VwGH 10.11.2011, 2009/07/0212
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte zu erwarten ist (Hinweis E , 94/07/0041). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/07/0080 E RS 1 |
Normen | WRG 1959 §111 Abs1; WRG 1959 §111a; WRG 1959 §12 Abs2; |
RS 2 | Grundsätzlich ist es unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll (Hinweis E , 90/07/0014). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/07/0174 E RS 6 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des SSch in N, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W-60.344/3, betreffend wasserrechtliche und forstrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: E GmbH in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung wendet (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides), als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Fortführung und Erweiterung des "Tagbaues - H" auf näher angeführten Grundstücken in der KG N.
Die Bezirkshauptmannschaft K (BH) führte mündliche Verhandlungen nach dem Forstgesetz 1975, dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, dem Mineralrohstoffgesetz und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durch.
In einem Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer aus, dass "aus wasserfachlicher Sicht … die Genehmigung" des Vorhabens der mP abzulehnen sei. Auf Grund der Veränderung der Oberfläche auf einem Gebiet von etwa 7,5 ha erfolge nämlich eine Umleitung der Oberflächengewässer. In etwa 3,5 ha des bisherigen Gebietes würde derzeit nach Norden hin entwässert, was nach erfolgtem Abbau nicht mehr der Fall sein werde. Zudem nütze er im nordwestlichen Bereich des Abbaugebietes eine Quelle, die durch Niederschlagswässer gespeist werde. Auf Grund der Ableitung dieser Niederschlagswässer in eine andere Richtung sei mit massiven Beeinträchtigungen der Quelle zu rechnen und zu befürchten, dass diese austrockne. Zudem sei mit einer geänderten Grundwassersituation zu rechnen. Der Weiler H befinde sich nur knapp oberhalb der Grundwasserlinie und es sei bei Starkregen schon jetzt mit Wasserschäden zu rechnen. Durch die im unmittelbaren Nahebereich befindliche Abbaufläche von über 7 ha, auf welcher ein Starkregen nicht "verzögert" werde, sondern insgesamt Richtung Tal fließe, sei mit einer erhöhten "Hochwassergefahr bzw. Grundwassergefahr" im Weiler H zu rechnen. Es komme daher nicht nur zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung auf Grund der Gefahr des Versiegens der Quelle, sondern auch auf Grund der Gefahr des erhöhten Grundwasserspiegels insbesondere nach Starkregen.
Mit Eingabe vom beantragte die mP die wasserrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt.
Mit Schreiben vom nahm der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. O. zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben Stellung.
Am führte die BH zum gegenständlichen Projekt eine weitere Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte, dass die von ihm als Trinkwasserversorgung verwendete Quelle durch den Steinbruch so beeinträchtigt werden könnte, dass diese nicht mehr nutzbar sei. Außerdem werde der Ableitung der Oberflächenwässer und der Einleitung in Grst. Nr. 631, KG N., nicht zugestimmt, weil es in diesem Bereich bereits eine Überschwemmung gegeben habe. Diese Überschwemmung sei auf einen Stein, welcher sich im Rohr befunden habe, zurückzuführen.
Mit Schreiben vom gab der Amtssachverständige für Geologie und Hydrogeologie Mag. F. ein Gutachten ab. Gegenstand dieses Gutachtens war die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der im Nahebereich des gegenständlichen Projektes befindlichen Quellen.
Mit Schreiben vom gab der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. O. eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der mP die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung sowie die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Fortführung und Erweiterung des "Tagebaues - H". Die unter Spruchpunkt B) erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde an die Einhaltung näher angeführter Auflagen gebunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bekanntmachung vom für die mündliche Verhandlung am ihm selbst und nicht seiner anwaltlichen Vertretung zugestellt worden sei. Indessen sei der BH seit seiner Stellungnahme im Jahre 2006 bekannt gewesen, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit rechtsfreundlich vertreten werde. Er sei der Meinung gewesen, dass auch sein anwaltlicher Vertreter zur Verhandlung am geladen worden sei, wie dies das AVG vorsehe. Mangels Ladung und Kenntnis von der Verhandlung habe sein anwaltlicher Vertreter an der Verhandlung nicht teilnehmen können. Er selbst - so führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung weiter aus - habe daher in der Verhandlung Einwendungen erheben müssen. Als rechtsunkundigem Laien sei es ihm nicht möglich gewesen, zur Verhandlung sämtliche rechtlichen und sachlichen Einwendungen vorzubringen, wie dies bei einer ordnungsgemäßen Ladung möglich gewesen wäre. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel.
