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VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0162

VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PF in J, vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8111 Judendorf-Straßengel, Gratweinerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-38.40-8/2008-21, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, das auf einem (näher beschriebenen) Reitplatz aufgebrachte Kabel-Granulat bis zum zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0088, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete diesen Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil zum einen die Begründung des Bescheides für die Zuordnung des Kabel-Granulates zum subjektiven Abfallbegriff nicht ausreiche und weil zum anderen - im Zusammenhang mit dem ebenfalls angenommenen objektiven Abfallbegriff - nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob der von der Behörde angenommene Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 vorliege. So sei den bis dahin eingeholten Gutachten nicht mit erforderlicher Sicherheit zu entnehmen gewesen, ob die Verwendung des Kabel-Granulates auf dem Reitplatz des Beschwerdeführers tatsächlich die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinige. Diese Bestimmung enthalte eine Einschränkung dahingehend, als auf eine Verunreinigung der Umwelt "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" abgestellt werde. Ob im Beschwerdefall die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne, sei zumindest zweifelhaft. Die Ausführungen des Amtssachverständigen reichten für eine Beurteilung der Unvermeidlichkeit nicht aus. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte aber jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Granulates entstünden, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am eine örtliche Erhebung mit Probenahme durch und beauftragte das Labor S. mit der Durchführung einer Probenahme und Erstellung eines Analysebefundes. Das geschüttete Kabel-Granulat wurde vom Vertreter des Labors, einer nach § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 befugten Fachanstalt, ganzflächig gemäß ÖNORM S 2121 beprobt und insgesamt acht qualifizierte Stichproben, von denen jeweils eine Rückstellprobe gebildet wurde, gezogen und zu einer Feldprobe vereinigt.

Mit Stellungnahme vom gab der Amtssachverständige für Abfall- und Stoffflusstechnik sein Gutachten ab, wonach durch die Verwendung von Kabel-Granulat (großteils PVC mit Weichmachern und Stabilisatoren) mit hohem Metallanteil auf Reitplätzen im Freien (Vermischung mit Sand und Erde, Gefahr der Anschwemmung und Verwehung) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne. Nun sei die konkrete Zusammensetzung des am Reitplatz lagernden Kabel-Granulates ermittelt und mit alternativen Materialien für Reitplatzbefestigungen verglichen worden. Dieser Vergleich sei mit Rinde, Waldhackgut und Stroh durchgeführt worden bzw. sei auch die Zusammensetzung eines natürlichen Bodens (Richtwerte nach der ÖNORM L 1075), die Möglichkeit zur Aufbringung auf dem Boden (Kompostverordnung) und zur Ablagerung (Bodenaushubdeponie) mitberücksichtigt worden. Das Kabel-Granulat am Reitplatz unterscheide sich gegenüber den Vergleichsmaterialien insbesondere in den Blei-, Cadmium-, Kupfer-, Zink-, Chlor- und Weichmachergehalten. Zur Visualisierung der unterschiedlichen Gehalte seien für diese Parameter die Mengen für den gesamten Reitplatz (17,45 m x 29,30 m bei einer Schütthöhe von 8 cm, das heißt ein Gesamtvolumen von ca. 41 m3; bei Annahme einer Schüttdichte von 0,4 t/m3 ca. 16,5 t) ermittelt worden. In dieser Darstellung sei erkennbar, dass auf Grund der Verwendung des Kabel-Granulates am Reitplatz im Gegensatz zur Verwendung von natürlichen Materialien bzw. im Gegensatz zu naturbelassenem Boden um ca. 4,3 kg Blei, 0,55 kg Cadmium, ca. 312 kg Kupfer, ca. 23 kg Zink und ca. 1,8 t Chlor mehr abgelagert worden seien bzw. nach wie vor abgelagert würden. Auf Grund dieser Belastungen (Blei, Cadmium, Kupfer, Zink) könnte das Kabel-Granulat nicht auf einer Bodenaushubdeponie bzw. auf Grund einzelner Parameter (Cadmium, Kupfer) nicht einmal auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden. Hinsichtlich der Menge an Weichmachern in PVC sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass diese mit dem Kunststoff keine chemische Bindung eingingen und daher relativ leicht aus dem Kunststoff herausgelöst würden bzw. allmählich daraus in die Umwelt migrierten. Auch bei der Probenahme hätte der typisch intensive Plastikgeruch festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der problematischen Umweltauswirkungen von Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Chlor und der Weichmacher sei aus fachlicher Sicht eindeutig eine Verletzung des öffentlichen Interesses durch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus gegeben. Es könnten Materialien mit wesentlich geringeren bzw. gar keinen Gehalten an derartigen Stoffen verwendet werden. Diesem Gutachten lagen mehrere Beilagen im Zusammenhang mit den Probenahmen und den technischen Schlussfolgerungen bei.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge auch noch Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, des Humanmediziners und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ein.

