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VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0180

VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0180

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0181

2009/07/0183

2009/07/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden des Dr. K S in W, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik und Mag. Petra Rindler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom

1.) , Zl. UVS-06/42/2124/2009-6, 2.) , Zl. UVS-06/42/2125/2009-6, 3.) , Zl. UVS- 06/42/2127/2009-6, 4.) , Zl. UVS-06/59/2129/2009-8, betreffend Übertretung des IG-L, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier im Wesentlichen inhaltsgleichen Strafanträgen zwischen April und Juni 2008 zeigte die Magistratsabteilung 36 (MA 36) an, dass auf vier verschiedenen, in 1xx0 und 1xx0 Wien gelegenen Baustellen vier verschiedene mobile Maschinen (zwei Kompressoren, zwei Walzen) in Verwendung stünden und entgegen § 2 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 augenscheinlich mit keinem Partikelfiltersystem ausgestattet seien.

Mit inhaltsgleichen Schreiben wurde das bauführende Unternehmen hinsichtlich der Baustellen in 1xx0 Wien vom Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk dazu aufgefordert, eine für Übertretungen nach dem IG-L gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Person binnen zwei Wochen bekanntzugeben.

Mit Antwortschreiben des bauführenden Unternehmens vom wurde der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Unterlagen als verantwortlich Beauftragter des Unternehmens bekannt gegeben. Aus dem beiliegenden Informationsschreiben samt Zustimmungserklärung vom geht hervor, dass Ing. H. S. zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt, und Mag. A. E. zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestellt worden sei. Weiters heißt es:

" Weitere Vorschriften:

Die Verantwortung für die Einhaltung aller weiteren Verwaltungsvorschriften (z.B. bau-, naturschutz-, kraftfahr- und wasserrechtliche Vorschriften), die beim Betrieb unseres Unternehmens zu beachten sind, liegt, soweit § 9 VStG anwendbar ist, bei Dr. G. L.

(…)

Wir teilen schließlich mit, dass die Herren Ing. S., Mag. E. und Dr. L. im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches über umfassende Anordnungsbefugnis verfügen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sorgen und das hierfür erforderliche Kontrollsystem aufrecht halten werden."

Schließlich wurde festgehalten, dass bei der Führung von Baustellen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) gesondert für jede ARGE ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werde und die drei genannten Verantwortlichen in diesem Bereich nur verantwortlich seien, wenn für eine ARGE-Baustelle kein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.

Laut einem weiters beiliegenden Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer, dessen Dienstadresse in 1xx0 Wien angegeben wurde, im Umfang der Bestellung von Dr. G.L. gemäß Bestellungsschreiben vom zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.

In weiterer Folge forderten die Magistratischen Bezirksämter für den x. und für den xx. Bezirk den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auf.

Mit inhaltsgleichen Schreiben an beide Magistratischen Bezirksämter brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die im Maßnahmenkatalog vorgeschriebene Partikelfilterpflicht unsachlich und deshalb verfassungswidrig sei, da die Übergangsfrist zur Umsetzung zu kurz bemessen und die Verpflichtung des Verwenders statt des Herstellers unsachlich wäre; die Einhaltung der festgelegten Kriterien ginge über den Stand der Technik hinaus und sei somit nicht erfüllbar. Darüber hinaus miete das bauführende Unternehmen die Geräte nur an und müsse sich doch wohl auf das vermietende Unternehmen verlassen können. Den Beschwerdeführer treffe somit kein Verschulden.

Mit inhaltsgleichen Straferkenntnissen je vom verhängten die Magistratischen Bezirksämter für den x. und xx. Bezirk über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.300,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zwei Tagen und sechs Stunden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, jeweils an einer näher genannten Baustelle eine dieselbetriebene mobile Maschine eingesetzt zu haben, ohne dass diese mit einem Partikelfiltersystem ausgestattet gewesen sei.

