VwGH vom 20.11.2014, 2014/07/0052

VwGH vom 20.11.2014, 2014/07/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des Dr. M W und 2. der Dr. C W, beide in 1190 Wien, Kreindlgasse 10, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/33/0042, betreffend Aufhebung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Dr. R H, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0185, verwiesen.

Die revisionswerbenden Parteien sind (seit dem Jahr 2005) Eigentümer des Grundstücks Nr. 6 EZ 834; dieses Grundstück war früher in der EZ 196 vorgetragen. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der EZ 64, die unter anderem die Grundstücke Nr. 68 und 70 beinhaltet. Auf den Grundstücken des Mitbeteiligten besteht ein zugunsten der Grundstücke der EZ. 178 und 196 eingeräumtes, auf dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG) gründendes Bringungsrecht.

Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom , dieses Bringungsrecht nach § 11 GSLG aufzuheben, weil das Wohnhaus auf diesem Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich sondern lediglich als Freizeitwohnsitz der revisionswerbenden Parteien genützt werde. Somit sei dauerhaft der Bedarf des Bringungsweges zur Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entfallen.

Mit Bescheid vom gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) dem Antrag des Mitbeteiligten keine Folge.

Mit Bescheid vom wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufung ab; er argumentierte dahingehend, dass in den für die Rechtseinräumung maßgebenden Verhältnissen keine Änderung eingetreten sei. Der Freizeitwohnsitz sei bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes mit Bescheid des LAS vom gegeben gewesen.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0185, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Er vertrat die Ansicht, dass der Bringungsweg mit dem Bescheid vom nur in seiner Wegführung verlegt, nicht aber das Bringungsrecht neu eingeräumt worden sei. Die für die Einräumung des Bringungsrechtes auch für das Grundstück Nr. 6 maßgeblichen Verhältnisse seien daher im Jahr 2003 nicht neu beurteilt worden, woraus folge, dass die Verhältnisse in den Jahren 1988/1989 (Bescheide der AB vom , des LAS vom bzw. des Obersten Agrarsenates vom ) für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebend gewesen seien. Diese Verhältnisse seien daher in Bezug auf das Grundstück der revisionswerbenden Parteien der Prüfung nach § 11 Abs. 1 GSLG zugrunde zu legen.

Folge man dem Akteninhalt, sei aber nicht auszuschließen, dass im damaligen Zeitpunkt noch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 6 bestanden habe. Die damaligen Bescheide der AB und des LAS gingen von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der EZ 178 und 196 und der Notwendigkeit der Erschließung der in diesen EZ liegenden Grundstücke durch den Bringungsweg aus. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Bescheid des Obersten Agrarsenates (OAS) zugrunde gelegen sei, ergebe sich zwar, dass damals zwar keine "Hofstelle im üblichen Sinn" mehr bestanden habe, dass aber Rinder gehütet worden seien und dass an der alten Hofstelle im Winter eine Hilfskraft gewohnt habe. In Verkennung des wesentlichen Beurteilungszeitpunktes hätte die belangte Behörde weder die damaligen für die Einräumung des Bringungsrechts zugunsten des Grundstückes .6 maßgebenden Verhältnisse vor dem Hintergrund der §§ 1 und 2 GSLG noch die Frage beurteilt, ob zwischenzeitig eine Änderung eingetreten sei, die gegebenenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechts wegen Wegfalls des damaligen Bedarfs rechtfertigte.

Im fortgesetzten Verfahren erstatteten die revisionswerbenden Parteien eine Stellungnahme vom , in der sie vorbrachten, die durch den Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen beträfen tatsächliche Umstände, die als solche nicht allein aus dem Akteninhalt beantwortet werden könnten. Es wäre deshalb im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung notwendig. Dabei werde sich herausstellen, dass zum für die Einräumung des Bringungsrechts maßgeblichen Zeitpunkt die seinerzeitige Hofstelle bereits beseitigt gewesen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Grundstück .6 nicht mehr stattgefunden habe. Es werde dazu die Einvernahme des seinerzeitigen Eigentümers des Grundstücks, A Sch., beantragt.

