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VwGH vom 24.05.2012, 2009/07/0194

VwGH vom 24.05.2012, 2009/07/0194

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/07/0114 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. der JR und 2. des ER, beide in T, beide vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A - 30.40-133/2009-15, betreffend Wasseranschlussverpflichtung nach dem Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde T, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schiffgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde T. vom wurden die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft verpflichtet, gemäß den §§ 1 und 2 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 42 sowie der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom das auf dieser Liegenschaft befindliche Wohngebäude an die öffentliche Wasserleitung der mitbeteiligten Gemeinde anzuschließen und das notwendige Trink- und Nutzwasser daraus zu beziehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom vollinhaltlich bestätigt.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom erneut als unbegründet abwies und diesen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Gemeinderatsbeschluss vom die Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde beschlossen und gemäß § 9 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 verordnet worden sei, dass das gesamte Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde als Versorgungsbereich (Verpflichtungsbereich) gelte. Hiefür sei die Anschlusspflicht festgelegt worden, wenn die kürzeste Verbindung zu einem Hauptrohrstrang der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m betrage.

In § 2 Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 sei festgelegt, dass private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten in keinem Fall von der in § 1 festgelegten Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges zum menschlichen Gebrauch und Genuss befreien würde.

Die Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien U. 33 sei innerhalb des Siedlungsgebietes von U. gelegen. Der vorgelegte Katasterplan zeige eindeutig, dass es sich auf Grund der einzelnen Gebäudeabstände um dicht besiedeltes Ortsgebiet handle. Aus diesem Grund bestehe gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes - ungeachtet einer privaten Hausbrunnenanlage - keine Möglichkeit zur Befreiung von der in § 1 leg. cit. und der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom bestehenden Anschlussverpflichtung.

Unbestritten sei, dass der Abstand zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage weniger als 150 m betrage.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass es sich bei der gegenständlichen Wasserleitung um eine private Anlage handle, werde festgestellt, den wasserrechtlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage eindeutig als öffentliche der mitbeteiligten Gemeinde anzusehen sei.

Auf die Frage, ob die gegenständliche Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Parteien (eine auf einer ihrem Grundstück benachbarten Liegenschaft situierten privaten Hausbrunnenanlage) als wasserrechtlich bewilligungspflichtig anzusehen sei, werde festgestellt, dass es nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens sei, darüber zu entscheiden, ob die bestehende Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei einer Bewilligung bedürfe oder nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Stellungnahme mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 lauten auszugsweise:

"§ 1 (1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer jener Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, auf eigene Kosten in diesen Gebäuden eine Wasserleitung (Hausleitung) herzustellen und dauernd in gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten sowie das notwendige Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen, wenn der Gemeinderat dies beschließt und eine Wasserleitungsordnung (§ 9) aufstellt.

(2) Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich nach Abs. 1 liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m mißt.

§ 2 (1) Die im § 1 festgelegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zum Bezug des Wassers aus derselben betrifft die bereits bestehenden, im Verpflichtungsbereich gelegenen Gebäude nur dann, wenn das Wasser der für diese Gebäude schon vorhandenen privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen, Wasserleitungen) zu menschlichem Gebrauch und Genuß nicht vollkommen geeignet ist oder nicht in genügender Menge zur Verfügung steht. Wenn eine bestehende private Wasserversorgungsanlage im Laufe der Zeit in einer dieser Hinsichten mangelhaft wird und wenn der Mangel in einer von der Gemeinde zu setzenden, angemessenen Frist nicht behoben wird, sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude der öffentlichen Wasserleitung anzuschließen. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen von öffentlichen Eisenbahnen im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sind von der Verpflichtung zum Anschluß an dieselbe hinsichtlich des Bezuges des Nutzwassers für Betriebszwecke insoweit ausgenommen, als ihre bisherige private Nutzwasserversorgung ohne Gefährdung gesundheitlicher, feuerpolizeilicher und sonstiger öffentlicher Interessen belassen werden kann. Private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten befreien in keinem Fall von der im § 1 festgelegten Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges zu menschlichem Gebrauch und Genuß.

