VwGH 06.07.2011, 2009/08/0005
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Für die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannte Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (Hinweis E , 97/08/0011). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/08/0049 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E , 98/08/0065) begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs 3 lit f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (Hinweis E , 96/08/0145; E , 98/08/0042). Im Fall außerordentlicher Hörer ist daher nicht auf deren formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/08/0109 E RS 1 |
Norm | AlVG 1977 §12 Abs3 litf; |
RS 3 | Für den Ausschluss der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genügt es, dass es sich bei der Lehrveranstaltung um eine geregelte Ausbildung, insbesondere auf Grund eines Studienplanes handelt (Hinweis: E , 2009/08/0224). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A H in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2008-Mag. WM/Kö, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab eingestellt.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die seit arbeitslose und nunmehr im Bezug von Notstandshilfe stehende Beschwerdeführerin dem AMS am niederschriftlich mitgeteilt habe, als außerordentliche Studentin zugelassen zu sein und zusätzlich die Berufsreifeprüfung im Februar 2009 abzuschließen, wozu sie den Stundenplan des Berufsreifekurses sowie den Studienplan in Kopie vorgelegt habe.
Nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin einerseits den Lehrgang zur Berufsreifeprüfung besuche, welcher laut vorgelegtem Stundenplan berufsbegleitend am Donnerstag und Freitag ab 16 bzw. 18 Uhr sowie am Samstag von 8 bis 13 Uhr angeboten werde, und andererseits als außerordentliche Hörerin an der Universität G zugelassen sei.
Die Beschwerdeführerin besuche als außerordentliche Studentin folgende regelmäßig staffindende (näher bezeichnete) Lehrgänge laut Studienplan:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa |
LV … 8.30-9.45 Uhr | LV … 12-13.15 Uhr | LV … 8.15-9.15 Uhr | LV … 8.30-9.45 Uhr | LV … 10-11.30 Uhr | Berufsmatura 8-13 Uhr |
LV … 12-13.15 Uhr | LV … 8.30- 9.45 Uhr | LV … 13.45 - 15 Uhr | |||
LV … 12- 13.15 Uhr | |||||
LV … 17.15-18.30 Uhr | |||||
Prüfung (1x) Berufsmatura 18-22 Uhr | Prüfung (1x) Berufsmatura 18-22 Uhr | Berufsmatura 16 bzw 18- 22 Uhr | Berufsmatura 18-21 Uhr |
Die Beschwerdeführerin habe ihrem Berater gegenüber zuerst erwähnt, dass sie neben diesen zwei Ausbildungen keiner Arbeit nachgehen könne. Nachdem ihr der (erstinstanzliche) Einstellungsbescheid zugestellt worden sei, habe sie entgegen ihrer ersten Aussage erklärt, sehr wohl eine Beschäftigung aufnehmen zu können, dies wäre ihr jedoch nur am Samstag und Sonntag möglich. In ihrer Berufung habe sie wiederholt, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und vermittelbar zu sein, und ausdrücklich erklärt, dass sie durchaus in der Lage sei, eine Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden während der üblichen Arbeitszeit von 7 bis 18 Uhr aufzunehmen. Dies gehe sich - wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich - rein rechnerisch durch das Vorhandensein von zwei parallel laufenden Ausbildungen nicht aus. Neben diesen beiden Ausbildungen sei die Ausübung einer zumindest im Ausmaß von 20 Wochenstunden zumutbaren, am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung nicht möglich.
Dem Berufungseinwand, dass die Beschwerdeführerin als außerordentliche Studentin keine Anwesenheitspflicht habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es nach der ständigen Judikatur nicht auf die Anwesenheitspflicht sondern auf das tatsächliche Ziel, d.h. die Absicht eine Ausbildung abzuschließen, ankomme. Es sollten die Versicherungsbeiträge nicht zur Finanzierung einer Ausbildung herangezogen werden, sondern sie dienten der Existenzsicherung ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zur Erlangung einer neuen Beschäftigung.
