VwGH vom 12.08.2014, 2014/06/0045

VwGH vom 12.08.2014, 2014/06/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des A in B, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/763/2-2013, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde C), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Revisionswerber als Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft die Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten Holzhütte mit einem geschlossenen Raum im Ausmaß von 4 m x 5 m und einer östlich anschließenden Überdachung mit ca. 4 m x 7 m bis spätestens aufgetragen. Begründend führte die Behörde aus, bei einem Ortsaugenschein am sei festgestellt worden, dass eine Holzhütte mit angebautem Unterstand, somit ein gemäß § 2 Abs. 1 Baupolizeigesetz (BauPolG) bewilligungspflichtiges Bauwerk, errichtet worden sei, für das keine Baubewilligung erteilt worden sei. Daher sei die Beseitigung der Holzhütte aufzutragen gewesen.

Mit undatiertem Schriftsatz (am bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt) erhob der Revisionswerber "Einspruch" gegen diesen Bescheid. Darin führte er aus, es handle sich um keine Neuerrichtung, weshalb auch keine Bewilligungspflicht bestehe. Seit "Jahrhunderten" bestehe an diesen Ort bereits ein Bauwerk, das 2003 (gemeint wohl: 2002) durch einen Sturm stark beschädigt und danach wiederhergestellt worden sei. Bereits im 19. Jahrhundert habe das Bauwerk den Arbeitern des Bahnbaus zur Verköstigung und Behausung gedient. Danach habe es Arbeitern am Feld Unterstand geboten; ein Ofen habe zur körperlichen Erwärmung bei feuchtem Wetter sowie zur Zubereitung von Essen gedient. In Zukunft werde das Objekt verwendet, um im Zuge der Bewirtschaftung der Landwirtschaft Arbeitern einen nach dem Arbeitsrecht vorgeschriebenen "Raum" zu bieten, sowie zum Unterstand von "Gerätschaft". Zwei namentlich genannte Zeitzeugen könnten dies bestätigen. Zwei Fotos des beschädigten Objektes wurden beigelegt.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde holte sodann das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. H. vom ein. Dieser führte aus, bereits 1828 sei auf dem genannten Grundstück ein Bauwerk mit den Abmessungen von 5,5 m x 4,5 m vorhanden gewesen. Das nunmehr gegenständliche Gebäude befinde sich ca. 90 m östlich davon. Auf Luftbildern aus den Jahren 1954 und 1987 sei auch jeweils ein Gebäude erkennbar; nach dem Sturmtief Mitte November 2002 sei auf den Luftbildern aus den Jahren 2003 und 2007 kein Bauwerk auf dem gegenständlichen Grundstück vorhanden gewesen. Zwischen 2007 und 2011 sei in einer ebenen Waldlichtung unmittelbar nach dem Ende des Stichweges in Richtung Norden gesehen ein Bauwerk in Form einer Holzhütte mit einem geschlossenen Raum im Ausmaß von ca. 4 m x 5 m in Verbindung mit einer anschließenden nach Osten gerichteten Überdachung im Ausmaß von ca. 4 m x 7 m errichtet worden. Das Bauwerk sei eingeschossig, in Holzbauweise und ruhe an den Ecken des geschlossenen Raumes auf einigen Waschbetonplatten. Die Überlagerung der Luftbilder aus den Jahren 1987 und 2011 ergebe, dass das neue Gebäude etwa um die Gebäudetiefe weiter nach Norden versetzt errichtet worden sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Revisionswerber zu diesem Gutachten vor, auf Grund der aus großer Entfernung getätigten Bilder, der Verzerrungen und des starken Bewuchses rund um das Objekt sei dieses auf den Bildern aus den Jahren 2003 und 2007 kaum erkennbar. Bei genauer Hinsicht sei auf dem Luftbild 2007 ein Teil der Hütte sichtbar. Tatsächlich sei im August 2011 mit der sukzessiven Instandsetzung der Hütte begonnen worden; es seien immer drei Wände stehengeblieben, somit könne es zu keiner Verschiebung gekommen sein. Es sei auch altes Holz verwendet worden. Die Arbeiten seien 2012 fortgesetzt worden und würden erst 2013 abgeschlossen. Das Objekt habe nie über ein Fundament verfügt, es werde auch keines errichtet. Dies könnten drei namentlich genannte Zeugen bestätigen. Darüber hinaus sei die Hütte Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und diene als Unterstand für Knechte und Vieh bzw. Gerätschaft.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung des Revisionswerbers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Gutachten von Dipl. Ing. H. vom verwiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Revisionswerbers vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) als unbegründet abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Verfahren nicht wesentlich sei, ob die Hütte abgerissen und neu errichtet oder der verfallene Bestand saniert worden sei, ob dies an der gleichen oder einer anderen Stelle geschehen sei, ob ein vermuteter Konsens bestanden habe und ob dieser zwischenzeitlich untergegangen sei. Wesentlich sei vielmehr, dass angesichts der Fotos des verfallenen Altbestandes der Hütte, die der Revisionswerber mit der Berufung vorgelegt habe, und den Fotos der wieder errichteten Hütte im Gutachten von Dipl. Ing. H. der Sachvorhalt insofern klar sei, dass mit der offensichtlichen vollständigen Neuerrichtung der Hütte vom Dach über die Seitenwände usw. eine an sich baubewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ff BauPolG gesetzt worden sei. Die Baubewilligungspflicht für die gesetzten Maßnahmen entfiele für die verfahrensgegenständliche Hütte nur dann, wenn § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG zur Anwendung käme. Unwidersprochen habe die Berufungsbehörde dazu aber festgestellt, dass der Revisionswerber im baurechtlichen Sinn kein Landwirt sei bzw. keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe. Die Berufungsbehörde habe auch zutreffend ausgeführt, dass ein solches Objekt keinen Aufenthaltsraum beinhalten dürfe, der jedoch offenbar vorhanden sei. Da die Privilegierung der gesetzten baulichen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG daher nicht in Frage komme, sei für deren Ausführung eine Baubewilligung nötig gewesen. Eine solche liege laut Aktenlage nicht vor. Da die verfahrensgegenständliche bauliche Maßnahme somit ohne Baubewilligung ausgeführt worden sei, habe die Berufungsbehörde dem Revisionswerber als Eigentümer zu Recht gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG aufgetragen, diese binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Es stehe dem Revisionswerber frei, gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz BauPolG ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung zu stellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 301/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

