VwGH vom 10.12.2009, 2007/04/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1. des F und 2. der E, beide in G, beide vertreten durch Mag. Bernhard Kontur, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1625-1626/18/2006, betreffend Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: C in G, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (in der Folge: BH) vom wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Relevanz - Folgendes ausgesprochen (Hervorhebungen im Original):
"In der Gewerbeangelegenheit (des Mitbeteiligten) wird wie
folgt entschieden:
Spruch
(Dem Mitbeteiligten) wird die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Zimmerei ... nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen bestehend aus
- Betriebsbeschreibung mit Maschinenverzeichnis und Abfallwirtschaftskonzept, datiert mit , erstellt von (TB GmbH);
...
sowie unter Erfüllung und Einhaltung der nachstehend
vorgeschriebenen Auflagen
erteilt.
...
Beschreibung der Anlage
...
Als mobile Betriebseinrichtung wird ein Traktor ... genutzt und ist der Betrieb des Traktors im Freien durch die tieferstehende Auflage des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingeschränkt.
Die in den Projektsunterlagen weiters erwähnte mobile Betriebseinrichtung 'Minibagger' und der als Hebezeug angeführte 'Turmdrehkran einschließlich dieselbetriebenem Stromaggregat' werden nicht im Rahmen der Ausübung des Zimmermeistergewerbes verwendet, sondern stellen ausschließlich Baustelleneinrichtungen dar und wird speziell der Turmdrehkran in der Folge vom Betriebsgelände entfernt.
Hinweis:
Nachstehendes ist von der gegenständlichen Genehmigung nicht
umfasst:
...
Erzeugung von Hackschnitzel mittels externer mobiler
Hackeranlage;
baurechtliche Belange;
...
Auflagen
(Diverse Auflagen werden aufgelistet)
Kosten
...
Rechtsgrundlagen
...
Begründend führte die BH aus, in der mündlichen Verhandlung vom seien von den facheinschlägigen Amtssachverständigen für Schallschutz, Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung sowie der medizinischen Amtssachverständigen Gutachten bzw. Stellungnahmen erstellt worden. Der Amtssachverständige für den Fachbereich Schallschutz habe in seinem Gutachten Folgendes ausgeführt:
"...Zusätzlich sind die für den innerbetrieblichen Transport sowie die Warenzulieferungen bzw. Abfahrten der fertig gestellten Holzkonstruktionen mit LKW bzw. mit einem Traktor entsprechend den Unterlagen für die betrieblichen Schallereignisse maßgebend. Bei der heutigen Verhandlung wurde im Einvernehmen mit dem (Mitbeteiligten) festgelegt, dass der Turmdrehkran, einschließlich dem Diesel betriebenen Stromaggregat, und der Bagger keine Maschinen darstellen, welche zur Ausübung des Zimmereigewerbes benötigt werden; diese Maschinen werden künftig ausschließlich Baustelleneinrichtungen darstellen.
...
Zusätzlich wurde gemeinsam mit der medizinischen Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein der Betrieb des Traktors mit dem Messgerät überprüft und zeigten diese Messungen, dass diese Schallquelle am Messpunkt 1 (Wohnobjekt der Beschwerdeführer) deutlich höhere Schallpegelspitzen als der ortsübliche KFZ-Verkehr verursacht. Es ergaben sich Schallpegelspitzen zwischen 65 und 67 dB, wenn der Traktor im Bereich des Freilagers die Betriebsanlage frequentiert.
Bei den anderen Immissionspunkten IP 2 bis IP 4 unterscheidet sich dieses Transportgerät nicht deutlich von den KFZ-Geräuschen auf den öffentlichen vorbeiführenden Verkehrswegen. Im direkten Vergleich mit dem ortsüblichen Basispegel von 48 dB ergibt sich somit eine Erhöhung von 17 bis 19 dB, wenn man die Messergebnisse des Projektanten bei niedriger Wasserführung des (L.-Graben) heranzieht, ergibt sich eine Erhöhung von 20 bis 22 dB."
Die medizinische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten Folgendes ausgeführt:
"... Bei der heutigen Lärmmessung hat der lärmtechnische
Sachverständige einen ortsüblichen Dauerschallpegel von 47 - 51 dB
... ermittelt, ... Beim Wohnhaus (der Beschwerdeführer) wurden
Spitzen mit 54 dB gemessen. Insgesamt ergab die Messung eine Erhöhung des Basispegels von 17 - 19 dB.
