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VwGH vom 18.12.2012, 2009/07/0179

VwGH vom 18.12.2012, 2009/07/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der N in I, vertreten durch Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2009/K6/1715-20 und 2009/K6/1750-7, betreffend teilkonzentriertes Verfahren nach § 24 UVP-G 2000 in der Angelegenheit abfallrechtliche Genehmigung für Deponien im Rahmen des Projektes "B" (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: G in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Tirol (LH) die Erteilung aller von diesem zu erlassenden Genehmigungen im teilkonzentrierten Verfahren nach UVP-G 2000 im Rahmen des Projektes "B". Unter anderem war damit die abfallrechtliche Genehmigung von fünf Deponien verbunden.

Mit Edikt vom wurde der verfahrenseinleitende Antrag kundgemacht. Zugleich wurde die Möglichkeit zur Erhebung schriftlicher Einwendungen in der Zeit vom bis eingeräumt.

Die beschwerdeführende Partei gab innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom erteilte der LH "als teilkonzentrierte Behörde" gemäß § 24 Abs. 3, 24h Abs. 6 und 8 UVP-G 2000 sowie nach § 38 Abs. 6 AWG 2002 unter Berücksichtigung des Bescheides der BMVIT vom die abfallrechtliche Genehmigung für die im Rahmen des Projektes "B" beantragten und der Ablagerung des anfallenden Bodenaushubbzw. Tunnelausbruchmaterials dienenden Deponien "A", "N", "X", "E" und "P" unter Nebenbestimmungen und Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde beraumte für , 9.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wurde von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Deponie "P" nicht Gegenstand dieser Verhandlung sei.

Diese Ladung wurde der beschwerdeführenden Partei am zugestellt.

Mit E-Mail, welches am um 8.45 Uhr bei der belangten Behörde einlangte, teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde Folgendes mit:

"Wir danken Ihnen für die Übermittlung der Einladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung bezüglich des im Betreff genannten Verfahrens.

Leider ist es uns auf Grund anderweitiger Verpflichtungen nicht möglich, zur Wahrnehmung dieses Termins einen Vertreter der … (beschwerdeführende Partei) … zu entsenden. Um Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme wird daher gebeten."

Die belangte Behörde führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei am durch und verkündete ihren Bescheid am Ende der mündlichen Verhandlung. Der Inhalt und die Verkündung des mündlichen Bescheides ist gemäß § 62 Abs. 2 AVG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet.

In Übereinstimmung mit dem mündlich verkündeten Bescheid gab die belangte Behörde mit der schriftlichen Ausfertigung vom unter anderem der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom keine Folge.

Begründend stellte die belangte Behörde eingangs nochmals ausdrücklich fest, dass die Deponie "P" nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei.

Der Bescheid des LH sei in einem teilkonzentrierten Verfahren nach den §§ 24 ff UVP-G 2000 erlassen worden. Kennzeichen eines derartigen Vorhabens sei, dass die BMVIT die UVP (im engeren Sinn) und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen habe. Dies beziehe sich auf alle jene bundesrechtlichen Materien, die ansonsten in die Zuständigkeit eines Bundesministers fielen. Der Landeshauptmann habe bei derartigen Vorhaben ein teilkonzentriertes Verfahren durchzuführen, in dem er die übrigen bundesrechtlichen Vorschriften (wie etwa das AWG 2002) anzuwenden habe (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000). Daneben bleibe die Zuständigkeit für die von den Ländern zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften unberührt.

Der Gesetzgeber sei bei Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 erkennbar von der Konzeption ausgegangen, dass die UVP im engeren Sinn "allein" von der BMVIT durchzuführen und in weiterer Folge eine Dreiteilung des eigentlichen Genehmigungsverfahren auf Ebene der Bundesministerin, der Landeshauptleute sowie der Landesregierungen geschaffen worden sei. Zuständig für das gegenständliche Verfahren zur abfallrechtlichen Genehmigung sei der LH.

Die beschwerdeführende Partei sei eine anerkannte und österreichweit tätige Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Eine solche habe nach § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung und sei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben habe. Sie sei auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung sei nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Sie beschränke sich auf die Einhaltung von Umweltvorschriften und gehe nur "soweit", als rechtzeitig Einwendungen erhoben würden. Eine Umweltorganisation müsse über eine bloße Stellungnahme nach § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 hinausgehende Einwendungen erheben. Diese müssten so konkret sein, dass daraus unzweifelhaft erschließbar sei, welche Umweltvorschriften verletzt seien. Der Rahmen des Mitspracherechtes werde vom Umfang der Einwendungen während der Auflagefrist abgesteckt. Selbstredend sei es in weiterer Folge noch möglich, Themen, die bereits in Einwendungen vorgebracht worden seien, zu konkretisieren. Eine Ausdehnung auf zusätzliche Themenbereiche sei jedoch unzulässig.

Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Berufung zusammengefasst folgende Themenbereiche vorgebracht:

Luftschadstoffe (IG-L, Schwellenwertkonzept), AWG 2002 (Verwertung, fehlendes Abfallwirtschaftskonzept) sowie Standsicherheit und Nachsorge.

In der rechtzeitigen Stellungnahme im Ediktalverfahren der BMVIT - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - habe die beschwerdeführende Partei ausreichend konkretisierte Einwendungen zum Thema Luftschadstoffe erhoben. Zum Thema AWG 2002 seien keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben worden, doch könne aus der Umschreibung "Beeinträchtigung der Landschaft" im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 gerade noch eine ausreichende Einwendung im Hinblick auf diesen Themenbereich erblickt werden. Das Thema Standsicherheit sei jedoch nicht angesprochen worden, auch nicht in weiterer Folge im Ediktalverfahren vor dem LH. Es sei daher (Teil )Präklusion eingetreten und die Berufung diesbezüglich als unzulässig anzusehen. Der beschwerdeführenden Partei komme in Bezug auf Luftschadstoffe und das AWG 2002 volles Mitspracherecht zu.

Das teilkonzentrierte Verfahren nach den §§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000 baue auf der von der BMVIT durchgeführten UVP auf. Beim teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren selbst handle es sich um ein Verfahren "sui generis", als einerseits die Genehmigungskriterien der Materiengesetze (hier: § 43 AWG 2002) durch weitere, in § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 genannte Genehmigungskriterien erweitert würden und andererseits gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen seien. Keinesfalls sei es erlaubt, Themenbereiche, die im Rahmen der UVP abschließend behandelt worden seien, neu aufzugreifen. Insofern sei die Behörde an die Ergebnisse der UVP gebunden. Folgerichtig könnten etwa Fragen nach der Sinnhaftigkeit des gesamten Vorhabens, ob dieses im öffentlichen Interesse sei, ob es Alternativen zum Gesamtprojekt gebe oder auch allgemeine Zweifel an der Umweltverträglichkeit im gegenständlichen Verfahren keinesfalls neuerlich aufgeworfen werden und seien diese demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Es sei im teilkonzentrierten Verfahren nach dem AWG 2002 nicht zulässig, Fragen der grundsätzlichen Verwertbarkeit des anfallenden Tunnelausbruchmaterials aufzuwerfen. Im UVP-Verfahren sei die Umweltverträglichkeit auch für den Fachbereich "Abfallwirtschaft/Deponietechnik" festgestellt worden. Dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren seien abfalltechnische Amtssachverständige beigezogen worden. Fachliche Ausführungen eines Sachverständigen könnten nur auf gleichem fachlichem Niveau entkräftet werden.

Das laienhafte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei dazu nicht geeignet. Insbesondere im Hinblick auf den Einwand, die Prüfung nach dem AWG 2002 würde den Vorgaben des UVP-G 2000 nicht gerecht, fehlten konkrete Ausführungen. Dabei sei auf das positive Gutachten des im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. zu verweisen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom habe dieser auch die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Äußerungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen sowie die ausreichende Bestimmtheit der vorgeschlagenen Auflagen bestätigt. Zusammenfassend ergebe sich, dass die gegenständlichen Deponien in abfallrechtlicher Hinsicht den Genehmigungskriterien des AWG 2002 iVm dem UVP-G 2000 entsprechen würden. Überdies seien die Ergebnisse der UVP berücksichtigt worden.

Bezüglich des Themas Luftschadstoffe führte die belangte Behörde begründend aus, die Projektunterlagen betreffend die Deponien als Teil des Gesamtvorhabens "B" seien für das gegenständliche Verfahren nicht auf die Beurteilung (allein) der Deponien begrenzt sondern jene Ansätze (Emmissionsangaben, Ausbreitungsberechnungen etc.) gewählt worden, die bereits Gegenstand der UVP gewesen seien, mithin also das Gesamtvorhaben umfassten. Emissionen und Immissionen der Deponien stellten bloß "Teilmengen" der Gesamtimmissionen des Gesamtvorhabens dar. Folgerichtig nähmen die Sachverständigen aus dem Fachbereich Luft auch im gegenständlichen Verfahren auf die Ausbreitungsberechnung des UVP-Verfahrens Bezug, griffen auf diese Daten zurück und kämen zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der als zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen davon ausgegangen werden könne, dass es zu keinen relevanten Zusatzbelastungen komme.