§§ 2, 16, 19 und 20 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 32/2013, lauten auszugsweise:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl. einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2. ...

(3) Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:


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1.
...
7.
Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw. sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;
8. ...
Folgen der bescheidwidrigen oder nicht
bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen
§ 16

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Die Einstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen und erforderlichenfalls durch weitere Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art II Abs. 6 Z 5 EGVG) auf Gefahr und Kosten des Bauherrn und des Bauführers sicherzustellen. Sie wird unwirksam, wenn die Baubehörde die Einstellung nicht innerhalb einer Woche nach der Einstellungsverfügung durch Bescheid aufrecht erhält. Berufungen hiegegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) ...

(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.

(4) ...

Instandsetzung und Benützung baulicher Anlagen

§ 19

(1) Der Eigentümer eines Baues hat dafür zu sorgen, daß dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) ...

Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen und die Benützung von Bauten

§ 20

(1) Soweit bauliche Anlagen vom Eigentümer gemäß § 19 Abs. 1 in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.

(2) ...

(6) Durch Brand oder sonstige Ereignisse zerstörte bauliche Anlagen oder Teile hievon sind innerhalb einer von der Baubehörde festzusetzenden angemessenen Frist entweder abzubrechen oder aufgrund einer Baubewilligung instandzusetzen. Auf jeden Fall hat der Eigentümer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

(7) ..."

