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VwGH vom 10.11.2011, 2009/07/0204

VwGH vom 10.11.2011, 2009/07/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Stadt B, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Kirchgasse 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 27. Novembernbsp;2009, Zl. LAS-210/0632, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zustellung eines Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) vom wurde unter anderem festgestellt, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft EZ 197, KG D, ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. d des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (im Folgenden: FLG), somit Gemeindegut, sei.

Mit Bescheid der ABB vom wurde gemäß § 42 Abs. 2 FLG das Regulierungsverfahren über die Alpe S in EZ. 197, KG D, eingeleitet. Im Bescheid wurde unter anderem auch vermerkt:

"Die Alpe S eingetragen in E.Zl. 197, KG. D, umfaßt eine Fläche von ca. 1042 ha und ist im Grundbuch der Alpinteressentschaft B, bestehend aus der Agrargemeinschaft I, der Gemeindefraktion A von der Gemeinde B mit den dazugehörigen W, R


Tabelle in neuem Fenster öffnen
u.
G u. den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften in E.Zl. 95
u.
634 KG. B u. E.Zl. 110 u. 112, KG. N als Miteigentum zugeschrieben."

In der Zustellverfügung des Bescheides wurden nach der Agrargemeinschaft S und über einhundert natürlichen Personen auch unter anderem das Gemeindeamt B in folgender Art und Weise angeführt:

"124. das Gemeindeamt B

B

3-fach zur Kenntnis mit dem Ersuchen, den Bescheid ortsüblich durch Anschlag an der Amtstafel der do. Gemeinde durch zwei Wochen kundzumachen und im Gemeindeblatt zu veröffentlichen. Die Anschlagbestätigung und eine Ausfertigung des betreffenden Gemeindeblattes sind binnen 4 Wochen anher vorzulegen.

125. (…)"

Mit Kundmachung vom wurde gemäß § 86 Abs. 1 FLG unter anderem verlautbart, dass der Bescheid vom am in Rechtskraft erwachsen sei.

Auch in der diesbezüglichen Zustellverfügung waren unter anderem das Gemeindeamt in B und jenes in I verzeichnet, mit dem gleichen Ersuchen wie im Bescheid vom , allerdings nur mit der Verfügung der zweifachen Ausfertigung.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die förmliche Zustellung des Bescheides vom zu Handen des Bürgermeisters. Dieser Bescheid sei dem Amt der Stadt B lediglich gemäß § 86 FLG zur Kenntnis übermittelt worden. Die Stadt B sei Partei des Verfahrens gewesen, da sie auf Grund eines Kaufvertrages aus dem Jahr 1380 und nach Aufteilung in die K Staffel, D Staffel und I Staffel Eigentümerin der Liegenschaften in EZ 197, GB D, sei.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Akteneinsicht in der gleichen Sache.

Mit einem an das "Amt der Stadt B" adressierten Schreiben vom teilte die ABB der Beschwerdeführerin mit, dass der Bescheid vom dem Akt zufolge der Stadt B übermittelt und zugestellt worden sei. Eine erneute förmliche Zustellung sei unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Somit könne dem Ansuchen um förmliche Zustellung des Bescheides nicht Folge gegeben werden.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung und führte aus, dass die behördliche Erledigung vom alle notwendigen Bestandteile eines Bescheides aufweise. Das Ersuchen um Akteneinsicht sei weiterhin unerledigt. Im gegenständlichen Fall sei damals die Zustellung gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 (im Folgenden: AgrVG) erfolgt. Das Amt der Stadt B, zu unterscheiden von der Beschwerdeführerin als Rechtsperson, sei lediglich Ort der Auflage gewesen. Der Stadt seien Dauer und Ort der Auflage nicht bekannt gegeben worden, sodass der Bescheid vom gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ergangen sei. Der Umstand der bloßen Kenntnisnahme von Existenz und Inhalt des Bescheides bewirke keine Zustellung.

Mit Schreiben vom nahm die ABB zur Berufung Stellung, wobei sie erklärte, dass es im Ermessen der Behörde liege, ob ein Bescheid im Agrarverfahren gemäß § 62 AVG oder nach § 7 Abs. 2 AgrVG erlassen werde. Der gegenständliche Bescheid vom sei der Beschwerdeführerin gemäß § 62 AVG postalisch zugestellt worden. Es brauche nicht geprüft zu werden, was die Behörde mit dem Zusatz "zur Kenntnis" bei der Zustellung gemeint habe, da die Zustellung gesetzmäßig erfolgt sei. Hinsichtlich der Akteneinsicht verwies die ABB darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, Aktenkopien zu übermitteln; im Übrigen sei aber zwischenzeitlich eine Aktenkopie an die Beschwerdeführerin versendet worden.

