen, wenn bei den Verhandlungen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie droht.

(4) Die Regulierungsstelle ist berechtigt, sachdienliche Auskünfte von dem Betreiber der Infrastruktur, Antragstellern und betroffenen Dritten in dem betreffenden Mitgliedstaat einzuholen, die unverzüglich zu erteilen sind.

(5) Die Regulierungsstelle hat über Beschwerden zu entscheiden und binnen zwei Monaten ab Erhalt aller Auskünfte Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Ungeachtet des Absatzes 6 sind Entscheidungen der Regulierungsstelle für alle davon Betroffenen verbindlich.

Wird die Regulierungsstelle mit einer Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität befasst, entscheidet die Regulierungsstelle entweder, dass keine Änderung der Entscheidung des Betreibers der Infrastruktur erforderlich ist, oder schreibt eine Änderung dieser Entscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle vor.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle zu gewährleisten."

3. Art 10 Abs 7 der Richtlinie des Rates vom zur Entwicklung von Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, 91/440/EWG, ABl L 237 vom , S 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl L 237 vom , S 25, lautet wie folgt:

"(7) Unbeschadet der wettbewerbspolitischen Regelungen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten und unbeschadet der hierfür zuständigen Einrichtungen überwacht die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/EG/EG eingerichtete Regulierungsstelle oder eine andere Stelle, die über dasselbe Ausmaß an Unabhängigkeit verfügt, den Wettbewerb in den Schienenverkehrsdienstleistungsmärkten einschließlich des Eisenbahnspeditionsmarktes.

Diese Stelle wird gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie eingerichtet. Jeder Antragsteller oder interessierte Beteiligte kann Beschwerde bei dieser Stelle einlegen, wenn er glaubt, ungerecht behandelt, diskriminiert oder in anderer Weise geschädigt worden zu sein. Die Regulierungsstelle entscheidet auf der Grundlage der Beschwerde oder gegebenenfalls von sich aus ehestmöglich über geeignete Maßnahmen zur Beseitigung negativer Entwicklungen auf diesen Märkten. Damit die unerlässliche Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung und die notwendige Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Kontrollstellen gewährleistet wird, finden in diesem Zusammenhang Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 31 der vorgenannten Richtlinie Anwendung."

4. Hinzuweisen ist nunmehr auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl L 343 vom , S 32 (RL 2012/34/EU), nach deren Art 65 die vorstehend genannten Richtlinien aufgehoben wurden, wobei die Umsetzungsverpflichtung weiterbesteht.

IV. Erwägungen

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren iSd § 74 EisbG sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukommt (vgl , sowie , auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).

Wie im zitierten Erkenntnis vom ausgeführt, kommt der mitbeteiligten Partei, die unstrittig Zulassungsstelle iSd § 62 EisbG ist, im Rahmen des Verfahrens nach § 74 leg cit ein subjektives öffentliches Recht zu, den dort vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unterzogen zu werden.

Weiters ergibt sich aus den in diesem Erkenntnis angestellten, auf die Rechtsprechung des EuGH zurückgreifenden Überlegungen, dass die von § 74 EisbG der belangten Behörde als Regulierungsbehörde in wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren übertragenen von Amts wegen wahrzunehmenden Aufgaben auch dann zu vollziehen sind, wenn vor der Regulierungsbehörde eine diesbezügliche Beschwerde erhoben wird. Dies, um die volle Wirksamkeit der der Regulierungsbehörde von § 74 EisbG (vor dem Hintergrund des damit umgesetzten Art 30 RL) übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde hat somit ihre Zuständigkeit nach § 74 EisbG auch bei einer Beschwerde gegen eine Zuweisungsstelle bzw deren Schienennetz-Nutzungsbedingungen wahrzunehmen.

In diesem Sinn hat es der Verwaltungsgerichtshof als rechtskonform erachtet, wenn die belangte Behörde in den seinen zitierten Erkenntnissen vom und vom zugrunde liegenden Fällen über die Anträge der im vorliegenden Fall beschwerdeführenden Partei absprach und diese als Partei des ihrer Entscheidung zugrunde liegenden behördlichen Verfahrens behandelte.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Anwendungsbereich der RL nach dem oben wiedergegebenen Art 10 Abs 7 2. Unterabsatz der Richtlinie 91/440/EWG bei der Regulierungsstelle - di die belangte Behörde - jedenfalls Beschwerde eingelegt werden kann und die Regulierungsstelle auf der Grundlage der Beschwerde oder gegebenenfalls von sich aus ehestmöglich über geeignete Maßnahmen entscheidet (vgl nun auch Art 56 Abs 9 der RL 2012/34/EU), wobei der EuGH darauf hingewiesen hat, dass die Regulierungsstelle (eben) nicht nur auf Grund einer Beschwerde, sondern auch auf der Grundlage von Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt hat, tätig werden kann, insbesondere bei einem Verdacht eines Verstoßes (vgl zum Ganzen , Kommission/Deutschland , insbesondere Rz 125 ff).

2.1. Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei führen (unter Hinweis auf die Rechtsprechung) zutreffend aus, dass auf ein allfälliges gesetzlich vorgesehenes amtswegiges Vorgehen der Behörde grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (vgl etwa , , (VwSlg 11.900 A/1985)). Nur soweit sich aus den von der Behörde in einem bestimmten Fall anzuwendenden Vorschriften eine Berechtigung ergibt, besteht ein Rechtsanspruch an der betreffenden Verwaltungssache (vgl , und ).

2.2. Auf dem Boden der Rechtsprechung ist es auch möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung, aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat (vgl , mwH).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt aber dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, ein Antrag vor, über den eine Erledigung zu ergehen hat (vgl etwa ; vgl auch dazu etwa , (VwSlg 13.570 A/1992)).

Auf dem Boden der Ausführungen zu § 74 EisbG hat die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit durch § 74 leg cit auch bei einer Beschwerde gegen eine Zuweisungsstelle bzw deren Schienennetz-Nutzungsbedingungen wahrzunehmen. Der beschwerdeführenden Partei steht daher insofern nach § 74 EisbG - ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde nach dieser gesetzlichen Bestimmung auch von Amts wegen vorzugehen hat - im ausgeführten Sinn ein Antragsrecht und insofern ein Erledigungsanspruch zu.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie die als Beschwerde im genannten Sinn einzustufenden Anträge mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund einer gegenteiligen Rechtsansicht zurückwies.

V. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 42 Abs 3a VwGG iVm § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG nicht gegeben sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst nicht in den Blick.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am