Mit Schriftsatz vom trat der Mitbeteiligte diesem Vorbringen entgegen.

Am führte der LAS eine mündliche Verhandlung durch; dabei wiesen die revisionswerbenden Parteien darauf hin, dass im Zeitraum der Rechtseinräumung bereits keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattgefunden habe; der Mitbeteiligte bestritt dies.

Die revisionswerbenden Parteien erstatteten eine weitere Stellungnahme vom , in der sie auf ein Gutachten des Amtssachverständigen vom und auf eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel im damaligen Verfahren verwiesen. Sie boten u.a. die Einvernahme des Zeugen F L. als Beweis für die damals vorherrschenden Verhältnisse an. Dieser sei zwar Pächter, aber kein Landwirt, sondern Holzkaufmann gewesen und hätte mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert, zu welchem er aber die Zufahrt benötigt hätte, um im Freiland ein neues Haus errichten zu können.

Mit trat gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Stelle des LAS und führte das Verfahren fort.

Mit einer an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom wiederholte der Mitbeteiligte seinen Standpunkt. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom entschied das Landesverwaltungsgericht über die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung des Mitbeteiligten dahingehend, dass der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die mit dem Bescheid der AB vom (unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des LAS vom und des OAS vom ) eingeräumten Bringungsrechte zu Gunsten des Grundstücks Nr. 6 in EZ 834 zu Lasten von Grundstücken in der EZ 64 (Eigentümer: der Mitbeteiligte) aufgehoben wurden.

Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht nach Darstellung der zum Bescheid der AB vom führenden Vorgeschichte und der Ergebnisse der Erhebungen des OAS insgesamt hervor, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Jahre 1988/1989 zweifellos eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der das gegenständliche Grundstück umfassenden Liegenschaft bestanden habe, weswegen es zur Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes gekommen sei.

Auf Grund des Akteninhaltes sei es evident, dass sich die maßgebenden Verhältnisse seit der ursprünglichen Einräumung des Bringungsrechtes wesentlich geändert hätten. Nach Hinweis auf einen Bescheid des Bürgermeisters vom , wonach vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auszugehen sei, folgerte das Verwaltungsgericht, dass der zum Beurteilungszeitraum vorhandene Bedarf nach einem Bringungsrecht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken weggefallen sei. Eine solche Nutzung hätten die revisionswerbenden Parteien auch nicht unter Beweis zu stellen versucht. Deren Argumentation stütze sich im Wesentlichen darauf, dass bereits seit den Jahren 1988/1989 keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück mehr vorhanden sei. Festzuhalten bleibe, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, auf Grund der geänderten Verhältnisse unter Bedachtnahme auf § 2 GSLG nicht mehr eingeräumt würde. Die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Umgestaltung des ursprünglichen Gebäudes in einen Freizeitwohnsitz ließen darüber hinaus auch den Schluss zu, dass der in den Jahren 1988/1989 ursprünglich bestandene Bedarf dauernd weggefallen sei. Eine andere Lösung erscheine auch nicht sachgerecht, da ansonsten für die Bestimmung des § 11 Abs. 1 GSLG kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, wenn bei der Beurteilung des erforderlichen Kriteriums des dauerhaften Wegfalls ein zu strenger Maßstab angelegt würde. In den seltensten Fällen könne nämlich gänzlich ausgeschlossen werden, dass die seinerzeit bestandene Nutzung des Grundstückes in Zukunft doch wieder aufgenommen werde. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 96/07/0176, legte das Verwaltungsgericht dar, dass die dort genannten bestimmten Umstände, die geeignet sein könnten, eine Aufhebung des Bringungsrechts zu verhindern, hier offenkundig nicht vorlägen.