Aus Sicht des Schutzes der Nachbarn bzw. im Hinblick auf die seitens der Umweltorganisationen geltend gemachten Beeinträchtigungen von Umweltinteressen bedeute dies ein höheres Schutzniveau in Bezug auf das gegenständliche Verfahren, zumal beispielsweise auch jener Verkehr (auf öffentlichen Straßen) miteinbezogen sei, der eigentlich bei streng anlagenbezogener Betrachtungsweise gar nicht in die Beurteilung einzufließen hätte. Gleichzeitig sei damit auch garantiert, dass die Ergebnisse der UVP vollinhaltlich Berücksichtigung fänden.

Dem Gesamtvorhaben sei die Umweltverträglichkeit bei Einhaltung bestimmter Maßnahmen attestiert worden. Diese Maßnahmen seien im UVP-Bescheid der BMVIT vom ausdrücklich angeführt bzw. von der mitbeteiligten Partei zu Projektbestandteilen erhoben worden. Damit stehe fest, dass die Umweltverträglichkeit auch in Bezug auf die Deponien gegeben sei. Im Übrigen seien auch im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Forderungen des immissionstechnischen Sachverständigen zu Bestandteilen des Projekts erklärt worden.

Im Hinblick auf die Begrenzung von Immissionen von Luftschadstoffen seien als Genehmigungskriterien § 20 Abs. 2 und 3 IG-L sowie § 24f Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 beachtlich. Überdies seien gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen.

Den Ausführungen im Bescheid der BMVIT vom schließe sich die belangte Behörde vollinhaltlich an und ergänze, dass Immissionen von Luftschadstoffen grundsätzlich nach dem Stand der Technik zu begrenzen seien, wobei diesbezüglich das IG-L auf § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 verweise. In Gebieten, in denen Grenzwerte überschritten seien (entweder durch den status quo oder durch Genehmigung einer Anlage), sei das Ausmaß der Überschreitung entscheidend. Liege dieses unterhalb der Irrelevanzgrenze, bleibe es beim Genehmigungskriterium "Begrenzung nach dem Stand der Technik". Sei der Beitrag nicht irrelevant, seien nach § 20 Abs. 3 Z 2 IG-L Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

Der Entscheidung der BMVIT liege die Annahme eines 3- prozentigen Irrelevanzkriteriums auch bei Langzeitwerten zugrunde. Auch die belangte Behörde vertrete diese Ansicht. Hierzu sei anzumerken, dass die in der Literatur und Judikatur angenommenen Irrelevanzkriterien von (grundsätzlich) 3 % des Kurzzeitwertes und 1 % des Langzeitwertes (in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen) keinesfalls fixe Werte darstellten und jedenfalls in Bezug auf den Einzelfall eine angemessene Festlegung zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. V 52/07, zu verweisen.

Der Bau und der Betrieb der gegenständlichen Deponien sei Teil der Bauphase für den "B". Dieses Projekt habe selbstredend das überragende öffentliche Interesse, die vom Straßenverkehr belastete Bevölkerung durch Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene zu entlasten. Der Betrieb der Anlage selbst werde daher jedenfalls zu einer Verbesserung der Immissionssituation führen. Die Bauphase des "B" und sohin auch die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Deponien sei daher, was die Heranziehung des Irrelevanzkriteriums betreffe, unter dem Blickwinkel einer bloß vorübergehenden Belastung für die Bevölkerung zu sehen. Nach Abschluss der Arbeiten sei davon auszugehen, dass es zu einer Verbesserung der Immissionssituation komme. Anders als etwa bei einer Müllverbrennungsanlage oder anderer Betriebsanlagen stelle der Betrieb der Gesamtanlage "B" selbst keine Belastung sondern eine Entlastung dar. Vor diesem Hintergrund sei für die Bauphase des "B" die Annahme eines 3-prozentigen Irrelevanzkriteriums jedenfalls gerechtfertigt und stehe auch in völligem Einklang mit der einschlägigen Literatur. Für die hier zu genehmigenden Deponien sei auf die Eingabe der mitbeteiligten Partei vom hinzuweisen, in der eine Reihe von zwingenden Maßnahmen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten als Antragsbestandteil übernommen worden seien. Hervorzuheben seien dabei insbesondere die Angaben zum Umweltmanagement und zum Messprogramm.

