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VwGH vom 24.03.2011, 2009/07/0153

VwGH vom 24.03.2011, 2009/07/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des KG in W, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-260411/14/Wim/Sta, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH in W.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom wurde über den Beschwerdeführer erstmals wegen Übertretung des § 137 Abs. 1 Z. 24 WRG 1959 eine Geldstrafe von EUR 100.--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G-GmbH in W und somit als das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ der Firma G-GmbH zu verantworten, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens durchgeführt werde, da trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den Reinhalteverband A. als Kanalisationsunternehmer ein geeignetes "Indirekteinleiterprojekt" der Firma G-GmbH zur Erteilung der Zustimmung der Indirekteinleitung nicht vorgelegt worden sei. Der Tatzeitraum wurde mit bis festgesetzt. Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Straferkenntnis der BH vom wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH neuerlich wegen einer Übertretung des § 137 Abs. 1 Z. 24 WRG bestraft.

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der … (G-GmbH) … in W und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. verantwortliche Organ der … (G-GmbH) … zu verantworten, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens durchgeführt wird, da trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den … (Reinhalteverband A.) … als Kanalisationsunternehmer ein geeignetes 'Indirekteinleiterprojekt' der … (G-GmbH) … zur Erteilung der Zustimmung der Indirekteinleitung nicht vorgelegt worden ist.

Tatzeit: bis

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 137 Abs. 1 Z. 24 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 137 Abs. 1 Einleitung des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF. eine Geldstrafe von EURO 1.000.--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF (VStG) haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind EURO 100.-- zu leisten."

Begründend führte die BH aus, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH bereits mit Straferkenntnis vom wegen derselben Verwaltungsübertretung bestraft worden sei. Auf Grund einer neuerlichen Mitteilung des Reinhalteverbandes A., dass die G-GmbH der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Projektes zur Erstellung eines Indirekteinleitervertrages weiterhin nicht nachgekommen sei und die anfallenden betrieblichen Abwässer aus der Betriebsanlage der G-GmbH ohne die erforderliche Zustimmung des Kanalisationsunternehmens weiter in die Kanalisationsanlage eingeleitet worden seien, sei der Beschwerdeführer von der BH zur Rechtfertigung aufgefordert worden.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die G-GmbH Mitte Jänner die Firma H. P., Ansprechpartner DI. M., damit beauftragt habe, den Indirekteinleitervertrag vorzubereiten. Weiters sei Herr Dr. Axel B. (B. Umweltconsulting GmbH) beauftragt worden, die notwendigen Wasseruntersuchungen durchzuführen. Auf Grund der erfolgten Korrespondenz sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass das beauftragte Unternehmen alles Notwendige machen werde. Der Beschwerdeführer ersuche die Strafverfügung aufzuheben, weil der Indirekteinleitervertrag von dem beauftragten Unternehmen jetzt ehestens gemacht und an den Reinhalteverband A. weitergeleitet werde.

Beweiswürdigend führte die BH aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als erwiesen erscheine. Insbesondere sei der Sachverhalt auch nicht bestritten worden. Unbestritten sei, dass durch die G-GmbH betriebliche Abwässer ohne die dafür erforderliche Zustimmung (Indirekteinleitervertrag) des Kanalisationsunternehmens abgeleitet würden. Ein Indirekteinleitervertrag sei trotz mehrmaliger Urgenz durch den Beschwerdeführer noch nicht vorgelegt worden. Verantwortlich für die Einholung der Zustimmung sei derjenige, der die Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage vornehme, wobei diese Zustimmung vor Beginn der Ableitung von dem Kanalisationsunternehmen einzuholen sei. Diese Verpflichtung liege daher eindeutig bei der G-GmbH. Es sei somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen. Einen Schuldentlastungsbeweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Somit sei die Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmerkmale als erwiesen anzunehmen.

In der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus den Feststellungen der Erstbehörde ergebe, dass seit zumindest Einleitungen in die Kanalisationsanlage des Kanalisationsunternehmens erfolgten. § 32 b WRG 1959 sehe vor, dass vorab eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens einzuholen sei. Nunmehr ergebe sich, dass schon längere Zeit diese Einleitungen durchgeführt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine konkludente Zustimmung seitens des Kanalisationsunternehmens vorliege. Der Beschwerdeführer habe schon Anfang 2008 versucht, die bereits vorher erteilte konkludente Zustimmung des Kanalisationsunternehmens auch schriftlich zu erhalten. Diesbezüglich seien noch Unterlagen erforderlich, weshalb auf Grund dessen die Frist zur Übermittlung dieser Unterlagen bis Ende Jänner 2009 erstreckt worden sei. Ungeachtet dessen sei das Kanalisationsunternehmen aber offenbar damit einverstanden, dass die Abwässer eingeleitet würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Tatbestände objektiv verwirklicht habe, so könne diesbezüglich jedoch eine über die Strafverfügung des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens hinausgehende Strafe nicht verhängt werden, weil von einem Dauerdelikt auszugehen sei.