Am führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, bei der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend waren. Dabei führte einer der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Erkundigung eines Senatsmitgliedes hin aus, dass der Bescheid vom bei der Beschwerdeführerin in einem Akt der Abteilung Hauptverwaltung aufliege. Er trage einen Eingangsstempel vom . Es werde auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid erhalten habe. Der Bescheid sei im Gemeindegutsakt der Beschwerdeführerin abgelegt worden. Auch die Kundmachung sei laut Akt der Beschwerdeführerin erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.

Begründend führte sie dazu zunächst aus, dass das gegenständliche Schreiben vom als Bescheid anzusehen sei, da alle relevanten inhaltlichen Kriterien erfüllt seien. Dabei führte sie zum Bescheidadressaten ("Amt der Stadt B") genauer aus, dass die Stadt B als juristische Person nicht selbst handlungsfähig sei und dafür bestimmter Organe bedürfe, für welche Organwalter als natürliche Personen aufträten. Organe, die behördliche Aufgaben besorgten, seien insoweit Behörden. Das Amt der Stadt B sei der bürotechnische Hilfsapparat aller Gemeindeorgane. Das Gemeindegesetz räume den Gemeindeämtern keine Organstellung ein, sodass diesen keine Entscheidungsbefugnisse zukämen und sie als "Nichtpersonen" anzusehen seien.

Ein für eine bescheidmäßige Erledigung geeigneter Adressat läge auch dann vor, wenn sich durch eine Auslegung der Erledigung eindeutig ergäbe, dass der Bescheid an den rechtmäßigen Empfänger gerichtet worden sei. In der Praxis würden öfters Schreiben an Organe der Gemeinde an den diesbezüglichen Hilfsapparat adressiert, wobei sich aus dem Schreiben im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften bzw. den vorangegangenen Anträgen das zuständige Organ ergebe. Dieser Fall läge gegenständlich vor, was die Berufung der Beschwerdeführerin zeige, in der sie selbst ausführe, dass der "Antrag der Stadt B" vom abgewiesen worden sei. Damit belege sie indirekt, dass die Beschwerdeführerin Adressat des Bescheides gewesen sei, obwohl sich das Schreiben an ihren Hilfsapparat gerichtet habe.

Zum Berufungsvorbringen verwies die belangte Behörde zunächst auf das Schreiben der ABB vom und ergänzte dahingehend, dass beim Bescheid vom von einer Erlassung gemäß § 62 AVG auszugehen sei. Das ergebe sich aus der Zustellverfügung, wonach der Bescheid selbst sämtlichen Parteien per Post zugestellt worden sei. Bei einer Zustellung gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 wäre nicht der Bescheid selbst, sondern nur ein Schreiben zugestellt worden, aus welchem sich Dauer und Ort der Auflage des Bescheides zur Einsicht ergeben hätten. Dies sei nachweislich - aufgrund der Zustellung des Bescheides an jede Partei - nicht erfolgt. Außerdem sei im Unterschied zu den restlichen Parteien der Gemeinde I und der Beschwerdeführerin der Bescheid dreifach zugestellt worden, da ein Exemplar für den Anschlag an die Amtstafel, ein weiteres für die Veröffentlichung im Gemeindeblatt und ein drittes an die genannten Gemeinden als Parteien des Regulierungsverfahrens zugestellt worden sei.

Hinsichtlich des Adressaten des Bescheides vom werde auf die zu dieser Thematik bereits erbrachten Ausführungen verwiesen. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin unter anderem als Partei des Regulierungsverfahrens zu bezeichnen gewesen sei und sich der Bescheid auch an sie gerichtet habe, auch wenn als Bescheidadressat das Amt der Stadt B angeführt gewesen sei.

Dem Antrag auf Akteneinsicht sei bereits entsprochen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Voranzustellen ist, dass nicht strittig ist und auch nicht fraglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Regulierungsverfahren im Jahr 1981 gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 FLG als Partei des Verfahrens (Miteigentümerin gemäß § 39 Abs. 1 lit. a leg. cit) anzusehen war.

