VwGH vom 22.05.2014, 2011/15/0064
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RD/0005-L/10, miterledigt RD/0006-L/10, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht (hinsichtlich amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist selbständige Buchhalterin und Geschäftsführerin einer Buchhaltungsgesellschaft mbH.
Am forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die Steuererklärungen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) für 2004 bis einzureichen. Eine Fristverlängerung bis wurde gewährt. Mit Schreiben vom 4. Juli und wurde die Beschwerdeführerin neuerlich an die Abgabe der Erklärungen erinnert. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2004 eine Zwangsstrafe in Höhe von 440 EUR fest.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2004 fest. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diese Bescheide. Sie brachte vor, die Besteuerungsgrundlagen seien gemäß § 184 BAO geschätzt worden, die Ausarbeitung der Steuerklärungen 2004 sei in Arbeit. Es werde ersucht, die Mängelbehebungsfrist mit festzulegen. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Mängel bis zu beheben. Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde, wurde mit Bescheiden vom die Berufung als zurückgenommen erklärt.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Bescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005; dem Antrag angeschlossen waren die Abgabenerklärungen für diese beiden Jahre.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag das Jahr 2004 betreffend ab. Die Beschwerdeführerin sei als selbständige Buchhalterin seit Jahren mit den Steuergesetzen vertraut. Seit mehr als zehn (Veranlagungs )Jahren bedürfe es aber alljährlich einer gesonderten Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bis hin zur amtswegigen Schätzung gemäß § 184 BAO. Die Maßnahme nach § 299 BAO liege im Ermessen. Durch die Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages habe die Beschwerdeführerin selbst darauf verzichtet, ihr Parteiinteresse zu wahren. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Aufhebungsantrag sei die Gewissheit der Unrichtigkeit der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2004 nicht dargestellt worden. Mit hg. Beschluss vom , 2009/15/0141, 0162, wurde die (u.a.) gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Ein bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen sei sofort zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer 2004 auf die belangte Behörde. Aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom gehe hervor, dass der seinerzeitige Aufhebungsantrag derart mangelhaft gewesen sei, dass das Finanzamt zu einer Ermessensentscheidung gar nicht habe gelangen können. Ungeachtet dessen ergebe sich aus den Akten des Finanzamtes, dass die rechtskräftigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2004 vom inhaltlich rechtswidrig seien. Diese Tatsache sei dem Finanzamt spätestens mit dem Aufhebungsantrag vom zur Kenntnis gelangt und werde von der Behörde gar nicht bestritten. Betreffend Umsatzsteuer 2004 sei im Steuerbescheid eine Bemessungsgrundlage von 150.000 EUR, Umsatzsteuer von 29.000 EUR und Vorsteuer von 10.000 EUR ausgewiesen, sodass sich eine Zahllast von 19.000 EUR ergebe. Nach der Steuererklärung würden die Bemessungsgrundlage 47.691,38 EUR, Umsatzsteuer 9.233,06 EUR und Vorsteuer 500 EUR betragen, sodass sich die Zahllast mit 8.733,06 EUR ergebe. Betreffend Einkommensteuer 2004 würden das Einkommen laut Steuerbescheid 97.695 EUR und die Einkommensteuer 40.554,90 EUR betragen, nach der Steuererklärung ergäben sich das Einkommen mit 51.195,33 EUR und die Einkommensteuer mit 17.347,97 EUR. Die steuerlichen Auswirkungen einer Wiederaufnahme seien sohin weder absolut noch relativ geringfügig. Das Finanzamt habe das ihm gemäß § 303 Abs. 4 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltung auszuüben. Dass das Finanzamt dazu nicht gewillt sei, habe es bereits dadurch bewiesen, dass es zwar einem für das Jahr 2005, nicht jedoch - bei gleich gelagertem Sachverhalt - dem für das Jahr 2004 gestellten Aufhebungsantrag gefolgt sei. Aus den Akten des Finanzamtes gehe auch hervor, dass das Bundesministerium für Finanzen das Finanzamt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Verweigerung der Wiederaufnahme erlasswidrig sei.
Die belangte Behörde trug dem Finanzamt auf, die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen oder mitzuteilen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Das Finanzamt führte hiezu aus, dass grundsätzlich keine Entscheidungspflicht über auf amtswegige Wiederaufnahme gerichtete Anbringen bestehe und im vorliegenden Fall nicht einmal ein derartiges Anbringen existiere.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Devolutionsantrag als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, auf eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bestehe bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, wogegen die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen im Ermessen der Behörde liege. Die Anregung, die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen, sei kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und unterliege nicht der Entscheidungspflicht. Gegen die Annahme einer Entscheidungspflicht spreche auch der Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines hierauf gerichteten Anbringens vorzusehen. Im vorliegenden Fall liege nicht einmal eine Anregung zu einer amtswegigen Wiederaufnahme vor. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung von Bescheiden bestehe etwa im Zusammenhang mit Änderungen oder Aufhebungen gemäß §§ 200, 295, 296 oder 298 BAO. Eine derartige Verpflichtung bestehe aber nicht im Falle des § 303 Abs. 4 BAO. Die Wiederaufnahme liege im Ermessen; es bestehe kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen. Bei einer Verpflichtung zur amtswegigen Wiederaufnahme wäre eine Antragstellung nach § 303 Abs. 1 BAO obsolet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1412/10-3, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1412/10-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der einzig strittigen Frage, ob die belangte Behörde den Devolutionsantrag zu Recht zurückgewiesen habe, nicht anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
§ 303 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002 lautete:
"§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
§ 311 Abs. 2 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002) lautete:
"Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen."
