VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0292- I/5/2008, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat unter Vorlage von Projektsunterlagen um Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung jener Anlagen angesucht, die auf Grund der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen vom und vom zur Errichtung und zum Betrieb einer Ortskanalisation im Trennbetrieb ausgeführt wurden.
Gleichzeitig wurde um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der geänderten Ausführung und zusätzlich errichteter Anlagenteile angesucht.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 2. und wurde bei einem Lokalaugenschein im Bereich der Siedlungen E. und B. festgestellt, dass neben dem bestehenden (zur Kollaudierung bestimmten) Schmutzwasserkanal eine Niederschlagswasserkanalisation besteht, über welche die Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässern in den I-Bach erfolgt und welche wasserrechtlich im Rahmen des zur Kollaudierung bestimmten Bewilligungsprojektes nicht erfasst wurde.
Mit Bescheid des LH vom wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, für jene Bereiche der Ortskanalisation, die im Trennsystem entwässern, für die Ableitung der Niederschlagswässer (soweit noch nicht eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erwirkt wurde) unter Vorlage von dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektsunterlagen bis spätestens um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder die Ableitung dauerhaft einzustellen.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdeführenden Partei schließlich unter Berufung auf § 64a AVG mit Bescheid des LH vom unter Spruchpunkt I. gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder
a) die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer aus dem Bereich der Siedlung E., beginnend bei Grundstück Nr. 132/1, KG. P. (Einleitungsschacht südlich des Grundstückes Nr. 208/1, KG P.), in den I-Bach bis dauerhaft zu unterbinden und einzustellen oder b) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen anzusuchen.
Unter Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder a) die Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer aus dem Bereich der Siedlung B. in den I-Bach bis dauerhaft zu unterbinden und einzustellen oder b) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen anzusuchen.
Dagegen richtete die beschwerdeführende Partei die Eingabe nachstehenden Inhaltes vom :
"Gegen den Bescheid des … (LH) … vom … erheben wir in offener Frist Berufung und beantragen die Vorlage der Akten (auch zum Bescheid vom …) an die Berufungsbehörde. Gleichzeitig beantragen wir die Aufhebung der mit den Bescheiden vom 21.10. und erteilten Aufträge und die Einstellung der betreffenden Verfahren."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde oder eine andere ermächtigte Person nur nach einem förmlichen Beschluss des Gemeindevorstandes berechtigt sei, eine Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bescheid zu erheben. Aus der vorgelegten Berufung sei aber die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Berufungserhebung nicht hervorgegangen. Fest stehe, dass zum Zeitpunkt der Berufungserhebung die Zustimmung des Gemeindevorstandes, und somit die Berufungslegitimation des Bürgermeisters nicht vorgelegen sei.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0100, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der ausdrücklichen Vertretungsregelung der Oö. Gemeindeordnung die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen eine unbeschränkte sei. Das Gesetz sehe eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen etwa in der Richtung, dass Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organs keine Wirksamkeit entfalten würden, nicht vor. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde sei ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Es komme daher nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten worden seien. Daraus ergebe sich aber, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen habe.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach für die gegenständliche Einleitung von Niederschlagswässern aus Fahrbahn-, Dach- und Grundflächen in den I-Bach von keiner Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 auszugehen sei. Da jedoch die "gegenständliche Benutzung des Gewässers" (Einleitung von Niederschlagswässern in den I-Bach) mit Hilfe "entsprechender Anlagen" (Einlaufschächte, Rohrleitungen) erfolge, sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich. Durch diese Anlagen seien zum Teil private Grundstücke betroffen, deren Eigentümer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren jedenfalls Parteistellung hätten.
Die beschwerdeführende Partei nahm dazu mit Eingabe vom Stellung und führte aus, dass für die gegenständliche Einleitung von Oberflächenwässern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Schmutzwasserkanalisation und den Oberflächenwasserableitungen. Die Niederschlagswasserableitungen seien teilweise "durch private Dritte" errichtet worden, sodass die beschwerdeführende Partei nicht Bescheidadressat sein könne. Im Übrigen regle § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 die Einbringung von Stoffen in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen abschließend, sodass für die Anwendung von § 9 WRG 1959 kein Raum bleibe. Insgesamt bestehe somit kein rechtlicher Anwendungsbereich für ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Berufung" der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom ab.