In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der erkennenden Behörde sei, zu beurteilen, ob der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, dass die gebotenen Nachrüstungen nicht erfolgt wären. Das Gesetz richte sich an den Verwender, somit falle eine mögliche Verantwortlichkeit des Vermieters der Geräte nicht in die Zuständigkeit der erkennenden Behörde.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufungen. Darin führte er aus, dass gemäß § 27 Abs. 1 VStG der Sitz der Unternehmensleitung, nämlich S, die örtliche Zuständigkeit der dortigen Behörde begründe. Die erkennenden Magistratischen Bezirksämter seien somit örtlich unzuständig. Des Weiteren seien die Vorschriften des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005 technisch nicht umsetzbar, ein Verschulden des Beschwerdeführers läge somit nicht vor. Eine Umstellung durch Partikelfiltereinbau oder Ausrangierung der schon alten und noch nicht amortisierten Geräte wäre außerdem mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und daher unzumutbar. Es sei eine längere Umsetzungsfrist erforderlich, auch die Auferlegung der Partikelfilterpflicht gegenüber dem Verwender sei unsachlich; die einschlägigen EU-Vorschriften richteten sich somit auch nicht an die Verwender, sondern an die Gerätehersteller und In-Verkehr-Bringer. Insofern habe sich der Beschwerdeführer wohl auch auf die diesbezüglichen Kenntnisse des Gerätevermieters verlassen können. Die erstinstanzlichen Behörden hätten somit feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt habe und ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Das Straferkenntnis sei ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Mit Schreiben vom an die MA 36 ersuchte die belangte Behörde hinsichtlich der ersten drei in Berufung gezogenen Bescheide um Informationen dahingehend, ob es tatsächlich keine Partikelfilter gäbe, durch welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden könnten. Auch wäre zu beantworten, ob es für die gegenständlichen Maschinen überhaupt Partikelfilter gebe und wenn ja, wo und unter welchem Kostenaufwand diese zu beschaffen wären. Hinsichtlich des vierten in Berufung gezogenen Bescheides erfolgte mit Schreiben vom an die Magistratsabteilung 36 eine detaillierte Anfrage ähnlichen Inhalts.

Mit inhaltsgleichen Schriftsätzen vom und vom gab die MA 36 eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen ab und führte darin aus, dass § 2 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 nahezu wortgetreu mit den technischen Anforderungen der Schweizer "Filterliste BAFU/Suva", herausgegeben vom Bundesumweltamt BAFU in Bern, ident sei. Somit könnten sämtliche Partikelfilter, mit Ausnahme jener mit dem Index "8" gekennzeichneten, bei denen ein erhöhter NO2-Emissionsanteil auftrete, als technisch geeignet im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Diese Information habe man auch bereits zuvor der Bauwirtschaft zur Kenntnis gebracht. Ob bei den gegenständlichen Geräten Nachrüstungen technisch möglich seien und welcher Kostenaufwand dabei entstehe, könne nicht beurteilt werden. Wenn eine Nachrüstung nicht möglich sei, könne das Gerät im Stadtgebiet von Wien nicht verwendet werden, was dem bauführenden Unternehmen wohl ohne weiteres möglich wäre.

Mit Schriftsatz vom gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass die MA 36 offensichtlich nicht über das notwendige Fachwissen zur Beantwortung der entscheidungsrelevanten Frage, ob eine Umrüstung technisch möglich sei, verfüge, und somit die Behörde ein Amtssachverständigengutachten eines fachkundigen Spezialisten einzuholen und der Entscheidung zugrunde zu legen habe. Außerdem sei ein kompletter Austausch nicht nachrüstbarer Maschinen unverhältnismäßig und unzumutbar, Verschulden läge somit nicht vor.

Darüber hinaus sei eine Überprüfung der Verordnungskonformität für unkundige Anwender der Maschinen gar nicht möglich, es gäbe keine zertifizierten Prüfplaketten oder sonstige behördliche Bescheinigungen über die Verordnungskonformität der Maschinen. Die Verordnung schreibe den Normunterworfenen ein Verhalten vor, das jene gar nicht setzen könnten, und sie erweise sich somit als grob unsachlich. Ebenso unsachlich, weil zu kurz, sei die gesetzte Übergangsfrist.

