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VwGH vom 28.09.2011, 2007/04/0114

VwGH vom 28.09.2011, 2007/04/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte-OG in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nun: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom , Zl. BMWA-323.981/0001-I/9/2007, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 358 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"Der Magistrat der Stadt Y hat mit Schreiben vom den Antragsteller aufgefordert hinsichtlich des Betriebsstandortes in Y, O-Straße 9, die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden und um eine Betriebsanlagengenehmigung für die gesamt gewerblich genutzten Anlagen am Standort Y, O-Straße 9, anzusuchen.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter Herrn OMR Mag. A wurde mehrfach die Frage erörtert, ob tatsächlich eine Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Notwendigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 360 (gemeint: § 74) der Gewerbeordnung besteht. Der Beklagte betreibt unter der genannten Adresse O-Straße 9 eine landwirtschaftliche Gärtnerei, sowie Baumschule samt einer Verkaufsstätte als landwirtschaftliche Nebenbetriebe. Die Betriebsfläche des Hauptbetriebes O-Straße 9 beträgt cirka drei Hektar, der Kundenparkplatz weist eine Fläche von ca. 1.150 m2 auf. Der Antragsteller beschäftigt sich überwiegend mit dem Anbau, der Aufzucht, der Kultivierung und der werterhöhenden Pflege von Blumen, Grünpflanzen, Bäumen und anderen Gärtnereigewächsen, sohin ganz überwiegend mit der landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Produktion von Pflanzen im weitesten Sinne und beträgt deren Anteil an der Gesamttätigkeit sowie am Gesamtumsatz jedenfalls über 80%.

An Handelsware werden Hartware (Töpfe, Blumenkistchen), Teichzubehör, Düngemittel und Spezialerden verkauft.

Der Betrieb des Antragstellers stellt sich entgegen der Darstellung der Gewerbebehörde nicht als gewerbliche Betriebsanlage, sondern als landwirtschaftlicher Betrieb dar und unterliegt somit nicht den betriebsanlagenrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung.

Nach der Buchhaltung wurde ein Betrag von S 5.738.000,-- aufgewendet für den Ankauf von Samen, Stecklingen und Jungpflanzen. Ein Betrag von S 1.357.000,-- wurde aufgewendet für Torf und Erde im großen, also für den Selbstbedarf. Ein Betrag von S 1.470.000,-- wurde für Gärtnereizubehör, wie Plastiktöpfe, Tontöpfe, Koniferen, Strohreifen und Draht, etc. verwendet.

Nachdem Zweifel gemäß § 348 angemeldet wurden, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind und auch der zuständige Beamte des Magistrates der Stadt Y nach Durchsicht der Unterlagen und Besprechung ebenfalls Zweifel hegt, ist die Antragstellung auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht der Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, gemäß § 348 Gewerbeordnung berechtigt.

Es wird daher gestellt der ANTRAG,

1. ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 bzw. 358 Gewerbeordnung einzuleiten, und

2. festzustellen, dass

a) die Anlage am Standort Y, O-Straße 9, im Sinne des § 74 Gewerbeordnung keinerlei Genehmigungspflicht bedarf.

b) die Anlage am Standort Y, O-Straße 9, als landwirtschaftliche Gärtnerei und nicht als Betriebsanlage im Sinne des § 74 Gewerbeordnung zu werten ist."

