VwGH 24.07.2014, 2014/07/0001
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VwGG §45 Abs1 Z2; VwGG §54; |
RS 1 | Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch,
1) über den Antrag der Gemeinde U, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/07/0166, 2012/07/0046 (Punkt 1.1. des Spruches), abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
2) über die Beschwerde der Gemeinde U, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II, gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt wurde (mitbeteiligte Parteien:
1. Agrargemeinschaft U, 2. M, 3. L, 4. E, 5. S, 6. K, 7. H, 8. N und 9. J, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b),
Spruch
1) den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 1.1. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/07/0166, 2012/07/0046, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt wurde) wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattgegeben.
2) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60% nicht gefolgt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
3) Der Antrag auf Erstattung der Kosten des Wiederaufnahmeantrages wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0166, 2012/07/0046, verwiesen.
Mit Spruchabschnitt III a und III b des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft U (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) vom gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 von Amts wegen durch folgenden Anhang II abgeändert und ergänzt:
"Anhang II
Zum Regulierungsplan vom Zl. III b -448/19
a)
Der Abschnitt A/Haupturkunde, Unterabschnitt II 'Nutzungen und Ertrag' hat zu lauten:
Die üblichen, regelmäßigen Nutzungen sind derzeit:
Holznutzung
Weidenutzung
Obstbau und
Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.
Der Substanzwert gemäß Punkt 4 steht der Gemeinde U zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996).
b)
Im Abschnitt III der Haupturkunden 'Beteiligte und Anteilsrechte' wird nach der Aufzählung der berechtigten Stammsitzliegenschaften (als erster Satz auf Seite vier) nachfolgender Satz eingefügt:
Die Gemeinde U ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 TFLG 1996 anteilsberechtigt."
Neben anderen erhob die antragstellende Gemeinde gegen den genannten Bescheid der AB Berufung und beantragte - soweit hier von Interesse - die Abänderung des Spruchpunktes III des Erstbescheides dahingehend, dass ihr ein Anteilsrecht von mindestens 60 % zukomme.
Mit Bescheid vom wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Spruchpunkt D seines Bescheides die Berufungen (auch der Gemeinde) "im Übrigen" als unbegründet ab; diese Abweisung der Berufung bezog sich auch auf die Berufung der Gemeinde im Zusammenhang mit der beantragten Abänderung des Spruchpunktes III des Erstbescheides.
Die Gemeinde wandte sich gegen diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 668/11-24, die Beschwerde im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Verfahrensgegenstand ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über Aufforderung ergänzte die Gemeinde ihre an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene und zu 2012/07/0046 protokollierte Beschwerde.
Mit hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0166, 2012/07/0046, wurde die Beschwerde der Gemeinde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Tiroler Landesagrarsenates vom , insofern mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt (und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eines Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt) worden waren, zurückgewiesen (vgl. Spruchpunkt 1.1 des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass sich die beschwerdeführende Gemeinde erstmals in der Ausführung der ergänzten Beschwerde auch gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm der Antrag der Gemeinde auf Festsetzung ihres Anteiles mit mindestens 60 % (durch Bestätigung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides) abgewiesen worden sei, wende. Damit liege eine Ausdehnung des Streitgegenstands vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung durch den Verfassungsgerichtshof vor. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes stehe der Behandlung der Beschwerde das Prozesshindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen.
Mit dem nun vorliegenden Antrag vom begehrt die antragstellende Gemeinde die Wiederaufnahme des Verfahrens im Umfang dieser Zurückweisung und weist darauf hin, dass Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates bereits auf den Seiten 6 und 21f der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde im zitierten Umfang bekämpft worden sei. Der Behandlung der Beschwerde sei sohin das Prozesshindernis der Versäumnis der Beschwerdefrist nicht entgegengestanden. Es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG beantragt. Ein Verschulden der Partei sei nicht ersichtlich. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei dem Rechtsvertreter der Gemeinde am zugestellt worden, weshalb der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht (Z 2).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Während auf Seite 6 der Beschwerde der Gemeinde an den Verfassungsgerichtshof lediglich allgemein von einer teilweisen Bekämpfung des Spruchpunktes D des Bescheides des Landesagrarsenates die Rede ist, finden sich auf den Seiten 21 und 22 dieser Beschwerde Präzisierungen im Zusammenhang mit dem Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes D, der die Abweisung "sämtlicher Berufungen" beinhaltet hatte. Demnach bekämpfte die Gemeinde unter anderem auch "Spruchpunkt D) soweit damit ... bb. (die inhaltlich, nicht ausdrücklich) zusammen mit Spruchpunkt A b verfügte Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gemeinde auf Festsetzung ihres Anteils mit mindestens 60 % bestätigt wird". Daraus folgt, dass sich die Beschwerde der Gemeinde offenbar bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und den Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eines Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt worden war, gerichtet hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof ging daher im Erkenntnis vom (Spruchpunkt 1.1) von der irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus. Ein im Sinne dieser Bestimmung relevantes Verschulden der Partei ist nicht erkennbar.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im dargestellten Umfang war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattzugeben.
