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VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/01/0003

VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/01/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Beschwerde des S F in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom , Zl. MA 35/IV-F 48/2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne erst seit einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen.

Dies stützte die belangte Behörde insbesondere auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Fremdenpolizeilichen Büros W und der Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung vom bis zum über vorläufige Berechtigungen gemäß § 19 AsylG 1997 und sodann (erstmals) über eine "Quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung" der Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung gültig seit verfügt habe.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom sei die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers vom gemäß §§ 7, 8 AsylG erneut abgewiesen worden.

Mit Bescheid vom sei seitens des Bundesministeriums für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 28 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 abgewiesen worden.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt worden, eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.

Da der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG noch diejenigen der §§ 11a Abs. 1 Z 1, 11a Abs. 4 Z 1bis 4 bzw. § 12 Abs. 1 lit. a bzw. b StbG (in der gemäß § 64a Abs. 11 StbG abzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) erfülle, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1218/2013-4, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Da die vorliegende Beschwerde vom VfGH (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG) noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 12 Z 1 lit. b StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0280, mwN; vgl. zu § 12 Z 1 lit. b StbG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0036, mwN).

4. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Verleihungsantrages des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass dieser erst seit einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen könne.

Die Beschwerde wendet gegen diese Feststellung ein, der Beschwerdeführer habe noch rechtzeitig innerhalb der ihm im Parteiengehör gewährten Frist einen Antrag auf Fristerstreckung um weitere vier Wochen gestellt, um die seiner Auffassung nach fehlenden Unterlagen nachzureichen. Hätte die Behörde diesem Antrag entsprochen, hätte der Beschwerdeführer mit den (nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Unterlagen (einem Versicherungsdatenauszug vom sowie mehreren Beschäftigungsbewilligungen nach § 20 Abs. 6 AuslBG bzw. jeweils einer Arbeitserlaubnis nach § 14a bzw. § 14 e AuslBG) nachweisen können, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 12 Z 1 lit. b StbG erfüllt sei, da eine persönliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers "offenkundig gegeben" sei.

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass auch den nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis eines durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn bzw. fünfzehn Jahren erfüllt hat. So ist im Hinblick auf die vorgelegten Arbeitserlaubnisse nach AuslBG (welche den Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2007 betreffen) darauf hinzuweisen, dass eine auf Grund einer Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet ausgeübte Berufstätigkeit nicht bereits zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führte, weil § 25 AuslBG nicht von der Verpflichtung enthob, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0378, mwN).

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am