Mit dem rechtskräftigen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass der Verkauf von Töpfen, Blumenkisten, Teichzubehör und Spezialerden im Betrieb des Beschwerdeführers am Standort Y, O-Straße 9, den Bestimmungen der GewO 1994 unterliege (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass die Feststellung, ob der Verkauf von Pflanzen im Betrieb des Beschwerdeführers im Standort Y, O-Straße 9, den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, mit gesondertem Bescheid erfolge (Spruchpunkt II; ein diesbezüglicher Bescheid ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung, dass die Anlage des Beschwerdeführers im genannten Standort keiner Genehmigung im Sinne des § 74 GewO 1994 bedürfe, gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 zurückgewiesen. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf die Rechtskraft des Bescheides gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994, sodass im gegenständlichen Verfahren nur die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage bzw. deren Offenkundigkeit zu prüfen sei. Eine solche Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht liege gegenständlich vor, weil letztere zufolge § 74 Abs. 2 GewO 1994 schon bei der bloßen Eignung, nachteilige Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmung hervorzurufen, gegeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, als gewerbliche Betriebsanlage sei die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet seien und in örtlichem Zusammenhang stünden. Bestehen bei Bedachtnahme auf den der Partei und der Behörde offen liegenden Sachverhalt keine Zweifel daran, dass Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen seien, komme eine Prüfung der Anlage oder des Vorhabens im Sinne des ersten Satzes des § 358 GewO 1994 nicht in Betracht. In einem solchen Fall sei die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig und im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung kein Feststellungsbescheid zu erlassen.

Im vorliegenden Fall beziehe sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers - und dadurch determiniert der Umfang der zu treffenden Entscheidung - ausdrücklich auf den gesamten Standort des Betriebes des Beschwerdeführers in Y, O-Straße 9, und nicht auf einzelne Teile dieses Betriebes. Dass in der gegenständlichen Anlage (auch) gewerbliche Tätigkeiten vorgenommen würden, sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. (gemeint: 11.) Oktober 2006 rechtskräftig festgestellt worden. Ob in der Anlage neben gewerblichen Tätigkeiten auch solche ausgeübt würden, die vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen seien, sei für die Frage der Genehmigungspflicht der Anlage nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung einwende, Teile der Anlage würden überhaupt nicht gewerblich, sondern ausschließlich landwirtschaftlich genutzt und wären daher vom erstinstanzlichen Abspruch auszunehmen gewesen, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde in dieser Hinsicht an den Umfang des Antrages gebunden und daher zu einer Differenzierung, wie sie nun in der Berufung begehrt werde (Beurteilung der Genehmigungspflicht hinsichtlich einzelner Teile der Anlage), nicht berechtigt sei. Abgesehen davon seien gemäß § 358 GewO 1994 ohnedies nur gewerbliche Anlagen einer Feststellung betreffend die Genehmigungspflicht zugänglich. Selbst wenn daher der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers die Genehmigungspflicht jener Anlagenteile beträfe, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienten und auf die nach Ansicht der belangten Behörde unzweifelhaft die GewO 1994 nicht anwendbar sei, so wäre der Antrag in diesem Teil mangels Vorliegen einer gewerblichen Anlage zurückzuweisen gewesen.

Was die gewerbliche Anlage des Beschwerdeführers betrifft, so werde deren Genehmigungspflicht gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 schon durch die bloße Eignung, die in dieser Bestimmung genannten Beeinträchtigungen zu bewirken, begründet. Dies sei gegenständlich der Fall, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem Betrieb dieser Art und Größe Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 schon im Hinblick auf den Betrieb des Kundenparkplatzes, Brandgefahr im Kundenbereich, usw. denkmöglich seien. Es bestehe sohin kein Zweifel daran, dass bei Betrieb der gegenständlichen Anlage Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen seien, sodass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, vgl. § 379 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002) lauten auszugsweise:

"§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen.

(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.

…"

