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VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0155

VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J B in S, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom , Zl. LAS-5/43/26-2008, betreffend Aufhebung von Bringungsrechten und Auflösung einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , 2003/07/0140, vom , 2005/07/0155, und vom , 2008/07/0176, verwiesen.

Mit Schreiben vom , vom und vom beantragte die "Weginteressentengemeinschaft des S-Gebietes" bei der Agrarbehörde S (AB) die rechtliche Regelung des S-Weges.

Die AB genehmigte mit Bescheid (Gründungsbescheid) vom gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 8 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSLG), LGBl. Nr. 41 in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 1 und 2 sowie 3 Abs. 1 und 3 leg. cit. das von den Interessenten geschlossene Übereinkommen vom , mit welchem ein Bringungsrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Geh-, Fahrt- und Viehtriebrecht) zu Gunsten von Grundstücken bzw. Liegenschaften, welche land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien, eingeräumt wurde (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GSLG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer nachfolgend angeführter berechtigter Grundstücke die Bringungsgemeinschaft (die mitbeteiligte Partei) bildeten und gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 leg. cit. näher angeführte Anteile an der Gemeinschaft übernähmen.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Parteien des Verfahrens in der agrarbehördlichen Verhandlung vom die Genehmigung dieses Übereinkommens durch die Agrarbehörde beantragt hätten. Dieses Parteiübereinkommen bezwecke die Errichtung eines Rechtsträgers zur Erhaltung und Verwaltung der bereits bestehenden Weganlage S, auch im Hinblick auf einen allfälligen Ausbau bzw. eine Sanierung.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.

Mit einem Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der AB einen Antrag auf Aufhebung dieses Bringungsrechtes und auf Auflösung der Bringungsgemeinschaft gemäß § 12 GSLG. Insoweit im vorliegenden Verfahren noch relevant, wurde vorgetragen, es hätte bereits zum Zeitpunkt der Begründung des Bringungsrechtes kein Bedarf nach diesem bestanden, da mit Dienstbarkeitsverträgen vom eine rechtliche Grundlage für die Benützung des zu errichtenden Privatweges S. gegeben gewesen sei. In den Bescheid sei nicht aufgenommen worden, dass der Almweg auch für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet würde; es überwögen andere Interessen, was aus der Anteilsverteilung und daraus zu ersehen sei, dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers keine Entschädigung erhalten hätten. Schon bei der Begründung habe es somit an den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen eines Bringungsrechtes im Sinne des GSLG gemangelt. Schließlich werde festgehalten, dass der Almweg im Bereich des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht staubfrei sei, es keine entsprechende Wasserableitung gebe und die Erosionsgefahr erheblich erhöht sei.

Mit Bescheid der AB vom wurde der Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes gemäß § 12 Abs. 1 GSLG und der Antrag auf Auflösung der Bringungsgemeinschaft gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. abgewiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0140, ausgeführt, dass sich die AB nicht mehr mit jenen Argumenten des Beschwerdeführers beschäftigen müsse, welche die Begründung des Bringungsrechtes beträfen, da im genannten Erkenntnis ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Rechtskraft des Gründungsbescheides der Bringungsgemeinschaft gegen sich gelten lassen müsse. Es sei aber am Rande angemerkt, dass von Anfang an allen Parteien klar gewesen sei, dass durch den Weg nicht nur land- und forstwirtschaftliche Interessen abgedeckt würden, was auch ausdrücklich im Parteienübereinkommen akzeptiert worden sei.

Die Anzahl der Anteile in der Bringungsgemeinschaft für land- und forstwirtschaftliche Flächen könne nicht als Maßstab für die Nutzung des Weges herangezogen werden, der durch Parteienübereinkommen begründet worden sei. Bei diesen Übereinkommen vergebe man oftmals Anteile unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil, damit Wege zustande kämen. Die Anteilsverteilung spiegle vielmehr oft das Verhandlungsgeschick der einzelnen Parteien wider. Zudem sehe das GSLG nicht vor, dass eine gewisse Anzahl der Anteile land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften zuordenbar sein müsse.