Entsprechend dem Bescheid der BH vom würden die Oberflächenwässer im Steinbruch selbst zur Versickerung gebracht. Demgemäß werde bei bescheidgemäßer Ausführung eine Beeinflussung des umliegenden Grundwassers als unwahrscheinlich eingestuft. Auch werde eine Beeinträchtigung der Anlage auf seinem Grundstück - so führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung weiter aus - ausgeschlossen; dies selbstverständlich nur bei bescheidgemäßer Ausführung. Für den Fall, dass die Änderungen im Wasserhaushalt des betroffenen Gebietes nicht bescheidkonform ausgeführt würden, sei jedenfalls mit einer Beeinflussung des Grundwasserspiegels und der wasserführenden Gerinne auf seinen Grundstücken zu rechnen.
Allein schon die mögliche Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels für den Fall der nicht bescheidkonformen Ausführung führe dazu, dass er Partei im Sinne des WRG 1959 sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die in seinem Eigentum befindliche Quelle so beeinträchtigt werde, dass sie danach nicht nutzbar sei. Daraus ergebe sich seine Parteistellung. Im Bescheid der BH werde zudem die Auflage erteilt, diese Quelle regelmäßig zu überprüfen und ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Auch dieser Umstand führe dazu, dass der Beschwerdeführer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren habe.
Weiters sei die Änderung der Wasserabflüsse durch die Sachverständigen falsch berechnet worden. Diese gingen davon aus, dass durch die Errichtung des Retentionsbeckens selbst bei Starkregen die Niederschlagswässer im Gelände zur Versickerung gebracht werden könnten. Der Grundwasserspiegel befinde sich kurz unterhalb der Grundsohle und sei daher eine Versickerung der Niederschlagswässer auf dem Betriebsgelände nicht möglich. Wie sich aus den der Berufung beiliegenden Fotos der Bäche in der letzten Niederschlagsperiode ergebe, sei auf Grund der Niederschläge mit erheblichen Wasserflüssen im Steinbruchgelände zu rechnen. Dies führe dazu, dass das Wasser, wenn es nicht im Gelände zur Versickerung gebracht werde, oberflächlich in seine Felder fließen und die dortigen Entwässerungsanlagen beeinträchtigen bzw. unbrauchbar machen könnte. Wasserrechtlich sei dem Projekt daher die Genehmigung zu versagen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt A) die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der BH vom , mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben der mP erteilt wurde, als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mP mit Schreiben vom den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz sowie den Antrag auf Bewilligung einer Rodung nach dem Forstgesetz 1975 und einer Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestellt habe.
Mit Schreiben vom hätten die Rechtsanwälte Dr. P., Dr. M., und Mag. B. die ihnen erteilte Vollmacht durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben. Für das Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes sowie für das Rodungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 und das naturschutzrechtliche Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 liege die Vertretungsvollmacht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor. Im Zuge des laufenden Verfahrens habe sich herausgestellt, dass für das gegenständliche Projekt auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 erforderlich sei. Mit Schreiben vom habe die mP den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständlichen Projekt unter Vorlage ergänzender Unterlagen gestellt. Aus der öffentlichen Bekanntmachung vom und der mündlichen Verhandlung vom ergebe sich eindeutig, dass seitens der mP um eine wasserrechtliche Genehmigung für diverse wasserbauliche Maßnahmen im Zuge der Erweiterung des "Tagebaues - H" angesucht worden sei. Es handle sich somit um ein Bewilligungsverfahren, welches zu den bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Bewilligungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Rahmen des Projektes Fortführung und Erweiterung des "Tagebaues - H" hinzutrete. Eine Vollmacht, wonach der Beschwerdeführer auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anwaltlich vertreten werde, sei bis zur mündlichen Verhandlung am der Behörde nicht vorgelegt worden. Daher sei die Ladung zurecht dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Auch habe dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am sein Vorbringen erstattet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sämtliche rechtlichen und sachlichen Einwendungen vorzubringen, wie dies bei entsprechender Ladung des Rechtsvertreters möglich gewesen wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung nicht aufzeige, welche für das weitere Verfahren wesentlichen Vorbringen er im Beisein eines Rechtsvertreters erstattet hätte. Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom im Wesentlichen Vorbringen erstattet habe, welche er im Rahmen seiner Berufungsschrift vom ergänzt und konkretisiert habe sowie im Verfahren über ordentliche Rechtsmittel, insbesondere im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot bestehe, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch diesen Umstand beschwert sein solle. Jedenfalls hätte die BH den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung am "im Rahmen des hinzutretenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren" nicht zu laden gehabt.
Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers, insbesondere des Gerinnes, welches in den Grundstücken des Beschwerdeführers verlaufe, könne - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - auf Grund der Feststellungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme ausgeschlossen werden. Demnach finde vor allem auf Grund der Errichtung eines zusätzlichen Retentionsbeckens mit einem Fassungsvermögen von 250 m3 bis 300 m3 keine zusätzliche Beaufschlagung dieses Gerinnes statt. Dies bedeute, dass die derzeitigen Abflussverhältnisse des angeführten Gerinnes durch das gegenständliche Projekt nicht verändert würden. Bauliche Maßnahmen im Gerinne würden keine gesetzt. Das Beeinträchtigungspotenzial dieses Gerinnes im Hinblick auf die Grundflächen des Beschwerdeführers verändere sich somit durch das gegenständliche Projekt nicht.
Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Quelle, welche in seinem Grundeigentum stehe und der Trinkwasserversorgung diene, handle es sich um die "H-Quelle". Die Untersuchung dieser Quelle sei Teil der eingereichten Projektunterlagen. Der "Projektsgeologe" habe festgestellt, dass eine Beeinflussung dieser Quelle durch die geplante Erweiterung des "Tagebaues - H" ausgeschlossen sei.
Im Rahmen seines Gutachtens vom habe der Amtssachverständige für Geologie und Hydrogeologie festgestellt, dass die Aussagen des "Projektsgeologen" plausibel erschienen, zumal die Quelle durch eine "Störung" vom geplanten Erweiterungsfeld getrennt sei. Daraus ergebe sich für die belangte Behörde, dass aus geologisch/hydrogeologischer Sicht eine Beeinflussung der gegenständlichen Quelle durch die geplanten Maßnahmen ausgeschlossen sei. Die Aufnahme der Quelle des Beschwerdeführers in das Beweissicherungsprogramm diene in erster Linie der Dokumentation des Zustandes der Quelle vor, während und zum Zeitpunkt des Abschlusses der geplanten Maßnahmen. Dies bedeute nicht, dass deshalb von einer Beeinträchtigung bzw. möglichen Beeinträchtigung der Quelle durch das gegenständliche Projekt auszugehen sei.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit einer Beeinträchtigung bei nicht bescheidgemäßer Ausführung des Projektes zu rechnen sei, gelte Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei grundsätzlich von der Erfüllung der wasserrechtlichen Bewilligung und den mit ihr verbundenen Auflagen auszugehen und nicht davon, dass Vorschreibungen (im Sinne von Auflagen) möglicherweise nicht beachtet würden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es bei nicht bescheidgemäßer Ausführung des Projektes zu Beeinträchtigungen auf seinem Grundeigentum kommen könne, gehe daher ins Leere, da die Wasserrechtsbehörde von der bescheidgemäßen Ausführung des Projektes auszugehen habe.
Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums sowie seines Rechtes zur Nutzung der "H-Quelle" nicht aufgezeigt.
Im Rahmen seines Gutachtens habe der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige festgestellt, dass auf Grund der vorgeschriebenen Maßnahmen eine zusätzliche Beaufschlagung des Gerinnes des Beschwerdeführers nicht erfolge und somit auch keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes zu erwarten sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es einer präzisen Darstellung der gegen ein Gutachten gerichteten sachlichen Einwände bzw. der Erbringung des Nachweises, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stünde, um es in seiner Beweiskraft erschüttern zu können. Diesen Erfordernissen werde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Änderung der Wasserabflüsse falsch berechnet worden sei, nicht gerecht. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwieweit die Änderung der Wasserabflüsse durch die Sachverständigen falsch berechnet worden wären. Auch die beigebrachten Lichtbilder könnten keine Zweifel an den Berechnungen und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen begründen. Durch sein Vorbringen einschließlich der Lichtbilder sei der Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er habe damit das fachlich fundierte Sachverständigengutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht in Zweifel ziehen können.