§ 303 BAO regelt einerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei (Abs. 1 leg. cit), anderseits die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (Abs. 4 leg. cit.; vgl. zu den Unterschieden etwa Ritz , BAO4, § 303 Tz 61).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 303 Abs. 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einräumt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/13/0279, mwN; vom , 2008/15/0209; und vom , 2010/15/0144; vgl. auch die hg. Beschlüsse vom , 2004/13/0036, und vom , 2013/13/0078). Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Partei eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch die Weigerung der Behörde, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen nicht verletzt wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 104/79, VfSlg. 9141).
§ 311 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 begründet einen durchsetzbaren Anspruch (ein subjektives Recht) der Partei auf Entscheidung der Behörde, wenn eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht.
In der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2002 enthielt § 311 Abs. 2 BAO keine Bestimmung betreffend die Verpflichtung zu einer amtswegigen Erlassung von Bescheiden. § 311 Abs. 3 BAO (idF vor BGBl. I Nr. 97/2002) sah aber vor, dass dann, wenn Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 295, 296 oder 298 zu erlassen seien, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben werden, auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht. In den Erläuterungen (Bericht des Finanzausschusses, 1128 BlgNR 21. GP, 17) finden sich keine Ausführungen zur Ergänzung des § 311 Abs. 2 BAO (hingegen etwa zu § 311 Abs. 1 BAO zum Wegfall der Worte "in Abgabenvorschriften vorgesehenen" (Anbringen)). Es wird aber ausgeführt, Sonderregelungen (bisher in § 311 Abs. 3 BAO) für Maßnahmen nach den §§ 295, 296 und 298 BAO seien durch die allgemeine Erweiterung der Devolutionsmöglichkeit auf Verletzungen von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen zur Bescheiderlassung entbehrlich.
Die BAO enthält u.a. Bestimmungen über "sonstige Maßnahmen" (§§ 293 ff BAO) und sieht insoweit wiederholt vor, dass derartige Maßnahmen "auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen" ergehen können (vgl. auch Ritz , BAO4, § 303 Tz 62); gerade mit dem AbgRmRefG, mit welchem auch § 311 Abs. 2 BAO ergänzt wurde, wurden derartige Antragsrechte - zusätzlich zur bereits zuvor vorgesehenen amtswegigen Maßnahme - eingeräumt (§§ 293 und 293a BAO); in den Erläuterungen wurde hiezu ausgeführt, dass diese Anträge der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO) unterlägen (1128 BlgNR 21. GP, 15).
Schutz vor behördlicher Inaktivität (vgl. Ritz , BAO4, § 311 Tz 1) wird im Zusammenhang mit Anbringen (§ 85 BAO) einer Partei dadurch gewährt, dass die Partei den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen kann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen dieses Anbringens einen Bescheid erlassen hat. Mit dem AbgRmRefG wurde dieser Schutz vor behördlicher Inaktivität auch für den Fall einer Verletzung von Amts wegen zu beachtender Verpflichtungen erstreckt.
Die Erläuterungen zum AbgRmRefG enthalten - wie bereits dargelegt - keine Ausführungen zur Ergänzung des § 311 Abs. 2 BAO; sie führen lediglich an, dass im Hinblick auf diese Ergänzung Sonderregelungen für Maßnahmen nach den §§ 295, 296 und 298 BAO entbehrlich sind. Bei den hier genannten Maßnahmen handelt es sich aber um solche, welche ausschließlich von Amts wegen zu treffen sind; ein Antragsrecht ist insoweit nicht vorgesehen. Ausgehend von diesen Erläuterungen ist anzunehmen, dass vom Gesetzgeber hier keine weitreichende Änderung beabsichtigt war; es sollte lediglich der Säumnisschutz auf weitere Maßnahmen (als jene nach den §§ 295, 296 und 298 BAO) erstreckt werden. Da es sich bei diesen genannten Maßnahmen jeweils um solche handelte, die ausschließlich von Amts wegen zu treffen waren, ist weiter davon auszugehen, dass sich diese Erstreckung des Säumnisschutzes nur auf derartige Maßnahmen beziehen sollte, welche ebenfalls nur von Amts wegen zu erlassen wären. Damit sollte also ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen Maßnahmen nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Ein weitergehender Säumnisschutz ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht erforderlich, hat es doch bei jenen Maßnahmen, die (auch) von der Partei beantragt werden können, die Partei in der Hand, durch Stellung eines derartigen Antrages die Entscheidungspflicht und somit den Säumnisschutz zu effektuieren. Eine Wahlmöglichkeit der Partei in der Weise, dass sie entweder einen Antrag auf Erlassung einer derartigen Maßnahme stellen und nach Ablauf von sechs Monaten die Devolution begehren könnte, oder aber dass sie im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Maßnahme auch ohne vorangegangenen Antrag die Devolution begehren könnte, ist nicht anzunehmen.
Da die BAO hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens - wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen - sowohl eine Antragstellung der Partei als auch ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, ist es Sache der Partei, die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens herbeizuführen. Eine Entscheidungspflicht betreffend die Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens besteht sohin nicht.
Demnach ist davon auszugehen, dass ein Devolutionsantrag in Bezug auf die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zulässig ist.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend den Devolutionsantrag zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerde als Verletzung von Verfahrensvorschriften einen Begründungsmangel rügt, so ist der angefochtene Bescheid aber sowohl für die Partei als auch für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0200, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am