Es bestehe zudem ein Widerspruch zu der dem Maßnahmenkatalog zugrunde liegenden Richtlinie 2008/I/EG der Europäischen Union, da weder eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorgenommen noch die verfügbare Technologie und die zur Umrüstung erforderliche Zeit berücksichtigt worden sei.

Schließlich werde festgehalten, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber nur die Ausweisung von Teilflächen als Sanierungsflächen zugebilligt habe, in Wien aber das gesamte Stadtgebiet als Sanierungsgebiet festgelegt sei, womit die Verordnungskompetenz in gesetz- und verfassungswidriger Weise überschritten worden sei.

Mit Schriftsatz vom äußerte sich der Berufungswerber hinsichtlich des vierten angefochtenen Bescheides zur Stellungnahme der MA 36 in ähnlicher Weise.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe, dass anstelle des Ausdrucks "entgegen" das Wort "gemäß" zu treten habe. Hinsichtlich des vierten angefochtenen Bescheides setzte die belangte Behörde die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herab.

Begründend führte die belangte Behörde, soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom bauführenden Unternehmen vorgelegten Urkunden als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG anzusehen sei. Einer ausdrücklichen Anführung der von der Verantwortlichkeit im Einzelnen erfassten Vorschriften bedürfe es nicht. Da sich der Dienstort des Beschwerdeführers in Wien befinde und im gegenständlichen Fall eine Wiener Verordnung in Wien selbst übertreten worden sei, sei unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation des § 27 Abs. 1 VStG und des § 9 Abs. 2 VStG von einem Tatort in Wien, nämlich am Ort der Verwendung der Anlage, auszugehen.

Es sei weiters nicht als unverhältnismäßig bzw. gleichheitswidrig anzusehen, dass aufgrund eines höherwertigen öffentlichen Interesses, etwa dem des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, die Verwendung von die Umwelt und die Gesundheit belastenden Maschinen örtlich auf noch relativ wenig belastete Gebiete eingeschränkt werde. Diese läge auch nicht vor, wenn durch Gesetz aufgrund eines höherwertigen öffentlichen Interesses der Betrieb bestimmter, vom Emissionsgesichtspunkt her überalteter, und zudem ohnehin vergleichsweise alter Maschinen untersagt werde, und zwar selbst im Falle, dass die jeweiligen Maschinen nach bilanztechnischen Bewertungen noch nicht abgeschrieben und daher amortisiert seien.

In Anbetracht der besonders hoch zu veranschlagenden Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Umwelt und der Gesundheit könnten auch gesetzliche Bestimmungen, welche zum Zwecke der Sicherstellung dieses Interesses keine Übergangsfristen für die Außerbetriebnahme von gefährdenden Maschinen vorsähen, wohl nie als unsachlich oder als nicht gerechtfertigte Eigentumsbeschränkungen eingestuft werden.

Auch könne in Anbetracht der Unternehmensgröße des bauführenden Unternehmens angenommen werden, dass dieses die gegenständlichen Maschinen auch außerhalb des Stadtgebietes einsetzen könne, das Vorbringen einer zu einem relevanten Vermögensverlust führenden Eigentumsbeschränkung bzw. die Behauptung der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Weiternutzung der gegenständlichen Maschine sei nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn die zitierte EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten wirklich untersagen sollte, einen höheren Umweltbzw. Gesundheitsschutz gesetzlich zu gebieten, was im Übrigen nicht anzunehmen sei, so sei nicht davon auszugehen, dass diese Bestimmung unmittelbar anwendbar sei; zumal durch eine derartige Bestimmung den Wirtschaftstreibenden wohl kein subjektives öffentliches Recht auf Umweltverschmutzung und Gesundheitsgefährdung eingeräumt werde. Somit begründe auch die Nichtumsetzung einer behaupteten Richtlinienvorgabe keine die subjektiven Rechte von Wirtschaftstreibenden der EU unmittelbar berührende EU-Rechtswidrigkeit. Verfassungswidrigkeit läge diesbezüglich ebenfalls nicht vor.

Insofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Einhaltung der übertretenen Normen nicht möglich gewesen wäre, da diese einen unzumutbaren und somit verfassungswidrigen Eingriff in das Vermögen des bauführenden Unternehmens darstellten, sei zu sagen, dass durch dieses Vorbringen keine schuldausschließende Nothilfesituation dargelegt werde. Abgesehen von dieser Konstellation vermöge aber ein Vorbringen, wonach eine Verwaltungsübertretung gesetzt worden sei, um einen Dritten vor einem Eingriff in dessen Interessenslage zu schützen, nicht als schuldausschließend gewertet werden.

Schließlich seien die Kenndaten der gegenständlichen Maschinen durchaus leicht zu ermitteln gewesen, und berechtige der Umstand, dass ein Vermieter der Maschinen bestimmte Daten nicht bekannt gebe, keineswegs zur Setzung von Verwaltungsübertretungen. Vielmehr müsse in diesem Fall auf andere Art, etwa durch Anmietung einer fabriksneuen, offenkundig den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Maschine, der Gesetzeslage entsprochen werden.

Im viertangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde außerdem aus, dass den Materialien zum IG-L und zum IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 zu entnehmen sei, dass der Maßnahmenkatalog auf Grundlage von Untersuchungen über die Hauptemittenten erstellt worden sei. Auf Grund der ab dem Jahr 2002 konstatierten Grenzwertüberschreitungen erscheine auch die Dringlichkeit der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen evident.

Bei den Übergangsfristen sei nach dem Emissionbeitrag der Maschinen differenziert worden. Wie sich aus der Stellungnahme der MA 36 ergebe, sei auch geprüft worden, ob es für den Betreiber grundsätzlich möglich sei, die Vorgaben der Verordnung, etwa durch Nachrüstung mit Filtern bei Offroad-Geräten einzuhalten. Dabei hätten sich die Übergangsfristen an jenen für bestehende Anlagen an den gemäß § 82 GewO ergangenen Verordnungen orientiert. Diese Vorgangsweise sei nicht unsachlich. Insbesondere sei auch der Umstand, dass die Übergangsfristen im Hinblick auf die gefährdeten Schutzgüter und insbesondere auf das besonders hoch zu wertende öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit nach Dringlichkeit differenziert worden wären, nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen das IG-L bzw. den IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 zu erwecken.

Ebenso erscheine es sachgerecht, wenn im IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 der Verwender und nicht der Hersteller herangezogen werde, da die Verwendung nur in luftbelasteten Gebieten, nicht aber in anderen Gebieten untersagt werden solle.

Auch das Vorbringen einer Übergangsfrist zum Inkrafttreten des Gesetzes von nur 12 Monaten sei unzutreffend, da bei der gegenständlichen Maschine eine Übergangsfrist von 27 Monaten gelte.

Der Einwand, der Stand der Technik erlaube keine verordnungskonforme Umsetzung, da bei den erhältlichen Systemen das NO erhöht werde, erscheine unter Bedachtnahme auf die Schweizer "Filterliste BAFU/Suva" nicht nachvollziehbar. Sollte der Beschwerdeführer diesen Einwand aber lediglich auf den gegenständlichen Gerätetyp bzw. Geräte älteren Bautyps bezogen haben, und sollte diese Behauptung zutreffen, so müsste auf den Einsatz dieser Maschine im Sanierungsgebiet gänzlich verzichtet werden. Dem Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu entsprechen gewesen.

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Wiener Verordnungsgeber durch Festlegung des gesamten Stadtgebiets als Sanierungsgebiet seine Verordnungskompetenz überschritten habe, sei nicht haltbar; eine solche Einschränkung finde im Gesetz und den Materialien keine Deckung.

