VwGH vom 28.01.2010, 2009/07/0210

VwGH vom 28.01.2010, 2009/07/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des E. O. in K., vertreten durch TKB Rechtsanwälte - treichl krumschnabel buchauer, Josef Egger Straße 5, 6330 Kufstein, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom , Zl. uvs- 2009/16/2458-2 + 2462-2, betreffend eine Übertretung des AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft K. vom wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der M. U. T. E. GmbH zur Last gelegt, dass durch die genannte "Unternehmung" zumindest vom Februar 2009 bis auf Grundparzelle 136/1 KG xxxxx S. ein Abfallzwischenlager betrieben und zumindest am Siedlungsabfälle auf unbefestigtem Boden gelagert worden seien. Wegen der Übertretung des § 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzarrest zwei Wochen) zuzüglich der Verfahrenskosten verhängt.

Die unter den Punkten 2 bis 4 erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers hatten Übertretungen der Gewerbeordnung zum Inhalt.

Im Verfahren erster Instanz hatte die abfalltechnische Amtssachverständige ein Gutachten vom erstattet, wonach die Abfallzuordnung des auf unbefestigtem Boden gelagerten "Restmülls" bereits am durch sie erfolgt sei; es habe sich um die Schlüsselnummer 91101 (Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle) gehandelt, welche nicht geeignet seien, auf unbefestigtem Boden gelagert zu werden. Auch Abfälle, die aus einer Hausräumung vor Abbruch eines Hauses anfielen, würden der SN 91101 zugeordnet. Bezüglich der Lagerung sei anzuführen, dass auch Baustellenabfälle (kein Bauschutt) der SN 91206 nicht geeignet seien, auf unbefestigtem Boden gelagert zu werden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am seien die beiden einzigen Großcontainer voll gewesen. Ein Befüllen mit dem Abfall, der auf unbefestigtem Boden gelagert worden sei, sei nicht möglich gewesen, eine Aussortierung auch nicht.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis vom Berufung und brachte vor, es sei unzutreffend, dass am Siedlungsabfälle auf unbefestigtem Boden gelagert worden seien. Es wäre an sich vorgesehen gewesen, unverzüglich die angelieferten Abfälle in einen weiteren Container zu verladen. Nachdem aktuell die Container voll gewesen seien, sei es zu einer "Zwischenablage" der angelieferten Abfälle gekommen, welche sofort nach Anlieferung eines Containers wieder verladen worden wären. Die Stichprobe der Behörde könne nur eine Momentaufnahme darstellen und keinesfalls Rückschlüsse darüber geben, wie seitens des Beschwerdeführers die gegenständliche Anlage betrieben werde. Dass im Moment der Überprüfung die Abfallgegenstände noch nicht wieder in einen Container verladen worden seien, könne nicht als Lagerung gewertet werden, da dies wohl eine gewisse Zeitdauer umfassen müsste, was in der Zwischenzeit bis zur Anlieferung des Containers, die ja nur ein bis zwei Stunden dauere, keineswegs der Fall gewesen sei. Die Fläche sei ohnehin befestigt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, es seien Siedlungsabfälle gelagert worden, werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass lediglich Abfälle gewerblicher Herkunft übernommen würden. Insbesondere werde kein Hausmüll übernommen, Fehlwürfe der Kunden könnten dies nicht ändern. Es liege bezüglich solcher Fehlwürfe kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, der im fraglichen Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, in diesem kurzen Zeitraum bereits eine Aussortierung vorzunehmen. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand habe in dieser kurzen Zeit damit jedenfalls noch nicht erfüllt sein können. Die Vorwürfe stützten sich lediglich auf nicht repräsentative Momentaufnahmen des Betriebsablaufes und könnten nicht Grundlage für eine Verwaltungsstrafe sein.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Dieser gab unter anderem an, dass eine Fläche von ca. 500 m2 bis 1000 m2 auf Grundlage einer mündlichen Bestandsvereinbarung gepachtet worden sei. Die Fotos von der Beanstandung bezögen sich auf diese Fläche. Er könne beweisen, dass der Zustand, wie er bei den Fotos vom (gemeint wohl: ) festgehalten worden sei, nur ein momentaner gewesen sei, weil dieser Abfall wieder um 15:30 Uhr in I. gewesen sei. Er könne daher sagen, dass diese Siedlungsabfälle höchstens kurzfristig auf "unbefristenden" (gemeint wohl: unbefestigtem) Boden gelagert worden seien.

