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VwGH vom 21.12.2011, 2007/04/0112

VwGH vom 21.12.2011, 2007/04/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU4-U-298/001-2007, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH, A, 2. H GmbH in P, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, 3. P G.m.b.H. in W, vertreten durch schwartz und huber-medek rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1. Mit Schreiben vom ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) um Feststellung, ob das Abbauvorhaben "Galtbrunn I" der drittmitbeteiligten Partei auf näher genannten Grundstücken der KG S der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei der BH noch Schotterabbauvorhaben der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in unmittelbarer Nähe zum Abbau der drittmitbeteiligten Partei anhängig seien.

2. Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, dass die drei näher umschriebenen Abbauvorhaben der mitbeteiligten Parteien nach Maßgabe der nachfolgenden Projektsbeschreibung keinen Tatbestand im Sinn der Z. 25 und Z. 26 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllen und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Unter "Projektsbeschreibung" führte die belangte Behörde aus, wie der gemeinsame Abbau der drei Abbauvorhaben erfolgen soll, und kam zum Schluss, dass die geöffneten Bauabschnitte (nach Projekten aufgeschlüsselt) im ungünstigsten Fall 8,92 ha (Gesamtsumme) betragen würden. Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde § 3 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 und 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 iVm Z. 25 Anhang 1 lit. c zum UVP-G 2000.

Zum Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, diese habe einen Antrag auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das Abbaufeld "Tatarevic I" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L gestellt. Es sei eine Trockenbaggerung bis auf ein Niveau von mindestens 1m über HHGW vorgesehen. Das Abbauvorhaben umfasse laut Projektsunterlagen eine Nettoabbaufläche von ca. 9,74 ha und liege in keinem Natura-2000- Gebiet. Gemäß dem Einreichprojekt und dem Verhandlungsergebnis werde die drittmitbeteiligte Partei maximal zwei Abbauabschnitte offen haben. Es folgen weitere Angaben zur Anzahl, Größe und der zeitlichen Abfolge der einzelnen Abbauabschnitte sowie zur Abbaudauer.

Zum Vorhaben der zweitmitbeteiligten Partei hielt die belangte Behörde fest, diese beantrage die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das Abbaufeld "Dorninger-Hahn" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S. Es sei eine Trockenbaggerung bis auf ein Niveau von 0,50 m über HHGW vorgesehen. Die Aufhöhung der abgebauten Fläche erfolge mit grubeneigenem Material bis auf ein Niveau von 2 m über HHGW. Es sei jeweils nur ein Abbauabschnitt geöffnet. Das Abbauvorhaben umfasse eine Gesamtfläche von ca. 5,53 ha, die Nettoabbaufläche betrage ca. 4,42 ha, es liege in keinem Natura-2000-Gebiet. Es folgen Angaben zur Größe der beiden Abbauabschnitte.

Zum Abbauvorhaben der drittmitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass eine Trockenbaggerung bis auf ein Niveau von 0,50 m über HHGW vorgesehen sei. Die Aufhöhung der abgebauten Fläche erfolge mit grubeneigenem Material bis auf ein Niveau von 2 m über HHGW. Es seien jeweils nur zwei hintereinander folgende Abbauabschnitte geöffnet. Das Abbauvorhaben umfasse laut den Projektsunterlagen eine Gesamtfläche von ca. 6,97 ha, die Nettoabbaufläche ca. 5,63 ha, es liege in keinem Natura-2000- Gebiet. In weiterer Folge wird die Größe der drei Abbauabschnitte wiedergegeben.

Im Anschluss daran wies die belangte Behörde darauf hin, dass - wie sich aus den vorgelegten Projektsunterlagen ergebe - alle Anlagen in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E im Sinn des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 lägen, wobei der Abbau der zweitmitbeteiligten Partei laut deren Angabe auf mehr als 300 m von der nächsten Baulandwidmung im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 abgerückt werden soll.

Unter "4. Subsumtion" legte die belangte Behörde zunächst dar, dass die beabsichtigten Abbauvorhaben für sich keinen Schwellenwert im Sinn des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreichten. Gemeinsam sei die gesamte Abbaufläche der Vorhaben über 10 ha, aber unter 20 ha. Es sei daher im Hinblick auf Z. 25 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben durchzuführen sei.

Aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers sei jedenfalls der Wert von unter 10 ha als Anhaltspunkt zu betrachten, wann eine Beeinträchtigung im Sinn des UVP-G 2000 bei Neuanlagen nicht gegeben sei. Da nun der gemeinsame Betriebsablauf so gestaltet sei, dass durch eine entsprechende Staffelung der Abbaufelder eine maximale Abbaufläche von unter 9 ha geöffnet sei und von den Abbauen unterschiedliche schutzwürdige Gebiete der Kategorie E im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 berührt würden, d.h. jedes Vorhaben nur innerhalb von 300 m Abstand zu einer Baulandwidmung, in der Wohnbauten errichtet werden dürfen, zu liegen komme, könne unter Berücksichtigung des von der Judikatur festgelegten Beurteilungsmaßstabes für das Feststellungsverfahren von "einer sehr allgemeinen Feststellung" (Hervorhebung im Original) davon ausgegangen werden, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben nicht durchzuführen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Bundesminister gestützt auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 iVm Art. 11 Abs. 1 Z. 7 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Sowohl die belangte Behörde als auch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Die maßgebenden Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 149/2006, lauten auszugsweise wie folgt:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3.