Zu den Anträgen der revisionswerbenden Parteien heißt es, dass die unter Beweis gestellte Sachverhaltsänderung in Bezug auf die berechtigte Liegenschaft schon im Erkenntnis des OAS vom Berücksichtigung gefunden hätte. Der OAS habe anlässlich seiner Entscheidung Erhebungen hinsichtlich der damals bestandenen Verhältnisse angestellt und sei zum Ergebnis gelangt, dass sich die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Verhältnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke höchstens insoweit etwas geändert hätten, als die Hofstelle nunmehr ständig überhaupt nicht mehr bewohnt werde (im Winter sei die Hofstelle von der die Rinder betreuenden Person bewohnt worden). Aus diesem Grund und unter Bedachtnahme auf die vom OAS in seinem Erkenntnis dargelegten Ausführungen sei es nicht erforderlich, noch Erhebungen im Hinblick auf die seinerzeit bestandenen Verhältnisse anzustellen. Im Übrigen sei A Sch. im hier interessierenden Zeitpunkt - entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien - gar nicht Eigentümer der Liegenschaft O gewesen; dies sei F L. gewesen. A Sch. habe nach einem aktenkundigen Grundbuchsauszug sowie entsprechend dem mit den revisionswerbenden Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft erst mit einem Grundbuchbeschluss aus dem Jahr 1996 erworben. In Anbetracht der vom OAS anlässlich seines Erkenntnisses getätigten Erhebungen könnten die revisionswerbenden Parteien mit ihren Ausführungen, wonach die Hofstelle zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung auf Grund ihres schlechten Zustands nicht mehr bewohnbar gewesen sei, nichts gewinnen. Der OAS habe vielmehr explizit festgehalten, dass zwar auf dem Hof keine Hofstelle im üblichen Sinn betrieben werde, das Haus aber instandgesetzt werde und bewohnbar sei. Im Winter wohne dort eine Hilfskraft, die die Rinder betreue. Die von den revisionswerbenden Parteien in ihrer Eingabe vom vorgebrachte gegenteilige Argumentation gehe daher ins Leere.

Auch die Einvernahme des in der Eingabe vom angebotenen Zeugen F L. erscheine angesichts der vom OAS durchgeführten Eruierung der zum damaligen Zeitpunkt bestanden habenden Verhältnisse entbehrlich. Zu bedenken sei, dass der OAS die im Zuge des Verfahrens angestellte Sachverhaltsermittlung als ausreichende Entscheidungsgrundlage dafür erachtet habe, das verfahrensgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht einzuräumen. Die weiters angebotenen Beweise in Form von Einsicht in die näher bezeichneten Akten seien im Verfahren aufgenommen worden.

Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der als Beschwerde zu wertenden Berufung des Mitbeteiligten Folge zu geben und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die eingeräumten Bringungsrechte zu Gunsten des Grundstücks .6 in EZ 834 zu Lasten von Grundstücken in EZ 64 aufzuheben gewesen seien.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision. Sie erblicken eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass dem Landesverwaltungsgericht gravierende Verfahrensverstöße vorzuwerfen seien, deren Verletzung erstmals im Rahmen der Revision gerügt werden könne und die darin bestünden, dass in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der materiellen Wahrheit, des Parteiengehörs sowie der ausreichenden Bescheidbegründung verstoßen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe gegen seine Verpflichtung, eine Entscheidung nicht ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu fällen, verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass den revisionswerbenden Parteien trotz entsprechender Antragstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LAS vom keine Abschrift des Verhandlungsprotokolles übermittelt worden sei.