(2) Eine zum menschlichen Genuß und Gebrauch vollkommen genügende Menge Wassers ist dann als vorhanden anzunehmen, wenn nach Abzug der für landwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche Zwecke erforderlichen Wassermengen unter gewöhnlichen Verhältnissen jederzeit täglich mindestens 100 Liter für jeden Hausbewohner und 30 Liter für jede zwar nicht im Hause wohnende, aber im Hause beschäftigte Person bezogen werden können.

§ 9 (1) Zur näheren Durchführung dieses Gesetzes haben die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen zu erlassen, die insbesondere zu enthalten haben:

1. Die Feststellung des Verpflichtungsbereiches der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 1 und 2);

…"

Die §§ 1 und 2 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit der eine Wasserleitungsordnung für die mitbeteiligte Gemeinde erlassen wurde (WLO), haben folgenden Wortlaut:

"§ 1

Anschlusspflicht

1. Das gesamte Gemeindegebiet der … (mitbeteiligte Gemeinde) … gilt als Versorgungsbereich (Verpflichtungsbereich) und wird hiefür die Anschlusspflicht festgelegt, wenn die kürzeste Verbindung zu einem Hauptrohrstrang der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m beträgt.

2. Der Trinkwasserbedarf des zu versorgenden Grundstückes ist ausschließlich durch die … (mitbeteiligte Gemeinde) … zu decken, sofern in § 2 nicht eine Ausnahme festgelegt ist bzw. sofern nicht § 3 Anwendung findet.

§ 2

Ausnahmen von der Anschlusspflicht, Anmeldung der Befreiungsansprüche

1. Anschlusspflicht besteht nicht für:

a) Liegenschaften, welche bereits von der derzeit bestehenden Wasserversorgungsgenossenschaft O. versorgt werden.

b) Gebäude, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer öffentlichen Wasserversorgungsleitung mehr als 150 m beträgt.