...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit."

Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Bergbau
Z. 25
a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung … mit einer Fläche *5) von mindestens 20 ha;
c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung … in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche *5) von mindestens 10 ha;

*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z. 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."

Anhang 2 des UVP-G 2000 lautet auszugsweise:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Kategorie
Schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinder-betreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Kranken-häuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Camping-plätze und Freibecken-bäder, Garten- und Kleingartensiedlungen."

5.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der beschwerdeführende Bundesminister stützt seine Beschwerde auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG. Eine solche Amtsbeschwerde ist dann zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0438). Auch erstinstanzliche Bescheide können daher vom Bundesminister angefochten werden (vgl. Grabenwarter in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 131 Rz. 55). Der Verwaltungsgerichtshof teilt angesichts der Umstände des gegenständlichen Falles auch nicht die in der Gegenschrift der zweitmitbeteiligten Partei gegen die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Regelungen über die Frist für die Erhebung einer Amtsbeschwerde in § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG geäußerten Bedenken (vgl. dazu das Urteil des EGMR vom , Penias und Ortmair, Zlen. 35.109/06 und 38.112/06, Rz. 62 ff).

Im Beschwerdefall liegen diese Voraussetzungen vor. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der angefochtene erstinstanzliche Bescheid allen Parteien elektronisch bzw. postalisch zugestellt und die Parteien haben auf Rechtsmittel verzichtet bzw. Rechtsmittel nicht erhoben.

5.3. In der Sache:

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Flächenberechnung zur Subsumtion unter den Schwellenwert. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist bei der Berechnung der maßgeblichen Flächen seit der UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 nicht mehr auf die "offene Fläche" (vormals Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G idF vor der Novelle 89/2000) abzustellen. Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind nach der FN 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 vielmehr die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z. 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z. 1 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0081).

Die belangte Behörde hat aber - entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Bundesministers - bei der Berechnung der maßgebenden Flächen der Z. 25 nicht auf die maximal geöffneten Abbauabschnitte von 8,92 ha abgestellt. Sie kommt nämlich zum Schluss, dass die gesamte Abbaufläche der Abbauvorhaben gemeinsam über 10 ha, aber unter 20 ha liege und daher im Hinblick auf Z. 25 lit. c im Einzelfall zu prüfen sei, ob durch die Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben durchzuführen sei.

Soweit sich die Beschwerde gegen die gebotene Einzelfallprüfung wendet, ist sie allerdings im Recht.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist für die in dieser Bestimmung genannten Vorhaben im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.

Zwar ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie in Bezug auf den Beurteilungsmaßstab von "einer sehr allgemeinen Feststellung" ausgeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom , Zl. 2007/03/0170, sowie vom , Zl. 2008/03/0089, dargelegt hat, hat die Behörde im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0144, mit Hinweis auf Baumgartner/Petek , Kurzkommentar UVP-G 2000, § 3 S. 78, und Altenburger/Berger , UVP-G2 (2010), § 3 Rz 10).

Jedoch hat die Einzelfallprüfung nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden (vgl. Bergthaler , Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in Ennöckl/Raschauer (Hrsg.), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), 317).

Die von der belangten Behörde vorgenommene Einzelfallprüfung erschöpft sich in dem Hinweis, dass nach den Vorgaben des Gesetzgebers jedenfalls der Wert von unter 10 ha als Anhaltspunkt zu betrachten sei, sowie Ausführungen dazu, wie der gemeinsame Betriebsablauf der - unterschiedliche schutzwürdige Gebiete der Kategorie E berührenden - Abbaue gestaltet sein soll (maximal geöffnete Abbaufläche von unter 9 ha). Feststellungen zu den Auswirkungen der Vorhaben werden nicht getroffen. Damit wird dem Erfordernis einer konkreten Gefährdungsprognose keine Rechnung getragen.

Die Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des § 3 Abs. 2 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor.

Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom ) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. dazu auch das zu einer Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0144).

Indem die belangte Behörde es unterließ, sich mit diesen Kriterien zu befassen, hat sie die Rechtslage verkannt.

Bezüglich der Lage aller drei Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E kann es dahingestellt bleiben, ob - wie dies die zweitmitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift vorträgt - ihr Abbauvorhaben tatsächlich längst (und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) modifiziert wurde, sodass der Abstand etwas mehr als 300 m beträgt. Es wären nämlich auch die Kapazitäten von Vorhaben, die innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes iSd Anhanges 2 gelegen sind, mit denen von Projekten, die außerhalb der Grenzen solcher Gebiete betrieben werden zusammenzurechnen (vgl. Ennöckl/Raschauer , Kommentar zum UVP-G2 (2006), § 3 Rz. 6).

Die belangte Behörde geht zwar davon aus, dass alle Anlagen in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegen, sie hat jedoch keine Prüfung im Hinblick auf den Schutzzweck vorgenommen (vgl. Altenburger/Berger , aaO, § 3 Rz. 49).

Aus den genannten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am