Bei der Prüfung, ob ein Wegfall des Bedarfes gemäß § 12 Abs. 1 GSLG vorliege, habe die Behörde auf den derzeitigen Sachverhalt abzustellen. Derzeit würden rund 400 ha landwirtschaftlicher Flächen durch den Almweg erschlossen. Unwidersprochen sei auch die Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen geblieben, der im Hinblick auf diese Fläche die Wichtigkeit des Weges betont habe. Von diesen Zahlen und den Ausführungen der Grundeigentümer ausgehend sei offensichtlich, dass ein Bedarf für die Bringungsrechte weiterhin gegeben sei. Der Wegfall der Bringungsrechte würde zudem zu einem ungeregelten Zustand für die Benutzung vorgelagerter Weganlagen führen. Hier seien nämlich private Straßenbenützungsverträge mit der Bringungsgemeinschaft geschlossen worden.

Ob die vorherrschende Benützung des Almweges eine gravierende Änderung darstelle, könne dahingestellt bleiben, da Bringungsrechte aufgrund von § 12 Abs. 1 GSLG nur bei einem dauernden Bedarfswegfall aufgehoben werden könnten und ein Antrag auf Änderung der Bringungsrechte nicht gestellt worden sei.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und führte darin zusammengefasst aus, dass sich die AB mit der Unzulässigkeit der Nutzung des Weges für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke auseinandersetzen hätte müssen, da § 1 Abs. 1 GSLG das Bringungsrecht als ein zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken eingeräumtes Recht normiere. Bringungsrechte könnten somit nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke begründet werden. Im vorliegenden Fall sei das GSLG für die Schaffung einer "Privatstraße" bzw. einer "öffentlichen Straße" missbraucht worden, die überwiegend nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene, aber den für private oder öffentliche (Landes ) Straßen geltenden Vorschriften und Bestimmungen in keiner Weise gerecht werde.

Darüber hinaus habe die AB weder den ausdrücklich beantragten Lokalaugenschein durchgeführt noch, wie beantragt, die relevanten Behördenakten beigeschafft. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die AB aber zwingend festgestellt, dass die Bringungsanlage zu 90% für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werde. Dies ergebe sich im Wesentlichen schon aus der Liste der Anteile, wonach nur maximal 450 von 2200 Anteilen landwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Es liege ein massiver und bisher entschädigungsloser Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vor, den dieser nicht dulden müsse, solange keine dinglichen Rechte begründet worden seien. Auch bleibe unklar, welche "vorgelagerten Wegeanlagen" betroffen bzw. welche privaten Straßenbenützungsverträge gemeint seien. Auch habe die Behörde kein Beweisverfahren zu den vorgebrachten Beeinträchtigungen hinsichtlich Staubbelastung, Erosionsgefahr und Wasserableitung durchgeführt und keine Feststellungen dazu getroffen.

Eventualiter werde beantragt, den Erstbescheid wegen Nichtigkeit aufzuheben, da der den Bescheid erlassende Organwalter Mag. P. offensichtlich befangen sei, zumal er allein im Jahr 2006 im vorliegenden Fall 20mal mit dem Vertreter der mitbeteiligten Partei telefoniert habe, ohne den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter über Umstand und Inhalt dieser Gespräche zu informieren. Daher lägen hinreichend Gründe vor, die Befangenheit des Organwalters anzunehmen.

Mit Stellungnahme vom äußerte sich die mitbeteiligte Partei zur Berufung dahingehend, dass eine über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung der Bringungsanlage zulässig sei, wenn sie nur durch den Inhalt des Gründungsbescheides gedeckt werde. Dies sei aber im vorliegenden Fall aus der übereinstimmenden Absicht der die Bringungsgemeinschaft gründenden Parteien klar zu ersehen. Dies stehe auch im Einklang damit, dass es einen Unterschied mache, ob eine Bringungsgemeinschaft zwangsweise begründet oder durch Parteienübereinkommen geregelt worden sei, da an eine zwangsweise Begründung andere (strengere) Maßstäbe anzusetzen seien. Der Beschwerdeführer könne auch nicht dartun, dass sich die Nutzung der Bringungsanlage seit deren Begründung erheblich geändert habe.

