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VwGH vom 10.11.2011, 2009/07/0202

VwGH vom 10.11.2011, 2009/07/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom , Zl. FA10A-60Zo-3/2006-27, betreffend Beschlagnahme nach dem PMG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH.

Im Zuge einer am vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführten Kontrolle der Z. GmbH wurden im Lager M. vier näher bezeichnete Pflanzenschutzmittel vorgefunden und vorläufig gemäß § 29 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG) beschlagnahmt, weil es sich um nicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldete Pflanzenschutzmittel gehandelt habe.

Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft W (BH) die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die sichergestellten Pflanzenschutzmittel nicht in Österreich zugelassen seien und es sich nicht um gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldete Pflanzenschutzmittel handle.

Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0154, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Schreiben an das BAES vom erklärte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer die Zulassungen der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel in Deutschland habe nachweisen können. Im Hinblick auf die Kennzeichnung lägen dem Verfahrensakt jedoch lediglich die Registrierungen in Deutschland und eine unleserliche Kennzeichnung vor. Deshalb ergehe an das BAES die Anfrage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom dem BAES leserliche Kennzeichnungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel vorgelegt habe; bejahendenfalls werde ersucht, diese vorzulegen.

Mit einem Anruf am wurde vom BAES telefonisch mitgeteilt, dass eine solche Kennzeichnung seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden sei. Das BAES hätte die Vorlage in einem Verbesserungsauftrag urgiert, der Beschwerdeführer sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen die Originalkennzeichnung, mit der die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden sollten, vorzulegen.

Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer vier Fotografien der Originalkennzeichnungen der vier Pflanzenschutzmittel.

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit Schreiben vom um die Vorlage der Kennzeichnungen im Original ersucht worden sei. Als Termin zur Vorlage werde der festgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 2005 für eine Anmeldung von in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemäß § 3 Abs. 4 PMG die Vorlage der deutschen Kennzeichnung und der Firmensitz des In-Verkehr-Bringers in Österreich erforderlich gewesen seien. Dem Verfahrensakt liege diesbezüglich nur eine unleserliche Kennzeichnung in Kopie inne. Zwar müsse für eine Anmeldung nicht das Anmeldeformular des BAES verwendet werden, doch hätte der Beschwerdeführer dem BAES die erforderliche Kennzeichnung im Original vorlegen müssen, welche notwendig zur Überprüfung dahingehend sei, ob die tatsächlich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel mit den angemeldeten übereinstimmten. Dies habe der Beschwerdeführer aber trotz Aufforderung nicht getan, sodass die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel nicht in Verkehr gebracht hätten werden dürfen, da sie nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass parallel wegen der fehlenden Anmeldung der genannten Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 4 PMG ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde; der Verwaltungsgerichtshof behob die betreffenden letztinstanzlichen Bescheide mit den Erkenntnissen vom , 2007/07/0159, und vom , 2008/07/0177.

Hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel Folpan 80 WDG, Stomp SC und Bromotril 250 SC wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das letztgenannte hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0177, verwiesen, in dem hinsichtlich dieser Pflanzenschutzmittel mit näherer Begründung festgehalten wurde, dass sie zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens (bzw. der Beschlagnahme) nach § 12 Abs. 2 PMG zugelassen gewesen seien.

Eine aufrechte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 12 Abs. 2 PMG führt aber dazu, dass auf dieses Pflanzenschutzmittel die Bestimmung des § 12 Abs. 10 PMG nicht anzuwenden ist. Damit entfällt aber auch die Pflicht zur Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG und deshalb auch der Grund für die Beschlagnahme der Pflanzenschutzmittel wegen einer nicht nach § 3 Abs. 4 PMG erfolgten Anmeldung.

Da die belangte Behörde dies in ihrer Entscheidung verkannte und die Beschlagnahme bestätigte, anstatt den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich dieser drei Mittel ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Betreffend das Pflanzenschutzmittel "Ipflo (BRD-Zulassungsnummer 3183-00)" wurde ebenfalls auf Grundlage einer nicht erfolgten Anmeldung gemäß § 3 Abs. 4 PMG die Beschlagnahme ausgesprochen. § 3 Abs. 4 PMG verweist seinerseits auf § 12 Abs. 10 PMG; demnach ist die Frage der Zulassung eines Mittels in Deutschland entscheidend. Aus diesem Grund erscheint die Angabe der Zulassungsnummer in der BRD bei der Bezeichnung des Produktes aber nicht als nebensächlich oder bloß untergeordnet, sondern ist ebenso wie der Name des Mittels für die Bezeichnung des Produktes im Bescheid, mit dem die Beschlagnahme ausgesprochen wird, essentiell (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom ).

Ein Pflanzenschutzmittel mit der obgenannten Kombination von Name und Zulassungsnummer gibt es aber nicht, da unter der BRD-Zulassungsnummer 3183-00 ein Mittel mit dem Namen Tolkan Flo angemeldet ist. Die belangte Behörde konnte daher nicht davon ausgehen, dass "dieses Mittel" nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprach, weil es "dieses Mittel" nicht gibt.

Auch in Bezug auf die Beschlagnahme des Mittels "Ipflo (BRD-Zulassungsnummer 3183-00)" erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2006/07/0141, und vom , 2003/04/0160).

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-89433