2. Die solcherart zulässige Beschwerde gegen den genannten Teil des Spruchpunktes D bezieht sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides durch die belangte Behörde, die damit einem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eines fixen Anteils von mindestens 60 % nicht folgte.
2.1. Im angefochtenen Bescheid wird dies (S. 29 ff) damit begründet, dass die Erstbehörde bezüglich der Bestimmung des Substanzwertes ausdrücklich auf eine prozentmäßige Festsetzung oder sonstige Festlegung verzichtet habe und ganz allgemein die Substanznutzungen unter Verweis und im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 der Gemeinde zureguliert habe. Die genannte gesetzliche Bestimmung enthalte eine Definition des Substanzwertes und eine Klarstellung dahingehend, dass eine Substanznutzung auch im Falle der Veräußerung oder bestimmter Nutzungen vorliege. Mit Bedachtnahme auf den Verweis auf die Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 seien die erstbehördlichen Festlegungen zum Substanzwertanteilsrecht der politischen Gemeinde nach Dafürhalten des Landesagrarsenates als ausreichend anzusehen. Die AB habe das Substanzwertanteilsrecht der Gemeinde nicht starr bestimmt, sondern eine flexible Festlegung gewählt. Schon der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 ausgeführt, dass der Substanzwert keine feste Größe sei, sondern dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln könne. Zuweilen trete er auch gar nicht in Erscheinung oder teilweise erst beim Eingriff in die Substanz. Würde man nun angesichts dieser Charakteristik des Substanzwertanteilsrechtes eine eher starre Fixierung vornehmen, müssten laufende Anpassungen an die sich immer wieder ändernden Gegebenheiten vorgenommen werden. Dies könne im Extremfall zu Verwaltungsexzessen in der Hinsicht führen, dass ein Verfahren zur Anpassung des Substanzwertanteilsrechtes an die geänderten Verhältnisse gar nicht mehr rechtskräftig zu Ende geführt werden könnte, weil laufend neue Änderungen einträten, deren Berücksichtigung permanent von den Verfahrensparteien beantragt werde. Insofern sei die von der Erstbehörde gewählte flexible Festlegung zweckentsprechend und zielgerichtet.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei es auch zur Bestimmung des Substanzwertanteilsrechtes der Gemeinde nicht erforderlich, ein genaues prozentmäßiges Beteiligungsverhältnis an den Substanzerlösen festzulegen, zumal dieser Wert im Zeitverlauf ohnehin immer wieder Schwankungen unterworfen sein werde.
Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass der Landesgesetzgeber selbst davon ausgehe, dass nicht in jedem Fall eine behördliche Festsetzung des Verhältnisses zwischen der Nutzung der Substanz und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes unumgänglich notwendig sein werde; dies ergebe sich daraus, dass der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 eine antragsgebundene Feststellung dahingehend vorgesehen habe, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betreffe oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen seien. Daraus könne ohne Zweifel abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber eine behördliche Entscheidung der Frage des Verhältnisses zwischen der Substanznutzung und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Einzelfall auf Antrag vorgesehen habe, aber nicht generell für jeden Fall.
Dies korrespondiere mit der novellierten Bestimmung des § 37 Abs. 7 TFLG 1996, wonach die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag über Streitigkeiten zwischen einer substanzwertberechtigten Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in Angelegenheiten zu entscheiden habe, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe. Daraus ergebe sich, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Festlegung des Substanzwertanteilsrechtes der Gemeinde mit dem Verweis auf die Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 als ausreichend anzusehen sei. Diese Art der Festlegung weise gegenüber einer starren Fixierung mit Festsetzung von Prozentsätzen große Vorteile auf, insbesondere jenen, dass im Zeitverlauf nicht ständig Anpassungen notwendig würden.