Hinsichtlich der entschädigungslosen Eingriffe in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers sei auf das Parteienübereinkommen zu verweisen, wonach die Abtretung des Grundes entschädigungslos zu erfolgen habe.

Schließlich sei zu den Telefonaten mit dem Organwalter zu vermerken, dass dabei nach den Angaben der mitbeteiligten Partei im laufenden Parallelverfahren Rechtsfragen diskutiert worden seien, was wohl nicht geeignet sei, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den agrartechnischen Amtssachverständigen DI W. H. um gutachterliche Stellungnahme dahingehend, ob der vorliegende Almweg für die zweckmäßige Bewirtschaftung der einbezogenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich sei oder nicht.

Mit nach Durchführung eines Lokalaugenscheins verfasster gutachtlicher Stellungnahme vom hielt der Sachverständige mit näherer Begründung fest, dass der vorliegende Almweg ca. 500 ha land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen erschließe, die seit Generationen intensiv genützt würden. Für eine zeitgemäße Nutzung und Bewirtschaftung dieser Flächen sei die Zufahrt mit unterschiedlichen Maschinen und Kraftfahrzeugen unabdingbar. Da abgesehen von Teilflächen der EZ. 84, KG S., alle Vorteilsflächen über keine anderen, rechtlich abgesicherten Weganbindungen verfügten, sei der Almweg für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundeigentümer bzw. Genossenschaftsmitglieder unverzichtbar.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei um Stellungnahme dahingehend, welche konkreten Auswirkungen eine Auflösung der Bringungsgemeinschaft für diese selbst und deren Mitglieder zum vorliegenden Zeitpunkt bedeuteten.

Mit Stellungnahme vom verwies die mitbeteiligte Partei auf das Gutachten, wonach alle Vorteilsflächen über keine anderen rechtlich abgesicherten Weganbindungen verfügen würden. Das würde deutlich machen, dass die Aufrechterhaltung der Bringungsgemeinschaft weiterhin notwendig sei.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am brachte der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem vor, dass das Gutachten des Amtssachverständigen mangelhaft sei, da die Feststellung des Nutzungsumfanges der Bringungsanlage für nicht land- und forstwirtschaftliche Belange fehle. Weiters seien die Dienstbarkeitsverträge nicht berücksichtigt worden. Es sei der Gutachtensauftrag zu ergänzen, darüber hinaus beantrage er eine Teilnahme an einem neuen Lokalaugenschein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ergebe, dass mehr als drei verschiedene Eigentümer mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke den gegenständlichen Weg für die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Grundstücke benützen müssten und daher die eingeräumten Bringungsrechte benötigten. Dem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Der Einwand, das Gutachten greife zu kurz und setze sich nicht mit der nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auseinander, sei im Ansatz schon verfehlt. Grundlage für eine Aufhebung von Bringungsrechten bzw. die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft sei nämlich nur die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und nicht die davon abweichende Nutzung.

Ebenso sei der Hinweis auf allfällige Dienstbarkeitsverträge nicht zielführend. So sei der vom Beschwerdeführer vorgebrachte maßgebende Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1974 vor der Begründung des Bringungsrechtes 1994 abgeschlossen worden und es seien daher offensichtlich die damaligen Parteien des Parteienübereinkommens der Auffassung gewesen, dass die damals bestehenden Dienstbarkeitsverträge für die Benützung der Weganlage nicht ausreichten. Überdies habe die Agrarbehörde bestehende Felddienstbarkeiten neu zu regeln oder aufzuheben, wenn sie durch die Begründung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich würden. Damit böten aber auch derartige Bestimmungen eines Dienstbarkeitsvertrages keinen ausreichenden Ersatz für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte und insbesondere für eine Bringungsgemeinschaft als Straßenerhalter.

Das Vorbringen dahingehend, dass sich die belangte Behörde mit der Unzulässigkeit der über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Nutzung auseinander zu setzen habe, gehe am Thema des Verfahrens vorbei, in dem es nur darum gehe, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der gegenständlichen Bringungsrechte bzw. die Auflösung der Bringungsgemeinschaft vorlägen oder nicht. Alle Einwendungen, die nicht dieses Thema beträfen, so etwa der Ausbau des Weges, die Wegordnung, die Staubbelastung etc., seien somit nicht zielführend.