Die Zuständigkeit des LH für die Erlassung der strittigen Maßnahmen sei gegeben, weil die gegenständliche Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer in den I-Bach "als Teil eines gesamten Entsorgungssystems anzusehen" sei, auch wenn es wasserrechtlich im Rahmen des zur Kollaudierung anstehenden Bewilligungsprojektes nicht erfasst worden sei. Ein Vorliegen des "technisch sachnahen Zusammenhanges" des Kollaudierungsverfahrens mit dem in Berufung gezogenen wasserpolizeilichen Auftrag sei aber "offensichtlich". Es entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass - wenn für einen Teil des Projektes der LH in erster Instanz zuständig sei - es keiner weiteren Prüfung mehr bedürfe, ob der LH für das gesamte Projekt zuständig sei. Vielmehr sei die "Zuständigkeit für die Bewilligung des Gesamtprojektes" maßgebend. Zum Bewilligungszeitpunkt des ersten Detailprojektes im Jahre 1999 sei jedenfalls die Zuständigkeit des LH gegeben gewesen, sodass gegenständlich dessen Zuständigkeit als Behörde erster Instanz zu bejahen sei.
Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten gezeigt, dass vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Maßnahme nach § 32 WRG 1959 nicht auszugehen sei. Vielmehr ergebe sich, dass im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen eine Bewilligungspflicht nach § 9 WRG 1959 anzunehmen sei, weil durch die Errichtung dieser Anlagen auch fremde Rechte berührt würden. Kriterien für die Bewilligungspflicht seien das Überschreiten der Grenzen des Gemeingebrauchs und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter, wobei der Grad der Beeinträchtigung für die Bewilligungspflicht nicht entscheidend sei.
Zusammenfassend hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides fest, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Erlassung "eines alternativen wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrages" gegeben seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Vorerkenntnis vom , Zl. 2005/07/0100, darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung der Zuständigkeit des LH in erster Instanz nicht ausreiche. Dennoch habe die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren zu dieser Frage angestellt. Im gegenständlichen Verfahren wäre die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde erster Instanz zuständig gewesen. Es bestehe nämlich kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Schmutzwasserkanalisation und den Oberflächenwasserableitungen. Zudem seien einige Ableitungen von privaten Dritten errichtet worden, sodass die beschwerdeführende Partei nicht Bescheidadressat sein könne.
Darüber hinaus sei für die gegenständlichen Ableitungen keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, es handle sich nämlich hiebei um eine Einwirkung und keine Wasserbenutzung im Sinne des § 9 WRG 1959. Somit fehle es dem wasserpolizeilichen Auftrag an der notwendigen rechtlichen Grundlage. In Anbetracht der Leitungsfähigkeit des I-Baches zählten die Ableitungen auch zum Gemeingebrauch, sodass auch unter diesem Aspekt keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 64a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"(1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen."
2. In der Begründung seines Bescheides vom beruft sich der LH auf § 64a AVG. Dieser Bescheid des LH stellt damit eine Berufungsvorentscheidung dar, die als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides des LH vom tritt und diesen - im Umfang, in dem er angefochten wurde - daher zur Gänze ersetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0109). Berufungsvorentscheidungen können gemäß § 64a Abs. 2 AVG mit Vorlageantrag bekämpft werden. Dieser ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Berufungsvorentscheidungen (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG (2007) § 64a, Rz 29). Das Einlangen eines Vorlageantrages hat gemäß § 64a Abs. 3 AVG zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Mit dem Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge eines zulässigen Vorlageantrages liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die - wieder unerledigte - Berufung geht auf die Berufungsbehörde über (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0222, mwN).
3. In der Eingabe vom erhob die beschwerdeführende Partei "Berufung" gegen den Bescheid des LH vom und beantragte "die Vorlage der Akten" (auch zum Bescheid des LH vom ) an die belangte Behörde. Unter einem beantragte die beschwerdeführende Partei "die Aufhebung der mit den Bescheiden vom 21. 10. und erteilten Aufträge und die Einstellung der betreffenden Verfahren".
