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VwGH vom 15.09.2011, 2011/15/0083

VwGH vom 15.09.2011, 2011/15/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der P GmbH in I, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-0000762e/2010, betreffend u.a. Kommunalsteuer für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Ing. P. ist zu 50 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt und ihr Geschäftsführer. Er erbringt der Beschwerdeführerin auch - gegen Honorar - EDV-Dienstleistungen.

Im Zuge einer Kommunalsteuerprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 setzte der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck die Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 neu fest, indem sie in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nicht nur - wie von der Beschwerdeführerin gehandhabt - die "Lohnsumme" des Gesellschaftergeschäftsführers Ing. P. einbezog, sondern auch die für die Erbringung der EDV-Dienstleistungen bezahlten Honorare.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Kommunalsteuervorschreibung Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, vor Gründung der beschwerdeführenden GmbH seien die späteren Gesellschafter einzeln im Werkvertrag für ihre Kunden tätig gewesen. Ing. P. habe seine selbständige Tätigkeit im EDV-Bereich im Jahr 1987 begonnen. Um die Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer besser koordinieren und abwickeln zu können, sei die beschwerdeführende GmbH im Jahr 1992 gegründet worden. Über die Beschwerdeführerin seien die von den einzelnen Gesellschaftern erbrachten Leistungen gebündelt worden. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gesellschafter sei aber durch die Gründung der Beschwerdeführerin nicht geändert worden. Der Gesellschafter Ing. P. erbringe seine Leistungen außerhalb der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in seinem Büro in I. Von einer Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin könne daher nicht gesprochen werden. Ing. P. trage Unternehmerrisiko. Die von Ing. P. erbrachten Leistungen und verrechneten Honorare seien direkt von der Auftragslage abhängig. Ing. P. trage seine Ausgaben selbst. Die Honorare für die EDV-Dienstleistungen des Ing. P. könnten daher nicht von § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst sein. Die Geschäftsführertätigkeit einerseits und "die erbrachten Fremdleistungen" andererseits seien getrennt zu sehen. Die "Fremdleistungen" hätten keinerlei Anzeichen für ein Dienstverhältnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zu den Dienstnehmern im Sinne des § 2 KommStG zählten auch die an Kapitalgesellschaften im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich beteiligten Personen. Für die Anwendung des § 22 Z 2 EStG 1988 komme der Eingliederung in den Organismus des Unternehmens entscheidende Bedeutung zu. Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos oder des laufenden Anfallens einer Entlohnung träten in den Hintergrund, sofern die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens zweifelsfrei gegeben sei.

Eine Eingliederung in das Unternehmen sei gegeben, wenn der Geschäftsführer auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse des Organismus ausüben müsse. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche für die Eingliederung. Die Eingliederung werde durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit erfüllt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht werde. Es sei nicht von Bedeutung, in welcher Weise die aus der Tätigkeit für die Gesellschafter erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht gegenüber der Gesellschaft erbracht würde.

Ing. P. sei seit 1992 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und zu 50 % an ihr beteiligt. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei gegeben, wenn der Geschäftsführer auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübe. Diese Merkmale seien bei Ing. P. gegeben. Somit lägen die Voraussetzungen der Eingliederung vor. Ing. P. nehme überdies operativ an der Leitung der Beschwerdeführerin teil. Zu erwähnen sei auch, dass die bezogenen Leistungserlöse (Honorare) des Ing. P. "die einzigen Einnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers bilden". Ing. P. sei auch mit Verwaltungstätigkeiten, wie Rechnungslegung und Verwaltung von Unterlagen für die Beschwerdeführerin betraut. Aus dem Argument, dass Ing. P. seine Leistungen außerhalb der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erbringe, lassen sich nichts gewinnen, zumal diese Umstände für leitende Angestellte, wie Ing. P, nicht ausschlaggebend seien.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG 1993 u.a. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1998 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung.

Die hg. Erkenntnisse vom , 2010/15/0048, und vom , 2005/15/0143, betrafen die Kommunalsteuerpflicht von Gesellschaften mit Bezügen ihrer wesentlich beteiligten Geschäftsführer für der GmbH gegenüber laufend erbrachte Ziviltechnikerleistungen. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, der Umstand, dass die Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH (Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen) ausübten, hindere nicht, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren. Die Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 stelle nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab. Das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0121, enthält eine gleichartige Aussage in Bezug auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die der GmbH Programmierleistungen erbracht haben (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , 2001/13/0219, und vom , 2008/15/0083).

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage in Bezug auf die Vorschreibung der Kommunalsteuer jenen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den genannten Erkenntnissen vom , 2010/15/0048, und vom , 2005/15/0143, entschieden hat, wenn auch dem gegenständlichen Beschwerdefall EDV-Dienstleistungen an Stelle von Ziviltechnikerleistungen zugrunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Gründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen ist im gegenständlichen Fall bereits auf der Grundlage des Inhalts der Beschwerde zu erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am