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VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0195

VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des J S und 2. der A S, beide in D, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42160/001-2005, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G M in R, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer suchten mit Schreiben vom um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine bereits bestehende Brücke im Bereich der Grundstücke Nr. 443/3 und Nr. 14/2, beide KG R., sowie der Grundstücke Nr. 158 und Nr. 132/2, KG D., an. Die Grundstücke Nr. 443/3 und Nr. 158 stehen als öffentliches Wassergut im Eigentum des Bundes, das Grundstück Nr. 14/2 steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Das Grundstück Nr. 132/2 steht im Miteigentum der Beschwerdeführer.

Die Brücke besteht aus einer Tragplatte, die in Betonbauweise ausgeführt ist und auf Betonwiderlagern aufliegt. Die Fahrbahnbreite beträgt im Mittel 3,20 m. Als Absturzsicherung besteht beiderseits ein Holzgeländer, welches auf Stahlstehern (Formrohre 40/40) montiert ist.

Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) gerichteten Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Beseitigung der ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Brücke. Eine Bewilligung oder Genehmigung der Republik Österreich, in deren Eigentum der Bach stehe, für die Errichtung der Brücke sei bisher noch nicht vorgelegt worden.

Mit Vertrag vom zwischen dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes und den Beschwerdeführern als Vertragsnehmern, stimmte die Republik Österreich im Wesentlichen hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke dem Bestand der Brücke zu.

Im Verlauf des weiteren Verfahrens erstattete die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom weitere Einwendungen. Unter anderem brachte sie vor, dass aus einem zwischen ihr und den Beschwerdeführern abgeschlossenen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom keinesfalls eine zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdeführer für die Errichtung der gegenständlichen Brücke auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei abgeleitet werden könne. Es sei nämlich nicht das Recht eingeräumt worden, auf einem Teil des Grundstücks der mitbeteiligten Partei eine Brücke zu haben oder eine Brücke aufzulegen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung lediglich ein kleiner Steg mit einer weitaus geringeren Breite angelegt worden als die erst im Jahr 1991 konsenslos errichtete breitere Brücke. Die mitbeteiligte Partei spreche sich nochmals ausdrücklich gegen das Vorhaben der Beschwerdeführer aus.

Am wurde von der BH über den Antrag der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei wurde das Projekt umfassend beschrieben und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein (fachlich positives) Gutachten erstellt. Die Beschwerdeführer gaben unter anderem an, dass im Mai 1991 das Brückentragwerk auf der rechten Seite verbreitert worden sei, und zwar linksufrig rund 0,5 m, rechtsufrig auf 0 m auslaufend.

Mit Bescheid vom erteilte die BH den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für die Brücke. Begründend führte sie dabei nach Hinweis auf den Verfahrenslauf und das eingeholte Gutachten aus, dass bei teleologischer Interpretation des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom die Einräumung des Rechtes an die Beschwerdeführer, über das Grundstück Nr. 14/2 jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, auch als Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei zum Bestand der Brücke zu sehen sei. Im Vertrag werde die Wegbreite mit ca. 3 m beziffert. Die im Jahre 1991 vorgenommene Brückenverbreiterung auf im Mittel 3,20 m befinde sich nach Ansicht der BH noch innerhalb des im Vertrag festgelegten Rahmens von "ca. 3 m", sodass die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne.

Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom Berufung und sprach sich ausdrücklich gegen das Vorhaben der Beschwerdeführer aus. Der erstinstanzlichen Behörde sei es verwehrt gewesen, die zivilrechtliche Frage der Zustimmung selbst zu klären. Selbst wenn sie doch berechtigt gewesen sei, diese Frage selbst zu klären, ergebe sich aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag lediglich ein Fuß- und Fahrweg in dem im Vertrag genannten Umfang und Ausmaß. Es sei keinesfalls eine Dienstbarkeit oder die Berechtigung eingeräumt worden, auf dem Grundstück Nr. 14/2 eine Brücke zu haben oder eine Brücke aufzulegen. Die teleologische Interpretation komme nur bei Anwendung eines Gesetzes in Frage, nicht bei der Vertragsauslegung. Verträge seien vielmehr nach den Bestimmungen der §§ 914 und 915 ABGB auszulegen. Es sei somit vom objektiven Erklärungsinhalt auszugehen, sodass auch nicht auf einen allenfalls unterstellten gemeinsamen Parteiwillen abgestellt werden könne. Selbst wenn man aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag eine Berechtigung zur Errichtung der gegenständlichen Brücke ableiten könne, so ergebe sich aus der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Verbreiterung der Brücke, dass die gegenwärtig bestehende Brücke nicht durch den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag gedeckt sein könne, da die Verbreiterung zeitlich gesehen nach Vertragsabschluss erfolgt sei. Gegenstand des Verfahrens sei aber das Projekt in der gegenwärtigen Breite, wofür aber keine zivilrechtliche Genehmigung oder Zustimmung seitens der mitbeteiligten Partei gegeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom behob die belangte Behörde den Bescheid der BH und wies den Antrag der Beschwerdeführer auf nachträgliche Genehmigung der Brücke ab. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und einem Hinweis auf § 66 Abs. 4 AVG sowie auf die §§ 12 Abs. 1, 38 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag ausdrücklich nur das Wegerecht, nicht aber die Rechtsverhältnisse betreffend die Brücke und die von der Brücke ausgehenden Eingriffe in die Substanz fremder Eigentumsrechte regle. Es sei daher der objektive Aussagewert der Willenserklärung in dem Vertrag klar und unmissverständlich, ohne dass es weiterer Auslegungsschritte bedürfe, zumal die im Vertrag verwendeten Begriffe auch in ihrem Zusammenhang unmissverständlich seien. Hinzu komme, dass erst im Zuge eines konkret anhängigen Verfahrens hervorkommen könne, worin und inwieweit Zustimmungen für die Inanspruchnahme fremder Rechte nötig seien. Diese Umstände seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages noch gar nicht relevant bzw. bekannt gewesen. Somit wäre konkret im Zuge des Berufungsverfahrens die Zustimmung der mitbeteiligten Partei nötig gewesen. Diese Zustimmung sei allerdings bis zuletzt klar verweigert worden. Somit sei insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Es bleibe den Beschwerdeführern allerdings unbenommen, statt der bestehenden Brücke eine vom linken Bachufer aus kragende Brücke - ohne Berührung der Eigentumsrechte der mitbeteiligten Partei - zu errichten bzw. um deren Bewilligung anzusuchen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 38 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden."

Nach den hier unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 notwendig. In einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 kommt das Recht zur Erhebung von Einwendungen u.a. den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. zu; dazu gehört das Grundeigentum.

Für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth , Wasserrechtsgesetz (2008), E 46 ff zu § 38). Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grund von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen.

2. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass sich aus dem Wortlaut des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages zwingend ergebe, dass die mitbeteiligte Partei damit auch dem weiteren Bestand der schon damals über 30 Jahre hindurch bestehenden Brücke zugestimmt habe. Im Zusammenhang mit verschiedenen, dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vorangegangenen Unterlagen, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien, ergebe sich einwandfrei, dass die Auflage der Brücke auf das Grundstück Nr. 14/2 selbstverständliche Voraussetzung für die Einräumung der Dienstbarkeit gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sei allen Beteiligten klar gewesen, dass am Bestand der Brücke nichts geändert werden könne und dass dies Voraussetzung der eingeräumten bzw. anerkannten Servitut sei.

2.1. Der zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits am abgeschlossene Dienstbarkeitsbestellungsvertrag lautet in seinen Punkten II. und IV:

"II.

Herr (mitbeteiligte Partei) als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 6 KG (R.) räumt den (Beschwerdeführern) als Eigentümer der Grundstücke 8, 132/2 und 139/2, derzeit innerliegend in der Grundbuchseinlage EZ 7 KG (D.), und deren Rechtsnachfolgern im Besitz dieser Grundstücke das Recht ein, über das zu der ihm eigentümlichen Liegenschaft EZ 6 KG (R.) gehörige Grundstück 14/2 Garten jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Die vereinbarte Wegedienstbarkeit bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf den in der Natur vorhandenen Weg, der von der vor dem Haus (D.) über den (D. - Bach) führenden Brücke in einer Breite von ca. 3 m zur Landesstraße (Ö.) verläuft.

….

IV.

Eine Gegenleistung für die Einräumung dieser Dienstbarkeit wird nicht vereinbart, da durch mehr als 30-jährige ungestörte Benützung dieser Wegdienstbarkeit bereits Ersitzung eingetreten ist."

2.3. Es ist fraglich, ob in diesem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag die für die Errichtung der Brücke (auch) auf dem Grundstück des Mitbeteiligten notwendige Zustimmungserklärung des Mitbeteiligten zu erblicken ist.

Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 98/16/0265, mwN). Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, dass für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 84/11/0179). Hiebei ist gemäß § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. auch die zur Auslegung von Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 91/07/0007, und vom , 90/07/0026).