...
Gutachten:
Derzeit besteht in der unmittelbaren Nachbarschaft zur geplanten Betriebsanlage folgende Lärmsituation: Dauerschallpegel um 50 dB, ortsübliche Basispegel um 42 dB. Durch den Betrieb der Anlage ist mit einer Erhöhung des Basispegels um 17 - 19 dB zu rechnen sowie mit Lärmspitzen um 56 dB laut heutiger Messung. Dadurch wird weder die Grenze der zumutbaren Grenze überschritten noch die Grenzwerte welche in den lärmhygienischen Mindestanforderungen der WHO genannt werden. Festgestellt wird jedoch, dass durch Manipulationen am Platz vor der Halle bzw. durch Fahrten mit dem Traktor zum unteren Lagerplatz Lärmimmissionen auftreten, welche geeignet sind, bei den Anrainern subjektive Missempfindungen auszulösen. Es wird daher aus medizinischer Sicht vorgeschlagen, diese Tätigkeiten wie bereits im Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen angeführt, auf die Zeiten von Montag - Freitag 08.00 - 19.00 Uhr jeweils mit einer Pause zwischen 12.00 u. 13.30 durchzuführen sowie am Samstag in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr."
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der (bereits in erster Instanz beigezogene) schalltechnische Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom auf seine gutachterliche Stellungnahme vom verwiesen und diese insofern berichtigt, als die Wortfolge "und LKW" zu streichen und an einer anderen Stelle das Wort "LKW" durch das Wort "Traktor" zu ersetzen sei. Der Sachverständige habe sodann erörtert, dass im Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz der höhere Betriebswert eines Traktors gemessen worden sei und gemäß § 8 KDV (KraftfahrgesetzdurchführungsVO 1967) das Betriebsgeräusch eines Traktors höher als jenes eines LKW sei. Eine lärmtechnische Überprüfung des LKW sei deswegen als nicht notwendig erachtet worden, weil das lärmtechnisch lautere Fahrzeug, nämlich der Traktor, gemessen und lärmtechnisch beurteilt worden sei. Im Übrigen habe der Sachverständige auf die Richtigkeit der lärmtechnischen Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Die der mündlichen Verhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige habe auf ihre erstinstanzliche medizinische Beurteilung verwiesen und diese vollinhaltlich aufrecht erhalten. Sie habe ausgeführt, durch Lärmemissionen aus der geplanten Betriebsanlage seien mit Sicherheit keine gesundheitsbeeinträchtigenden negativen Auswirkungen für die Anrainer zu erwarten. Aus medizinischer Sicht könne gegen den Betrieb der Anlage nichts eingewendet werden; es könne jedoch empfohlen werden, dass sich die beiden Parteien dahingehend einigten, einen Sichtschutz zwischen dem Anwesen der Beschwerdeführer und der geplanten Betriebsanlage zu errichten. Dadurch werde allerdings keine Lärmminderung eintreten und es sei eine solche auch gar nicht nötig. Aus medizinischer Sicht sei auszuschließen, dass die Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt würden. Die Errichtung eines Sichtschutzes sei weder aus umweltmedizinischer noch aus lärmtechnischer Sicht geboten, könne jedoch in subjektiver Hinsicht für die Beschwerdeführer den Eindruck erwecken, dass sie durch die Betriebsanlage in einem geringeren Ausmaß belästigt würden. Die belangte Behörde führte sodann aus, dass sie sich den gutachterlichen Stellungnahmen der beiden Sachverständigen vollinhaltlich anschließe. Sowohl die schriftliche gutachterliche Stellungnahme und die dazu in der Berufungsverhandlung abgegebene schalltechnische Sachverständigenäußerung als auch die sachverständige Beurteilung der medizinischen Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung seien logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und basierten auf einem umfangreichen Aktenstudium. Es bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Sachverständigenbeurteilungen zu zweifeln. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass beide Beschwerdeführer die Gutachten in ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen und diese auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen versucht hätten. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die ausführliche und vollinhaltlich zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, insbesondere dessen Sachverhaltsfeststellung verwiesen. Sowohl der schalltechnische als auch die medizinische Amtssachverständige hätten eindeutig darauf hingewiesen, dass in ihren beiden Fachbereichen keine Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinn der Gewerbeordnung feststellbar seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Behörde solle eine Einstellung oder zeitliche Beschränkung der Bautätigkeiten in der Fremdenverkehrssaison verfügen, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde falle. Weiters sei ausdrücklich festzuhalten, dass der Turmdrehkran nicht Bestandteil der vorliegenden Betriebsanlage sei, ebenso wenig sei im vorliegenden Projekt der Betrieb einer Wandersäge enthalten.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrfach repliziert.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach in den ihnen nach der Gewerbeordnung 1994 zukommenden Nachbarrechten verletzt.