Auch wenn grundsätzlich bei "ordentlichen Studierenden" keine Arbeitslosigkeit vorliege, komme es in jedem Einzelfall auch darauf an, ob es sich um einen geregelten Lehrgang handle und ob parallel dazu eine am Arbeitsmarkt üblich zumutbare Beschäftigung ausgeübt werden könne, d.h. ob die Verfügbarkeit plausibel gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall würden der Vorbereitungskurs zur Berufsmatura ebenso wie die Lehrveranstaltungen auf der Universität geregelte Lehrveranstaltungen darstellen. In einer telefonischen Rücksprache mit der Prüfungsabteilung an der Universität G sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als außerordentliche Hörerin berechtigt sei, die Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungen könnten dann im Nachhinein, bei Eintritt der Zulassungskriterien - hier die Berufsreife - auf das ausgewählte Studium angerechnet werden. In den einzelnen von ihr besuchten Lehrveranstaltungen bestehe - entgegen ihrer Aussage - jedenfalls eine Anwesenheitspflicht. Bei einer näher bezeichneten Lehrveranstaltung müsse sie zu 80 % anwesend sein und regelmäßig mitarbeiten, um zu einem Lehrveranstaltungszeugnis zu kommen. Dass sie ein solches erwerben wolle, werde schon durch ihre Aussage bestätigt, dass sie die Ausbildungen mit einem entsprechenden Ernst betreibe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer unter anderem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt nach Abs. 7 dieser Bestimmung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.
§ 12 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
...
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
..."
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.
Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos im Sinne der Absätze 1 und 2 leg. cit. gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen nach § 7 leg. cit. erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem auch der Arbeitswilligkeit im Sinne der §§ 9 bis 11 leg. cit. - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, dass von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0049, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Im Fall außerordentlicher Hörer ist daher nicht bloß auf deren formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw. Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom Zl. 2006/08/0261).
Mit dem Beschwerdevorbringen, worin zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erfüllen würde, zumal sie als außerordentliche Hörerin Lehrveranstaltungen an der Universität nicht besuchen müsse und deshalb neben den festgestellten Kursen im Lehrgang für die Berufsreifeprüfung (am Donnerstag und Freitag sowie Samstag) "im Zeitraum Montag bis Freitag die gemäß § 7 Abs. AlVG vorgesehenen zumindest 20 Stunden Normalarbeitszeit leicht untergebracht werden können", vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die aus den telefonischen Erhebungen der belangten Behörde bei der Universität resultierenden Feststellungen zur regelmäßigen Anwesenheit bei den Lehrveranstaltungen wendet und damit erkennbar die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Mit dem bloßen Hinweis auf § 59 Abs. 1 Z. 11 Universitätsgesetz, welches das Recht von außerordentlichen Studierenden zum Besuch von (gewissen) Lehrveranstaltungen regelt, vermag die Beschwerde keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Erwägungen der belangten Behörde aufzuzeigen, wenn diese im Zusammenhang mit der Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildungen mit einem entsprechenden Ernst zu betreiben, zur Annahme einer (faktischen) Anwesenheitspflicht kommt.
Im Übrigen genügt es für den Ausschluss der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, dass es sich hier bei der Lehrveranstaltung um eine geregelte Ausbildung, insbesondere auf Grund eines Studienplanes handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0224), was die Beschwerdeführerin gar nicht bestreitet.
Auch der Einwand fehlender Ermittlungen bzw. weiterer Feststellungen zum Studium und der allfälligen Möglichkeit der Ablegung von Prüfungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal es diese unterlässt, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang darzutun.
Davon ausgehend bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage ihrer für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen und der daraus resultierenden zeitlichen Bindung der Beschwerdeführerin durch die als "geregelten Lehrgang" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu wertende, gegenständliche universitäre Ausbildung und die Kurse im Lehrgang zur Berufsreifeprüfung, deren Verfügbarkeit für eine parallel dazu auszuübende, am Arbeitsmarkt üblich zumutbare Beschäftigung verneint.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009080005.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-89488