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Anlage am Standort Y, O-Straße 9, in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliege oder ob dies allenfalls nur teilweise der Fall sei. Bei einer Gesamtbetriebsgröße von 30.000 m2 würden nur 3.000 m2 als Verkaufsfläche und 1.000 m2 (nach dem Antrag: 1.150 m2) als Parkfläche genutzt, der überwiegende Rest von 26.000 m2 sei der landwirtschaftlichen Produktion vorbehalten. Als Verkaufsstätte diene nur eines von auf dem Standort befindlichen vierzehn Gewächshäusern, sodass nur dieses den Bestimmungen der GewO 1994 zu unterstellen und ausschließlich für dieses eine Gewächshaus die Einholung einer Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein könne. Eine Ausweitung der Genehmigungspflicht auf sämtliche Gewächshäuser bzw. den gesamten Betriebsstandort sei auszuschließen, da nicht in allen Gewächshäusern eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies zu Grunde gelegt hat, dass der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile ist, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist zutreffend, weil § 358 Abs. 1 GewO 1994 nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74" leg. cit. betrifft und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist". Da somit, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 10) hervorgeht, Gegenstand des angefochtenen Bescheides die im Antrag des Beschwerdeführers bezeichnete Anlage nur soweit ist, als in dieser eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (was jedenfalls auf die im rechtskräftigen Feststellungsbescheid gemäß § 348 GewO 1994 genannten Tätigkeiten zutrifft) und diese Anlage entsprechend abgegrenzt ist (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 3. Auflage (2011), S. 757 f referierte hg. Judikatur), ist der Beschwerdeführer nicht in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt, hinsichtlich der Tätigkeiten, die als Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren sind, keine Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung beantragen zu müssen.

Gegen die gemäß § 358 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 entscheidende Beurteilung, die Genehmigungspflicht der vom Beschwerdeführer bezeichneten Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994, soweit in dieser gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sei offenkundig, weil die Anlage schon beispielsweise aufgrund des über 1.000 m2 großen Kundenparkplatzes geeignet sei, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Beeinträchtigungen zu bewirken, bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor; diese Beurteilung ist auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Da die belangte Behörde somit zutreffend von der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 ausgegangen ist, hatte sie zufolge § 358 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 keinen Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern den Feststellungsantrag zurückzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen und zur Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0203, mwN).

Soweit die Beschwerde aber meint, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid jene Teile der Anlage bezeichnen müssen, auf die sich der Spruch des angefochtenen Bescheides (somit die Offenkundigkeit der Betriebsanlagengenehmigungspflicht) bezieht, ist ihr einerseits mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zu Grunde liegenden Antrages zu halten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/04/0136, und vom , Zl. 98/04/0023). Mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag hat der Beschwerdeführer die Feststellung im Sinne des § 358 GewO 1994, dass die "Anlage am Standort Y, O-Straße 9" keinerlei Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 GewO 1994 bedürfe und dass diese Anlage keine Betriebsanlage darstelle, begehrt, nicht aber die Feststellung hinsichtlich genau umschriebener Teile der Anlage.

Andererseits obliegt der Behörde nach dem Wortlaut des § 358 Abs. 1 GewO 1994 nur die Feststellung, "ob" die Anlage (die, soweit sie der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, eine Einheit bildet; vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, unter Rz 8 zu § 74 referierte Judikatur) der Genehmigung bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 konkrete, im Antrag nicht bezeichnete Teile einer Betriebsanlage festzustellen, die die Genehmigungspflicht bewirken, zumal es Aufgabe des Inhabers der Betriebsanlage ist, die Teile seiner Anlage im Genehmigungsansuchen und in der zugehörigen Betriebsbeschreibung zu bezeichnen (vgl. auch § 358 Abs. 2 GewO 1994).

Die Beschwerde wendet schließlich ein, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die entgegen dem Antragsvorbringen im Bescheid nach § 348 GewO 1994 nicht erfolgte Feststellung, dass der Anbau, die Aufzucht, die Kultivierung und die werterhöhende Pflege von Blumen, Grünpflanzen, Bäumen und anderen Gärtnereigewächsen sowie der - damit in Zusammenhang stehende - Verkauf von Hartware nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, zu sanieren und eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass Gegenstand des gemäß § 358 GewO 1994 erlassenen angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 bzw. deren Offenkundigkeit ist, nicht aber die in einem Verfahren nach § 348 GewO 1994 zu beantwortende Frage, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind. Abgesehen davon führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 10) ohnedies aus, dass ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Anlagen zweifellos nicht der Gewerbeordnung bzw. den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen (vgl. aber zur erforderlichen räumlichen Abgrenzung der dem gewerblichen und dem nicht gewerblichen Zweck dienenden Anlagen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, angeführte Rechtsprechung).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II. Nr. 455/2008.

Wien, am