2.2. In der (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs erstatteten) Verbesserung der Beschwerde vom finden sich keine spezifischen Ausführungen, die sich gegen die wiedergegebene Argumentation des angefochtenen Bescheides wenden. Die verbesserte Beschwerde befasst sich eingangs allgemein mit dem Inhalt der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder am Gemeindegut, mit dem Begriff des Substanzwertes und dem Überling, mit der Bestimmung des § 54 Abs. 6 FLG und der Notwendigkeit der Anpassung der Regulierungspläne auf der Grundlage des § 69 TFLG. Nach einer historischen Betrachtung über die Entwicklung der Nutzung der Anteilsrechte am Gemeindegut und Überlegungen dazu, dass diese Anteilsrechte "dreifach gedeckelt" (land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, nur Weide-, Streu- und Holznutzungen, nur für Haus- und Gutsbedarf) seien, betont die Beschwerde, der Überling stehe der Gemeinde zu.
Auf Seite 8 der Beschwerde befasst sich diese - unter Punkt 1.) - mit Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit damit ein näher genanntes Grundstück als Nichtgemeindegut festgestellt worden war. Auf Seite 9 der Beschwerde - unter Punkt 2.) - geht die Gemeinde auf den Auftrag an die Agrargemeinschaft näher ein, der Gemeinde einen bestimmten Betrag aus Rücklagen auszubezahlen (S. 25 ff des angefochtenen Bescheides), und weist in diesem Zusammenhang auf eine Widersprüchlichkeit hin, die darin liege, "dass - insoweit im Grunde durchaus zu Recht - die Notwendigkeit der Anteilsfestsetzung der Gemeinde betont wird (Seite 26 unten des angefochtenen Bescheides), währenddem sich der Bescheid an anderer Stelle über diese gesetzliche Forderung hinwegsetzt (Seite 30 zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides)".
In weiterer Folge werden insbesondere näher dargestellte Passagen des Berufungsbescheides bekämpft, die sich auf den Seiten 26 und 27 im angefochtenen Bescheid befinden und die mit der Vermögensaufteilung, mit der Zusammensetzung (Entstehungsgeschichte) des Vermögens, mit dem Vertrauensgrundsatz, mit den Rücklagen für die Fortführung des Forstbetriebs der Agrargemeinschaft und der Höhe der Rücklage zu tun haben. Als Verfahrensmangel wird das Vorliegen eines untauglichen Gutachtens (zur Vermögensabwicklung) geltend gemacht.
Abgesehen von dem oben zitierten Halbsatz, der auf den Inhalt der Seite 30 des angefochtenen Bescheides und damit auf die Abweisung des Antrags der Gemeinde auf Festsetzung einer fixen Anteilsquote von 60 % Bezug nimmt, finden sich in der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Ausführungen, die mit dem zitierten Spruchteil des angefochtenen Bescheides in näherem Zusammenhang stünden.
Dies gilt gleichermaßen für die von der Beschwerdeführerin erstattete Replik vom . 2.3. Mit Spruchpunkt III a und III b des durch die belangte Behörde aufrecht erhaltenen Erstbescheides wurde der Regulierungsplan lediglich um den Begriff der Substanznutzungen bzw. des Substanzwertes ergänzt und klargestellt, dass dieser Substanzwert der Gemeinde zustehe. Diese Zusätze entsprechen der Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996.
Welche Rechte der Gemeinde durch die Abweisung ihres Antrags auf Festsetzung eines fixen 60 %igen Anteils und durch die unverändert gebliebene Aufnahme der dem Gesetz entsprechenden Zusätze in den Regulierungsplan verletzt worden wären, legt die Beschwerde - wie dargestellt - nicht näher dar. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die verfügten Änderungen des Regulierungsplans Rechte der Beschwerdeführerin verletzten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates vom , Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eines Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt wurde, erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Die antragstellende Gemeinde begehrte Kostenersatz im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme. § 54 VwGG sieht einen solchen Kostenersatz aber nur für die - hier nicht vorliegenden - Wiederaufnahmefälle des § 45 Abs. 1 Z 1 und § 45 Abs. 4 VwGG vor. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 710f wiedergegebene Rechtsprechung).
Wien, am
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Normen | VwGG §45 Abs1 Z2; VwGG §54; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2014070001.X00 |
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Fundstelle(n):
AAAAE-89401