Den Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom sei von der beschwerdeführenden Partei nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten worden. Zusammenfassend ergebe sich auch aus diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen, dass die gegenständlichen Deponien, was die Begrenzung von Luftschadstoffen betreffe, den Genehmigungskriterien des AWG 2002 iVm dem UVP-G 2000 entsprächen. Zudem seien die Ergebnisse der UVP berücksichtigt worden.

In der Berufung der beschwerdeführenden Partei sei davon die Rede, dass der LH eine nicht ausreichende Interessenabwägung durchgeführt habe. Dieses Vorbringen sei im teilkonzentrierten Verfahren nicht verständlich, zumal in den gegenständlichen Genehmigungskriterien von einer Interessenabwägung keine Rede sei. Die beschwerdeführende Partei scheine von einem falschen Verständnis des teilkonzentrierten Verfahrens auszugehen, zumal hier bereits die Umweltverträglichkeit beschieden worden sei und derartige Fragen nicht neuerlich aufgerollt werden könnten. Wenn eine mangelhafte "Berücksichtigung" der Ergebnisse der UVP nach § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 gemeint sein sollte, sei nicht konkret dargelegt worden, inwieweit die Genehmigungsbehörde solche Ergebnisse nicht berücksichtigt hätte und diese bereits in Folge mehrerer Projektkonkretisierungen in die gegenständliche Genehmigung Eingang gefunden hätten.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es hätte für drei Deponien eine "eigene" UVP durchgeführt werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass das Projekt "B" als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch die gegenständlichen Deponien umfasse. Diese Teile des Vorhabens seien folgerichtig einer UVP des Gesamtprojektes unterzogen worden. Für eine weitere UVP neben jener durch die BMVIT biete das UVP-G 2000 keinen Raum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 24 UVP-G 2000 lauten in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung auszugsweise samt

Überschriften wie folgt:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben


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a)
auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)
auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)
auf die Landschaft und
d)
auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2.
Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3.
die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4.
bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
Begriffsbestimmungen

§ 2. …

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a und § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung)."

2. Die beschwerdeführende Partei ist eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 haben solche Umweltorganisationen Parteistellung.

Nach den Materialien zur UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, (RV 648 Blg.NR. XXII. GP 12) sollen anerkannte Umweltorganisationen in dem vorgenannten Sinn als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (u.a.) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was im vorliegenden Verfahren das Recht der Berufung an die belangte Behörde einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/07/0038, und vom , Zl. 2009/02/0239).

In diesem Zusammenhang führt die beschwerdeführende Partei aus, dass die strikt auf das AWG 2002 eingeschränkte Prüfung im teilkonzentrierten Verfahren den Vorgaben des UVP-G 2000 nicht gerecht werde.

Auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der einschlägigen Richtlinie 85/337/EWG, sei davon auszugehen, dass die "Aufsplittung" eines Vorhabens auf teilkonzentrierte Verfahren "dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz" einer einheitlichen Betrachtung aller Auswirkungen eines Vorhabens widerspreche. Das teilkonzentrierte Verfahren führe dazu, dass die multifunktionalen Auswirkungen eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens in keinem Verfahren umfassend und vollständig behandelt würden, weshalb eine Erfassung sämtlicher nachteiliger Umweltauswirkungen und deren Berücksichtigung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich mehrerer Deponien als Einzelvorhaben bereits eine UVP notwendig wäre, statt lediglich eine eingeschränkte Prüfung nach dem AWG 2002 vorzunehmen.

2.1. Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht.

Im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 UVP-G 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT. Die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid. Der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - das heißt wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (§ 24 Abs. 1 UVP-G 2000). Alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000).