Hinsichtlich des Vorbringens zur EU-Richtlinie sei darauf hinzuweisen, dass durch das IG-L andere Richtlinien als die vom Beschwerdeführer genannte Richtlinie 2008/1/EG umgesetzt worden seien. Diese Richtlinie beziehe sich außerdem auf "Anlagen", worunter aber, im Unterschied zu § 2 Abs. 10 IG-L, nur "ortsfeste technische Einheit(en)" entsprechend Art. 2 Z 3 der Richtlinie zu verstehen seien.

Der Beschwerdeführer habe schließlich nicht behauptet, dass er sich in unverschuldeter Unkenntnis der geltenden Rechtslage befunden hätte, sodass er sich auch nicht mit Erfolg auf einen die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum berufen könne. Ebenso habe er nicht behauptet, dass er sich beim Geräteverleih beim Verleiher erkundigt und etwa durch Einsichtnahme in die technische Gerätebeschreibung vergewissert habe, dass die Anlage den für den Einsatz im Sanierungsgebiet normierten Voraussetzungen auch entspreche. Das bloße Vertrauen auf die Redlichkeit des Geschäftspartners im geschäftlichen Verkehr reiche im gegebenen Zusammenhang im Hinblick auf das Alter der Maschine nicht aus, um mangelndes Verschulden zu begründen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 757-759/09 (hinsichtlich des erst- bis drittangefochtenen Bescheides) und B 1076/09 (hinsichtlich des viertangefochtenen Bescheides), ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Begründung der Beschlüsse heißt es:

"In Hinblick auf den prognostischen Charakter der gemäß § 10 IG-L verordneten Maßnahmen genügt für deren Gesetzmäßigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung entsprechend fachkundige Untersuchungen vorliegen, in denen Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahmen sachverständig als wahrscheinlich begründet werden (vgl. VfSlg. Nr. 17.059/2003). Auch sonst ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des IG-L-Maßnahmenkataloges zu begründen."

In seinen über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete weiteres ergänzendes Vorbringen, zu dem sich die belangte Behörde mit Stellungnahmen äußerte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat darüber erwogen:

1. § 9 VStG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(…)"

§ 27 Abs. 1 VStG lautet:

"Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist."

§ 10 Abs. 1 Immisionsschutzgesetz-Luft (IG-L) lautet:

"§ 10. (1) Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen."

In der im Zeitpunkt der Erlassung des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 34/2003 lautete § 13 IG-L folgendermaßen:

"§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 folgende Maßnahmen angeordnet werden:

1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,


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b)
die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
c)
die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder
d)
Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, § 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994,§ 203 Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden."

§ 17 Abs. 1 IG-L lautet samt Überschrift:

"Vollziehung, Behörde

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser."

§ 30 Abs. 1 Z 2 IG-L hat folgenden Wortlaut:

"§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen


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1.
2.
mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;"
§ 2 des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005, LGBl. für Wien, Nr. 47/2005, lautet:

"§ 2. (1) In dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 2 IG-L), mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen

a) einen Abscheidegrad "Anzahlkonzentration" im Partikel-Größenbereich 20 bis 3000 nm (1 nm = 10-9m) von mehr als 95 % und

b) einen Abscheidegrad "EC-Massenkonzentration" von mehr als 90 % aufweisen.

(2) Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC, NOX und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelfiltersystems - bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.

(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt nicht für Anlagen, die unter § 13 Abs. 2 IG-L fallen."

1.1. Der Beschwerdeführer meint, die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG sei nicht rechtswirksam erfolgt, weil ihm kein räumlich oder sachlich abgegrenzter Verantwortungsbereich zugeteilt worden sei.