Diesbezüglich sei aber auch die überschießende Begründung der AB unbeachtlich, unter welchen Kautelen die Gründung der Bringungsgemeinschaft vorgenommen worden sei, denn dies sei nicht Thema des Verfahrens. Dies gelte auch für Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf etwaige Fehler bei der Gründung der Bringungsgemeinschaft, denn diesen Einwänden stehe die Rechtskraft des Gründungsbescheides vom entgegen.

Hinsichtlich der gegen den Organwalter der AB vorgebrachten Befangenheitsgründe hielt die belangte Behörde fest, dass diese jedenfalls durch die unbefangene Kollegialentscheidung der belangten Behörde saniert würden; abgesehen davon verneinte die belangte Behörde die Befangenheit des Organwalters aus grundsätzlichen Erwägungen.

Schließlich hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Bringungsgemeinschaft erst aufgelöst werden könne, wenn die eingeräumten Bringungsrechte nicht mehr erforderlich seien, was aber hier nicht der Fall sei, da die eingeräumten Bringungsrechte für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von mehr als drei land- und forstwirtschaftlichen Grundeigentümern jedenfalls derzeit weiterhin benötigt würden. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei brachte eine Gegenschrift ein und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die belangte Behörde die zentrale Frage verkenne, nämlich ob die über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung durch den Inhalt des Gründungsbescheides gedeckt sei. Für Grundstücke, die überwiegend oder gar nicht landwirtschaftlich genützt würden, könne aber schon per definitionem gemäß § 1 Abs. 1 GSLG kein Bringungsrecht eingeräumt werden. Somit hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit der über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Nutzung auseinandersetzen müssen. Auch habe die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/07/0155, ignoriert, dementsprechend der Beschwerdeführer nicht zur Duldung von - über den Bescheid vom hinausgehenden - zweckfremden Fahrten über die Bringungsanlage verpflichtet werden könne, soweit diese über sein Grundstück gingen. Auch sei es unrichtig, dass die vorliegenden Dienstbarkeitsverträge keinen ausreichenden Ersatz für die Bringungsgemeinschaft böten, vielmehr sei die Bringungsgemeinschaft für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten nicht erforderlich. Ebenso sei es sowohl unrichtig als auch irrelevant, dass bzw. ob der Wegfall der Bringungsrechte bzw. der Bringungsgemeinschaft zu einem "ungeregelten Zustand" führe, da hier ein massiver Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vorliege, den dieser nicht dulden müsse, solange keine dinglichen Rechte begründet würden. Woraus sich das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse am Fortbestand der Bringungsgemeinschaft ergeben solle, sei unerfindlich.

Auch hätten die Verwaltungsbehörden keine Feststellungen zu den Beeinträchtigungen und zum Ausbau des Weges vorgebracht, sowie dazu, dass es zu einer immer intensiveren Nutzung des Weges komme. All dies beeinträchtige aber die land- und forstwirtschaftlichen Interessen und das Eigentum des Beschwerdeführers. Damit übergehe die belangte Behörde § 3 Abs. 2 GSLG.

Schließlich stelle die Rechtsansicht der Behörde, dass bei der Prüfung der Berechtigung eines Aufhebungsantrages nicht auf die nicht landwirtschaftliche Nutzung abzustellen und selbst eine nachgewiesene überwiegend nicht landwirtschaftliche Nutzung unbeachtlich sei, eine denkunmögliche Auslegung des § 12 Abs. 1 GSLG dar.

1.2. Vorauszuschicken ist, dass der Gründungsbescheid bei der Wiedergabe des Parteienübereinkommens und bei dessen Genehmigung eindeutige Aussagen über die Zweckbestimmung und damit über die Zulässigkeit von Fahrten auf der Bringungsanlage trifft. Demzufolge werden die belasteten Grundstücke, darunter auch das Grundstück des Beschwerdeführers, mit einem zeitlich unbegrenzten Bringungsrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Geh,- Fahrt- und Viehtriebsrecht) zugunsten von Grundstücken und Liegenschaften, welche land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, belastet.