In einer am bei der belangten Behörde eingelangten Berufungsergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass das von ihm beauftragte Unternehmen H. P. bereits vor dem dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Tatzeitraum beauftragt worden sei, eigenverantwortlich ein geeignetes "Indirekteinleiterprojekt" für die G-GmbH zur Erteilung der Zustimmung der Indirekteinleitung zu erstellen und die allenfalls erforderliche Zustimmung zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei sohin davon ausgegangen, dass das Projekt erstellt worden sei und die allenfalls erforderliche Zustimmung zur Indirekteinleitung vorliege. Der Beschwerdeführer habe von der H. P. auch nichts Gegenteiliges erfahren, sodass ihn im inkriminierten Tatzeitraum kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift treffe. Der Reinhalteverband A. als Kanalisationsunternehmer habe darüber hinaus im inkriminierten Tatzeitraum die Einleitung in die Kanalisationsanlage durch die G-GmbH akzeptiert und sich nicht gegen eine weitere Einleitung in die Kanalisationsanlage ausgesprochen. Es sei hier wohl von einer konkludenten Zustimmung des Kanalisationsunternehmens auszugehen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls während des im erstinstanzlichen Straferkenntnis inkriminierten Tatzeitraumes davon ausgehen können, dass die Einleitung in die Kanalisationsanlage berechtigt durchgeführt werde, weil von dem beauftragten Unternehmen das Projekt bereits eingereicht worden sei und daher eine allenfalls notwendige Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorliegen würde.

Mit dem nunmehr nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt (Spruchpunkt I.):

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der … (G-GmbH) … in W und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. verantwortliche Organ der … (G-GmbH) … zu verantworten, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens durchgeführt wird. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den Reinhalteverband A. als Kanalisationsunternehmer ist ein geeignetes 'Indirekteinleiterprojekt' der … (G-GmbH) … W, zur Erteilung der Zustimmung der Indirekteinleitung nicht vorgelegt worden."

Im Spruchpunkt II. wurde der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Berufungsverfahren mit EUR 200,-- festgesetzt.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von folgendem - soweit gegenständlich relevant - entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Gemeinde W sei mit Beginn des Jahres 2006 dem Reinhaltungsverband A. beigetreten und mit Dezember 2006 seien schließlich auch die Abwässer der Gemeinde in die Verbandskläranlage eingeleitet worden. Die Firma G-GmbH sei nicht Mitglied des Reinhaltungsverbandes. Bereits zuvor habe seitens der Gemeinde W eine Indirekteinleiterzustimmung für die Einleitung der Abwässer des Unternehmens in die Gemeindekanalisation und die damalige Gemeindekläranlage bestanden. Diese Zustimmung habe sich im Wesentlichen aber auf Abwässer vom Waschplatz und der Betankungsfläche über einen Ölabscheider bezogen. Betriebliche Abwässer aus der Produktion seien nicht umfasst gewesen. Der Reinhaltungsverband A. habe die G-GmbH erstmalig mit Schreiben vom schriftlich aufgefordert, vor Übernahme der Indirekteinleiterzustimmung durch den Reinhaltungsverband als nunmehr zuständigen Kläranlagenbetreiber ein Indirekteinleiterprojekt nach den Bestimmungen des § 32b WRG 1959 bzw. der Indirekteinleiterverordnung einzureichen. Dafür sei eine Frist bis gesetzt worden. Nach mehrmaliger Fristerstreckung und Urgenz habe die G-GmbH mit Fax vom mitgeteilt, dass bereits mit Schreiben vom das Büro H. P. mit der Erstellung eines "Indirekteinleiterprojektes" beauftragt worden und dieses anscheinend aus Verschulden dieses Büros nicht zügig bearbeitet worden sei. Dieses Projekt sei schließlich am vorgelegt worden, wobei ein seitens des Reinhaltungsverbandes beauftragter Zivilingenieur einige Mängel festgestellt habe. Die G-GmbH sei daraufhin mit Schreiben vom aufgefordert worden, diese Mängel zu beheben. Nach einer neuerlichen Fristerstreckung, einer Abwassererhebung und einer Besprechung sei der als Stichtag für die Vorlage eines vollständigen Indirekteinleiterprojektes festgesetzt worden. Das vom Beschwerdeführer beauftragte Zivilingenieurbüro H. P. habe von der G-GmbH einen Regieauftrag zur Erstellung eines Indirekteinleiterprojektes bekommen, wobei einzelne Schritte immer wieder gesondert nach Rückfrage in Auftrag gegeben worden seien. Die Abwasseruntersuchungen seien von der G-GmbH direkt an das betreffende Labor vergeben worden. Der Auftrag sei nach Stunden abgerechnet worden und nicht in einer Pauschale.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die G-GmbH habe niemals bestritten, dass Produktionsabwässer schon längere Zeit in die Ortskanalisation eingeleitet würden. Nach Übernahme der Kanalisationsanlage durch den Reinhalteverband A. und Einleitung der Gemeindeabwässer in die Verbandskläranlage ab Dezember 2006 sei die G-GmbH seitens des Reinhalteverbandes A. bereits mit Schreiben vom , somit nicht einmal dreieinhalb Monate später, aufgefordert worden, ein Projekt für die Indirekteinleiterzustimmung vorzulegen. Es könne somit keinesfalls von einer konkludenten Zustimmung des Verbandes ausgegangen werden. Es sei zwar allgemein üblich und auch zweckmäßig, für Projektvorlagen auch konkrete Fristen zu setzen; dies bedeute aber keinesfalls, dass der bisherige Zustand damit geduldet oder ihm gar zugestimmt worden sei. Auch aus der Mitteilung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, dass ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eingeleitet werde, sei abzuleiten, dass hier keine konkludente Zustimmung erfolgt sei.