c) Grundstücke, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren hohen Kosten hergestellt werden kann.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
d)
Stallgebäude
e)
Grundstücke mit gewerblichen und industriellen Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Anlagen, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, wenn durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Grundstücke unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen nicht mehr gedeckt werden kann.
2.
Befreiungsansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Verständigung über die Entstehung der Anschlusspflicht beim Gemeindeamt schriftlich zu beantragen, widrigenfalls die Ansprüche erloschen sind.
§ 3
Eigenversorgungsanlage
Zwischen einer Eigenversorgungsanlage und den an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Verbraucheranlagen darf keine körperliche oder hydraulisch wirksame Verbindung bestehen (Plombierung der Absperrung)."
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass ein dicht besiedeltes Gebiet vorliege. Die belangte Behörde habe festgehalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer U. 33 innerhalb des Siedlungsgebietes von U. gelegen sei und der vorgelegte Katasterplan eindeutig zeige, dass es sich auf Grund der einzelnen Gebäudeabstände um dicht besiedeltes Ortsgebiet handle. Aus diesem Grund bestehe - nach Ansicht der belangten Behörde - gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 keine Möglichkeit zur Befreiung von der in § 1 leg. cit. und der WLO der mitbeteiligten Partei vom normierten Anschlussverpflichtung. Ein dicht besiedeltes Siedlungsgebiet liege tatsächlich nicht vor. So sei aus dem - in der Beschwerde abgebildeten - Auszug aus dem digitalen Atlas Steiermark - Übersichtsbild ableitbar, dass die Bebauungsdichte im gegenständlichen Bereich 0,2 bis 0,4 betrage. Eine Zersiedelung bzw. lockere Bebauung sei eindeutig auf diesem Bild zu erkennen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde mit dem Verweis auf die Bebauungsdichte den Inhalt des letzten Satzes des § 2 Abs. 1 Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 verkennt. Im Gegensatz zu der in § 4 Z. 16 Steiermärkisches Baugesetz definierten Bebauungsdichte, welche die Verhältniszahl darstellt, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßflächen der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt, ist nach dem letzten Satz des § 2 Abs. 1
Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 der Umstand entscheidend, ob der private Hausbrunnen der beschwerdeführenden Parteien in einem dicht besiedelten Ort liegt. Diese Tatsache bedingt nämlich, dass von einer Anschlusspflicht gemäß § 1 leg. cit. nicht befreit werden kann.
Die Beschwerdeführer selbst führen in ihrer Vorstellung an die belangte Behörde aus, dass der Ortsteil U. der mitbeteiligten Gemeinde "aus weniger als 300 Einwohnern" bestehe.
In Verbindung mit dem in den vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Katasterplan, der eine räumliche Nähe der bebauten Liegenschaften, die überdies in erheblichem Ausmaß unmittelbar anrainen, dokumentiert, ist die in rechtlicher Hinsicht von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, dass es sich dabei um ein dicht besiedeltes Ortsgebiet handelt. Dieser im Akt befindliche Katasterplan ist im Übrigen auch in der Beschwerde in zwei bildlichen Darstellungen "Digitaler Atlas Steiermark" wiedergegeben.
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten, dass es sich bei gegenständlicher Wasserleitung um eine öffentliche Anlage der mitbeteiligten Gemeinde handle. Dies sei evident unrichtig, da sich aus den vorgelegten Urkunden eindeutig ergebe, dass die Wasserversorgungsleitung privat errichtet worden sei. Der Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz sei willkürlich und ohne Einwilligung der Siedlungsgenossenschaft erfolgt. Eine Entschädigung hätten die beschwerdeführenden Parteien zu keiner Zeit angeboten erhalten. Sie hätten dem Anschluss der mitbeteiligten Gemeinde keinesfalls die Zustimmung erteilt. Dieser Anschluss sei daher widerrechtlich und eigenmächtig erfolgt.
Dieses Vorbringen erweist sich für den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als nicht relevant.
Aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Ortsteil U. wurde durch eine Wasserleitung versorgt, die durch die "Siedlungsgenossenschaft" und das Forstgut A. errichtet wurde. Diese Wasserversorgungsleitung des Forstgutes A. wurde durch zwei Quellenfassung in B.-Tal und in weiterer Folge von hinzukommenden Quellfassungen versorgt.
Mit Schreiben vom teilte die A-Forst KEG als Rechtsnachfolger des Forstgutes A. der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass sie die bestehenden Anlagen im notwendigen Umfang nicht sanieren könne. Die mitbeteiligte Gemeinde werde daher ersucht, die Wasserversorgung für den Ortsteil U. zu übernehmen. So habe sich herausgestellt, dass die Quellschüttung "in Extremsituationen" die Versorgung nicht gewährleisten könne. Die mitbeteiligte Gemeinde habe im Ortsteil P. eine Versorgungsanlage errichtet, welche über eine genügend hohe Kapazität verfüge, um auch den Ortsteil U. mitzuversorgen. Der Anschluss in den Ortsteil U. müsste kostengünstig mit einer Leitung von in etwa

1.200 m am Bach entlang, auf Gemeindegrund möglich sein.

In einer Sitzung am erklärten sich die Mitglieder des Gemeinderates auf Antrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde mit der Übernahme der Wasserversorgung für den Ortsteil U. durch die mitbeteiligte Gemeinde einstimmig einverstanden.

Daraus und aus § 1 der WLO der mitbeteiligten Gemeinde ergibt sich eindeutig, dass das gesamte Gemeindegebiet - somit auch der Ortsteil U. - als Versorgungsbereich gilt und diese Versorgung über die öffentliche Wasserleitung der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am