Über diesen Zweck hinausgehende Fahrten finden im Gründungsbescheid daher keine Deckung. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2005/07/0155, ausdrücklich hingewiesen.

Der Gründungsbescheid und die damit verbundene Belastung (auch) der Grundstücke des Beschwerdeführers mit einem Bringungsrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, nicht aber eine allfällige rechtswidrige Nutzung ist aber der Maßstab bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, dieses Bringungsrecht aufzuheben bzw. die Bringungsgemeinschaft aufzulösen.

2. § 12 Abs. 1 GSLG lautet:

"(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist auf Antrag das Bringungsrecht, soweit öffentliche Interessen (§ 2 Abs. 3) nicht verletzt werden, durch die Agrarbehörde den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Solche Anträge können sowohl vom Bringungsberechtigten als auch vom Eigentümer des belasteten Grundstückes gestellt werden.

(2) …"

Der verfahrensauslösende Antrag des Beschwerdeführers war auf die Aufhebung des Bringungsrechtes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSLG und nicht auf die Abänderung eines Bringungsrechtes nach Satz 1 dieser Bestimmung gerichtet. Die Voraussetzung für die Aufhebung eines Bringungsrechtes ist eigenständig und in Abgrenzung zu den Voraussetzungen für die Abänderung eines Bringungsrechtes zu prüfen, was schon am Wortlaut der Regelung zu erkennen ist, die für die Abänderung und die Aufhebung jeweils unterschiedliche Voraussetzungen fordert. Entscheidend ist für ein Vorgehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSLG daher allein, ob der Bedarf für die Einräumung des Bringungsrechtes dauernd weggefallen ist oder nicht. Unter dem "Bedarf für ein Bringungsrecht" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 GSLG ist der Bedarf eines Rechtes zur Bringung zugunsten land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu verstehen. Besteht dieser weiter, kann eine Aufhebung eines Bringungsrechtes nicht erfolgen. Wenn der Beschwerdeführer meint, ein Bedarf in Bezug auf die nicht land- und forstwirtschaftlich genützten Grundstücke habe nie bestanden und bestehe auch jetzt nicht, so übersieht er zum einen, dass der vom Sachverständigen festgestellte Bringungsbedarf in Bezug auf die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und deren Bringung ausreicht, um der begehrten Aufhebung der Bringungsrechte entgegenzustehen. Zum anderen kommt es auf den fehlenden Bedarf in Bezug auf die nicht land- und forstwirtschaftlich genützten Grundstücke auch deshalb nicht an, weil das Bringungsrecht ausdrücklich (vgl. Spruchpunkt I des Gründungsbescheides) nur zugunsten von Grundstücken eingeräumt wurde, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind.

Dass der Bedarf der Bringungsanlage für solche Grundstücke seit Einräumung des Bringungsrechtes und der Begründung der Bringungsgemeinschaft im Jahr 1994 weggefallen sei, kam im Verwaltungsverfahren aber nicht hervor. Vielmehr wurde durch das Gutachten des beigezogenen agrartechnischen Sachverständigen mit näherer Begründung dargetan, dass der bestehende Weg für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe unverzichtbar ist. Diesen fachkundig begründeten Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die belangte Behörde konnte daher - gestützt auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten dieses Sachverständigen - davon ausgehen, dass unverändert Bedarf am Bringungsrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (der Sachverständige nannte beispielsweise die Notwendigkeit der Zufahrt zu den Grundstücken und Almhütten mit Kfz, den Abtransport von Heu oder Silofutter, Fahrten zur Düngung, zum Viehtransport, zur Viehnachschau, zum Abtransport von Milch oder Holz) besteht.