2.2. Das im Rahmen der Errichtung des "B" anfallende Ausbruchmaterial soll in Deponien gelagert werden.

In den Edikten der BMVIT vom (Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages) und vom (Kundmachung der öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens, der öffentlichen Erörterung und der öffentlichen mündlichen Verhandlung) erfolgt eine Beschreibung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei. Darin heißt es zu den verfahrensgegenständlichen Deponien wie folgt:

"Das Ausbruchmaterial wird in eigens angelegten Deponien in A (zusammen 754.000 m3), westlich der B Autobahn unweit des Zugangstunnelportals A (2,7 mio m3), nordwestlich des Parkplatzes E (1,2 mio m3) und im P (7,7 mio m3) abgelagert. Über das öffentliche Verkehrsnetz wird das Material des Entwässerungsstollens im Abschnitt 'S' und ein Teil des Materials aus den Vortrieben der Einbindung in die Umfahrung I zur Deponie unweit des Zugangstunnelportals A bzw. nahe der E verbracht. Das übrige Material wird bei Zugangsstollen, Entwässerungsstollen, Förderbänder und eigene Baustraßen zu den Deponien transportiert, wobei die Andienung der Deponie im P über einen eigens errichteten Zugangsstollen erfolgt. Sämtliche Deponien werden im Anschluss an die Anlagerungen rekultiviert."

Eine inhaltsgleiche Beschreibung findet sich im Edikt des LH vom zur Kundmachung des verfahrensleitenden Antrags zur Genehmigung der Deponien nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000. 2.3. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 UVP-G 2000 bzeichneten "Vorhaben". Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 - diese Bestimmung ist gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden - wurde daher klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0218, vom , Zl. 2006/05/0221, und vom , Zl. 2007/03/0160).

Von einem solchen räumlichen und sachlichen Zusammenhang sind die Behörden in Bezug auf die Errichtung des "B" und der beschwerdegegenständlichen Deponien zutreffend ausgegangen. Auch in der Beschwerde wird dieser Zusammenhang nicht in Frage gestellt. Damit gehen die Beschwerdeausführungen, wonach die strikt auf das AWG 2002 eingeschränkte Prüfung im teilkonzentrierten Verfahren den unionsrechtlichen Vorgaben und den Vorgaben des UVP-G 2000 nicht gerecht würde, ins Leere.

3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das teilkonzentrierte Verfahren führe regelmäßig dazu, dass die vielgestaltigen und vielschichtigen Auswirkungen eines umweltverträglichkeitspflichtigen Vorhabens in keinem Verfahren umfassend und vollständig behandelt würden. Dadurch sei eine Erfassung sämtlicher nachteiliger Umweltauswirkungen und deren Berücksichtigung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Grunde genommen ausgeschlossen. Tatsächlich seien im vorliegenden Verfahren Fragen zu Alternativen gar nicht zugelassen worden, weshalb das gesamte teilkonzentrierte UVP-Verfahren auch in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben sei. Hätte die belangte Behörde die im Zusammenhang mit der alternativen Prüfung erforderlichen Beweise aufgenommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der verfahrenseinleitende Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf ihre Einwendungen in der Eingabe vom im Verfahren vor der BMVIT, welche sie in ihren rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Verfahren vor dem LH "vollinhaltlich" aufrechterhielt. Zur Frage der "Alternativenprüfung" führte sie im Schreiben vom wie folgt aus:

"Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten (Alternativenprüfung und Nullvariante) sowie eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen fehlt in der vorliegenden UVE und ist zu ergänzen."

Die Prüfung von Standort- und Trassenvarianten im Zusammenhang mit der Errichtung des "B" ist nicht Gegenstand des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens. Mit ihrem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei, dass im vorliegenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002, für welches der LH nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständig ist, für eine solche "Alternativenprüfung" der Standort- und Trassenvarianten nach § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 kein Raum ist.

4. Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass sich ihre Einwendungen auf "die Einhaltung luftschutzrechtlicher und abfallwirtschaftsrechtlicher Interessen" bezogen hätten. In ihrer Berufung an die belangte Behörde habe sie im vorliegenden Verfahren "auch die Frage der Standsicherheit und Nachsorge der genehmigten Deponien problematisiert". In diesem Zusammenhang vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich dieses Einwandes präkludiert sei, da das Thema Standsicherheit in den während der Auflagefrist erstatteten Stellungnahmen nicht angesprochen worden sei. Tatsächlich habe sich die Problematik der Standsicherheit der Deponien erst lange Zeit nach Abschluss der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergeben. Allein auf der Grundlage der nach der Kundmachung des Projektes vorliegenden Unterlagen sei überhaupt nicht festgestanden, ob sich im Hinblick auf die Standsicherheit der Deponien Probleme ergeben könnten. Das geologische und das bodenmechanische Gutachten seien nämlich erst zu einem viel späteren Zeitpunkt fertig gestellt worden.

Außer Streit steht, dass die beschwerdeführende Partei erstmals in der Berufung an die belangte Behörde Einwendungen bezüglich der Standsicherheit der Deponien erhoben hat. Damit erweisen sich diese jedenfalls als verspätet.