Nach seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer das Zivilingenieurbüro H. P. mit der notwendigen Planung beauftragt und sei daher davon ausgegangen, dass dieses das "Indirekteinleiterprojekt" selbständig durchführe. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch eindeutig ergeben, dass diesem Büro nur ein Regieauftrag und kein Pauschalauftrag erteilt worden sei. Die gewählte Vorgangsweise entlaste den Beschwerdeführer keinesfalls, da er zumindest hätte überwachen müssen, ob tatsächlich die Zustimmung zur Indirekteinleitung erfolgt sei.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass es sich bei dem Delikt um ein Dauerdelikt handle und er bereits deswegen einmal bestraft worden sei, so sei darauf hinzuweisen, dass der damalige Tatzeitraum und der nunmehrige Tatzeitraum eindeutig voneinander abweichen würden und daher eine weitere Bestrafung ohne weiteres zulässig sei, da es sich um abgegrenzte Tatzeiträume ohne Überschneidungen gehandelt habe und damit auch eine allfällige unzulässige Doppelbestrafung ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, dass die inkriminierte Tathandlung nur die Einleitung ohne Zustimmung umfasse und nicht auch die Vorlage eines geeigneten Indirekteinleiterprojektes. Es sei daher der erstinstanzliche Spruch abzuändern gewesen, wobei der nunmehr letzte Satz vor der Tatzeit im Grunde eher erläuternden Charakter habe. Da es sich bei dem vorgeworfenen Delikt um ein Dauerdelikt handle, beginne die Strafbarkeitsverjährung erst mit Beendigung des inkriminierten Verhaltens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der angefochtene Bescheid insofern mit materieller Rechtswidrigkeit behaftet sei, als er dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Tatvorwurfes in räumlicher Hinsicht nicht entspreche, obwohl eine Konkretisierung sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht notwendig gewesen wäre, um dem Konkretisierungsgebot Genüge zu tun. Weder das erstinstanzliche Straferkenntnis noch der angefochtene Bescheid erfüllten dieses Konkretisierungsgebot, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werde, wo die Tat begangen worden sein solle, um welche Kanalisationsanlage und ohne Zustimmung welchen Kanalisationsunternehmens eine Einleitung durch die Firma G-GmbH durchgeführt worden sein solle. Zur Abgrenzung der Rechtskraft des Straferkenntnisses, aber auch zum Schutz davor, wegen derselben Tat mehrfach verfolgt zu werden, wäre es erforderlich gewesen, im Spruch eine entsprechende Konkretisierung herbeizuführen.

1.2. Die bezughabenden Gesetzesbestimmungen lauten:

a) WRG 1959:

"§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3. 630 EUR zu bestrafen, wer

...