Somit war der Abweisung des auf Aufhebung gerichteten Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht entgegenzutreten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus einer rechtswidrigen mehrheitlichen Nutzung des Weges nicht zwingend die Aufhebung des Bringungsrechtes folgt. Bei nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Verwendung des Weges handeln diese Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zwar dem Gründungsbescheid zuwider, dieser Umstand allein reicht aber nicht für die Aufhebung des Bringungsrechtes, wenn - wie oben dargestellt - dennoch ein Bedarf nach dem Weiterbestand der Bringungsrechte zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genützten Grundstücke besteht. Nur dann, wenn überhaupt kein Bedarf mehr für diese (einzig zulässige) Art der Nutzung bestünde, wären die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bringungsrechtes gegeben. Das hier vorliegende Verfahren ist aber nicht geeignet, eine rechtswidrige Benützung des Bringungsweges durch Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zu ahnden.

3. Der Beschwerdeführer strebte mit seinem verfahrensauslösenden Antrag auch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft an. Die Voraussetzungen dafür sind aber im Gegenstand ebenfalls nicht gegeben.

§ 13 GSLG lautet auszugsweise:

"(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(…)

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat."

§ 13 Abs. 5 GSLG sieht die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft nur in dem Fall vor, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 weggefallen sind. Es liegt aber unverändert ein Bringungsrecht zugunsten mehrerer Grundstücke mit mindestens drei Eigentümern vor; mindestens drei Eigentümer von Vorteilsgrundstücken nutzen die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Auf eine mehrheitlich faktische andere Nutzung der Bringungsanlage, die der Beschwerdeführer geltend macht, kommt es aber schon deshalb nicht an, weil eine solche Nutzung durch den Gründungsbescheid nicht gedeckt ist und sich die Behörde - wie oben dargestellt - bei der Entscheidung über die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft am rechtskonformen Zustand zu orientieren hat.

Daraus folgt, dass auch die Voraussetzungen für die Auflösung der Bringungsgemeinschaft nicht vorliegen.

4. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er erleide Nachteile durch die intensive und schädliche Nutzung des Almweges vor allem für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke, übersieht er, dass dieses Vorbringen am Gegenstand seiner Anträge (auf Aufhebung des Bringungsrechtes bzw. auf Auflösung der Bringungsgemeinschaft) bzw. an der mit dem angefochtenen Bescheid entschiedenen Sache vorbei geht. Dies gilt auch für seinen Verweis auf § 3 Abs. 2 GSLG, welcher hinsichtlich der Aufhebung von Bringungsrechten bzw. der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft nicht heranzuziehen ist.

Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich gegen den Gründungsbescheid selbst richtet und dessen Aufhebung erreichen möchte. Abgesehen davon, dass er an die Zustimmung seiner Rechtsvorgänger zur Errichtung der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft gebunden ist und dass der Gründungsbescheid rechtskräftig ist, ist dieses Thema nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens.

6. Auch die Verfahrensrügen erweisen sich als nicht berechtigt.

6.1. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht zum Lokalaugenschein geladen bzw. diesem nicht beigezogen worden sei und dass die beantragten relevanten Behördenakten nicht beigeschafft worden seien, legt er nicht dar, was er bei diesem Lokalaugenschein vorgebracht bzw. was in diesen Behördenakten zu ersehen gewesen wäre und inwiefern dies zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

Wenn er vorbringt, dass als Ergebnis solcher Ermittlungen festzustellen gewesen wäre, dass 90% des Almweges zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genützt würden, so ist ihm zu entgegnen, dass dieser Umstand - wie oben dargestellt - angesichts der unwidersprochen gebliebenen Nutzung des Weges (auch) zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nichts daran geändert hätte, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bringungsrechtes und die Auflösung der Bringungsgemeinschaft fehlten. Somit ist die Relevanz eines etwaigen Verfahrensmangels nicht erkennbar.

6.2. Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des Organwalters der AB ist der Beschwerdeführer wiederum darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0176, m.w.N.). Dass die im vorliegenden Fall einschreitenden Mitglieder der belangten Behörde ihrerseits befangen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher auch unter diesem Aspekt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkannt werden.

6.3. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe sich mit seinen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt und habe den angefochtenen Bescheid nur mangelhaft begründet, so ist diesem Vorwurf nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid enthält eine umfassende Begründung, die auf alle relevanten Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers eingegangen ist. Die vom Beschwerdeführer geltende gemachte Rechtswidrigkeit kann nicht erkannt werden.

7. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers war daher entbehrlich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0176).

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-89323