In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, inwieweit - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - ein Mangel in der Kundmachung des Projektes durch den LH vorliegen sollte. Im Übrigen wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass die Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei unvollständig gewesen wären.

Entgegen den Beschwerdeausführungen war die Erhebung von Einwendungen betreffend die Standsicherheit der Deponien auch nicht von geologischen und bodenmechanischen Gutachten abhängig, die nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeholt wurden. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass eine andere nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation rechtzeitig Einwendungen im Zusammenhang mit "der negativen Beeinflussung des Bodens durch allfällige geomorphologische Veränderungen an den Deponiestandorten" erhoben hat. Dabei wurde insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Untergrundverhältnisse für den Bestand der Deponien geeignet seien, gefordert.

5. Die beschwerdeführende Partei verweist auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge dann, wenn nicht feststehe, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt werde oder nicht, die Behörde nicht berechtigt sei, die Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstelle. Vielmehr dürfe eine Bewilligung erst dann erteilt werden, wenn feststehe, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt werde.

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde keine Bewilligung unter Auflagen erteilt, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung bestehender Rechte darstellt. So führte die mangelnde Standsicherheit der Deponie "P" dazu, dass diese nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist. Diese wurde vielmehr von den im angefochtenen Bescheid bewilligten Deponien getrennt und einem eigenen Bewilligungsverfahren zugeführt. Die so vorgesehene Teilung des Bewilligungsverfahrens erweist sich als unbedenklich, sind die fünf antragsgegenständlichen Deponien in verfahrensrechtlicher Hinsicht im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in Bezug auf ihre Bewilligung nach dem AWG 2002 doch als trennbarer Verfahrensgegenstand anzusehen.

6. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass der ursprüngliche Antrag der mitbeteiligten Partei erst durch "Dutzende von Auflagen" genehmigungsfähig gemacht worden sei. Dadurch habe sich eine Änderung des ursprünglichen Projektes ergeben, sodass über ein gänzlich anderes Projekt entschieden worden sei. Die Grenzen der zulässigen Projektänderung seien durch die verfügten Auflagen überschritten worden. Das so geänderte Projekt hätte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 neu aufgelegt werden müssen. Zu diesem geänderten Projekt hätte die beschwerdeführende Partei dann neuerlich Stellung nehmen können.

Diese Beschwerdeausführungen erweisen sich als zu unsubstantiiert. Ein Eingehen darauf erübrigt sich daher.

7. Im Zusammenhang mit ihren Einwendungen betreffend "die Einhaltung luftschutzrechtlicher und abfallwirtschaftsrechtlicher Interessen" führt die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr die im Berufungsverfahren vorgenommene Ergänzung der Sachverständigengutachten im Vorfeld nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Damit habe keine Gelegenheit bestanden, ein entsprechendes Gegenvorbringen durch Vorlage eigens eingeholter privater Sachverständigengutachten zu erstatten. Dabei hätte sich herausgestellt, dass die seitens der belangten Behörde "angezogenen Gutachten" auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis abgegeben worden seien, weshalb auch die seitens der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen nicht haltbar seien. Die sachverständigen Feststellungen basierten somit auf einem mangelhaft gebliebenen Verfahren.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei an der von der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung vom trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung unter Verweis auf "anderweitige Verpflichtungen" nicht teilgenommen hat. Die Tatsache der Nichtteilnahme teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde per E-Mail 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn mit. In dieser Eingabe beantragte die beschwerdeführende Partei die "Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme".

Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurden von der belangten Behörde alle Sachverständigen beigezogen und die erstatteten Gutachten erörtert. Für die beschwerdeführende Partei hätte daher die Möglichkeit bestanden, entsprechende Fragen an die Sachverständigen zu stellen. Das Beschwerdevorbringen, wonach Gutachten nur zum Teil erörtert worden seien und kein Parteiengehör gewährt worden sei, kann daher vor dem Hintergrund, dass kein Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei dieser Verhandlung anwesend war, nicht nachvollzogen werden. In dieser Verhandlung hätte die beschwerdeführende Partei auch die Beibringung entsprechender Gegengutachten in Aussicht stellen können.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinderte die belangte Behörde nicht die Verhandlung durchzuführen und an deren Ende den Bescheid mündlich zu verkünden. Die beschwerdeführende Partei stellte nämlich keinen Antrag auf Vertagung der Verhandlung.

Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am