24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;"

b) VStG:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:


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1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4.
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5.
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0042, mwN). Das VStG kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des § 44a VStG ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0149). Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0005 bis 0008, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht erweist sich der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom als hinreichend konkret: So geht daraus in eindeutiger Weise hervor, dass es der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Organ der G-GmbH in W zu verantworten hat, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens durchgeführt wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, kommt somit bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0147, mwN).
Als Tatzeitraum ist bis angegeben. Als Rechtsgrundlage wird § 137 Abs. 1 Z. 24 WRG angegeben. Die belangte Behörde änderte den Spruch nur insofern ab, als sie die Nichtvorlage eines geeigneten "Indirekteinleiterprojektes" nicht mehr als Tatbestandsvoraussetzung ansah. Es ist sohin nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde dem von § 44a VStG geforderten Konkretisierungsgebot nicht nachgekommen ist, zumal es nach Ausweis der Akten nur eine G-GmbH in W gibt und nur ein Kanalisationsunternehmen, den Reinhaltungsverband A., das die dortige Kanalisationsanlage betreibt.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er bereits vor Übernahme der Kanalisationsanlage durch den Reinhaltungsverband A. Abwässer in die Kanalisationsanlage der Gemeinde W eingeleitet habe. Die Gemeinde sei dem Reinhalteverband A. beigetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Gemeinde erteilte Zustimmung zur Einleitung nunmehr weitergelte, auch wenn diese nicht auch die Einleitung von betrieblichen Abwässern umfasst habe.

2.2. Der Beschwerdeführer versucht damit darzulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung der "Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens" (§ 137 Abs. 1 Z. 24 WRG 1959) nicht vorliegt, weil es eine konkludente Zustimmung des Reinhalteverbandes A. zur Einleitung gebe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0031, ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung nach § 32b WRG 1959 um einen privatrechtlichen Akt handelt. Eine Zustimmung ist eine Willenserklärung, die auch konkludent erteilt werden kann. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 32b WRG 1959 bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass für die Zustimmung nach dieser Bestimmung etwas anderes gelten sollte und diese Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden könnte. Die Zustimmung nach § 32b WRG 1959 kann daher auch konkludent erteilt werden.

Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von einer konkludenten Zustimmung des Reinhaltungsverbandes A. ausgegangen werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unwidersprochen - feststellte, trat die Gemeinde W mit Beginn des Jahres 2006 dem Reinhaltungsverband A. bei und mit Dezember 2006 wurden schließlich auch die Abwässer der Gemeinde in die Verbandskläranlage geleitet. Mit Schreiben vom - sohin knapp viereinhalb Monate später - wurde die G-GmbH erstmals vom Reinhaltungsverband A. aufgefordert, ein "Indirekteinleiterprojekt" zu erstellen und einzureichen. Dies wurde mehrmals urgiert und führte, da die G-GmbH dieser Aufforderung nicht nachkam, zu einem Verwaltungsstrafverfahren, welches mit Straferkenntnis der BH vom für den Zeitraum bis rechtskräftig erledigt wurde. Das zweite Strafverfahren führte zu dem nunmehr hier bekämpften angefochtenen Bescheid. Es kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und anders als im zitierten hg. Erkenntnis vom aus objektiver Sicht nicht von einer konkludenten Zustimmung des Reinhaltungsverbandes A. ausgegangen werden, zumal der Reinhaltungsverband A. bereits rund viereinhalb Monate nach erfolgter Einleitung der Gemeindeabwässer in die Verbandskläranlage die G-GmbH zur Vorlage eines Indirekteinleiterprojektes aufforderte. Zudem waren die betrieblichen Abwässer unstreitig von der Zustimmung der Gemeinde nicht umfasst.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass ihm kein Verschulden zur Last falle. Er habe mit der Planung des "Indirekteinleiterprojektes" das Architekturbüro H. P. betraut und daher darauf vertrauen können, dass dieses die notwendigen Schritte zur Erlangung einer Zustimmung setzen werde.

3.2. Wie bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, hätte sich der Beschwerdeführer als § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher darum kümmern müssen, dass das "Indirekteinleiterprojekt" tatsächlich erstellt und eine Zustimmung erteilt wird. Der Beschwerdeansicht, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, kann sohin nicht gefolgt werden.

4.1. Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde unzulässigerweise den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert habe, obwohl zwischenzeitig eine Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Straferkenntnis der BH vom bestraft worden. Da es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handle, verstoße die nunmehrige nochmalige Bestrafung gegen das "Mehrfachbestrafungsverbot".

4.2. Bei dem Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z. 24 WRG 1959 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem die Frist für die Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/03/0173). Weiters sind bei einem Dauerdelikt Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/07/0096, und vom , Zl. 2008/07/0162).

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl im Straferkenntnis der BH vom als auch in jenem vom Anfang und Ende des Dauerdeliktes im jeweiligen Spruch angeführt sind. Eine Überschneidung der Tatzeiträume ist nicht gegeben. Ist somit in einem Straferkenntnis der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/07/0027).

Aus den oben genannten Gründen konnte auch keine Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG eintreten, da der rechtswidrige Zustand bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrecht war. Insoweit genügt es, auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

5. Da sich die Beschwerde sohin als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-89315