Nach dem Inhalt des Informationsschreibens samt Zustimmungserklärung vom wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter für "alle weiteren Verwaltungsvorschriften" im Rahmen des Unternehmens bestellt, die nicht dem mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes umschriebenen Verantwortungsbereich der beiden anderen Beauftragten bzw. der im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften primär Beauftragten oblagen. Die Anführung von "z.B. naturschutz-, kraftfahr- und wasserrechtlichen Vorschriften" ist nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht auf die genannten Bereiche einzugrenzen vermag (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2006/02/0153, mwN). Da aber der Beschwerdeführer, mit Ausnahme der obgenannten anderweitig zugeteilten Verantwortungsbereiche, als verantwortlicher Beauftragter hinsichtlich "aller weiteren Verwaltungsvorschriften" bestellt wurde, ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers auch für Übertretungen des IG-L gemäß § 9 Abs. 2 VStG als gegeben anzusehen.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die in erster Instanz entscheidenden Behörden örtlich unzuständig gewesen seien, da im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG in diesem Fall der Tatort der Sitz des Unternehmens, somit S, sei.

Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide wurde einerseits § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L und andererseits § 2 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, somit eine Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, herangezogen. Die Tatorte lagen ebenfalls in Wien, der Standort der im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung, die als Dienstadresse des Beschwerdeführers angegeben ist, befindet sich ebenso in Wien.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 540).

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L ist derjenige zu bestrafen, der unter anderem einer Anordnung in einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs, einer Verordnung nach dieser Bestimmung, gebietet, im Sanierungsgebiet nur mobile Geräte einzusetzen, die mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Der Einsatz der gegenständlichen Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt somit ein Begehungsdelikt dar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0067, m. w.N.). Dieser Einsatz unzureichend ausgerüsteter Maschinen erfolgte aber unbestrittenermaßen auf Baustellen in bestimmten Wiener Gemeindebezirken.

Die in erster Instanz eingeschrittenen Behörden waren daher zuständig; die gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers erweist sich als verfehlt.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, bei den vorgenommenen Inbetriebnahmen der Maschinen handle es sich um ein fortgesetztes Delikt und eine Bestrafung für jede einzelne der Tathandlungen verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Ein fortgesetztes Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2007/09/0183, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist ein Gesamtkonzept im Sinne eines einheitlich gewollten Ganzen nicht erkennbar. Vielmehr bedurfte es für jede Inbetriebnahme eines eigenen Willensentschlusses und es ist auch bei der Art des hier in Rede stehenden Deliktes von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzte Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände nicht auszugehen (vgl. die in Walter/Thienel , aaO, S. 453f wiedergegebene Rechtssprechung).

Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt daher nicht vor.

2.1. Der Beschwerdeführer vermeint außerdem, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei, da die belangte Behörde nicht ermittelt hätte, ob eine verordnungskonforme Nachrüstung mit Partikelfiltern bei den gegenständlichen Maschinen überhaupt möglich sei, insbesondere im Hinblick auf das Verbot von erhöhten Sekundäremissionen gemäß § 2 Abs. 2 des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005. Hätte die belangte Behörde zu dieser Frage umfassende Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre sie zu einem anderen Bescheid gekommen, da offenbar geworden wäre, dass der Beschwerdeführer kein zumutbares rechtmäßiges Alternativverhalten habe setzen können. Die einzige Alternative wäre ein gänzlicher Austausch sämtlicher in Verwendung stehender Maschinen, Geräte und sonstiger mobiler technischer Einrichtungen gewesen, was unverhältnismäßig und unzumutbar gewesen wäre. Somit seien auch hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 VStG keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen worden, die zu einer anderen Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers und in Folge zu einem anderen Bescheid führen hätten können.

Bei § 30 Abs. 1 Z 2 IG-L in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da sich das tatbildmäßige Verhalten in einem Tun erschöpft, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 405, sowie Walter/Thienel , aaO, S. 53f). Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe (vgl. dazu unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom , 87/18/0137).