Weiters ist festzuhalten, dass die Verfahrensparteien nicht in Zweifel ziehen, dass der an das "Amt der Stadt B" gerichteten Erledigung der ABB vom Bescheidqualität zukommt, und dass bei berichtigender Lesart als Bescheidadressatin die Beschwerdeführerin selbst anzusehen sei (vgl. dazu auch unten Punkt 2.3.).

2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides darin, dass man aus der Zustellung in dreifacher Ausfertigung des Bescheides vom nicht erkennen könne, dass das dritte Exemplar für die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens gedacht gewesen sei. Vielmehr könne nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut davon ausgegangen werden, dass das dritte Exemplar gegebenenfalls für die Aktenablage vorgesehen gewesen sei. Daraus eine Parteistellung oder Rechtswirkung für die Beschwerdeführerin abzuleiten, sei eine denkunmögliche Auslegung.

Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften hätte die belangte Behörde den Bescheid der Beschwerdeführerin als Partei zustellen müssen; indem sie dies nicht getan habe, habe sie die maßgeblichen Bestimmungen des FLG unrichtig angewandt. Die belangte Behörde verkenne dabei nämlich, dass sich die Zustellungsformulierung ausschließlich auf den § 86 FLG beziehe, und das Gemeindeamt nur der Ort der Kundmachung nach dieser Bestimmung gewesen sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass es sich im damaligen Fall nicht um eine Zustellung eines Bescheides nach § 7 Abs. 2 AgrVG, sondern um eine solche nach § 62 AVG gehandelt hat. Zusätzlich fand nach den Aktenunterlagen eine ortsübliche Kundmachung in den am Verfahren beteiligten Gemeinden und eine Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, offenbar nach § 86 FLG, statt.

Die Zustellung an die Beschwerdeführerin, deren Parteistellung im vorliegenden Verfahren unstrittig ist, erfolgte unter ZustellNr. 124 in der oben dargestellten Weise "3fach zur Kenntnis". Nun hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person aber die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 89/11/0144, vom , 92/11/0021, VwSlg 13.575 A/1992, und vom , 2002/08/0206, VwSlg 16.081 A/2003). Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese (selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war); die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung. Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/06/0190, und vom , 1579/68).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid vom der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde.

Schließlich ist zum Zusatz "3-fach" zu bemerken, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - auch daraus ableitbar ist, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid zum einen als Partei, zum anderen aber zur Durchführung der Kundmachung und zur Veröffentlichung im Gemeindeblatt je ein weiteres Exemplar, also in Summe drei Exemplare, erhielt.

2.3. An der Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ändert auch der Umstand nichts, dass in der Zustellverfügung des Bescheides vom als Bescheidadressat das "Gemeindeamt" und nicht die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, bezeichnet wurde.

Wenn sich die Behörde nämlich bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 221 m.w.N.).

So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat vom , 91/15/0085, in einem abgabenrechtlichen Fall ausgesprochen, dass dann, wenn im Spruch eines Bescheides als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt ist, aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluss zulässt, dass er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein berichtigungsfähiger Fehler vorliegt. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, dass der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist.

Auch im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. dazu auch Hauer/Leukauf , Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 56 AVG Rz 89k ff). Die Beschwerdeführerin selbst geht schließlich beim Verständnis der an das "Amt der Stadt" (früher: "Gemeindeamt") erfolgten Adressierung des erstinstanzlichen Bescheides (vom ) ebenfalls davon aus, dass die Stadtgemeinde und nicht das Amt der Stadt B Bescheidadressat gewesen sei.

2.4. Da somit die Zustellung des Bescheides vom an die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß erfolgte, war eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments entbehrlich, da gemäß § 6 Zustellgesetz eine solche keine Rechtswirkungen auszulösen vermag.

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch die Abweisung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt.

3. Wenn die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, der Bescheid vom sei nie an sie zugestellt worden, ist sie auf die unter Punkt 2. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Insofern die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters vorbringt, im Verfahren, das dem Bescheid vom vorangegangen sei, übergangen worden zu sein, und beanstandet, dass ein Feststellungsantrag hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaften wegen der bereits rechtskräftig bestehenden Qualifikation der Liegenschaften als Gemeindegut mit Bescheid aus dem Jahr 1973 zurückzuweisen gewesen wäre, wendet sie sich gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom . Dieser Bescheid ist aber rechtskräftig; die dagegen erhobenen Einwände waren nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Verfahrens.

Eine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin wird daher auch durch dieses Vorbringen nicht aufgezeigt.

4. Insgesamt war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am