Mit Schreiben vom wurden dem Beschwerdeführer die Fachgutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Nach Gewährung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme bis erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine Stellungnahme, in der er zu den Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in Bezug auf § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 feststellte, dass auf seinem Reitplatz vom aufgebrachten Kabel-Granulat sicherlich keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgehe. Zum üblichen Weichmachermaterial im Kunststoff PVC sei zu sagen, dass durch die Lagerzeit von ca. sechs Jahren sehr viele Weichmacheranteile bereits verflüchtigt und der übliche Kunststoffgeruch auch bei höheren Außentemperaturen an Intensität abgenommen habe. Schließlich werde der Kunststoff PVC auch in Bauten wie Sporthallen, Turnsälen, Kindergärten und Schulen verwendet. Sein Reitplatz werde ständig belüftet und im Sommer finde auch kein Reitbetrieb statt. Die Bedenken des Humanmediziners hinsichtlich Arbeitsplatzkonzentration werde daher weder für Menschen noch für Tiere schlagend. In der Bundesrepublik Deutschland und auch in Österreich sei Kabel-Granulat für die Reitplatzbeschichtung des Öfteren verwendet worden. Sein verwendetes Kabel-Granulat bestehe nicht nur aus der PVC-Umhüllung, sondern zu einem beträchtlichen Anteil auch aus Leitungsdraht, vorwiegend aus Kupfer; der PVC-Anteil sei gewichtmäßig sicherlich wesentlich geringer als der Metallanteil. Die Schwermetalle Cadmium und Blei führten vorort kaum zu einer Umweltgefährdung, diese seien im PVC homogenisiert. Um eine eventuelle tatsächliche Umweltgefährdung feststellen zu können, müsste man eine Auswaschung des aufgebrachten Materials über einen Eluatversuch, auf längeren Zeitraum angelegt, durchführen. Schließlich habe sich das Granulat durch den Reitbetrieb mit den darunter aufgebrachten Sandschichten teilweise vermengt und sei auf seinem Reitplatz stabilisiert. Von Seiten der Nachbarn habe es keinerlei Beschwerden gegeben, die mit dem verwendeten Kabel-Granulat begründet worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet ab.

Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, dass sich die subjektive Abfalleigenschaft der zur Befestigung des Reitplatzes verwendeten Kabelreste nicht bestätigt habe, zumal nicht nachgewiesen werden hätte können, dass die verkaufende Firma mit den Kabelresten keinen Erlös erzielt oder keinen anderen wirtschaftlichen Nutzen angestrebt habe. Bei der Prüfung der Frage der objektiven Abfalleigenschaft der Kabelreste sei davon auszugehen, dass keines der Ausschließungskriterien des § 2 Abs. 3 AWG 2002 vorliege, zumal die gegenständlichen Kabelreste weder nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu seien, noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung stünden. In den Gutachten des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen sei ausführlich dargelegt worden, dass die verwendeten Materialien nach den Bestimmungen des AWG 2002 Anhang 1 der Gruppe Q 16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören) zuzuordnen seien. Festzuhalten sei, dass auf Grund der Tatsache, dass die gezogenen Proben die Überschreitung der Bedingungen für Bodenaushubdeponien und auch der Massenabfalldeponien im Bereich Gesamtschadstoffgehalte ergeben hätte, ein Ausstreuen der Kunststoffkabelschälreste auf freiem Grund aus fachlicher Sicht jedenfalls bedenklich sei, zumal es zu einer Schadstoffverfrachtung über den Boden kommen könne. Die Art der Verwendung widerspreche jedenfalls den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere dem § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 (öffentliches Interesse). Das Kriterium der Unvermeidlichkeit lasse sich insbesondere dadurch argumentieren, dass jedenfalls andere Materialien (wie z.B. Rinde, Waldhackgut, Stroh) mit wesentlich geringeren bzw. gar keinen Gehalten an den oben genannten Stoffen als Aufstreu auf Reitplätzen verwendet werden könnten und dadurch eine Verunreinigung der Umwelt hintangehalten werden könne.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom werde festgehalten, dass § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 nicht das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Brand- und Explosionsgefahr festschreibe. Tatsächlich sei an dieser Stelle die Vermeidung der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verankert. Dies sei auch im gegenständlichen Verfahren jene relevante Bestimmung für die Begründung der Sammlung, Lagerung und Beförderung des Kabel-Granulates als Abfall im öffentlichen Interesse. Der Vollständigkeit halber seien fachliche Stellungnahmen auch aus anderen Bereichen eingeholt worden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Gutachten des abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen - insbesondere die Darstellung der Gesamtgehalte an Schadstoffen in dem verwendeten Aufstreumittel sowie der Vergleich mit alternativen Materialien - allein ausreiche, um eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen, insbesondere in Hinblick auf die Schutzgüter Boden und Wasser darzulegen. Der Beschwerdeführer habe auch bestätigt, dass das abgelagerte Material nicht nur aus reiner PVC-Umhüllung bestehe sondern einen beträchtlichen Metallanteil (Kupfer) beinhalte. Die fachlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gingen insofern ins Leere, da eine Entkräftung des Fachgutachtens nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen könne. Die mögliche Umweltgefährdung reiche bereits für die Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus. Beeinträchtigungen subjektiver Rechte von Nachbarn seien im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden und seien auch nicht zu prüfen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 2 AWG 2002 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) …

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht."
§ 1 Abs. 3 AWG 2002, auf den § 2 leg. cit. verweist, hat folgenden Wortlaut:

"(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls


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1.
4.
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
…"
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe dem verwendeten Kabel-Granulat zutreffend die subjektive Abfalleigenschaft abgesprochen, jedoch zu Unrecht die objektive Abfalleigenschaft zugesprochen. In den letzten 15 Jahren seien "zahlreiche Reitplätze in Österreich und Deutschland" mit dem Kabel-Granulat ausgestattet worden; dieses stehe daher in einer bestimmungsgemäßen Verwendung.
Mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 Bezug, der zufolge eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall so lange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, als eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dass die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung keine "nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung" darstellt, hat die belangte Behörde zu Recht angenommen. Vom Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes ist daher nicht auszugehen.
In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die potentielle Umweltgefährdung weder dem im Verwaltungsverfahren eingeholten veterinärmedizinischen Gutachten noch dem humanmedizinischen Gutachten entnommen werden könne, weil diesen Gutachten konkrete Angaben hinsichtlich einer allfälligen Gefährdungsmöglichkeit nicht zu entnehmen seien. Auch das naturschutzfachliche Gutachten stelle keine potentielle Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen in den Raum. Im abfalltechnischen Gutachten werde schließlich allgemein von problematischen Umweltauswirkungen einzelner Bestandteile des Granulats gesprochen, ohne jedoch konkret auszuführen, warum die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne.
Es kann dahinstehen, ob dem humanmedizinischen, veterinärmedizinischen oder naturschutzfachlichen Gutachten Ausführungen zu entnehmen sind, die die Annahme der belangten Behörde, es würden öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 gefährdet, tragen könnten. Die diesbezügliche Gefährdungsprognose stützt sich nämlich allein auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusstechnik, der keinesfalls nur allgemein auf problematische Umweltauswirkungen verwiesen hat. Der Sachverständige hat sich vielmehr detailliert mit den Auswirkungen des verwendeten Kabel-Granulates zum einen und von Alternativmaterialien zum anderen beschäftigt und diese Auswirkungen in seiner Fachanalyse dargetan.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Vorerkenntnis vom mit näherer Begründung ausgeführt hat, kann von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Granulats entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten. Dass das Gegenteil der Fall ist, ist aber aus dem umfangreichen und auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusstechnik ohne Zweifel hervorgekommen.
Die belangte Behörde konnte dieses Gutachten, demzufolge bei Verwendung anderer Materialien die mit dem gegenständlichen Material einhergehenden Verunreinigungen weitgehend oder zur Gänze vermieden werden könnten, ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 erfüllt und somit der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verwirklicht wurde, stützt sich somit auf unbedenkliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde unter diesem Aspekt von einer Gefährdung öffentlicher Interessen und vom Vorliegen von Abfall ausging.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften meint der Beschwerdeführer, er sei im Recht auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt worden. Im Rahmen des bisherigen Verwaltungsverfahrens habe er nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom dem einschreitenden Rechtsvertreter Vollmacht erteilt und dieser habe unter Berufung auf seine erteilte Vollmacht zunächst das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Zl. 2005/07/0088 erhoben. Diese Vollmachtserteilung sei aber weder befristet noch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt gewesen. Durch die Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof sei die erteilte Vollmacht auch keinesfalls unwirksam geworden. Die belangte Behörde hätte daher das Berufungsverfahren dergestalt durchführen müssen, dass Zustellungen von Ladungen, Schriftstücken und Bescheiden grundsätzlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Zufolge nicht gehöriger Verständigung des Parteienvertreters sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach seinem eigenen Vorbringen erfolgte die Vollmachtserteilung zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter erst nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Verwaltungsverfahrens mit dem Bescheid der belangten Behörde vom . Dass er seinem Vertreter bereits während dieses Verwaltungsverfahrens Vollmacht erteilt gehabt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die Vollmacht, von der hier die Rede ist, wurde (erst) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht aber nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des Beschwerdevertreters zustellen muss. Diese Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Rechtsvertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen gewesen und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen wäre. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 83/10/0053, mwN). Eine Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof schließt also nicht ohne weiteres auch eine Vertretung für das daran anschließende fortgesetzte Verwaltungsverfahren mit ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/09/0215, und vom , 91/09/0064).
Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, während des fortgesetzten Verfahrens vor der belangten Behörde dieser gegenüber die Vertretung durch seinen Rechtsvertreter angezeigt zu haben; er wirkte zudem persönlich am fortgesetzten Verfahren durch Teilnahme am Lokalaugenschein bzw. durch Erstattung einer Stellungnahme mit.
Die belangte Behörde konnte daher ohne Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser weiterhin im Verwaltungsverfahren unvertreten war.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen entspräche nicht den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Gutachtens, weil dieser ohne nähere Begründung von einer Schüttdichte von 0,4 t/m3 ausgehe. Daher seien auch die angenommenen Gesamtmengen nicht richtig. Diese Behauptung stellt der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf, sodass wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes dieser Einwand nicht zu beachten war. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, näher darzustellen, wie hoch die Schüttdichte tatsächlich sei und inwiefern die vom Sachverständigen angenommene Schüttdichte daher zu einem inhaltlich unrichtigen Ergebnis führte. Auch aus diesem Grund war dieser Verfahrensrüge kein Erfolg beschieden.
Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechtes auf Bescheidbegründung nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde zwar die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen (und auch des Beschwerdeführers selbst) in der Begründung des Bescheides wörtlich wiedergibt, allerdings sehr wohl eine eigene rechtliche Beurteilung anschließt, die mit näherer Begründung von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 ausgeht. Inwiefern die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte gesonderte Feststellung des Sachverhaltes zu einem anderen Bescheidinhalt geführt hätte, wird von ihm ebenfalls nicht dargetan. Dieser Verfahrensrüge fehlt daher die Darstellung ihrer Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-89333