§ 74 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 84/2006, lauten auszugsweise:
"§ 74.
...
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
...
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken."
4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargetan hat, ist die Genehmigung der Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S 555ff, Rz 4 zu § 77 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ausgehend davon geht das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die "Aufschüttungen" sowie den "Stapler" und die Wandersäge ins Leere, weil diese vom Antrag des Mitbeteiligten nicht umfasst sind.
Sollte hingegen mit "Stapler" der im Antrag ursprünglich enthaltene "Minibagger" gemeint sein, genügt es, auf die oben als Spruchbestandteil genannte "Beschreibung der Anlage" zu verweisen, wonach der in den Projektunterlagen erwähnte "Minibagger" nicht im Rahmen der Ausübung des Zimmereigewerbes benötigt wird.
4.3. Soweit sich die Beschwerde auf das betriebstypologische Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. A bezieht, ist lediglich darauf zu verweisen, dass dieses offenkundig im Bauverfahren erstattet wurde und sich laut dem Beschwerdevorbringen mit einer Überschreitung der ortsüblichen Immissionen sowie damit, dass Betriebsstandorte dieser Art nicht dem Gemeindeplanungsgesetz entsprechen, beschäftigt. Diese Aspekte sind aber im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
4.4. Die Beschwerdeführer rügen, dass der Zufahrtsweg zur Betriebsliegenschaft enorme Staubemissionen entwickle und eine Auflage, wonach nur ein kurzes Zufahrtsstraßenstück, nicht jedoch der gesamte Lagerplatz zu befestigen sei, in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden wäre. Auch entwickelten Heizanlagen mit Hackschnitzeln beim Beheizen enormen Rauch. Im angefochtenen Bescheid sei kein trockener Lagerraum für das Hackgut vorgesehen, feuchtes Hackgut qualme aber noch stärker. Dadurch seien auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer unzumutbare Staub- bzw. Rauchimmissionen zu erwarten.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochen hat, durch den Betrieb der Hackschnitzelheizung würden die Grenzwerte der Feuerungsanlagenverordnung mit Sicherheit eingehalten, und daran anschließend 11 (in den erstinstanzlichen Bescheid auch aufgenommene) Auflagen vorgeschlagen hat. Hinsichtlich der Staubemissionen wurde vorgeschlagen, die Betriebszufahrt sowie den Anstieg zur Werkshalle zu befestigen; auch diese Empfehlungen fanden als Auflagen Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid. Die medizinische Sachverständige hatte gleichfalls fußend auf den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung keine weiter gehenden Bedenken. Den Äußerungen der Sachverständigen zur dargestellten Thematik sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sie mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen können.
4.5. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, der durch den Shredder für die Hackschnitzelerzeugung entstehende Lärm sei nur unzureichend berücksichtigt worden.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Die unter der Überschrift "Beschreibung der Anlage" folgende Auflistung sowie der unter dieser Überschrift erstattete "Hinweis", dass die Erzeugung von Hackschnitzel mittels externer mobiler Hackeranlage nicht von der Genehmigung umfasst ist, stellen Teile des normativen Abspruches des erstinstanzlichen und durch die sich in einer Abweisung der Berufung erschöpfenden Erledigung der belangten Behörde auch des angefochtenen Bescheides dar.
Nach dem Vorgesagten ist die Verwendung des Shredders zur Erzeugung von Hackschnitzeln von der Bewilligung nicht erfasst, weshalb die Beschwerdeführer durch eine allenfalls erfolgte Nicht- bzw. mangelnde Beurteilung der von diesem ausgehenden Lärmemissionen jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt werden konnten.