Der Revisionswerber bringt - wie bereits während des Verwaltungsverfahrens - vor, es handle sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um eine Renovierung bzw. Instandsetzung des Altbestandes. Die Fotos, auf die sich die belangte Behörde beziehe, seien nicht aussagekräftig, weil die Hütte durch den Windwurf 2002 umgedrückt worden sei und auf den Bildern große Schatten zu sehen seien, weshalb das Gebäude teilweise nicht erkennbar sei. Er habe vom Land Salzburg auch eine Förderung für die Instandsetzung des Altbestandes nach dem Sturm im Jahr 2002 bekommen. Dies habe sich auf Grund der Erkrankung seines Vaters verzögert. Eine Hütte zur Aufbewahrung land- und forstwirtschaftlicher Geräte und Erntegüter sei von der baubehördlichen Bewilligungspflicht ausgenommen. Bei der gegenständlichen Hütte handle es sich "nach wie vor um einen Unterstand für das Weidevieh, der keinen baurechtlichen Regelungen unterliegt und sogar durch § 2 Abs. 3 BauPolG keiner Bewilligung bedarf". Es komme auch nicht darauf an, ob der Revisionswerber selbst einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe. In Wirklichkeit führe seine Mutter den Betrieb, weil der Revisionswerber in Wien wohne. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften machte der Revisionswerber geltend, die von ihm namhaft gemachten Zeugen sowie er selbst seien nicht befragt worden. Die alten und undeutlichen sowie teilweise historischen Fotos hätten keinen eindeutigen Inhalt, sodass nicht habe erkannt werden können, dass die Hütte im Jahr 2003 dort gestanden sei. Der Revisionswerber führe auch näher angeführte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten aus. Es liege daher ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Judikatur eine Instandsetzung einer baulichen Anlage gemäß § 19 BauPolG nur dann vorliegt, wenn nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige neue Anlage ersetzt wird. Das völlige Ersetzen der Bausubstanz einer Anlage (zum Beispiel Abtragen einer alten Hütte bis auf die Grundmauern, Erneuern der Seitenwände, Austausch des Daches) schließt die Annahme einer bloßen Instandsetzung derselben aus. Mit dem Dach allein ist ein relevantes Maß an "Altsubstanz" nicht mehr vorhanden; auch der sukzessive Austausch der Außenwände stellt keine Instandsetzung, sondern ein bewilligungspflichtiges neues Gebäude dar (vgl. dazu die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, Rz 9 zu § 19 BauPolG, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Judikatur). Wird eine bauliche Anlage durch Brand oder ein sonstiges Ereignis zerstört, sind die Baugebrechen also unbehebbar, geht die Baubewilligung unter und die Instandsetzung stellt eine Neuerrichtung der baulichen Anlage dar, die einer baurechtlichen Bewilligung bedarf (vgl. dazu die Ausführungen bei Giese, a. a.O., Rz 23 zu § 20 Abs. 6 BauPolG, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Im Lichte dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf die in den Verwaltungsakten enthaltenen Fotos vom Altbestand nach dem Sturm im Jahr 2002 und die nun bestehende bauliche Anlage besteht kein Zweifel, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Hütte keine Instandsetzung im Sinn des § 19 Abs. 1 BauPolG, sondern ein Neubau vorliegt. Während der Altbestand mit Holz gedeckt war, wurde die nunmehr errichtete Hütte mit einem Dach aus einem anderen Material versehen; darüber hinaus wurden die Außenwände - wie der Revisionswerber in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dipl. Ing. H. selbst ausführte - sukzessive neu errichtet. Allein diese Maßnahmen schließen das Vorliegen einer Instandsetzung aus.

Ein Neubau ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG grundsätzlich bewilligungspflichtig. Als Ausnahme käme fallbezogen nur § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG in Frage. Dazu müssten die in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien kumulativ erfüllt sein. Die Feststellungen der Baubehörden, wonach sich in der Hütte ein Aufenthaltsraum befindet, blieben unwidersprochen. Der Revisionswerber führte in seinem "Einspruch" gegen den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag auch selbst aus, in Zukunft solle die Hütte unter anderem "Arbeitern einen nach Arbeitsrecht vorgeschriebenen 'Raum'" bieten. Es kann somit dahinstehen, ob die Hütte "im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" errichtet wurde, weil sie jedenfalls die in § 2 Abs. 3 Z 7 BauPolG festgelegte Voraussetzung, keinen Aufenthaltsraum aufzuweisen, nicht erfüllt.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einer Bewilligungspflicht der neu errichteten baulichen Anlage aus. Da eine solche unbestritten nicht erteilt wurde, erging der Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Revisionswerber beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0176, mwH, sowie jüngst die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 23.396/09 (Denk/Österreich)).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II

Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am