Der Beschwerdeführer legte im Anschluss daran Unterlagen vor, laut denen der beanstandete Abfall von der Firma F. am selben Tag übernommen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers (unter anderem) hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses teilweise Folge, setzte die verhängte Geldstrafe auf EUR 900,-- (Ersatzarrest vier Tage) herab und bestimmte die Verfahrenskosten mit EUR 90,-- neu.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl handels- als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens sei, welches auf der Gp 136/1 jedenfalls die Fläche gepachtet und das genehmigte Lager betrieben habe. Auf Grund der Fotos von der Kontrolle am und der Stellungnahme der abfalltechnischen Sachverständigen, die nicht widerlegt worden sei, sei davon auszugehen, dass an diesem Tag Siedlungsabfälle auf unbefestigtem Boden gelagert worden seien. Entgegen dem Auflagepunkt 1 des Bewilligungsbescheides seien zwei Großcontainer mit Siedlungsabfällen gelagert gewesen. Auf Grund von Platzmangel habe nicht händisch aussortiert werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich nur um einen momentanen Zustand gehandelt habe, da jedenfalls im Zweifel angenommen werden müsse, dass die Siedlungsabfälle am selben Tag von einem anderen Entsorgungsberechtigten übernommen worden seien. Die zitierte Übertretung zu Punkt 1 nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG liege daher einwandfrei vor. Auf Grund der kurzfristigen Art der Übertretung könne allerdings von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG Gebrauch gemacht und die Geldstrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung seien allerdings nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die in Bezug auf die Übertretung des AWG zu hg. Zl. 2009/07/0210 protokolliert wurde; in Bezug auf die Übertretungen nach der GewO 1994 ist die Beschwerde zu hg. Zl. 2009/04/0321 anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr dezidiert, dass die vorübergehende Lagerung von Abfällen auf unbefestigtem Boden stattgefunden hat. Der Hinweis, wonach im Bewilligungsbescheid der gegenständlichen Anlage davon die Rede sei, dass "eine Befestigung der Betriebsfläche stattfinden wird" bzw dass "sich aus der Befundergänzung aus naturkundefachlicher Sicht ergebe, dass diese Fläche bereits seit Jahren befestigt ist und schon in der Vergangenheit als Lagerplatz genutzt wurde" ist nicht geeignet, die Feststellungen der abfalltechnischen Sachverständigen, wonach eine Befestigung der Fläche nicht erfolgt und die Abfalllagerung auf unbefestigtem Boden vorgenommen worden sei, zu widerlegen. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass die vorübergehende Lagerung von Abfällen auf unbefestigtem Boden erfolgte.

Der Beschwerdeführer ist der fachlichen Äußerung der abfalltechnischen Sachverständigen, wonach es sich bei den vorgefundenen Ablagerungen um Siedlungsabfälle gehandelt habe, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat lediglich darauf verwiesen, nur Abfälle gewerblicher Herkunft übernommen zu haben und für "Fehlwürfe" seitens der Kunden nicht verantwortlich zu sein. Die belangte Behörde konnte angesichts der auf sachverständiger Ebene unwidersprochen erfolgten Qualifikation der Abfälle als Siedlungsabfall zum einen davon ausgehen, dass es sich bei dem vorgefundenen, auf unbefestigtem Boden lagernden "Restmüll" tatsächlich um Siedlungsabfälle handelte. Zum anderen änderte auch der Umstand, dass gegebenenfalls "Fehlwürfe" von Kunden zur Qualifikation dieses Abfalls als Siedlungsabfall führten, nichts daran, dass der Beschwerdeführer den Abfall seiner tatsächlichen Qualifikation entsprechend zu behandeln hatte.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass es sich um die Lagerung von Abfällen gehandelt hat und meint, eine solche Lagerung könne nur angenommen werden, wenn dieser Zustand zumindest über eine erhebliche Dauer bestehe. Im konkreten Fall sei der Abfall abgeladen worden, es sei gerade kein Container frei gewesen, dieser sei gerade in Anlieferung gewesen und habe just in diesem Moment die Behörde eine Überprüfung durchgeführt. Es habe nachgewiesen werden können, dass "kurz darauf" der Container gekommen und dann beladen worden sei. Es sei aber schon begrifflich damit keine Lagerung verbunden, sondern eben ein "momentaner Zustand aus einer faktischen Notwendigkeit heraus."

Ein solcher Zustand könne aber nicht dem Tatbestand des § 15 Abs. 3 AWG 2002 entsprechen, da die dort angeführte Lagerung von Gegenständen jedenfalls von einem länger dauernden Zustand ausgehe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0121, mwN). Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" - wie der Beschwerdeführer formuliert - gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. verwirklichte.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und Abfallbehandler im Bereich der Abfallwirtschaft im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Halbsatz AWG 2002 tätig zu sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0127). Die belangte Behörde hat in Wahrnehmung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten. Sie konnte auch zu Recht davon ausgehen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinter dem in der Strafdrohung des § 79 Abs. 2 AWG 2002 typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, und daher die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vorlagen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am