Es kann dahin stehen, ob sich Punkt II des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages auch auf das Recht bezieht, einen Brückenteil auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei zu errichten und zu erhalten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte - wofür spricht, dass die Einräumung des Fahr- und Wegerechtes ohne Möglichkeit, im Anschluss daran über die Brücke zum Haus zu gelangen, sinnlos wäre -, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Ohne Zweifel ergibt sich nämlich aus dem Vertrag, dass damit das Recht zur Benützung eines "in der Natur vorhandenen" Weges in der Breite von ca. 3 m erfasst ist und dass sich diese Umschreibung auf den damals (1989) in der Natur festgestellten Sachverhalt bezog und mit der Formulierung "ca. 3 m" der damalige Zustand umschrieben wurde. Nur in diesem Umfang sollte die Dienstbarkeit begründet werden.

Nach § 484 ABGB dürfen Servituten nicht erweitert werden. In weiterer Folge wurde die Brücke aber - wie die Beschwerdeführer selbst zugestehen - verbreitert (linksufrig um 0,50 m), sodass es sich nicht mehr um die Breite der Brücke handelt, die allenfalls von der im Jahr 1989 eingeräumten Dienstbarkeit umfasst war. Für die projektgegenständliche Brücke in dieser Breite fehlt den Beschwerdeführern daher die Berechtigung zur Nutzung des Eigentums des Mitbeteiligten.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, die mitbeteiligte Partei hätte mit dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag dem Bestand der verbreiterten Brücke auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei nicht zugestimmt.

2.4. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden konnte, weil sie Eigentumsrechte des Mitbeteiligten, der dem Projekt nicht zustimmte, verletzt hätte.

3. Insofern die Beschwerdeführer die Ansicht der belangten Behörde, dass es den Beschwerdeführern frei stünde, eine kragende Brücke zu errichten, für unverständlich halten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen der belangten Behörde nur ein sogenanntes obiter dictum darstellen und unklar bleibt, inwiefern die Behörde durch diesen zusätzlichen Hinweis die Rechte der Beschwerdeführer verletzt haben sollte.

Ebenso ist der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Brücke die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Haus darstelle, nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer aufzuzeigen. Sollten die Beschwerdeführer mit diesem Argument meinen, dass bei einem Mangel an anderen Zufahrtsmöglichkeiten die Zustimmung des Grundeigentümers von der Verwaltungsbehörde erzwungen werden müsse, sind sie darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 die Zustimmung des Grundeigentümers nicht durch ein Zwangsrecht ersetzt werden kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 87/07/0162). Auch das allfällige Fehlen einer Zufahrt der Beschwerdeführer zu ihrem Haus könnte nicht zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, die ihrerseits Rechte Dritter verletzte.

4. Die Beschwerdeführer legten der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Unterlagen bei, die sie im Verfahren erster Instanz nur deshalb noch nicht vorgelegt hätten, weil die rechtliche Argumentation, mit der die belangte Behörde sie im angefochtenen Bescheid überrascht habe, für die Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen sei. Deshalb müsse es gestattet sein, die Vorlage dieser Unterlagen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen.

Bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente ein, die den Beschwerdeführern nicht bekannt waren, verstößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte Überraschungsverbot (vgl. dazu Hauer/Leukauf , Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm 1e zu § 37). Im vorliegenden Verfahren entschied die belangte Behörde allerdings anhand bereits vorliegender Sachverhaltselemente. Dem angefochtenen Bescheid ist allein eine andere rechtliche Interpretation des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages zu entnehmen, der für die Beschwerdeführer nicht als überraschend angesehen werden kann, zumal es bereits im erstinstanzlichen Verfahren von der mitbeteiligten Partei ein entsprechendes Vorbringen gab. Der Mitbeteiligte legte damals dar, dass der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht als Zustimmung zum Bestand der Brücke angesehen werden könne, und auch die Behörde erster Instanz nahm auf diesen Vertrag und dessen Auslegung Bezug.

Die von den Beschwerdeführern vorgelegten weiteren Unterlagen waren daher im Sinne des Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof als unbeachtlich anzusehen. Aber selbst wenn man sie berücksichtigte - siehe oben Punkt 2.4 - führten sie zu keinem anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis.

5. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, im Berufungsverfahren habe ein Schriftwechsel zwischen der Behörde und der mitbeteiligten Partei stattgefunden. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern weder die Berufung der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht, noch ihnen den Schriftwechsel bekannt gegeben. Somit habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör im Berufungsverfahren verletzt.

Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muss sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern (vgl. dazu unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0110, mwN). Legt die Berufungsbehörde aber den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde, so muss sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG geben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/18/1236).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, ihrer Entscheidung keinen anderen Sachverhalt unterstellt als die erstinstanzliche Behörde, sondern hat eine andere Rechtsansicht hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes vertreten. Rechte der Beschwerdeführer wurden daher durch die unterlassene Verständigung von Vorgängen und Ermittlungsergebnissen im Berufungsverfahren nicht verletzt.

6. Insgesamt war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II. Nr. 455/2008.

Wien, am