Der Beschwerdeführer habe auch mit diesen Ausführungen einen Eingriff in sein Grundeigentum und damit in ein bestehendes Recht gemäß § 12 WRG 1959 nicht nachvollziehbar dargetan.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass den Ausführungen der belangten Behörde, die Ladung der Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung nach dem WRG 1959 sei zu Recht unterblieben, nicht gefolgt werden könne. Die belangte Behörde argumentiere im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung vom eine Vollmacht nicht vorgelegt habe; daher sei die Ladung zu Recht dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Zum anderen gerate die belangte Behörde mit ihrer Argumentation in Widersprüche. Sie beschreibe, dass mit Schreiben vom die Rechtsanwälte Dr P., Dr. M. und Mag. B. die ihnen erteilte Vollmacht für das Rodungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 und das naturschutzrechtliche Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bekanntgegeben hätten. Im Zuge dieses Verfahrens habe sich herausgestellt, dass für das gegenständliche Projekt auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Es handle sich um ein Verfahren, welches zu den bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Bewilligungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Rahmen des Projektes Fortführung und Erweiterung des "Tagebaues - H", hinzutrete. Aus diesem Grund sei es nicht verständlich, warum die belangte Behörde nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. Wenn jemand in einem Verfahren vertreten sei und ein anderes "hinzutrete", sei es selbstverständlich, dass die Partei in diesem neuen Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten sein möchte.
In diesem Zusammenhang sei den Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung nicht aufgezeigt habe, welches für das weitere Verfahren wesentliche Vorbringen er im Beisein eines Rechtsvertreters erstattet hätte, ebenfalls nicht zu folgen. Es sei für jeden erkennbar, dass das Vorbringen der Einwendungen mit einem Rechtsanwalt, welcher bereits über jahrelange Verhandlungspraxis verfüge, wesentlich leichter und erfolgsversprechender sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt auch Themen anspreche bzw. Fragen stelle, wie es ein Laie in der gleichen Situation nicht tun könne. Es sei anzunehmen, dass die mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt wäre, als dies dadurch, dass der Beschwerdeführer alleine erschienen sei, geschehen sei.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob in der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Verwaltungsbehörde angesichts des Umstandes, dass der wasserrechtliche Bewilligungsantrag der mP erst mit Antrag vom eingebracht wurde und dass Einwendungen des Beschwerdeführers nach dem WRG 1959 bereits in einem durch seine Anwälte eingebrachten Schriftsatz vom vorgebracht wurden, von einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers auch im wasserrechtlichen Verfahren ausgehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer unterlässt es nämlich darzulegen, was er im Falle einer anwaltlichen Vertretung in der Verhandlung am vorgebracht hätte. Damit unterlässt die Beschwerde die notwendige Relevanzdarstellung des von ihr behaupteten Verfahrensfehlers. Die Mutmaßung, dass die mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt wäre, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
2. Die für den Beschwerdeführer maßgeblichen Bestimmungen des § 12 und des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lauten auszugsweise:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
…
§ 102. (1) Parteien sind:
…
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;"
Es reicht bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen. Die Parteistellung ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0001, mwN).
Damit oblag es der belangten Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte zu erwarten ist (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, § 111 E 2 zitierte hg. Judikatur). Verletzt die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, § 12 E 1 zitierte hg. Judikatur).
Von einem solchen Rechtsanspruch ist die belangte Behörde auf Grund eines mängelfrei geführten Verwaltungsverfahrens zutreffend ausgegangen.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0090, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerungen aufgezeigt werden. Auch Hinweise auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0023, mwN).
Eine derartige Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen wird vom Beschwerdeführer, der im gesamten Verfahren diesen gutachterlichen Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, im Ergebnis nicht dargetan.
4. Eine Beeinträchtigung des auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verlaufenden Gerinnes konnte entgegen den Beschwerdeausführungen auf Grund der schlüssigen Darlegungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass "die Wasserabflüsse durch den Sachverständigen nicht richtig berechnet" worden seien. Der Grundwasserspiegel befinde sich nämlich "nur kurz unterhalb der Grundsohle", sodass eine Versickerung der Niederschlagswässer auf dem Betriebsgelände nicht möglich sei. Auch seien schon anlässlich der Berufung Fotos beigebracht worden, aus welchen sich ergebe, dass das Wasser, wenn es nicht im Gelände zur Versickerung gebracht werden könne, oberflächlich in die Felder des Beschwerdeführers fließen würde.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. O. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom eine Beeinträchtigung des Gerinnes aus folgenden Überlegungen ausschließt:
In den Einreichunterlagen sei eine vermessungstechnische Aufnahme des Bachlaufes östlich der bestehenden Rohreinmündung des Beschwerdeführers auf den Grst. Nrn. 631, 548/2 und 658 enthalten. Das Gerinne in diesem Bereich weise demnach die Form einer relativ breiten Mulde auf und bilde einen Retentionskörper mit einem Inhalt von 924 m3. Die gesamte Einzugsfläche des Baches in diesem Bereich werde mit 30,6 ha, die Aufschließungs- und Abbaufläche des Steinbruches mit 0,8 ha angegeben.
