VwGH vom 22.02.2011, 2007/04/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. M63/00512/2007, betreffend Zuweisung von Marktplätzen (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat der Berufungssenat der Stadt Wien das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Zuweisung näher angeführter Marktplätze in Wien abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Interessenabwägung zwischen der Beschwerdeführerin und dritten Marktparteien korrekt vorgenommen worden sei, weil die erstinstanzliche Behörde es nämlich unterlassen habe zu prüfen, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin überhaupt für eine Zuweisung eines Marktplatzes in Betracht komme. Dies sei gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 Marktordnung 2006 nur dann der Fall, wenn öffentliche Interessen, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt seien, nicht entgegenstünden. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe insbesondere an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlten.
Nach dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren seien der Beschwerdeführerin die von ihr nunmehr wieder beantragten Marktplätze erst kurze Zeit vorher wegen entsprechender Gebührenrückstände rechtskräftig entzogen worden und bestünden derzeit auch hinsichtlich noch zugewiesener Marktplätze Gebührenrückstände. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebracht habe, diese Gebührenrückstände begleichen zu wollen, sei es nicht im öffentlichen Interesse, einem Unternehmen einen Marktplatz zuzuweisen, wenn im Hinblick auf das bisherige Verwaltungsgeschehen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die zu entrichtenden Marktgebühren bei Fälligkeit entrichtet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der auf Grund der §§ 292, 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, erlassenen Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, lauten (auszugsweise):
"§ 9. Von der Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind Bewerber oder Bewerberinnen mit Marktgebühren- oder Bestandzinsrückständen ausgeschlossen.
…
§ 12. (1) Die Marktverwaltung kann Marktplätze und Markteinrichtungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vergeben, wenn
…
3. öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen,
...
§ 13. (1) Vor der Vergabe von Marktplätzen, welche nicht nur tageweise vergeben werden, ist die Hinterlegung einer Kaution bei der Marktverwaltung nachzuweisen. … Die Kaution dient als Sicherstellung für die Marktverwaltung und wird zur Abdeckung von uneinbringlichen Kostenersätzen für Schadensbehebungen herangezogen, die durch die Marktpartei am vergebenen Marktplatz verursacht wurden. Bei Erlöschen der Vergabe wird der Marktpartei die Kaution in voller Höhe abzüglich uneinbringlicher Kostenersätze für Schadensbehebungen und bestehender Rückstände gegenüber der Marktverwaltung rückerstattet.
..."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde stütze sich auf § 12 Abs. 1 Z. 3 Marktordnung 2006, wonach die Zuweisung eines Marktplatzes nur dann in Betracht komme, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Dieses Argument könne jedoch durch § 13 leg. cit. entkräftet werden, wonach vor der Vergabe von Marktplätzen, die nicht nur tageweise vergeben werden, die Hinterlegung einer Kaution bei der Marktverwaltung nachzuweisen sei. Wäre dem nachgekommen worden, hätte die belangte Behörde auf etwaige Gebühren- bzw. Bestandzinsrückstände gar nicht eingehen müssen. Die Kaution könne nämlich als Sicherstellung für die Marktverwaltung und zur Abdeckung uneinbringlicher Kostenersätze für Schadensbehebungen herangezogen werden. Auch seien bereits sämtliche Rückstände abgedeckt worden.
Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen, dass die Vergabe von Marktplätzen unter der Anwendung des § 13 Marktordnung 2006 überhaupt nur in Betracht kommt, wenn der Bewerber nicht schon nach § 9 leg. cit. wegen (u.a.) Marktgebührenrückständen von der Vergabe ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass derartige Marktgebührenrückstände bestehen, sodass die Beschwerdeführerin daher schon im Grunde des § 9 leg. cit. von der Vergabe ausgeschlossen wäre.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits sämtliche Rückstände abgedeckt habe. Selbst wenn dieses Vorbringen im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) beachtlich sein sollte, wäre daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:
Die belangte Behörde hat nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 3 Marktordnung 2006 infolge der Marktgebührenrückstände für gegeben erachtet. Dass derartige Rückstände im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden haben, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht konkret bestritten. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof der von der belangten Behörde angenommenen Gefährdung öffentlicher Interessen nicht entgegentreten. Aus der aus § 9 Marktordnung 2006 ersichtlichen Wertung ergibt sich nämlich auch, dass die öffentlichen Interessen durch das Bestehen von Marktgebührenrückständen derart gefährdet erscheinen, dass dies auch durch die Erlegung einer Kaution im Sinne des § 13 leg. cit. nicht aufgewogen werden kann, zumal die Kaution schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm auch anderen Interessen (Abdeckung von uneinbringlichen Kostenersätzen für von der Marktpartei am Marktplatz verursachten Schadensbehebungen) zu dienen hat.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am