4.6. Die Beschwerdeführer vermeinen, dass sie bei einer Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage ihr Einkommen aus der Vermietung des Ferienbungalows an Urlaubsgäste verlieren würden, wobei diese finanziellen Mittel dringend für die Erhaltung des Gebäudes und die Bezahlung von Medikamenten sowie medizinische Behandlung gebraucht würden.
Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf zu verweisen, dass - soweit damit eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer geltend gemacht wird - eine solche Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 nur dann besteht, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Die bloße Minderung der Vermietbarkeit stellt keine Eigentumsgefährdung iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 dar (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0130).
4.7. Die Beschwerde erweist sich aber dennoch als berechtigt:
4.7.1. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen. Die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0177, mwN).
Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid jedoch nicht gerecht:
Wie sich aus den Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen in erster Instanz ergibt, geht dieser von "Schallpegelspitzen zwischen 65 und 67 dB" aus, wenn der Traktor im Bereich des Freilagers die Betriebsanlage frequentiert. Weiters würde sich "im direkten Vergleich mit dem ortsüblichen Basispegel von 48 dB ... somit eine Erhöhung von 17 bis 19 dB, wenn man die Messergebnisse des (Mitbeteiligten) bei niedriger Wasserführung des (L.-Graben) heranzieht, ... eine Erhöhung von 20 bis 22 dB" ergeben. Die medizinische Amtssachverständige geht in ihrem Gutachten jedoch davon aus, dass die Messung insgesamt "eine Erhöhung des Basispegels von 17 - 19 dB" ergeben habe. Die medizinische Sachverständige hat die Auswirkung nicht unter Zugrundelegung jener Situation beurteilt, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind, wenn sie ihrer Beurteilung eine Erhöhung von lediglich 17 bis 19 dB und somit nicht bei niedriger Wasserführung des L.-Grabens zu Grunde legte. Die belangte Behörde hat - indem sie sich bei ihrer Beurteilung auf dieses Gutachten der medizinischen Sachverständigen gestützt hat - verkannt, dass bei Prüfung der Genehmigungsantrages die den Nachbarn am meisten belastende Betriebssituation beurteilt werden muss und den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
4.7.2. Aber auch in Bezug auf die nicht ausreichende Beurteilung des LKWs - insbesondere dessen akustischen Rückfahrwarnsignals - erweist sich die Beschwerde als berechtigt:
Aus der mit dem Antrag eingereichten Betriebsbeschreibung ergibt sich aus Punkt 8.4. "Angabe über die voraussichtlichen Frequenzen des Betriebs- und Kundenverkehrs und die zeitlichen Komponenten", dass eine durchschnittliche Frequenz von einem LKW pro Tag für Materialtransport sowie von zwei LKW pro Woche für "diverse Ersatz- und Kleinteile" vorgesehen ist. Diese LKW-Bewegungen sind der Betriebsanlage jedenfalls zuzurechnen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 519ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, wonach lediglich das Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist).
Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch (z.B. Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung, Informationshältigkeit) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Demgegenüber hat der ärztliche Sachverständige auch dann, wenn hinsichtlich der Klangcharakteristik subjektive Wahrnehmungen von Bedeutung sein können, vor allem von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgenommenen Beweisen auszugehen. Erst sachverständig fundierte Feststellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit verbundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Immissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. zu alldem das ebenfalls ein Geräusch einer akustischen Rückfahrwarneinrichtung betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0001, mwN).
Vor diesem Hintergrund erweist sich das ergänzende Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde aber als unzureichend, weil der Sachverständige darin lediglich einen Vergleich der dB-Werte der Motorengeräusche eines Traktors und eines LKWs vorgenommen hat, ohne auf den in der Berufung ausdrücklich monierten "Lärm ... von rückwärtsfahrenden (Warnsignal) LKW" einzugehen. Weder im Befund noch im Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen finden sich Ausführungen über
Art und Ausmaß des durch die akustische Rückfahrwarneinrichtung des LKWs verursachten Lärms, worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie diese Gutachten als vollständig und schlüssig bewertete und ihrer Entscheidung zu Grunde legte, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
4.8. Auf Grund der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes war der angefochtene Bescheid aus den unter 4.7.1. aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
4.9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am