In der Revisionsbegründung heißt es dazu, der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes habe dahingehend gelautet, den seinerzeitigen historischen Ist-Zustand festzustellen, welchem Auftrag das Landesverwaltungsgericht nicht nachgekommen sei. Wären die von den revisionswerbenden Parteien beantragten Beweise verfahrensordnungskonform aufgenommen und rechtsrichtig gewürdigt worden, so hätte sich gerade zwangsläufig das gegenteilige Bild ergeben. Dass F L. als Pächter das Gebäude in irgendeiner Art und Weise landwirtschaftlich genutzt hätte, sei nach dem vorliegenden Akteninhalt auszuschließen. Dies gelte umso mehr, als die auch im gegenständlichen Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt als Berufungswerber beteiligte mitbeteiligte Partei sowohl im Vorfeld des Verfahrens als auch im Zuge der von ihr gegen den Bescheid der AB vom erhobenen Berufung eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes Nr. 6 durch F L. nachhaltig in Abrede gestellt habe. Danach habe bereits zum damaligen Zeitpunkt die Absicht bestanden, anstelle des auf dem Grundstück Nr. 6 bestehenden baufälligen Hofgebäudes ein Wohngebäude zu entrichten. Die Zufahrt hätte allein den Zweck gehabt, die vom Pächter F L., der Holzkaufmann und kein Landwirt sei, gewünschte Hauszufahrt herzustellen. Dieser habe mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert. Jedenfalls wäre eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich gewesen, in deren Zuge unter anderem auch unbedingt der von den revisionswerbenden Parteien angebotene Zeuge F L. einzuvernehmen gewesen wäre, da nur dieser in der Lage sei, genaue Auskunft über die tatsächlich damals vorgenommene Nutzung zu erteilen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die seitens der revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Gründe für die Zulässigkeit der Revision stellen gravierende, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufene und in Bezug auf den Verfahrensausgang relevante Verfahrensmängel in den Raum.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 16, RV 2009 BlgNR 24. GP 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den §§ 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu die , vom , 2 Ob 227/05; und in diese Richtung gehend den hg. Beschluss vom , Ro 2014/16/0014). Ein solcher tragender Grundsatz wird zB. auch dann verletzt, wenn es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Voraussetzung des § 501 ZPO unterlassen hat, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln (vgl. das , uam).

§ 24 VwGVG, der dem § 67d AVG nachgebildet wurde, hat folgenden Wortlaut:

"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Mit hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch sich aus systematischen Gründen eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte im (fortgesetzten) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom einen Verhandlungsantrag gestellt. Dieser Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nur mit Zustimmung der revisionswerbenden Parteien zurückgezogen werden können. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht gehalten waren, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen (vgl. dazu das zum inhaltsgleichen § 67d Abs. 3 letzter Satz AVG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2010/10/0167, mwN, und das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0039). Abgesehen davon haben die revisionswerbenden Parteien die Einvernahme von Zeugen beantragt. Auch vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2012/21/0120, und vom , 2012/22/0082).

Nun wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass der LAS bereits eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, weshalb der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliege. Die vor dem (seit nicht mehr bestehenden) LAS durchgeführte mündliche Verhandlung befreite das Verwaltungsgericht aber nicht von der Verhandlungspflicht. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG sieht für jene Fälle, in denen bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zum ein Verfahren anhängig war, unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht vor. Dazu gehört, dass die betreffenden Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden nun Mitglieder des entscheidenden Senates bzw. Einzelmitglieder des Verwaltungsgerichtes sind. Angesichts der zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (und auch § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) vorgenommenen Unterscheidung zwischen unabhängigen und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (zu letzteren gehört der LAS) und der Tatsache, dass § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG diese Fortsetzungsmöglichkeit nur für die unabhängigen Verwaltungsbehörden, nicht aber für sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden vorsieht, ist davon auszugehen, dass dies für den LAS nicht möglich war.

Nun liegt es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG (wie zuvor in den Fällen des § 67d Abs. 2 AVG) im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall liegt aber keiner dieser Fälle vor. Nach dem - sachverhaltsbezogen noch am ehesten in Betracht kommenden - zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2010/10/0167) aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos behoben, sondern im Ergebnis dahin abgeändert hat, dass es dem Aufhebungsantrag des Mitbeteiligten, den die Agrarbehörde erster Instanz noch abgewiesen hatte, nunmehr stattgab.

Mit der Frage der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung hat sich das Verwaltungsgericht in der Begründung des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht näher beschäftigt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 4 VwGVG erfolgte.

Für die Unterlassung der mündlichen Verhandlung fehlt es daher dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.

Angesichts dessen erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am