Nach § 2 Abs. 1 des IG-L-Maßnahmenkatalogs dürfen die näher umschriebenen Maschinen nur mit Partikelfiltersystemen ausgestattet eingesetzt werden, wobei in Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Phase des Einbaus und der Regeneration des Systems getroffen werden und schließlich eine Erhöhung bestimmter Schadstoffemissionen (Sekundäremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Einbau des Systems unzulässig ist. Der Einsatz von Maschinen im Sinne des Abs. 1 ohne Partikelfiltersystem oder mit einem den Anforderungen des § 2 Abs. 2 leg. cit. nicht entsprechenden System stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar. Die in Rede stehende Norm beinhaltet aber kein Gebot der Nachrüstung alter Maschinen. Die Frage der technischen Möglichkeit der Nachrüstung alter Maschinen spielt bei der Einhaltung dieser Norm daher nicht die Rolle, die der Beschwerdeführer meint.

Die Unmöglichkeit der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht anzunehmen, da auch für den vom Beschwerdeführer genannten Fall der Unmöglichkeit des Einbaus eines diesen Bestimmungen entsprechenden Partikelfilters ein rechtmäßiges Alternativverhalten durchaus möglich war, nämlich die Unterlassung der Inbetriebnahme der gegenständlichen Maschine.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unzumutbarkeit dieser Maßnahme aus wirtschaftlicher Sicht überzeugt nicht, weil es dem österreichweit tätigen Bauunternehmen, dessen verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist, als Mieter oder Eigentümer der Maschinen zumutbar erscheint, nicht nachgerüstete Maschinen im (auf das Bundesland Wien beschränkten) Anwendungsgebiet des § 2 des IG-L-Maßnahmenkatalogs eben nicht einzusetzen. Warum diese bereits im angefochtenen Bescheid dargelegte Annahme nicht zutreffen sollte, wurde in den Beschwerden nicht näher dargetan.

Der in diesem Zusammenhang erstattete Hinweis in der Beschwerde, rechtskonformes Verhalten wäre nur durch den vollständigen Austausch aller Geräte gegen neue möglich gewesen, und dies sei unverhältnismäßig, weil der Maschinenpark einer Baufirma bestenfalls im Zeitraum von 10 bis 20 Jahren erneuert werde, überzeugt ebenfalls nicht. In den hier verfahrensgegenständlichen Fällen handelt es sich um vier konkrete Baumaschinen; der technische Zustand des gesamten Maschinenparks des Unternehmens spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

Weiters erscheint es dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG sowohl zusinnbar, sich bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw. sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (vgl. dazu insofern vergleichbar zum KFG das hg. Erkenntnis vom , 97/03/0030).

Mit seinen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer daher nicht dartun, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe.

2.2. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf den UVS-Berufungsbescheid vom , MBA 20-S1307/08, und meint, dass der Sorgfaltsmaßstab überspannt werde, wenn von ihm verlangt werde, als Verwender anhand des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005 die verwendbaren Filter richtig zu eruieren; dies habe der UVS (durch einen anderen Richter) im zitierten Fall vom so entschieden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass daraus, dass die belangte Behörde in einem anderen Fall zu einer anderen Entscheidung gelangt ist, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

Schließlich stellt die Berufung auf die Kompliziertheit einer dem Beschwerdeführer wie in diesem Fall bekannten Rechtsvorschrift keinen Schuldausschließungsgrund dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 90/09/0097). Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben des im dortigen Fall beigezogenen Sachverständigen, dass es aus technischer Sicht Partikelfiltersysteme gibt, die dem Verbot von Sekundäremissionen gerecht werden. Die Vorschriften des Maßnahmenkatalogs erscheinen daher auch vor diesem Hintergrund erfüllbar zu sein.

3.1. Der Beschwerdeführer macht auch die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des in diesem Verfahren angewendeten § 2 des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005 geltend und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Bestimmung eine verbotene "Maßnahme gleicher Wirkung" darstelle. Die Europäische Kommission habe in ihrer Stellungnahme zum Notifikationsverfahren des Landes Tirol im Juni 2007 mitgeteilt, dass die Intention, die Luftqualität zu verbessern, um die menschliche Gesundheit und die Natur zu schützen, ein wichtiges Ziel sei, aber auch die Richtlinie 97/68/EG zur Anwendung komme. Die Vorschreibung von Partikelfiltersystemen für Baumaschinen und Geräte mit Selbstzündungsmotoren sei entgegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie als ungerechtfertigtes Hemmnis für den Zugang zu Motoren mit Typengenehmigungen aus anderen Mitgliedsstaaten anzusehen.