Die belangte Behörde ihrerseits wies mit dem angefochtenen Bescheid "die Berufung" der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom ab.
Diese Abläufe bedürfen nunmehr einer Bewertung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung des LH vom eine Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG gewesen ist.
4. Dabei ist zuerst die Frage zu beantworten, ob die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom als Vorlageantrag zu werten ist. Die beschwerdeführende Partei spricht in dieser Eingabe explizit von "Berufung". Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergebe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/20/0438, mwN).
5. Der Vorlageantrag darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG (2007) § 64a Rz 33). In der Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung "der mit den Bescheiden vom 21. 10. und " erteilten Aufträge. Der Wortlaut dieses Antrages würde für die Annahme sprechen, der Rechtsmittelantrag habe sich nicht auf die Vorlage der ursprünglichen Berufung gerichtet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die beschwerdeführende Partei sowohl gegen den Bescheid vom (nochmals) als auch gegen den Bescheid vom "Berufung" erhoben hat. Unter einem beantragte sie in dieser Eingabe vom "die Vorlage der Akten (auch zum Bescheid vom , …) an die Berufungsbehörde".
Streng genommen beschränkt sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei in dieser Eingabe auf eine Aktenvorlage. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die - wie bereits ausgeführt - unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels als Berufung diese Eingabe der beschwerdeführenden Partei, die zum damaligen Zeitpunkt zudem nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen ist, nicht als unzulässig erscheinen lässt. Vielmehr verunmöglicht sie nicht die Deutung, dass eigentlich eine Vorlage ihrer ursprünglichen Berufung vom an die belangte Behörde beabsichtigt gewesen ist. Da gemäß § 64a Abs. 3 AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, womit die Berufungsvorentscheidung bestätigt wird, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit in eben solcher Weise entschieden werden sollte, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0180).
6. Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0091, mwN).
Die verfahrensgegenständlichen Ableitungen der Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in den I-Bach stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - nach § 9 WRG 1959 dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/07/0162, und vom , Zl. 2002/07/0023). Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügig im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bezeichnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0082).
7. Die belangte Behörde hat nunmehr im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass "die gegenständliche Ableitung der Straßen- und Oberflächenwässer in den I-Bach als Teil eines gesamten Entsorgungssystems" anzusehen sei, "auch wenn es wasserrechtlich im Rahmen des zur Kollaudierung anstehenden Bewilligungsprojektes nicht erfasst worden ist". Ein Vorliegen des technisch sachnahen Zusammenhanges des Kollaudierungsverfahrens mit dem in Berufung gezogenen wasserpolizeilichen Auftrag sei aber "offensichtlich".
Unter Zitierung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 93/07/0082, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass, wenn für einen Teil des Projektes der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei, es keiner weiteren Prüfung mehr bedürfe, ob der Landeshauptmann für das gesamte Projekt zuständig sei. Vielmehr sei die Zuständigkeit "für die Bewilligung des Gesamtprojektes maßgebend".
8. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 121 WRG 1959 von jenem des § 138 leg. cit. bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs. 1 leg. cit. zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 leg. cit. verdrängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0124, mwN).
Damit erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Geht man nämlich mit der belangten Behörde von der "Offensichtlichkeit" des technisch sachnahen Zusammenhanges der wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation im Trennbetrieb und der Einleitung von Straßen- und Oberflächenwässern aus, würde ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 von vornherein ausscheiden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht zudem aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt neuerlich nicht hervor, dass die wasserrechtlich bewilligte Ortskanalisation und die Einleitung in den I-Bach in einem derart untrennbaren Zusammenhang stünden und ein "gesamtes Entsorgungssystem" bildeten. Dabei hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem von der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringen (vgl. deren Stellungnahme vom ), wonach die Niederschlagswasserableitungen bereits vor Jahrzehnten - sohin vor Errichtung der Schmutzwasserkanalisation - teilweise durch Dritte errichtet worden seien, auseinandergesetzt.
Liegt jedoch der technisch sachnahe Zusammenhang nicht vor, wird zu prüfen sein, welche Behörde zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zuständig ist.
9. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am