Der nordwestliche, derzeit in den Graben entwässernde Hang werde teilweise abgebaut. Die hier anfallenden Oberflächenwässer würden zukünftig in den Abraum fließen, damit verringere sich im Endausbau auch der Zufluss zum bestehenden Graben. Für den Zeitraum der Abbauphase werde innerhalb des Abbaugebietes an der südlichen Grenze der Deponie Ost ein zusätzliches Retentionsbecken mit 250 bis 300 m3 Fassungsvolumen errichtet. Damit werde ein allfälliger erhöhter Oberflächenwasserzufluss zum Gerinne des Beschwerdeführers soweit gedrosselt, dass "keine zusätzliche Beaufschlagung" erfolge. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei daher keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes zu erwarten. Zudem würden auch keine baulichen Maßnahmen im bestehenden Gerinne des Beschwerdeführers gesetzt, womit dieser "nicht mehr berührt" sei.
Der Ausschluss einer Beeinträchtigung des Gerinnes des Beschwerdeführers wird somit auf die Errichtung eines zusätzlichen Retentionsbeckens gestützt. Dazu finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Damit setzt diese sich mit dem tragenden Argument der belangten Behörde, wonach "keine zusätzliche Beaufschlagung" des Gerinnes des Beschwerdeführers erfolgen werde, nicht auseinander.
An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. O. in seiner Stellungnahme vom ist nicht zu zweifeln.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Berufung vorgelegten Fotos belegen zudem nicht schlüssig die von der Beschwerde angeführten Konsequenzen, wonach das Oberflächenwasser "in die Felder des Beschwerdeführers fließen" würde.
5. Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte die belangte Behörde auch eine Beeinträchtigung der "H-Quelle", die im Eigentum des Beschwerdeführers steht und der Trinkwasserversorgung dient, ausschließen.
Sie stützt sich dabei auf die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie Mag. F. vom . Demnach liege die "H-Quelle" in etwa 120 m westlich des westlichsten Abbaurandes und entspringe im anstehenden Festgestein, wobei es sich hier konkret um Hauptdolomit handle. Der Amtssachverständige verweist dabei auf ein vom Projektwerber beigebrachtes hydrogeologisches Gutachten von Univ. Prof. Dr. M., datiert mit Mai 2006.
Univ. Prof. Dr. M. schließt eine "Beeinflussung" der "H-Quelle" durch das gegenständliche Projekt aus. Er begründet dies mit einer geologischen Störung, einem tektonischen Vorgang, durch den größere Gesteinspakete gegeneinander verschoben werden, bzw. mit den durch die tektonische Bewegung entstandenen Trennflächen. Dem zufolge ist die "H-Quelle" durch eine solche Störung vom geplanten Erweiterungsfeld getrennt.
Diesen nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen hätte der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten müssen.
Im Bescheid der BH vom wurde in einer Auflage eine Beweissicherung für die "H-Quelle" vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es grundsätzlich unzulässig ist, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, E 7 zu § 12 zitierte hg. Judikatur). Eine solche unzulässige Vorgangsweise liegt aber hier nicht vor. Dazu führt die belangte Behörde aus, dass die Aufnahme der "H-Quelle" des Beschwerdeführers in das Beweissicherungsprogramm der Dokumentation des Zustandes dieser Quelle vor, während und zum Zeitpunkt des Abschlusses der geplanten Maßnahmen diene. Mit der Vorschreibung dieser Auflage ist jedoch nicht - wie die belangte Behörde zutreffend vorbringt - von einer Beeinträchtigung bzw. möglichen Beeinträchtigung der Quelle durch gegenständliches Projekt auszugehen.
Eine solche Beeinträchtigung ist bereits durch die schlüssigen Sachverständigenausführungen ausgeschlossen.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | AVG §37; AVG §39 Abs2; WRG 1959 §10 Abs1; WRG 1959 §111 Abs1; WRG 1959 §111a; WRG 1959 §12 Abs1; WRG 1959 §12 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009070212.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-89465