Die Länder Tirol und Steiermark hätten ihre Verordnungen betreffend eine Partikelfilterpflicht in Folge dessen bereits aufgehoben. Aufgrund des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation seien nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, bei der Anwendung des nationalen Rechts die Auslegung im Sinne des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen. Da dies hier nicht erfolgt sei, seien die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

3.2. Die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte regelt die Erteilung von Typengenehmigungen für Maschinen, die dann erteilt werden können, wenn diese Maschinen bzw. deren Emissionen bestimmte Grenzwerte einhalten.

Ihre Präambel lautet:

"(1) …

(10) Motoren, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und von ihr erfasst wurden, müssen in den Mitgliedsstaaten in Verkehr gebracht werden können. Für diese Motoren dürfen keine anderen einzelstaatlichen Emissionsvorschriften erlassen werden. Der Mitgliedstaat, der Typengenehmigungen erteilt, ergreift die erforderlichen Kontrollmaßnahmen.

(11) …."

Die Artikel 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Richtlinie haben folgenden Worlaut:

"Artikel 8

Registrierung und Inverkehrbringen

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die etwaige Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2) ….

Artikel 9

Zeitplan

1. Erteilung von Typengenehmigungen

Die Mitgliedstaaten können nach dem die Typengenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VI nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typengenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.

2. …."

Die Europäische Kommission erstattete zu einem Verordnungsentwurf der Tiroler Landesregierung zur Festlegung eines Sanierungsgebietes zur Verbesserung der Luftqualität (in einem näher umschriebenen Bereich), die eine dem § 2 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 idente Regelung vorsah, folgende "ausführliche Stellungnahme" (KOM (2007) 316 endg vom ;

Unterstreichung nicht im Original):

"Da in dem notifizierten Verordnungsentwurf vorgeschrieben wird, dass Baumaschinen und -geräte mit Selbstzündungsmotoren mit Partikelfiltersystemen ausgestattet werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diesen Motoren gemäß der Richtlinie 97/68/EG eine Typengenehmigung erteilt worden ist , scheinen die oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG nicht berücksichtigt oder eingehalten zu werden. Die Anforderung, dass Partikelfilter in Motoren eingebaut werden müssen, denen gemäß der Richtlinie 97/68/EG eine Typengenehmigung erteilt worden ist , wäre nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von

Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie und könnte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Zugang zu Motoren mit Typengenehmigung aus anderen Mitgliedstaaten schaffen."

Sowohl aus der Richtlinie selbst aber auch aus der vom Beschwerdeführer genannten Stellungnahme der Europäischen Kommission ergibt sich, dass für Motoren mit Typengenehmigung (nach der genannten Richtlinie) keine Hemmnisse aufgestellt werden dürfen, wie etwa die Vorschriften im IG-L-Maßnahmenkatalog 2005. Für Motoren, die der Richtlinie nicht entsprechen und keine Typengenehmigung besitzen, wird in der Richtlinie keine vergleichbare Regelung getroffen, der der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 widersprechen würde.

Der Beschwerdeführer hat aber weder während des Verwaltungsverfahrens noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass in Bezug auf den Motor, der in den von ihm eingesetzten (nach seinem eigenen Vorbringen alten) Maschinen verwendet wurde, eine Typengenehmigung im Sinne der Richtlinie 97/68/EG vorlag. Damit stellte der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 und die dort vorgesehenen technischen Vorgaben aber für diese Maschinen keine gemeinschaftswidrigen Hemmnisse dar.

4. Die Beschwerden erweisen sich daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet, sodass sie abzuweisen waren.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am